Erschliessungsplan Eistäpfe - Vorem Hag
Plan d'affectation spécial · Birr · Abrogé le 5 juin 2025
Document
- Numéro
- 1989-000469
- Type
- Plan d'affectation spécial
- Commune
- Birr
- Canton
- Argovie
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Approuvé par
- GR
- Adopté
- 21 févr. 1989
- En vigueur depuis
- 21 févr. 1989
- Abrogé
- 5 juin 2025
- Source
- ÖREBlex, canton Argovie
Carte
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Fichiers
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Texte
SNP-4092-1989-E-1.pdf
BIRR
GEMEINDE
ABTEILUNG RAUMPLANUNG
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ef '1,
8 MAI 1989
überbauungsplan
Kommunaler "Eistäpfe
AG
-
vorem
Hag"
SPEZIALBAUVORSCHRIFTEN
04,1(2/-
Vorlage für das Genehmigungsverfahren in der Gemeinde mit öffentlicher Auflage und Beschlussfassung durch die Gemeindeversammlung.
Birr, im Februar 1988/Gemeinderat
-3-
Die Einwohnergemeinde Birr erlässt, gestützt auf 5 145 des Baugesetzes des Kantons Aargau vom 2. Februar 1971 die nachstehenden
Spezialbauvorschriften
Art. 1 Zweck, Bestandteile, Geltungsbereich
Der Ueberbauungsplan "Eistäpfe - vorem Hag" bezweckt die Festlegung der Erschliessung und die Sicherstellung einer der Umgebung angepassten Ueberbauung der im Zonenplan der Gemeinde ausgeschiedenen Industriezone. Der U (JDerbauungsplan besteht aus -
dem Baulinienplan 1:1000 den Längenprofilen 1:1000/100 den Spezialbauvorschriften dem Teilzonenrevisionsplan "K 395" 1:1000
Plan Nr. 60014/1 Plan Nr. 60014/2,3
Plan Nr. 60014/10
Die nachstehenden Spezialbauvorschriften gelten für die Industrielandschilder "Eistäpfe - vorem Hag" gemäss Perimeter des gleichlautenden Ueberbauungsplanes und des Bauzonenplanes. 5
2
Gleiserschliessung
Der im Baulinienplan hellrot eingetragene Gleisbereich ist auf der gesamten Länge für die Gleiserschliessung freizuhalten,
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Art. 3 Einpassung, Gebäudeabmessungen, Fassadengestaltung
Die Gebäude sind sorgfältig in die Landschaft einzupassen. Der Gemeinderat legt zusammen mit der Kant. Denkmalpflege Gebäudestellung, Gebäudeabmessungen und Fassadengestaltung auf Grund eines Vorprojektes fest. Bei der Dach- und Fassadengestaltung sind helle und auffällige Farben und glänzende oder spiegelnde Materialien zu vermeiden.
Art. 4 Grenzabstand
Der Grenzabstand beträgt min. 6,00 m. Am Rand der Industriezone sind die Abstände gemäss § 56.3 der Bauordnung einzuhalten. Entlang des neuen Industriegeleises legt der Gemeinderat den Grenzabstand von Fall zu Fall fest.
Art. 5 Umgebungsgestaltung
Min. 10 % der Grundstücksfläche sind als Grünanlagen (inkl. Bepflanzungsstreifen gem. § 6) zu bepflanzen. Die Grünanlagen sind so anzuordnen, dass eine optimale Eingliederung in das Landschaftsbild gewährleistet ist. Zur Bepflanzung sind einheimische Bäume und Sträucher zu verwenden. Bei der Anlage von Parkplätzen ist auf 10 Abstellplätze 1 hochstämmiger Laubbaum zu pflanzen.
Eegänzung zu § 6 Ab3. /: Im hetegeän kotonieeten Bekeich AädtLeh dee Zudahet zum Untenweek NOK aud Paezetie 361 kann die Bepganzung aud Steäuchee bucheänkt weeden, ohne hochAtämmige Bäume.
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Art. 6 Bepflanzungsstreifen
Die im Baulinienplän festgelegten Bepflanzungsstreifen sind als Sichtschutz besonders intensiv zu bepflanzen; es sind hochstämmige, einheimische Laubbäume (unregelmässige Abstände, max. 10 m) und einheimische Sträucher zu verwenden.
Ekgänzung Aiehe Seite 4 unten! Die Bepflanzung muss vom jeweiligen Grundeigentümer angemessen gepflegt und in ihrem Bestand erhalten werden. Der Bepflanzungsstreifen kann im Bereich von Zufahrten auf eine Länge von max. 6 m unterbrochen werden.
§
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Wohnungen
Wohnungen dürfen nur für betriebsnotwendiges Personal und den Betriebsinhaber erstellt werden.
Art. 8 Verhältnis zur Bauordnung
Soweit durch die Spezialbauvorschriften keine abweichenden Regelungen getroffen sind, gelten die Bestimmungen der Bauordnung.
