Gestaltungsplan Grossacker - Grendel inkl. Änderungen 2002 und 2016

Plan d'affectation spécial · Birr · Abrogé le 5 juin 2025

Document

Numéro
15.169
Type
Plan d'affectation spécial
Commune
Birr
Canton
Argovie
Niveau
Commune
Approuvé par
BVU
Adopté
19 nov. 1997
En vigueur depuis
18 nov. 2016
Abrogé
5 juin 2025

Carte

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Fichiers

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Texte

SNP-4092-2016-E.pdf

Kanton Aargau

Gemeinde Birr 1 ; l2A4sca, L'arieit Bau, Verkehr und Umwelt

0

Abteilung Raumentwicklung

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•

4/4'

Übersicht auf LK 1:25'000 mit Gestaltungsplanperimeter Grossacker - Grendel, map.geo.admin.ch

Teiländerung 2016 des Gestaltungsplans Grossacker - Grendel Sondernutzungsvorschriften Vom Gemeinderat beschlossen am 24(egegue

ilu Pr-Nr: 1023

gemäss §21 BauG

urch Lias

ilerne.nt

Bau, Verkehr und Umwelt Aarau, den Ag. Ly2,e\MIZ)0( 2.046

Gemeinde Birr

KIBAG Kies Birr AG

Der

eralsekretär,

Weitere verbindliche Bestandteile des Gestaltungsplans: G 115/1 Gestaltungsplan Grossacker — Grendel 1997, Situation M 1:1'000, 01.07.1997 G-1

Teiländerung 2016 des Gestaltungsplans Grossacker — Grendel, Situation M 1:2'000, 24.05.2016

Vorprüfungsbericht vom: Mitwirkungsbericht vom:

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Öffentliche Auflage vom:

bis

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Beschlossen vom Gemeinderat am: Der Gemeindeammann:

14.7.7Z ‘&-

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Der Gemeindeschreiber:

Genehmigung Departement Bau, Verkehr und Umwelt am:

du AG Ingenieure, Landschaftserchitekten, Umweltfachleute

Zentralstrasse 2a CH-8610 Uster

Tel. +41 (0)44 944 55 55 [email protected] www.ilu.ch

Crisigenstrasse 6 CH-6048 Horw

Tel. +41 (0)41 349 00 50 [email protected] www.ilu.ch

Teiländerung 2016 des Gestaltungsplans Grossacker-Grendel, Sondernutzungsvorschriften

Inhalt

Seite

1

Allgemeine Bestimmungen

2

2

Dualnutzung, Zwischennutzung

2

3

Vornutzung

3

4

Hauptnutzung

4

5

Schlussbestimmungen

4

ilu AG I Ingenieure, Landschaftsarchitekten, Umweltfachleute 1 www.ilu.ch

Seite 1

Teiländerung 2016 des Gestaltungsplans Grossacker-Grendel, Sondernutzungsvorschriften

1

Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Der Gestaltungsplan Grossacker - Grendel legt gestützt auf § 12 Abs. 6 Bauund Nutzungsordnung (BNO), die für die Sicherstellung der Dualnutzung erforderlichen Massnahmen fest.

Zweck

Art. 2 Bestandteile

Der Gestaltungsplan Grossacker - Grendel besteht aus •

dem Situationsplan 1:2`000 und

•

den Sondernutzungsvorschriften (SNV)

Die übrigen Beilagen (Geländeschnitte, Planungsbericht) dienen der Information und sind nicht rechtsverbindlich.

Art. 3 Geltungsbereich

2

Der Gestaltungsplan Grossacker - Grendel bezieht sich auf das im Situationsplan 1:2`000 bezeichnete Gebiet (Gestaltungsplanperimeter).

Dualnutzung, Zwischennutzung

Art. 4 Dualnutzung

'Die Dualnutzung bestimmt, dass vor der Hauptnutzung als Industriezone gemäss § 12 Abs. 1 - 5 BNO der Materialabbau als Vornutzung gemäss § 12 BNO Abs. 6 erfolgt.

