Gestaltungsplan Im Ifang
Plan d'affectation spécial · Baden
Document
- Numéro
- 13.154
- Type
- Plan d'affectation spécial
- Commune
- Baden
- Canton
- Argovie
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Approuvé par
- BVU
- Adopté
- 29 janv. 2019
- En vigueur depuis
- 29 janv. 2019
- Source
- ÖREBlex, canton Argovie
Carte
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Fichiers
SNP-4021-2019-E-3.pdfOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
SNP-4021-2019-E-3.pdf
Aargau
41inton
f>.T3rternent Urw,1,-,-.:Vi erkehrr und Bau, 'V RaurnentwiciK,luf\g Abteilung Stadt Baden
Kanton Aargau
Gestaltungsplan „Im Ifang" 'TAUT BADEN Planung und Bau
gemäss § 21 BauG
Sondernutzungsvorschriften Weitere verbindliche Bestandteile des Gestaltungsplans:
Situationsplan 1:500
swisstopo (JA130142)
1.Mitwirkung vom:
06.10.2014
bis: 05.11.2014 bis: 18.04.2017
2. Mitwirkung vom:
20.03.2017
Vorprüfungsbericht vom:
14.05.2018
Öffentliche Auflage vom:
18.06.2018
Beschlossen vom Stadtrat am:
19.11.2018
Der Stadtammann: NAMENS DES STAUT'
Der Stadtammann
Genehmigung:
bis: 17.07.2018
Der Stadtschreiber:
Der StadthreIber
Genehmigung durrh das Departement Verkehr und Umweit Aarau, den Der LDe e alsekretar:
Metron Raumentwicklung AG Stahlrain 2, 5201 Brugg
T: 056 460 91 11 F: 056 460 91 00
25.05.2018/sub
FIDATENIA14112-075-00104_BERISNOSNV GP BADEN KAPPELERHOF
www.metron.ch [email protected]
metron 180525.DOCX
Inhaltsverzeichnis Präambel
3
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Bestandteile
3 3
Art. 2 Geltungsbereich
3
Art. 3 Richtprojekt
3
Art. 4 Verhältnis zum übergeordneten Recht
3
Art. 5 Planungszweck
3
Nutzung
Art. 6 Art
Bauvorschriften
Art. 7 Baubereiche Hochbauten
4 4
4 4
Art. 8 Bereich Vordach Bushaltestelle
4
Art. 9 Baubereiche unterirdische Bauten
5
Art. 10 Maximale Höhenkote von Gebäuden
5
Art. 11 Geschosszahl und -höhe
5
Gestaltungsvorschriften
Art. 12 Dächer
Freiraum
5 5
6
38 autres articles
Art. 13 Freiraum
6
Art. 14 Bepflanzung
6 7
Erschliessung
Art. 15 Erschliessung für motorisierten Verkehr
7
Art. 16 Fusswege
7
Art. 17 Parkierung Personenwagen
7
Art. 18 Parkierung Zweiräder
8
Umwelt
8
Art. 19 Hochwasserschutz
8
Art. 20 Ökologischer Ausgleich
8
Art. 21 Meteorwasser
8
Art. 22 Abfallentsorgung
9
Art. 23 Energie
9
Etappierung und Schlussbestimmung
9
Art. 24 Etappierung
9
Art. 25 Inkrafttreten, Änderung und Aufhebung
9
Präambel Der Stadtrat von Baden erlässt gestützt auf § 25 Abs. 3 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen des Kantons Aargau (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 und § 4 der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) der Stadt Baden vom 10. Dezember 2013/2. September 2014 die nachstehenden Sondernutzungsvorschriften (SNV):
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Bestandteile
1 Der Gestaltungsplan besteht aus den vorliegenden Sondernutzungsvorschriften und dem zugehörigen Situationsplan im Masstab 1:500. 2 Der Planungsbericht dient ausschliesslich der Erläuterung der Gestaltungsplanung und ist nicht verbindlicher Bestandteil des Gestaltungsplans.
Art. 2 Geltungsbereich
1 Der Gestaltungsplan gilt für den im Situationsplan bezeichneten Perimeter.
Art. 3 Richtprojekt
1 Das Richtprojekt Bebauung und Umgebung vom [Datum] dient als Beurteilungsgrundlage für die Neubauten und die Freiraumgestaltung und ist bei der weiteren Projektierung bzw. für die Auslegung der Gestaltungsplanvorschriften beizuziehen. 2 Die Neubauten und Freiräume müssen mindestens eine gleichwertige städtebauliche und gestalterische Qualität aufweisen wie das Richtprojekt. 3 Abweichungen vom Richtprojekt sind möglich. Sie sind jedoch zu begründen und müssen nachweislich zu einem besseren Gesamtergebnis beitragen.