Art. 9 Genehmigung. Rechtskraft
Diese Spezialvorschriften bedürfen der Annahme durch die Gemeindeversammlung. Sie treten mit der Genehmigung durch den Grossen Rat in Kraft.
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Beschlossen von der Gemeindeversammlung am
Der Gemeindeammann:
h u cctut.,„ Der Gemeind
hreiber:
/111
Genehmigt vom Grossen Rat am
Im Auftrag des Grossen Rates Der Staatsschreiber:
nehmigung durch den Grossen Rat
Ad,"
Aarau, den 2 RRB-Nr.
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r
vom 47.
Im Auftrage des Grossen Rates Der Staatsschreiber:
LLm
24. Juni 1988
Genehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Grossen Rates des Kantons Aargau Sitzung:
Sa/hu
21. Februar 1989
Behandlung von Gemeindebauvorschriften betreffend Birr, Fahrwangen, Meisterschwanden, Zeiningen, Hirschthal sowie Schinznach-Dorf durch die Bau- und Planungskommission; Kenntnisnahme
Gemäss schriftlicher Mitteilung hat die Bau- und Planungskommission an ihrer Sitzung vom 13. Januar 1989 gestützt auf § 40 Abs. 2 des Geschäftsreglementes des Grossen Rates folgende Geschäfte in eigener Kompetenz gemäss den Anträgen des Regierungsrates erledigt (unter Vorbehalt von § 40 Abs. 3 des Geschäftsreglementes). - Birr; kommunaler Ueberbauungsplan "Eistäpfe - vorem Hag" mit Spezialbauvorschriften (Botschaft Nr. 4914 vom 28. November 1988) - Birr; Teiländerung des Bauzonenplanes (Botschaft Nr. 4915 vom 28. November 1988) - Fahrwangen; kommunaler Ueberbauungsplan "Bärenplatz" (Botschaft Nr. 4916 vom 28. November 1988) - Meisterschwanden; Zonenplanänderung Parzelle 719 (Botschaft Nr. 4917 vom 28. November 1988) - Zeiningen; kommunaler Ueberbauungsplan "Katzenstirne" (Botschaft Nr. 4924 vom 5. Dezember 1988) - Hirschthal; Zonenplanänderung "Chaibenacker" (Botschaft Nr. 4944 vom 19. Dezember 1988) - Schinznach-Dorf; kommunaler Ueberbauungsplan "Breitem" mit Spezialbauvorschriften (Botschaft Nr. 4946 vom 19. Dezember 1988) Aus der Mitte des Rates wird das Wort nicht verlangt. Kenntnisnahme.
Protokollauszug an den Regierungsrat Präsidentin:
Staatsschreiber: i.V.
;7
Aufhebung
S88 ir KANTON AARGAU
DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT
HJAI/LKBG
Datum Genehmigung: 05.06.2025
Versand:
10. Juni 2025
Geschäfts-Nr. BVUARE.19.325 Gemeinde Birr; Erschliessungsplan "Aufhebung Sondernutzungspläne"; Genehmigung; Pub likation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung
Sachverhalt
Afficher tout le texte
1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten
Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
14. November 2022 22. April 2022 bis 23. Mai 2022 9. Oktober 2023 bis 7. November 2023 24. März 2025 7. Mai 2025 26. April 2025
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig.
1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.
2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage
Die Vorlage stützt sich auf den am 22. Januar 2025 genehmigten Nutzungsplan Siedlung und Kultur land ab.
3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Im Rahmen der Gesamtrevision der Zonenplanung hat die Gemeinde auch die bestehenden Son dernutzungspläne überprüft. Sondernutzungspläne, die Erschliessungswerke sichern, die zwischen zeitlich bereits erstellt sind oder deren Inhalt in die revidierte Zonenplanung übernommen werden
kann, sollen aufgehoben werden. Insgesamt werden vorliegend elf Sondernutzungspläne aufgeho ben. Raumplanerisch bedeutsam sind insbesondere die Aufhebung der beiden Gestaltungspläne (GP) "Dorfkern" (inklusive Teiländerung) und "Grossacker - Grendel" (inklusive Teiländerungen) be ziehungsweise deren teilweise Überführung in die Vorschriften der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) sowie die Aufhebung des Kommunalen Überbauungsplans (Erschliessungsplan [EP]) "Hell matt- Im Lei". 3.2 Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt der vom Gemeinderat Birr am 24. März 2025 beschlosse nen Aufhebung folgender Vorlagen: • Aufhebung GP "Dorfkern" vom 8. November 1988 inklusive Teiländerungen vom 19. Dezember 1989 und vom 22.Februar 2006 • Aufhebung EP "Hürnegässli" vom 26. August 1998 • Aufhebung Kommunaler Überbauungsplan "Neumatt" vom 14. November 1972 • Aufhebung Kommunaler Überbauungsplan "ünterdorf-Adelmatt" vom 28. Juni 1988 • Aufhebung Kommunaler Überbauungsplan "Aermelgass" vom 29. Juni 1993 • Aufhebung Kommunaler Überbauungsplan "Eistäpfe - Vorem Hag" vom 21. Februar 1989 • Aufhebung Kommunaler Überbauungsplan "Hellmatt - Im Lei" vom 29. Juni 1983
• Aufhebung EP "Vorem Hag" vom 22. Oktober 2008 • Aufhebung EP "Rebeweg" vom 26. September 2001 inklusive Teiländerung vom 20. Januar 2010 • Aufhebung Kommunaler Überbauungsplan "Kelmatt - ünterlätte" vom 29. Juni 1983
• Aufhebung GP "Grossacker - Grendel" vom 19. November 1997 inklusive Teiländerungen vom 21. August 2002 und vom 18. November 2016
Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im Planungsbericht der Gemeinde vom 31. Mai 2024 erläu tert und begründet {Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung [RPV]). 3.3 Vorprüfungsergebnis
Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 14. November 2022 ohne Vorbehalte abgeschlossen worden.
Erwägungen
4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichti gung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2 Verfahrenskoordination
Der vorliegenden Aufhebung der kommunalen Überbauungspläne "Neumatt", "ünterdorf-Adelmatt". "Aermelgass", "Eistäpfe-Vorem Hag", "Hellmatt- Im Lei". "Kelmatt - ünterlätte". der Erschlies sungspläne "Hürnegässli". "Vorem Hag". "Rebeweg" sowie der Gestaltungspläne "Dorfkern". "Gross-
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acker-Grendel" und die Gesamtrevision der Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland sind materi ell und formell aufeinander abgestimmt. Die Voraussetzungen sind erfüllt, um beide Vorlagen koordi niert zu genehmigen. 4.3 Raumplanerische Beurteilung
4.3.1 Ortsbild und Städtebau Im Sinne der hochwertigen Siedlungsentwicklung bezwecken Gestaltungspläne, ein Areal besonders gut auf die bauliche und landschaftliche Umgebung sowie auf die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung abzustimmen. Der GP "Dorfkern" (inklusive Teiländerungen) bezweckt in erster Linie den Erhalt des typischen Cha rakters des Dorfkerns. Mit dem behördenverbindlichen Entwicklungsrichtplan Dorfsmatt wurde eine neue konzeptionelle Grundlage für die zukünftige Entwicklung des Dorfkerns geschaffen, deren grundeigentümerverbindliche Umsetzung im Rahmen der Gesamtrevision der Nutzungsplanung er folgt. Die Aufhebung des GP ist somit sachgerecht.
4.3.2 Abstimmung von Siedlung und Verkehr
Mit Erschliessungsplänen werden Lage und Ausdehnung von rationellen Erschliessungsanlagen festgelegt und das dafür erforderliche Land gesichert. Nach der Realisierung der Erschliessungsan lagen werden Erschliessungspläne mit Vorteil aufgehoben, soweit keine weitergehenden Regelun gen enthalten sind. Aus verkehrlicher Sicht kann der Aufhebung der vorhergehend aufgeführten Sondernutzungsplänen zugestimmt werden. Sichtzonen spielen aus Gründen der Verkehrssicherheit eine wichtige Rolle. Mit der Aufhebung entfallen die in den Sondernutzungsplänen festgelegten Sichtzonen. Diese müssen im Einzelnen neu verfügt werden (vgl. Planungsbericht, Kapitel 3.1). Wo Baulinien vorhanden sind, gilt künftig bezüglich den Abstandsvorschriften § 111 BauG. 4.3.3 Weitere materielle Hinweise Materialabbau
Der GP "Grossacker - Grendel" (inklusive Teiländerungen) regelt die Vornutzung der Industriezone "Grossacher und Grändel" für den Materialabbau. Da der Kiesabbau grösstenteils abgeschlossen und die Wiederauffüllung bereits im Gang ist, soll der GP aufgehoben werden. Die bis zum Ab schluss der Wiederauffüllung notwendigen Vorschriften werden mit der Gesamtrevision der Nut zungsplanung in die Grundnutzung überführt. Dies ist sachgerecht.
5. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
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Beschluss
1. Die Vorlage Erschliessungsplan "Aufhebung Sondernutzungspläne", beschlossen vom Gemeinderat Birr am 24. März 2025, wird genehmigt.
2.
Die Abteilung Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt
Sjtepha
Regierungsrat
Verteiler • Gemeinderat, Pestalozzistrasse 10, 5242 Birr • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS
• Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU • Departement Volkswirtschaft und Inneres
• Abteilung Register und Personenstand DVI
Rechtsmittelbelehrung
1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation
beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Bei der Berechnung der Frist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor
Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezem ber bis und mit dem 2. Januar. 2.
Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu ver fassen, welche(r) gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsge setz, BGFA) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst, es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und
b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.
Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 3.
Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht einge
treten.
4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Be weismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen.
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5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der
Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 6.
Der Genehmigungsbeschluss und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abtei
lung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt. Entfelderstrasse 22. 5001 Aarau, eingese hen werden.
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