Zwischennutzung

2Zwischen Vor- und Hauptnutzung ist eine eventuelle landwirtschaftliche Zwischennutzung auf dem wiederaufgefüllten Areal gestattet.

ilu AG 1 Ingenieure, Landschaftsarchitekten, Umweltfachleute I www.ilu.ch

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Teiländerung 2016 des Gestaltungsplans Grossacker-Grendel, Sondernutzungsvorschriften

3

Vornutzung

Art. 5 Abbaubewilligung

1Voraussetzung für den Materialabbau ist eine Abbaubewilligung und die Freigabe der entsprechenden Abbauphase bzw. -etappe. 2

Der Gemeinderat erteilt die Abbaubewilligung und die Bewilligung der nötigen Betriebsanlagen gestützt auf eine positive Umweltverträglichkeitsprüfung, wenn über das ganze Gebiet ein Gesamtabbau- und Rekultivierungsplan (Gestaltung der ökologischen Ausgleichsflächen) vorliegt. Er holt die Zustimmung des Baudepartementes ein.

Art. 6 Abbauperimeter

Abbaukote

i

Der Abbauperimeter bezeichnet das für den Materialabbau vorgesehene Areal. Er ist als äusserste Begrenzungslinie für den eigentlichen Materialabbau (obere Böschungskante) definiert. Innerhalb dieses Perimeters kann das Material abgebaut werden. 2Die maximale Abbautiefe ist in der Abbaubewilligung unter Berücksichtigung des

Grundwasserschutzes festzulegen. Auffüllungskote

3

Das abgebaute Areal ist für die nachfolgende Hauptnutzung als Industriezone bis auf die Höhenkote 398.50 m (Industriezonenebene) mit Verdichtungspflicht aufzufüllen. Die qualitativen Anforderungen (Material und Verdichtungsstufen) sind in der Abbaubewilligung festzulegen. Liegen bereits konkrete Bauprojekte für die Hauptnutzung vor, so ist die Auffüllungskote mit diesen zu koordinieren. Im Bereich der ökologischen Ausgleichsflächen ist eine Terrainangleichung an das benachbarte Gebiet vorzunehmen.

3

Das abgebaute Areal ist für die nachfolgende Hauptnutzung als Industriezone bis auf die Terrainoberkante der umliegenden Grundstücke (Industriezonenebene) mit Verdichtungspflicht aufzufüllen. Die qualitativen Anforderungen (Material und Verdichtungsstufen) sind in der Abbaubewilligung festzulegen. Liegen bereits konkrete Bauprojekte für die Hauptnutzung vor, so ist die Auffüllungskote mit diesen zu koordinieren. Bei der Auffüllung sind die bestehenden Gebäude und Anlagen inkl. dazugehöriger Betriebsflächen sowie die ökologischen Ausgleichsflächen zu berücksichtigen. Das Gelände ist an diese Bereiche entsprechend anzugleichen.

Art. 7 Etappierung

'Die Abbauphasen und -etappen sind bezüglich Ausmass und zeitlicher Reihenfolge im Situationsplan festgelegt. 2Eine Etappe wird vom Gemeinderat freigegeben, wenn die in der Abbaubewilligung bzw. Etappenfreigabe festgelegten Auflagen der vorletzten Etappe, insbesondere über die Wiederauffüllung, erfüllt sind. 3Die Abbauphase II wird vom Gemeinderat erst freigegeben, wenn für mindestens 50% der Fläche der Abbauphase I die Hauptnutzung realisiert oder zumindest sichergestellt ist.

Art. 8 Materialtransport

Der gesamte Werkverkehr während der Vornutzung (Materialtransporte) hat über die im Situationsplan festgelegte, temporäre Erschliessungsstrasse intern via ABB - Areal (Portier 2) oder über den bestehenden Gleisanschluss zu erfolgen.

Der gesamte Werkverkehr während der Vornutzung (Materialtransporte) hat über die im Situationsplan festgelegte Erschliessungsstrasse via Eistäpfe-, Industriestrasse oder über den bestehenden Gleisanschluss zu erfolgen. Bis zur Fertigstellung der im Situationsplan bezeichneten neuen Erschliessungsstrasse auf die Eistäpfestrasse sind die Materialtransporte über die bestehende Zu-/Wegfahrt gemäss vom Gemeinderat am 24.09.1997 beschlossenen Gestaltungsplan Grossacker - Grendel zulässig.

Teilanpassung Sondernutzungsvorschriften 2016: Aufzuhebende Textabschnitte blau / Neu formulierte Textabschnitte rot

ilu AG 1 Ingenieure, Landschaftsarchitekten, Umweltfachleute 1 www.ilu.ch

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Teiländerung 2016 des Gestaltungsplans Grossacker-Grendel, Sondernutzungsvorschriften

Art. 9 Ökologische

Ausgleichsfläche

'Die im Situationsplan festgelegten Bereiche sind als ökologische Ausgleichsflächen so anzulegen, zu sichern und zu unterhalten, dass sie die Industriezone auch optisch gliedern und auflockern. Am Rand der Industriezone sollen sie eine gute Einpassung in die Landschaft gewährleisten. 2

Der Streifen entlang der K 395 ist vor dem Beginn der Abbauphase II anzulegen, die übrigen Flächen im Rahmen der etappenweisen Wiederauffüllung.

4

Hauptnutzung

Art. 10 Hauptnutzung

Die Hauptnutzung als Industriezone kann erst erfolgen, wenn die Vornutzung in dem betreffenden Bereich abgeschlossen ist.

Erschliessung

Die Erschliessung der Hauptnutzung muss in einem Sondernutzungsplan festgelegt werden.

Art. 11 Einpassung

Die Hochbauten sind sorgfältig in die Landschaft einzupassen. Stellung, Abmessungen, Dach- und Fassadengestaltung sind im Rahmen eines Vorprojektes festzulegen. Bei der Dach- und Fassadengestaltung sind helle und auffällige Farben und glänzende oder spiegelnde Materialien zu vermeiden. Zum Umgebungsschutz Schloss Brunegg entscheidet der Gemeinderat nach einer Beratung durch die kantonale Denkmalpflege.

Art. 12 Ökologische

Ausgleichsfläche

5

Im Rahmen der Hauptnutzung sind zusätzlich 10% der Grundstücksflächen als ökologische Ausgleichsflächen gemäss den Bestimmungen von § 9 Abs. 1 SNV so anzulegen und zu unterhalten, dass sie eine Vernetzung der einzelnen Teilflächen ermöglichen.

Schlussbestimmungen

1 autre article

Art. 13 Verhältnis zur Bauund Nutzungsordnung

Soweit durch die Sondernutzungsvorschriften keine abweichenden Regelungen getroffen werden, gelten die Bestimmungen der Bau- und Nutzungsordnung.

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Seite 4

Genehmigung

NOM * * MIM * 04104040 KANTON AARGAU

DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT

RCAN/VLIM

Datum Genehmigung: 18.11.2016

Versand:

2 3. Nov. 2016

Geschäfts-Nr. BVUR0.15.169-1 Gemeinde Birr; Gestaltungsplan "Grossacker-Grendel"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung

Sachverhalt

Afficher tout le texte

1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

22. Juni 2016 08. Juli bis 6. August 2016 19. August bis 19. September 2016 19. September 2016 12. Oktober 2016 23. Oktober 2016

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Baugesetz (BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.

2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf den rechtskräftigen Nutzungsplan Siedlung vom 16.09.1997 ab.

3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Die Vorlage regelt lediglich die temporäre Erschliessung des Areals während des Kiesabbaus neu und nimmt die Anpassung des Anschlussknotens (leichte Verschiebung) vor. Da die ursprünglich angedachte Dualnutzung (Abbau und Auffüllung nur soweit als diese als Vorbereitung der Hauptnutzung dient) nicht zum Tragen kommt, wird neu in § 6 Sondernutzungsvorschriften (SNV) die vollständige Auffüllung der Areals bis auf die Terrainoberkante der umliegenden Grundstücke festgelegt.

