Gestaltungsplan Tschuepli - Hombergstrasse

Plan d'affectation spécial · Beinwil am See

Document

Numéro
1998-002328
Type
Plan d'affectation spécial
Commune
Beinwil am See
Canton
Argovie
Niveau
Commune
Approuvé par
RR
Adopté
2 déc. 1998
En vigueur depuis
2 déc. 1998

Carte

Le canton ne publie pas de périmètre pour ce document. La carte montre Beinwil am See avec ses zones à bâtir.Ouvrir la carte complète

Fichiers

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Texte

SNP-4131-1998-E.pdf

Gestaltungsplan Tschuepli-Hombergstrasse

SONDERNUTZUNGSVORSCHRIFTEN

Art. 1 Zweck

Der Gestaltungsplan „Tschuepli-Hombergstrasse" bezweckt eine gestalterisch und bezüglich Wohnqualität hochstehende Überbauung.

Art. 2 Bestandteile und

rechtliche Wirkung

1 Der Gestaltungsplan besteht aus: - Situationsplan 1:500 - Schnittpläne C und D - Sondernutzungsvorschriften 2 Gestaltungs-, Verkehrs- und Erschliessungsrichtplan geben Auskunft über das Konzept und sind nicht rechtlich bindend. 3 Im Plan als Genehmigungsinhalt bezeichnete Festlegungen sind rechtlich bindend, der Orientierungsinhalt dient als Hinweis.

Art. 3 Perimeter

Der Gestaltungsplan umfasst das im Plan bezeichnete Gebiet.

Art. 4 Verhältnis zur

Grundordnung

Soweit der Gestaltungsplan nichts anderes bestimmt, gelten die Bauordnung und der Zonenplan, insbesondere die Vorschriften für die Wohnzone W2B.

Art. 5 Beratung

V:9241SV97.DOC

Die Gemeinde fördert die Realisierung der Gestaltungsziele in Form einer unentgeltlichen Beratung der Eigentümer durch Fachleute und Behörden.

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Art. 6 Baufelder

Hochbauten dürfen nur innerhalb der angegebenen Baufelder erstellt werden. Eingeschossige, erdüberdeckte, nur talseits teilweise freistehende, nicht dem Wohnen dienende Bauten sind auch ausserhalb der Baubereiche gestattet, wenn sie gut gestaltet und mit den Hochbauten in enger Beziehung stehen.

Art. 7 Ausnützung (AZ)

Die maximalen Bruttogeschossflächen sind für alle Baufelder verbindlich festgelegt Eine AZ-Verschiebung (§ 9 Abs. 6 ABauV) oder die Kumulierung mit einem Arealüberbauungszuschlag sind nicht zulässig.

Art. 8 Grenzabstände /

Gebäudeabstände

Die Grenzabstände sind durch die Baufelder definiert, innerhalb derer Bauten errichtet werden dürfen. Es sind mindestens 5,00 m Gebäudeabstand einzuhalten, sofern auf diesen Seiten keine Wohnräume orientiert sind. In allen anderen Fällen beträgt der minimale Gebäudeabstand 8,00 m. Vorbehalten bleiben feuerpolizeiliche Vorschriften.

Art. 9 Gebäudelängen

Die maximale Gebäudelänge beträgt 17,00 m. Mit bergund talseits angeordnete Parkierungsanlagen und Gartensitzplätzen / Wintergärten darf diese Länge überschritten werden.

Art. 10 Firsthöhen

Die First- und Gebäudehöhen sind in den Schnittplänen C und D für den südlichen Bereich festgelegt. Kein First darf die Kote 591 m ü. M. überschreiten (§ 63a BO Beinwil am See). In allen übrigen Bereichen beträgt die Firsthöhe 10,5 m, die Gebäudehöhe 7,5 m. Durch geeignete Terrain-Modellierung darf die Fassade talseits max. 6,5 m in Erscheinung treten, davon ausgenommen ist das Parkierungsgeschoss der Bauten bergseits der Erschliessungsstrasse.

Art. 11 Farb- 8( MaterialGestaltung

V:92415V97.DOC

Das Fassadenerscheinungsbild soll ruhig und ohne Buntfarbenwirkung sein. Als Bedachungsmaterial sind nur braun engobierte Tonziegel zulässig.

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Art. 12 Dachform /

Dachaufbauten

Dachform und Dachaufbauten müssen für die einzelnen Häussergruppen ähnlich ausgebildet werden, Es sind nur Walm- oder Satteldächer zulässig. Der Hauptfirst ist parallel zum Hang anzuordnen. Das Gefälle des Steildaches muss zwischen 21 bis 37 Grad betragen.

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Art. 13 Parkierung

Die Anzahl Parkplätze richtet sich nach dem Baugesetz. Bei Vollausbau gemäss Gestaltungsplan sind 59 Parkplätze, davon 6 oberirdisch, zu erstellen, Die Grosszahl der Parkplätze wird bergseits gemäss Verkehrsrichtplan unter den unmittelbar angrenzenden Bauten angeordnet. Freistehende Garagen talseits der Erschliessungsstrasse sind nicht gestattet.

Art. 14 Fusswege

Für die im Verkehrsrichtplan eingezeichneten Fusswege wird mit der Genehmigung des Gestaltungsplanes ein öffentliches Fusswegrecht der Gemeinde Beinwil am See begründet. Das Erstellen der nur durch die Gemeinde benützten Wege ist Sache der Gemeinde Beinwil am See,

Art. 15 Lärmempfindlichkeit

Das Gestaltungsplangebiet wird der Lärmempfindlichkeitsstufe II zugeteilt,

Art. 16 Inkrafttreten

Genehmigung

1 Der Gestaltungsplan tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. 2 Die Änderung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass des Gestaltungsplanes.

V:9241SV97.DOC

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Genehmigung

Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:

02. Dezember 1998

Art. Nr. 1998-002328

Gemeinde Beinwil am See; Gestaltungsplan "Tschuepli-Hombergstrasse"; Änderung 1996; Genehmigung; Auftrag an Staatskanzlei Baudepartement/Vortrag vom 12. November 1998 Beschluss: 1. Der Gestaltungsplan „Tschuepli-Hombergstrasse“, Änderung 1996, der Gemeinde Beinwil am See vom 18. Mai 1998 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Protokollauszug (mit Bericht vom 12. November 1998 der Abteilung Raumplanung)  Gemeinderat, 5712 Beinwil am See  Baudepartement  Rechtsabteilung BD  Abteilung Raumplanung BD (mit Akten)  Abteilung Verkehr BD  Staatskanzlei Staatsschreiber:

Versand: