Lärmempfindlichkeitsstufen
Degrés de sensibilité au bruit · Wegenstetten
Document
- Numéro
- 2019-001479
- Type
- Degrés de sensibilité au bruit
- Commune
- Wegenstetten
- Canton
- Argovie
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Approuvé par
- RR
- Adopté
- 4 déc. 2019
- En vigueur depuis
- 4 déc. 2019
- Source
- ÖREBlex, canton Argovie
Carte
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Fichiers
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Texte
PROTOKOLL DES REGIERUNGSRATS
Sitzung vom 4. Dezember 2019
Versand: 10. Dezember 2019
Regierungsratsbeschluss Nr. 2019-001479 Gemeinde Wegenstetten; Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland, Gesamtrevision; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Gemeindeversammlung Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
16. Juni 2017 14. August 2017 bis 13. September 2017 11. Oktober 2018 bis 12. November 2018 19. Juni 2019 4. Oktober 2019 8. November 2019
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Der Regierungsrat ist für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. Sie fällt nicht unter die Ausnahmen, welche gemäss § 27 Abs. 1 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) durch den Grossen Rat zu genehmigen sind. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2. Die Vorlage im Überblick Zur Genehmigung liegen die verbindlichen Inhalte der von der Gemeindeversammlung Wegenstetten am 19. Juni 2019 beschlossenen Vorlage vor: • Bauzonenplan • Kulturlandplan • Bau- und Nutzungsordnung (BNO) Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im Planungsbericht vom 16. August 2019 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung, RPV).
2.1 Planungsgegenstand und Zielsetzungen Der Bauzonenplan und der Kulturlandplan stammen aus dem Jahr 1988 und sind über 30 Jahre alt. Der Planungshorizont von 15 Jahren ist somit mehr als erreicht. Seit Inkrafttreten der geltenden Nutzungsplanung haben die massgebenden, übergeordneten Rechtsgrundlagen mehrfach geändert. In Abstimmung mit der Bevölkerung, der Wirtschaft und der Region soll mit der vorliegenden Planung eine natur- und umweltverträgliche Entwicklung des Lebensraums gewährleisten werden. 2.2 Vorprüfungsergebnis Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 16. Juni 2017 ohne Vorbehalte abgeschlossen worden. 2.3 Nutzungsplan Siedlung Im Bauzonenplan erfolgt ein kleinflächige Umlagerungen von Bauzonen sowie Arrondierungen, Korrekturen im Bereich der Grundwasserschutzzonen, des Walds und der Hecken sowie die Einzonung von randlich gelegenen, bereits bestehenden Erschliessungsstrassen. 2.4 Nutzungsplan Kulturland Der Kulturlandplan wurde hinsichtlich der Bedürfnisse für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung und derjenigen des Natur- und Landschaftsschutzes überarbeitet. 2.5 Bau- und Nutzungsordnung (BNO) Die BNO wird den aktuellen rechtlichen Vorgaben angepasst. Erwägungen 3. Gesamtbeurteilung 3.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 3.2 Übereinstimmung mit dem kantonalen Richtplan Ländliche Entwicklungsräume sind dörfliche Gemeinden ausserhalb der Ballungsräume. Sie zeichnen sich durch eine hohe Lebensraumqualität aus, die bewahrt werden soll. Als einzigartige Orte des ländlichen Wohnens und Arbeitens, der Freizeit und der Erholung haben sie kantonal besondere Bedeutung. Die Gemeinden stellen die lokale Grundversorgung sicher. Ihre Entwicklung ist auf das spezifische Potenzial und die Stärkung ihrer besonderen Identität auszurichten. Aufmerksamkeit gebührt dem Umgang mit der überdurchschnittlich starken Alterung. Die Ländlichen Entwicklungsräume sollen gut ein Zehntel des Bevölkerungswachstums bis 2040 aufnehmen und damit weit weniger wachsen als bisher. Vielerorts bestehen dafür mehr Bauzonenreserven als nötig. Die Vorlage stimmt mit den behördenverbindlichen Vorgaben und Handlungsanweisungen des kantonalen Richtplans überein (siehe nachfolgende Ziffern).
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3.3 Regionale Abstimmung Mit Schreiben vom 2. September 2015 hat sich der Planungsverband Fricktal Regio zur Vorlage geäussert. Darin wird festgestellt, dass die Nutzungsplanung regional gut abgestimmt und mit den Interessen des Regionalplanungsverbands vereinbar ist. Speziell unterstützt wird der gewählte Lösungsansatz, den Ortsbildschutz und die Innenentwicklung auf einen gemeinsamen Nenner zu bringen. Die regionale Abstimmung ist damit sachgerecht erfolgt. Jurapark Aargau Im Planungsbericht ist umschrieben, inwieweit die vorliegende Planung auf die strategischen Ziele des Naturparks ausgerichtet ist. Dies ist sachgerecht. 3.4 Nutzungsplan Siedlung 3.4.1 Bauzonengrösse und Überbauungsstand Die Bauzonen weisen eine Fläche von total 44,7 ha auf. Davon sind ca. 39,5 ha mehrheitlich überbaut beziehungsweise zonenkonform genutzt und ca. 5,2 ha unüberbaut, respektive stehen einer künftigen Überbauung zur Verfügung. Die unüberbauten Flächen umfassen ausschliesslich Wohnund Mischzonen (Angaben gemäss Planungsbericht vom 8. Juni 2017). 3.4.2 Fassungsvermögen der Wohn- und Mischzonen (Innenentwicklungspfad) Die Gesamtrevision der Nutzungsplanung umfasst keine Einzonung, welche die Einwohnerkapazität erhöht. Die Bestrebungen zur Siedlungsentwicklung nach innen ermöglichen einen haushälterischen Umgang mit den bestehenden Bauzonen (§ 13 BauG; Richtplankapitel S 1.2). Im Weiteren sind die Bauzonen der Gemeinde gut arrondiert und ergeben im Kontext der Topografie und der Dorfgeschichte ein kompakt abgegrenztes Siedlungsgebiet. Insgesamt werden die Voraussetzungen für eine angemessene Siedlungsentwicklung nach innen und zur besseren Nutzung des bereits überbauten Gebiets in einem ersten Schritt verbessert. Der Kanton geht gestützt auf das Raumkonzept (R 1) für 2030 von einem Planwert von gut 1'150 Einwohnerinnen und Einwohnern (E) aus (2040 rund 1'180 E). Die innert Planungshorizont theoretisch realisierbare Einwohnerkapazität (inklusive Innenentwicklung) beträgt nach kantonaler Abschätzung bis zu 1'500 Personen. In Anbetracht der nachweislich nicht vorhandenen Auszonungsmöglichkeiten kann die vorliegende Planung als mit dem Richtplan vereinbar beurteilt werden. Unter Berücksichtigung der massgeblichen Interessen und Rahmenbedingungen wird das Fassungsvermögen der Bauzone als mit den Anforderungen von Art. 15 RPG vereinbar beurteilt. Handlungsprogramm Innenentwicklung Es wird empfohlen, im Nachgang zur vorliegenden Revision ein Handlungsprogramm Innenentwicklung zu erarbeiten. 3.4.3 Arbeitsplatzzonen und Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen Die Arbeitsplatzzonengebiete (Gewerbezone) beschränken sich auf zwei bestehende Betriebe. Sie sind weitgehend überbaut und situationsgerecht abgegrenzt. Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen umfasst mit Ausnahme des nördlichen Kirchhügels (schraffierter Bereich) die bereits heute öffentlich genutzten Areale. Sie ist sachgerecht abgegrenzt. Die weitgehend unbebauten Parzellen 191/192 dienen der Freihaltung des Kirchenhügels. Mit der mit einem Bauverbot versehenen OeBA-Bestimmung, wonach lediglich auf 6 m Tiefe ebenerdige Parkplätze entlang der Strasse (wie bestehend) zugelassen sind, werden die Erhaltungsziele für den Kirchenhügel angemessen umgesetzt.
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3.4.4 Bauzonenabgrenzung im Einzelnen Die Bauzonenanpassungen beschränken sich – mit Ausnahme eines kompensierten Flächenabtauschs – auf Arrondierungen, Korrekturen im Bereich der Grundwasserschutzzonen, des Waldes und der Hecken sowie auf die Einzonung von randlich gelegenen, bereits bestehenden Erschliessungen, die seit jeher zur Bauzone zu zählen sind. Wichtigste Umzonungen Nebst arrondierenden Umzonungen werden zentralere, gut öV-erschlossene Bereiche der W2 als "Verdichtungsgebiete" bezeichnet. Mit der neuen WG3 soll zentrumsnah eine höhere bauliche Dichte ermöglicht werden, was ortsbaulich für die Umsetzung eine Herausforderung darstellen wird. Umlagerungen von Bauzonen Auf der Parzelle 274 werden die altrechtlichen Parkfelder zur Kirche neu der Bauzone (ÖBA) zugewiesen. Gleichzeitig wird eine leicht grössere Fläche der Parzelle 342 zur Kompensation ausgezont. Mit der Einzonung wird ein neues Gewann angeschnitten, doch die Sicherung der bestehenden Parkplätze wird als zweckmässig erachtet. An der Einzonung besteht ein öffentliches Interesse. Mit der vorgesehenen Kompensation ist diese rechtmässig. Arrondierungen Das in der Richtplankarte räumlich festgesetzte Siedlungsgebiet enthält einen an bestimmte Kriterien gebundenen Anordnungsspielraum für die parzellenscharfe und planerisch zweckmässige Detailabgrenzung der Bauzonen (Richtplankapitel S 1.2, Planungsanweisung 3.5). Die Gemeinde sieht gestützt darauf diverse Arrondierungen vor (Ein- und Auszonungen). Die Gebiete liegen allesamt innerhalb des richtplanerischen Anordnungsspielraums. Verschiedene Auszonungen dienen ebenfalls der zweckmässigen Detailabgrenzung. Das Siedlungsgebiet wird bei Arrondierungen im Anordnungsspielraum nicht fortgeschrieben. Bauzonenbilanz Die vorstehend beleuchteten nutzungsplanerischen Interventionen ergeben folgende Bilanz: Gebiet/Bezeichnung
Bauzonen werden ein-/
Flächenbilanz räumlich
FFF-Bilanz (netto)
ausgezont gemäss den
angeordnetes Sied-
effektive Bodenfläche
Planungsanweisungen
lungsgebiet
gemäss Angaben LWAG
1.2 und 3.5 Planungsanweisung 1.2 Total/Saldo PA 1.2 (Friedhof +0,02/-0,06)
- 0,04 ha
- 0,04 ha
+ 0,04 ha FFF
Total/Saldo (Krummacher, Bifang, Grottenweg, Wiholde, Hersberg, Oberwinkel, Steinacher, Riesmatt, Hofacher, Luss, Talmatt, Gartenweg, Wissler, Sportplatz, Turnhalle, Winterholden)
+ 0,74 ha
0,00 ha
0,00 ha FFF
Gesamt-Total/Saldo
+ 0,70 ha
- 0,04 ha
+ 0,04 ha FFF
Planungsanweisung 3.5
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3.4.5 Siedlungsqualität Eine wesentliche Aufgabe der Nutzungsplanung ist es, nebst der massgeschneiderten und hochwertigen Innenentwicklung insbesondere die Siedlungsqualität zu fördern. Zur Qualitätssicherung hat die Gemeinde in jeder Nutzungszone Einpassungsvorgaben formuliert. Mittels Fachkommission (§ 46 BNO) schafft die Gemeinde ein fachlich versiertes Beurteilungsgremium zur Qualitätssicherung im Baubewilligungsverfahren und zur Beratung. Die vom Möhlinbach durchflossene Talsohle ist heute mehrheitlich mit Einfamilienhäusern überbaut. Im Bauzonenplan werden zur Innenentwicklung Massnahmen vorgesehen, die wesentlich grössere Bauvolumen ermöglichen. Die künftigen Baukörper sollten jedoch die historische Hauptstrassenbebauung weder höhen- noch baumassenmässig dominieren (Ortsbildhintergrund für Hauptstrassenraum). Der frühzeitige Einbezug der neuen Fachkommission ist in diesem sensiblen Bereich äusserst wichtig, worauf im Vollzug unbedingt zu achten ist. Ortsbildentwicklung Gemäss dem Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) besitzt die Gemeinde ein Ortsbild von nationaler Bedeutung. Unabhängig vom Inventar ist festzustellen, dass Wegenstetten ein baulich ausserordentlich gut erhaltenes und hochwertiges Dorfbild aufweist. Durch das Engagement der Gemeinde, aber auch durch klare Vorgaben in den Planungsinstrumenten sind der Charakter und die Identität der Gemeinde bis heute gut erhalten geblieben. Die in Anlehnung an die MusterBNO vorgesehenen Dorfkernzonenvorschriften sichern eine qualitätsvolle Siedlungsentwicklung im Bereich des hochwertigen Dorfkerns. Die Ausnahmevoraussetzungen gemäss § 6 Abs. 2 lit. a) und b) BNO sind sachgerecht mittels neutralem Fachgutachten zu belegen. Baudenkmäler und Kulturobjekte Im Jahr 2004 hat die Gemeinde das Kurzinventar in Substanzschutzobjekte umgesetzt. Es ist aus fachlicher Sicht zu würdigen, dass die Gemeinde auch die im aktualisierten Bauinventar (Stand März 2015) zusätzlich aufgenommenen Gebäude fast vollständig in kommunale Substanzschutzobjekte umsetzt. Die vorgesehene Nichtumsetzung des Substanzschutzes für die beiden Kleinbauernhäuser Hauptstrasse 75 (WEG935) und Hauptstrasse 77 (WEG936) sind im Planungsbericht begründet. Natur im Siedlungsgebiet In Wegenstetten befinden sich im Schulhaus, in der Kirche und im Trottehuus Wochenstuben der Fledermausart "Grosses Mausohr". Es handelt sich um Jungenaufzuchtquartiere, deren Erhaltung von nationalem Interesse ist. Um den Erhalt dieser Kolonien zu gewährleisten, wird ein Eintrag als Naturobjekt im Bauzonenplan vorgenommen. Der Schutz dieser Wochenstuben kann so längerfristig und ausreichend gewährleistet werden. In der BNO wird sachgerecht eine Bestimmung aufgenommen, dass im Dachstock keine Störungen wie Renovations- oder grössere Putzarbeiten ohne vorgängige Rücksprache mit der zuständigen kantonalen Fachstelle stattfinden dürfen. 3.4.6 Abstimmung von Siedlung und Verkehr Die Gemeinde Wegenstetten verzichtet im Rahmen der Nutzungsplanungsrevision darauf, einen Kommunalen Gesamtplan Verkehr (KGV) zu erstellen. Im Planungsbericht finden sich diverse Ausführungen zum Verkehr. Im Bericht wird dargelegt, dass durch die geplanten Ein- und Umzonungen kein wesentlicher Mehrverkehr zu erwarten ist. Dies ist sachgerecht.
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3.5 Nutzungsplan Kulturland 3.5.1 Landwirtschaftszone und Fruchtfolgeflächen Die Festlegung der Landwirtschaftszone ist sachgerecht. Die Fruchtfolgeflächen werden im Kulturlandplan als Überlagerung der Landwirtschaftszone dargestellt (Orientierungsinhalt). 3.5.2 Speziallandwirtschaftszonen Die Beibehaltung der Speziallandwirtschaftszone im Gebiet "Rüti" ist begründet. 3.5.3 Naturschutzzonen und -objekte im Kulturland Die Vorlage erfüllt die Anforderungen an den Schutz der Umwelt, der Natur und der Landschaft im Sinne der §§ 40, 40a BauG und der einschlägigen Bestimmungen. 3.5.4 Überlagernde Zonen im Kulturland Bei der erstmaligen Umsetzung der Landschaften von kantonaler Bedeutung (LkB) waren sie im Richtplan erst als Vororientierung enthalten. Sie wurden erst nach der kommunalen Planung im Richtplan festgesetzt. Zudem wurden im Richtplankapitel L 2.3 die Vorgaben zu den LkB im Rahmen der Gesamtrevision des Richtplans 2011 angepasst. Die LkB dienen in erster Linie der Erhaltung der weitgehend unverbauten und naturnahen Landschaftsräume in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart und damit auch dem Erhalt der FFF. Gemäss Planungsanweisung 1.4 können die Gemeinden in der Nutzungsplanung innerhalb der LkB Ausnahmen für zonenkonforme landwirtschaftliche Neubauten vorsehen, soweit die Schutzziele nicht übermässig beeinträchtigt werden. Möglich ist die punktuelle und symbolische Bezeichnung eines Standorts mittels Siedlungsei (der Landschaftsschutz gilt auch für diese Gebiete, vgl. § 16 Abs. 4 BNO), nicht aber eine grossflächige Aussparung der Landschaftsschutzzone (LSZ). Die im Kulturlandplan bezeichneten Siedlungseier sind relativ grosszügig festgelegt. Es wird an dieser Stelle ausdrücklich festgehalten, dass es sich dabei jeweils um eine symbolische und keine planerisch aussparende Abgrenzung der Landschaftsschutzzone handelt. 3.6 Weitere materielle Hinweise 3.6.1 Gewässerschutz Oberirdische Gewässer (Gewässerraum) Sämtliche öffentlichen Gewässer, sowohl die offen fliessenden als auch die eingedolten, sind im Orientierungsinhalt der Nutzungsplanung (Bauzonen- und Kulturlandplan) vollständig und korrekt dargestellt. Im Planungsbericht werden die umzusetzenden Gewässerraumbreiten hergeleitet. Am Möhlinbach wird der Gewässerraum gemäss § 18 Abs. 3 lit. a BNO mit einem beidseitigen Uferstreifen von je 6 m festgelegt. Daraus ergibt sich eine situationsgerechte Gewässerraumbreite von rund 14 m. Bei den drei Seitenbächen des Möhlinbachs – Lampetbach, Winterholdenbächlein und Gheibach – wird der Gewässerraum ebenfalls grosszügig mit einem beidseitigen Uferstreifen von 6 m Breite festgelegt. Bestehende Bauten und Anlagen, die innerhalb dieses Gewässerraums liegen, sind gemäss Art. 41c Abs. 2 Gewässerschutzverordnung (GSchV) und in Verbindung mit § 68 BauG besitzstandsgeschützt. Bei den eingedolten Bächen legt die Gemeinde eine Uferstreifenbreite von beidseitig 6 m fest. Die Gewässerräume an den sehr kleinen Zuläufen im Landwirtschaftsgebiet wird mit 11 m festgelegt, womit deren natürlichen Funktionen sachgerecht gesichert werden.
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3.6.2 Hochwassergefahren Die Belange des Hochwasserschutzes sind sachgerecht umgesetzt. 3.6.3 Wald Waldgrenzenplan Um ein zukünftiges Einwachsen von Wald im Bereich von neuen Bauzonen rechtswirksam auszuschliessen, sind bei jeder Bauzonenplanänderung die Waldgrenzen feststellen zu lassen (§ 6 Waldgesetz des Kantons Aargau [AWaG]). Die Auflage der Waldgrenzenplanergänzung und der Nutzungsplanung erfolgte koordiniert. Zur Auflage des Waldgrenzenplans sind keine Einwendungen eingegangen, die Waldfeststellung war somit in Rechtskraft erwachsen. Dieses Verfahren wurde durch die Einführung der statischen Waldgrenzen im gesamten Kantonsgebiet ersetzt. Naturschutzzonen im Wald Die Naturschutzgebiete von kantonaler Bedeutung im Wald (NkBW) gemäss Richtplan wurden vollständig als "Naturschutzzonen im Wald" in den Kulturlandplan übernommen. Die "Naturschutzzonen im Wald" sind in drei Kategorien (Naturwaldreservat, Altholzinsel, Naturwaldgemässe Bestockung) unterteilt und in der BNO wurden entsprechende Schutzziele und Pflegemassnahmen formuliert. Die rechtskräftigen Nutzungsverzichtsflächen (Altholzinsel und Naturwaldreservat) wurden korrekt in den Kulturlandplan eingetragen. 3.6.4 Umweltschutz Lärm Da es sich bei den geplanten Einzonungen nur um diverse kleinere "Arrondierungen" der bestehenden Bauzonen handelt, muss die Einhaltung von Art. 29 Lärmschutz-Verordnung (LSV) nicht überprüft werden. 3.6.5 Archäologie "Archäologische Fundstellen" werden sachgerecht nicht thematisiert, da dieses Thema durch übergeordnetes Recht geregelt ist. Anstelle von Einträgen in den Zonenplänen stellt die Kantonsarchäologie im AGIS-Geoportal eine aktuelle und öffentlich zugängliche Onlinekarte "Archäologische Fundstellen" zur Verfügung. 3.6.6 Historische Verkehrswege, Fuss- und Wanderwege Die Behandlung der historischen Verkehrswege gemäss Planungsbericht Kapitel 4.2.7 ist angemessen und zweckmässig. Die Darstellung im speziellen Inventarplan ist inhaltlich und hinsichtlich der Signaturen korrekt. 3.7 Bau- und Nutzungsordnung (BNO) Die Vorschriften der Bau- und Nutzungsordnung sind sachgerecht und rechtskonform. 3.8 Mehrwertabgabe und Baupflicht Bei Einzonungen ist eine Mehrwertabgabe zu leisten. Der Einzonung gleichgestellt sind Umzonungen innerhalb Bauzonen, wenn das Grundstück vorher in einer Zone gelegen ist, in der das Bauen verboten oder nur für öffentliche Zwecke zugelassen ist. Für die im Zeitpunkt der Genehmigung eingetragenen Grundeigentümer der folgenden Grundstücke besteht eine Mehrwertabgabepflicht: • Parzelle 28 • Parzelle 57 • Parzelle 997
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• Parzelle 999 • Parzelle 1000 • Parzelle 1051 Die Abteilung Raumentwicklung des BVU leitet die Anmeldung der Gemeinde zur Eintragung der Mehrwertabgabepflicht im Grundbuch nach Rechtskraft der Genehmigung an das zuständige Grundbuchamt weiter. Das weitere Vorgehen betreffend Mehrwertabgabe ist dem beiliegenden Merkblatt zu entnehmen. 4. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Die Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland, Gesamtrevision, beschlossen von der Gemeindeversammlung Wegenstetten am 19. Juni 2019, wird genehmigt und die räumlichen Veränderungen des Siedlungsgebiets werden im Sinne des Richtplans fortgeschrieben. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
Vincenza Trivigno Staatsschreiberin Verteiler • Gemeinderat, Schulgasse 9, 4317 Wegenstetten (mit Beilage: Merkblatt "Informationen zum weiteren Vorgehen betreffend Mehrwertabgabe") • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Wald BVU • Departement Volkswirtschaft und Inneres • Abteilung Register und Personenstand DVI • Staatskanzlei (Amtsblatt) Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
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2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche(r) gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) vom 23. Juni 2000 zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
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