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3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt der vom Gemeinderat Birr am 19. September 2016 beschlossenen Vorlage: Gestaltungsplan "Grossacker-Grendel", Teiländerung 2016 bestehend aus: • Situation 1:2000, Teiländerung 2016 • Sondernutzungsvorschriften, Teiländerung 2016 Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im orientierenden Planungsbericht der Gemeinde VOM Mai 2016 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 der Raumplanungsverordnung, RPV). 3.3 Vorprüfungsergebnis Die abschliessende Vorprüfung erfolgte mit Bericht vom 22. Juni 2016 ohne Vorbehalte.

Erwäg ung en

4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 21 BauG. 4.2 Raumplanerische Beurteilung 4.2.1 Situationsplan / Erschliessung Die bestehende Erschliessung über das Werkgelände GE/Alstorm hatte zum Ziel, den Transport möglichst ohne Beeinträchtigung des Dorfes Birr direkt auf das übergeordnete Strassennetz zu lenken. Mit der jüngst erstellten lndustriestrasse/Eigenämterstrasse ist dies nun auch möglich, wenn die Erschliessung neu weiter südlich erfolgt. Die neue Zufahrt zum Materialabbaugebiet gewährleistet damit die Erschliessung ohne Belastung der GE/Alstom und ohne das Dorf zu tangieren. Dies ist sachgerecht. Notwendig ist lediglich eine Sicherung der Erschliessung vom Kieswerk in die Eistäpfestrasse sowie die Aufhebung der bisherigen temporären Erschliessung durch das Areal der GE/Alstorn. Aufgrund der marginal geänderten Situation, ausgelöst durch den erfolgten Ausbau der Industriestrasse, nimmt die Gemeinde noch die diesbezüglichen Korrekturen/Anpassungen beim Kreisel vor. Entlang der K 395 führt die Radroute R 595. Bis zum Kreisel beim Knoten Neuhof verläuft sie auf einem separaten Radweg entlang der Bruneggstrasse und endet bei der Einmündung der Industriein die Bruneggstrasse. Danach führt sie die Radfahrenden auf die Strasse im Mischverkehr. Mit einem Strassensanierungsprojekt soll die separate Radroute verlängert werden. Dadurch wird die Situation bezüglich Sicherheit im Mündungsbereich Industriestrasse/Bruneggstrasse absehbar verbessert. Zwischenzeitlich sind keine aufwändigen Massnahmen vorzusehen. Die KIBAG ist indes gehalten, der Radfahrersicherheit hohe Priorität einzuräumen.

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4.2.2 Sondernutzungsvorschriften Der rechtskräftige Gestaltungsplan legte die geplante "Dualnutzung" fest. Die bereits aufgefüllten Abbauetappen sollten lediglich teilweise (bis auf eine Höhe von 398,5 m) wiederaufgefüllt und dann möglichst direkt für die Industrienutzung (Hauptnutzung) freigegeben werden (Synergienutzung bezüglich Aushub). Da die Dualnutzung bisher nicht zum Tragen gekommen ist, soll das Areal nun nach dem Kiesabbau wieder vollständig bis auf die Terrainoberkante der umliegenden Grundstücke aufgefüllt werden. Dies wird mit einer Teiländerung von § 6 Abs. 3 SNV festgelegt. Gleichzeitig wird in Abs. 3 konkretisiert, dass bei der Auffüllung die bestehenden Gebäude und Anlagen sowie die ökologischen Ausgleichsflächen zu berücksichtigen sind. In § 8 SNV wird festgehalten, dass die bisherige Erschliessung über die bestehende Zu-/Wegfahrt solange zulässig bleibt, bis die neue Erschliessungsstrasse zur Eistäpfestrasse für den Materialtransport erstellt ist.

5. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

Beschluss 1. Die Teiländerung 2016 des Gestaltungsplans "Grossacker-Grendel", beschlossen vom Gemeinderat Birr am 19. September 2016, wird genehmigt. 2. e Abt il

unnentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

( S ephan ttiger gierungsrat

Verteiler • Gemeinderat, Pestalozzistrasse 10, 5242 Birr • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU

Rechtsmittelbelehrung 1 Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen.

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Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist — neben dem Genehmigungsentscheid — gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.

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Aufhebung

S88 ir KANTON AARGAU

DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT

HJAI/LKBG

Datum Genehmigung: 05.06.2025

Versand:

10. Juni 2025

Geschäfts-Nr. BVUARE.19.325 Gemeinde Birr; Erschliessungsplan "Aufhebung Sondernutzungspläne"; Genehmigung; Pub­ likation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung

Sachverhalt

Afficher tout le texte

1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten

Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

14. November 2022 22. April 2022 bis 23. Mai 2022 9. Oktober 2023 bis 7. November 2023 24. März 2025 7. Mai 2025 26. April 2025

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig.

1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.

2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage

Die Vorlage stützt sich auf den am 22. Januar 2025 genehmigten Nutzungsplan Siedlung und Kultur­ land ab.

3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Im Rahmen der Gesamtrevision der Zonenplanung hat die Gemeinde auch die bestehenden Son­ dernutzungspläne überprüft. Sondernutzungspläne, die Erschliessungswerke sichern, die zwischen­ zeitlich bereits erstellt sind oder deren Inhalt in die revidierte Zonenplanung übernommen werden

kann, sollen aufgehoben werden. Insgesamt werden vorliegend elf Sondernutzungspläne aufgeho­ ben. Raumplanerisch bedeutsam sind insbesondere die Aufhebung der beiden Gestaltungspläne (GP) "Dorfkern" (inklusive Teiländerung) und "Grossacker - Grendel" (inklusive Teiländerungen) be­ ziehungsweise deren teilweise Überführung in die Vorschriften der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) sowie die Aufhebung des Kommunalen Überbauungsplans (Erschliessungsplan [EP]) "Hell­ matt- Im Lei". 3.2 Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt der vom Gemeinderat Birr am 24. März 2025 beschlosse­ nen Aufhebung folgender Vorlagen: • Aufhebung GP "Dorfkern" vom 8. November 1988 inklusive Teiländerungen vom 19. Dezember 1989 und vom 22.Februar 2006 • Aufhebung EP "Hürnegässli" vom 26. August 1998 • Aufhebung Kommunaler Überbauungsplan "Neumatt" vom 14. November 1972 • Aufhebung Kommunaler Überbauungsplan "ünterdorf-Adelmatt" vom 28. Juni 1988 • Aufhebung Kommunaler Überbauungsplan "Aermelgass" vom 29. Juni 1993 • Aufhebung Kommunaler Überbauungsplan "Eistäpfe - Vorem Hag" vom 21. Februar 1989 • Aufhebung Kommunaler Überbauungsplan "Hellmatt - Im Lei" vom 29. Juni 1983

• Aufhebung EP "Vorem Hag" vom 22. Oktober 2008 • Aufhebung EP "Rebeweg" vom 26. September 2001 inklusive Teiländerung vom 20. Januar 2010 • Aufhebung Kommunaler Überbauungsplan "Kelmatt - ünterlätte" vom 29. Juni 1983

• Aufhebung GP "Grossacker - Grendel" vom 19. November 1997 inklusive Teiländerungen vom 21. August 2002 und vom 18. November 2016

Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im Planungsbericht der Gemeinde vom 31. Mai 2024 erläu­ tert und begründet {Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung [RPV]). 3.3 Vorprüfungsergebnis

Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 14. November 2022 ohne Vorbehalte abgeschlossen worden.

