Gestaltungsplan Tschuepli - Hombergstrasse
Plan d'affectation spécial · Beinwil am See
Document
- Numéro
- 1998-002328
- Type
- Plan d'affectation spécial
- Commune
- Beinwil am See
- Canton
- Argovie
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Approuvé par
- RR
- Adopté
- 2 déc. 1998
- En vigueur depuis
- 2 déc. 1998
- Source
- ÖREBlex, canton Argovie
Carte
Le canton ne publie pas de périmètre pour ce document. La carte montre Beinwil am See avec ses zones à bâtir.Ouvrir la carte complète
Fichiers
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Texte
SNP-4131-1998-E.pdf
Gestaltungsplan Tschuepli-Hombergstrasse
SONDERNUTZUNGSVORSCHRIFTEN
Art. 1 Zweck
Der Gestaltungsplan „Tschuepli-Hombergstrasse" bezweckt eine gestalterisch und bezüglich Wohnqualität hochstehende Überbauung.
Art. 2 Bestandteile und
rechtliche Wirkung
1 Der Gestaltungsplan besteht aus: - Situationsplan 1:500 - Schnittpläne C und D - Sondernutzungsvorschriften 2 Gestaltungs-, Verkehrs- und Erschliessungsrichtplan geben Auskunft über das Konzept und sind nicht rechtlich bindend. 3 Im Plan als Genehmigungsinhalt bezeichnete Festlegungen sind rechtlich bindend, der Orientierungsinhalt dient als Hinweis.
Art. 3 Perimeter
Der Gestaltungsplan umfasst das im Plan bezeichnete Gebiet.
Art. 4 Verhältnis zur
Grundordnung
Soweit der Gestaltungsplan nichts anderes bestimmt, gelten die Bauordnung und der Zonenplan, insbesondere die Vorschriften für die Wohnzone W2B.
Art. 5 Beratung
V:9241SV97.DOC
Die Gemeinde fördert die Realisierung der Gestaltungsziele in Form einer unentgeltlichen Beratung der Eigentümer durch Fachleute und Behörden.
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Art. 6 Baufelder
Hochbauten dürfen nur innerhalb der angegebenen Baufelder erstellt werden. Eingeschossige, erdüberdeckte, nur talseits teilweise freistehende, nicht dem Wohnen dienende Bauten sind auch ausserhalb der Baubereiche gestattet, wenn sie gut gestaltet und mit den Hochbauten in enger Beziehung stehen.
Art. 7 Ausnützung (AZ)
Die maximalen Bruttogeschossflächen sind für alle Baufelder verbindlich festgelegt Eine AZ-Verschiebung (§ 9 Abs. 6 ABauV) oder die Kumulierung mit einem Arealüberbauungszuschlag sind nicht zulässig.
Art. 8 Grenzabstände /
Gebäudeabstände
Die Grenzabstände sind durch die Baufelder definiert, innerhalb derer Bauten errichtet werden dürfen. Es sind mindestens 5,00 m Gebäudeabstand einzuhalten, sofern auf diesen Seiten keine Wohnräume orientiert sind. In allen anderen Fällen beträgt der minimale Gebäudeabstand 8,00 m. Vorbehalten bleiben feuerpolizeiliche Vorschriften.
Art. 9 Gebäudelängen
Die maximale Gebäudelänge beträgt 17,00 m. Mit bergund talseits angeordnete Parkierungsanlagen und Gartensitzplätzen / Wintergärten darf diese Länge überschritten werden.
Art. 10 Firsthöhen
Die First- und Gebäudehöhen sind in den Schnittplänen C und D für den südlichen Bereich festgelegt. Kein First darf die Kote 591 m ü. M. überschreiten (§ 63a BO Beinwil am See). In allen übrigen Bereichen beträgt die Firsthöhe 10,5 m, die Gebäudehöhe 7,5 m. Durch geeignete Terrain-Modellierung darf die Fassade talseits max. 6,5 m in Erscheinung treten, davon ausgenommen ist das Parkierungsgeschoss der Bauten bergseits der Erschliessungsstrasse.
Art. 11 Farb- 8( MaterialGestaltung
V:92415V97.DOC
Das Fassadenerscheinungsbild soll ruhig und ohne Buntfarbenwirkung sein. Als Bedachungsmaterial sind nur braun engobierte Tonziegel zulässig.
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Art. 12 Dachform /
Dachaufbauten
Dachform und Dachaufbauten müssen für die einzelnen Häussergruppen ähnlich ausgebildet werden, Es sind nur Walm- oder Satteldächer zulässig. Der Hauptfirst ist parallel zum Hang anzuordnen. Das Gefälle des Steildaches muss zwischen 21 bis 37 Grad betragen.
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Art. 13 Parkierung
Die Anzahl Parkplätze richtet sich nach dem Baugesetz. Bei Vollausbau gemäss Gestaltungsplan sind 59 Parkplätze, davon 6 oberirdisch, zu erstellen, Die Grosszahl der Parkplätze wird bergseits gemäss Verkehrsrichtplan unter den unmittelbar angrenzenden Bauten angeordnet. Freistehende Garagen talseits der Erschliessungsstrasse sind nicht gestattet.
Art. 14 Fusswege
Für die im Verkehrsrichtplan eingezeichneten Fusswege wird mit der Genehmigung des Gestaltungsplanes ein öffentliches Fusswegrecht der Gemeinde Beinwil am See begründet. Das Erstellen der nur durch die Gemeinde benützten Wege ist Sache der Gemeinde Beinwil am See,
Art. 15 Lärmempfindlichkeit
Das Gestaltungsplangebiet wird der Lärmempfindlichkeitsstufe II zugeteilt,
Art. 16 Inkrafttreten
Genehmigung
1 Der Gestaltungsplan tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. 2 Die Änderung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass des Gestaltungsplanes.
V:9241SV97.DOC
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Genehmigung
Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:
02. Dezember 1998
Art. Nr. 1998-002328
Gemeinde Beinwil am See; Gestaltungsplan "Tschuepli-Hombergstrasse"; Änderung 1996; Genehmigung; Auftrag an Staatskanzlei Baudepartement/Vortrag vom 12. November 1998 Beschluss: 1. Der Gestaltungsplan „Tschuepli-Hombergstrasse“, Änderung 1996, der Gemeinde Beinwil am See vom 18. Mai 1998 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Protokollauszug (mit Bericht vom 12. November 1998 der Abteilung Raumplanung) Gemeinderat, 5712 Beinwil am See Baudepartement Rechtsabteilung BD Abteilung Raumplanung BD (mit Akten) Abteilung Verkehr BD Staatskanzlei Staatsschreiber:
Versand: