Erschliessungsplan Unterdorf - Adelmatt
Plan d'affectation spécial · Birr · Abrogé le 5 juin 2025
Document
- Numéro
- 1988-001472
- Type
- Plan d'affectation spécial
- Commune
- Birr
- Canton
- Argovie
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Approuvé par
- GR
- Adopté
- 28 juin 1988
- En vigueur depuis
- 28 juin 1988
- Abrogé
- 5 juin 2025
- Source
- ÖREBlex, canton Argovie
Carte
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Fichiers
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Texte
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KANTON AARGAU GEMEINDE BIRR
Kommunaler Überbauungsplan
UNTERDORF -ADELMATT
BAULINIENPLAN 1:500
Geprüft Grösse 84/60
BR Überholt durch Plan Nr. Öffentliche Planauflage vom 19.10.87 bis 18.11. 87
Genehmigt von der Gemeindeversammlung am I1. 12. 1987
Der meindea ymAnn Der Gemeind iber E AM N N H
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Genehmigung durch den Grossen Rat Aarau,den ZE. See LIE : RRB-N. {E72 vom u ler LITE Im Auftrage des Grossen Rates Der $ agtsschreiber;
Verfasse Datum INGENIEURBÜRO JULI 86 JORG SCHATZMANN
5242 BIRR Ersetzt Plan Nr.
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Genehmigungsvermerk:
Erläuterungen zum kommunalen Überbauungsplan i
Das Genehmigungsverfahren bezieht sich nur auf die farbig an- N gelegten Linien und Flächen.
blau Vom Grossen Rat oder Regierungsrat genehmigte Baulinien, ,,—, rot Zu genehmigende Baulinien.
blau Aufzuhebende Baulinien (rot durchgestrichen). m un un um rot Projektierte Baulinien, die noch nicht genehmigt werden sollen. —,— rot Zu genehmigende Weg- und Sockellinien. | mn mn nn rot Projektierte Weglinien, die noch nicht genehmigt werden sollen.
re Sichtlinien als Begrenzung der Sichtzonen.
Be hellblau Sichtzone:
Die Sichtzone ist innerhalb eines Bereichs von 0,6 bis 3 m über N Boden von allen Hindernissen frei zu halten. Dies gilt auch für | Pflanzenwuchs, Schnee und parkierte Fahrzeuge. .\
grün Austritts- und Ausfahrverbot:
Direkte Zugänge zur Strasse von Baugrundstücken aus sind so- | wohl für Fussgänger als auch für Fahrzeuge jeder Art nur bei den im Überbauungsplan festgelegten Weganschlüssen zugelassen. ; Die dieser Beschränkung unterworfenen Strecken sind längs der j Weglinie grün gekennzeichnet. Bestehende Ausfahrten bleiben für die bisherige Überbauung und Nutzung auf Zusehen hin bestehen.
braun Ausfahrverbot: |
Fahrbare Zugänge zur Strasse von Baugrundstücken aus sind für Fahrzeuge jeder Art nur bei den im Überbauungsplan festgelegten
& Weganschlüssen zugelassen. Die dieser Beschränkung unterworfenen Strecken sind längs der Weglinien braun gekennzeichnet. Bestehende Ausfahrten bleiben für die bisherige Überbauung und Nutzung auf Zushen hin bestehen.
Legende: karmin Hochleistungsstrasse (HLS) zinnober Hauptverkehrsstrasse (HVS) orange Sammelstrasse (SS) EEE: : gelb ; Erschliessungsstrasse (ES) dunkelgrau Bestehende Wege violett Gehweg lila Radweg hellgrau Seitenfreiheit und Verkehrsteiler feldgrau Refugien, Bushaltestellen, Verzögerungs- und Beschleunigungsspur, Parkplätze grün Bepflanzte Flächen
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Genehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Grossen Rates des Kantons Aargau Sitzung:
Sa/hu
28. Juni 1988
Behandlung von Gemeindebauvorschriften betreffend Neuenhof, Seengen, Siglistorf, Hägglingen, Würenlos, Mettau, Abtwil, Boniswil, Sirr, Moosleerau sowie Möriken-Wildegg durch die Bau- und Planungskommission; Kenntnisnahme
Gemäss schriftlicher Mitteilung hat die Bau- und Planungskommission an ihrer Sitzung vom 17. Juni 1988 gestützt auf § 40 Abs. 2 des Geschäftsreglementes des Grossen Rates folgende Geschäfte in eigener Kompetenz gemäss den Anträgen des Regierungsrates erledigt (unter Vorbehalt von § 40 Abs. 3 des Geschäftsreglementes): - Neuenhof; kommunaler Ueberbauungsplan "Bifang", Aenderung 1985/87 mit Zonenplanänderung Bifang (Botschaft Nr. 4712 vom 28. März 1988) - Seengen; kommunaler Ueberbauungsplan "Sonnenberg" mit Zonenplanänderung (Botschaft Nr. 4713 vom 28. März 1988) - Siglistorf; kommunaler Ueberbauungsplan "Leiacher" (Botschaft Nr. 4734 vom 18. April 1988) - Hägglingen; Aenderung Bauordnung (Botschaft Nr. 4735 vom 25. April 1988) - Würenlos; Nutzungsplan und Nutzungsordnung Kulturland (Botschaft Nr. 4737 vom 25. April 1988) - Mettau; kommunaler Ueberbauungsplan "Breite" (Botschaft Nr. 4750 vom 9. Mai 1988) - Abtwil; kommunaler Ueberbauungsplan "Oberdorf" (Botschaft Nr. 4752 vom 16. Mai 1988) - Boniswil; Aenderungen und Ergänzungen der Bauordnung (Botschaft Nr. 4753 vom 16. Mai 1988) - Birr; kommunaler Ueberbauungsplan "Unterdorf-Adelmatt" (Botschaft Nr. 4758 vom 30. Mai 1988) - Moosleerau; Spezialbauvorschriften "Burghalde, Aenderung 1987" (Botschaft Nr. 4760 vom 30. Mai 1988) - Möriken-Wildegg; kommunaler Gestaltungsplan "Kreuzplatz Wildegg", Ergänzung (Botschaft Nr. 4761 vom 30.Mai 1988)
Protokollauszug an den Regierungsrat Präsidentin:
Staatsschreiber:
.:r.
Aufhebung
S88 ir KANTON AARGAU
DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT
HJAI/LKBG
Datum Genehmigung: 05.06.2025
Versand:
10. Juni 2025
Geschäfts-Nr. BVUARE.19.325 Gemeinde Birr; Erschliessungsplan "Aufhebung Sondernutzungspläne"; Genehmigung; Pub likation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung
Sachverhalt
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1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten
Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
14. November 2022 22. April 2022 bis 23. Mai 2022 9. Oktober 2023 bis 7. November 2023 24. März 2025 7. Mai 2025 26. April 2025
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig.
1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.
2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage
Die Vorlage stützt sich auf den am 22. Januar 2025 genehmigten Nutzungsplan Siedlung und Kultur land ab.
3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Im Rahmen der Gesamtrevision der Zonenplanung hat die Gemeinde auch die bestehenden Son dernutzungspläne überprüft. Sondernutzungspläne, die Erschliessungswerke sichern, die zwischen zeitlich bereits erstellt sind oder deren Inhalt in die revidierte Zonenplanung übernommen werden
kann, sollen aufgehoben werden. Insgesamt werden vorliegend elf Sondernutzungspläne aufgeho ben. Raumplanerisch bedeutsam sind insbesondere die Aufhebung der beiden Gestaltungspläne (GP) "Dorfkern" (inklusive Teiländerung) und "Grossacker - Grendel" (inklusive Teiländerungen) be ziehungsweise deren teilweise Überführung in die Vorschriften der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) sowie die Aufhebung des Kommunalen Überbauungsplans (Erschliessungsplan [EP]) "Hell matt- Im Lei". 3.2 Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt der vom Gemeinderat Birr am 24. März 2025 beschlosse nen Aufhebung folgender Vorlagen: • Aufhebung GP "Dorfkern" vom 8. November 1988 inklusive Teiländerungen vom 19. Dezember 1989 und vom 22.Februar 2006 • Aufhebung EP "Hürnegässli" vom 26. August 1998 • Aufhebung Kommunaler Überbauungsplan "Neumatt" vom 14. November 1972 • Aufhebung Kommunaler Überbauungsplan "ünterdorf-Adelmatt" vom 28. Juni 1988 • Aufhebung Kommunaler Überbauungsplan "Aermelgass" vom 29. Juni 1993 • Aufhebung Kommunaler Überbauungsplan "Eistäpfe - Vorem Hag" vom 21. Februar 1989 • Aufhebung Kommunaler Überbauungsplan "Hellmatt - Im Lei" vom 29. Juni 1983
• Aufhebung EP "Vorem Hag" vom 22. Oktober 2008 • Aufhebung EP "Rebeweg" vom 26. September 2001 inklusive Teiländerung vom 20. Januar 2010 • Aufhebung Kommunaler Überbauungsplan "Kelmatt - ünterlätte" vom 29. Juni 1983
• Aufhebung GP "Grossacker - Grendel" vom 19. November 1997 inklusive Teiländerungen vom 21. August 2002 und vom 18. November 2016
Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im Planungsbericht der Gemeinde vom 31. Mai 2024 erläu tert und begründet {Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung [RPV]). 3.3 Vorprüfungsergebnis
Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 14. November 2022 ohne Vorbehalte abgeschlossen worden.
Erwägungen
4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichti gung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2 Verfahrenskoordination
Der vorliegenden Aufhebung der kommunalen Überbauungspläne "Neumatt", "ünterdorf-Adelmatt". "Aermelgass", "Eistäpfe-Vorem Hag", "Hellmatt- Im Lei". "Kelmatt - ünterlätte". der Erschlies sungspläne "Hürnegässli". "Vorem Hag". "Rebeweg" sowie der Gestaltungspläne "Dorfkern". "Gross-
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acker-Grendel" und die Gesamtrevision der Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland sind materi ell und formell aufeinander abgestimmt. Die Voraussetzungen sind erfüllt, um beide Vorlagen koordi niert zu genehmigen. 4.3 Raumplanerische Beurteilung
4.3.1 Ortsbild und Städtebau Im Sinne der hochwertigen Siedlungsentwicklung bezwecken Gestaltungspläne, ein Areal besonders gut auf die bauliche und landschaftliche Umgebung sowie auf die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung abzustimmen. Der GP "Dorfkern" (inklusive Teiländerungen) bezweckt in erster Linie den Erhalt des typischen Cha rakters des Dorfkerns. Mit dem behördenverbindlichen Entwicklungsrichtplan Dorfsmatt wurde eine neue konzeptionelle Grundlage für die zukünftige Entwicklung des Dorfkerns geschaffen, deren grundeigentümerverbindliche Umsetzung im Rahmen der Gesamtrevision der Nutzungsplanung er folgt. Die Aufhebung des GP ist somit sachgerecht.
4.3.2 Abstimmung von Siedlung und Verkehr
Mit Erschliessungsplänen werden Lage und Ausdehnung von rationellen Erschliessungsanlagen festgelegt und das dafür erforderliche Land gesichert. Nach der Realisierung der Erschliessungsan lagen werden Erschliessungspläne mit Vorteil aufgehoben, soweit keine weitergehenden Regelun gen enthalten sind. Aus verkehrlicher Sicht kann der Aufhebung der vorhergehend aufgeführten Sondernutzungsplänen zugestimmt werden. Sichtzonen spielen aus Gründen der Verkehrssicherheit eine wichtige Rolle. Mit der Aufhebung entfallen die in den Sondernutzungsplänen festgelegten Sichtzonen. Diese müssen im Einzelnen neu verfügt werden (vgl. Planungsbericht, Kapitel 3.1). Wo Baulinien vorhanden sind, gilt künftig bezüglich den Abstandsvorschriften § 111 BauG. 4.3.3 Weitere materielle Hinweise Materialabbau
Der GP "Grossacker - Grendel" (inklusive Teiländerungen) regelt die Vornutzung der Industriezone "Grossacher und Grändel" für den Materialabbau. Da der Kiesabbau grösstenteils abgeschlossen und die Wiederauffüllung bereits im Gang ist, soll der GP aufgehoben werden. Die bis zum Ab schluss der Wiederauffüllung notwendigen Vorschriften werden mit der Gesamtrevision der Nut zungsplanung in die Grundnutzung überführt. Dies ist sachgerecht.
5. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
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Beschluss
1. Die Vorlage Erschliessungsplan "Aufhebung Sondernutzungspläne", beschlossen vom Gemeinderat Birr am 24. März 2025, wird genehmigt.
2.
Die Abteilung Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt
Sjtepha
Regierungsrat
Verteiler • Gemeinderat, Pestalozzistrasse 10, 5242 Birr • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS
• Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU • Departement Volkswirtschaft und Inneres
• Abteilung Register und Personenstand DVI
Rechtsmittelbelehrung
1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation
beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Bei der Berechnung der Frist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor
Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezem ber bis und mit dem 2. Januar. 2.
Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu ver fassen, welche(r) gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsge setz, BGFA) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst, es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und
b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.
Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 3.
Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht einge
treten.
4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Be weismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen.
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5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der
Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 6.
Der Genehmigungsbeschluss und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abtei
lung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt. Entfelderstrasse 22. 5001 Aarau, eingese hen werden.
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