Erwägungen

4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichti­ gung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2 Verfahrenskoordination

Der vorliegenden Aufhebung der kommunalen Überbauungspläne "Neumatt", "ünterdorf-Adelmatt". "Aermelgass", "Eistäpfe-Vorem Hag", "Hellmatt- Im Lei". "Kelmatt - ünterlätte". der Erschlies­ sungspläne "Hürnegässli". "Vorem Hag". "Rebeweg" sowie der Gestaltungspläne "Dorfkern". "Gross-

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acker-Grendel" und die Gesamtrevision der Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland sind materi­ ell und formell aufeinander abgestimmt. Die Voraussetzungen sind erfüllt, um beide Vorlagen koordi­ niert zu genehmigen. 4.3 Raumplanerische Beurteilung

4.3.1 Ortsbild und Städtebau Im Sinne der hochwertigen Siedlungsentwicklung bezwecken Gestaltungspläne, ein Areal besonders gut auf die bauliche und landschaftliche Umgebung sowie auf die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung abzustimmen. Der GP "Dorfkern" (inklusive Teiländerungen) bezweckt in erster Linie den Erhalt des typischen Cha­ rakters des Dorfkerns. Mit dem behördenverbindlichen Entwicklungsrichtplan Dorfsmatt wurde eine neue konzeptionelle Grundlage für die zukünftige Entwicklung des Dorfkerns geschaffen, deren grundeigentümerverbindliche Umsetzung im Rahmen der Gesamtrevision der Nutzungsplanung er­ folgt. Die Aufhebung des GP ist somit sachgerecht.

4.3.2 Abstimmung von Siedlung und Verkehr

Mit Erschliessungsplänen werden Lage und Ausdehnung von rationellen Erschliessungsanlagen festgelegt und das dafür erforderliche Land gesichert. Nach der Realisierung der Erschliessungsan­ lagen werden Erschliessungspläne mit Vorteil aufgehoben, soweit keine weitergehenden Regelun­ gen enthalten sind. Aus verkehrlicher Sicht kann der Aufhebung der vorhergehend aufgeführten Sondernutzungsplänen zugestimmt werden. Sichtzonen spielen aus Gründen der Verkehrssicherheit eine wichtige Rolle. Mit der Aufhebung entfallen die in den Sondernutzungsplänen festgelegten Sichtzonen. Diese müssen im Einzelnen neu verfügt werden (vgl. Planungsbericht, Kapitel 3.1). Wo Baulinien vorhanden sind, gilt künftig bezüglich den Abstandsvorschriften § 111 BauG. 4.3.3 Weitere materielle Hinweise Materialabbau

Der GP "Grossacker - Grendel" (inklusive Teiländerungen) regelt die Vornutzung der Industriezone "Grossacher und Grändel" für den Materialabbau. Da der Kiesabbau grösstenteils abgeschlossen und die Wiederauffüllung bereits im Gang ist, soll der GP aufgehoben werden. Die bis zum Ab­ schluss der Wiederauffüllung notwendigen Vorschriften werden mit der Gesamtrevision der Nut­ zungsplanung in die Grundnutzung überführt. Dies ist sachgerecht.

5. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

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Beschluss

1. Die Vorlage Erschliessungsplan "Aufhebung Sondernutzungspläne", beschlossen vom Gemeinderat Birr am 24. März 2025, wird genehmigt.

2.

Die Abteilung Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt

Sjtepha

Regierungsrat

Verteiler • Gemeinderat, Pestalozzistrasse 10, 5242 Birr • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS

• Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU • Departement Volkswirtschaft und Inneres

• Abteilung Register und Personenstand DVI

Rechtsmittelbelehrung

1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation

beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Bei der Berechnung der Frist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor

Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezem­ ber bis und mit dem 2. Januar. 2.

Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu ver­ fassen, welche(r) gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsge­ setz, BGFA) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst, es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und

b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.

Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 3.

Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht einge­

treten.

4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Be­ weismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen.

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5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der

Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 6.

Der Genehmigungsbeschluss und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abtei­

lung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt. Entfelderstrasse 22. 5001 Aarau, eingese­ hen werden.

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