Art. 4 Verhältnis zum übergeordneten Recht
1 Soweit der Gestaltungsplan keine anderen Festlegungen enthält, gilt die Bau- und Nutzungsordnung der Stadt Baden (Nutzungsplan sowie Bau- und Zonenvorschriften). 2 Vorgehendes kantonales und eidgenössisches Recht bleibt vorbehalten.
Art. 5 Planungszweck
1 Mit dem Gestaltungsplan werden die Voraussetzungen für die Umstrukturierung des heute unternutzten Gebiets "Im Ifang" geschaffen.
3
2 Der Gestaltungsplan bezweckt insbesondere a) den Bau von städtebaulich und architektonisch qualitätsvollen und zeitgemässen Neubauten, b) ein vielfältiges Nutzungsangebot mit Wohnen, Arbeiten und Quartierversorgung, c) optimale Flächen für den öffentlichen Verkehr und die städtische Entsorgungssammelstelle, d) Freiräume von hoher Qualität.
Nutzung
Art. 6 Art
1 Im Gestaltungsplangebiet sind zusätzlich zu den Nutzungen gemäss Bau- und Nutzungsordnung nicht störende Kleingewerbebetriebe und Kinderbetreuungseinrichtungen (z. B. Hort, Kindergarten) zulässig.
Bauvorschriften
Art. 7 Baubereiche Hochbauten
1 Gebäude dürfen unter Vorbehalt von Abs. 2 nur innerhalb der durch Baulinien begrenzten Baubereiche Hochbauten erstellt werden. 2 Nicht an die Baubereiche gebunden sind: a) Elemente der Freiraumgestaltung und Entsorgung (z. B. Mauern, Treppen, Rampen, Sitzgelegenheiten, Einfriedungen, Veloabstellplätze, Containerabstellplätze), b) Klein- und Anbauten, c) unterirdische Bauten, d) vorspringende Gebäudeteile bei den Baubereichen A, B, Cl und C2 bis zu einer Breite von maximal zwei Dritteln des zugehörigen Fassadenabschnitts sowie e) Vordach Bushaltestelle gemäss § 8 SNV. Die genauen Standorte werden im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens festgelegt.
Art. 8 Bereich Vordach Bushaltestelle
1 In dem im Situationsplan bezeichneten Bereich entlang der Bruggerstrasse ist für die neue Bushaltestelle ein Vordach bis maximal 3.0 m Tiefe zulässig. 2 Das übertiefe Vordach darf nur in Verbindung mit der Bushaltestelle realisiert werden. Die Lage und Dimensionierung ist im Baugesuchsverfahren - abgestimmt auf die Bedürfnisse der Bushaltestelle - zu definieren. Die Erstellung erfolgt durch die Bauherrschaft.
4
Die Fläche unter dem Vordach ist für die Buskunden reserviert und darf nicht anderweitig belegt oder genutzt werden (z. B. Aussenraum für Verkaufsflächen).
Art. 9 Baubereiche unterirdische Bauten
1 Unterirdische Gebäude und Gebäudeteile dürfen nur innerhalb der im Situationsplan bezeichneten Baubereiche für Hochbauten und für unterirdische Bauten erstellt werden.
Art. 10 Maximale Höhenkote von Gebäuden
1 Die im Situationsplan festgelegten maximalen Höhenkoten in Meter über Meer (m ü. M.) dürfen nur durch technisch bedingte Dachaufbauten im Sinne von § 12 Abs. 3 SNV und Dachaufgängen überschritten werden.
Art. 11 Geschosszahl und -höhe
1 Die zulässige Anzahl Voll- (VG) und Attikageschosse (A) pro Baubereich Hochbauten werden wie folgt festgelegt: Baubereiche A
B
Cl
C2
VG
4
4
3
3
1
4
4
5
5
1
A
1
0
0
0
0
0
0
1
1
0
2 In den Baubereichen A, B und D ist im Erdgeschoss eine maximale Geschosshöhe von 4.5 m zulässig. 3 Bei der Anordnung und Gestaltung des Attikageschosses im Baubereich A ist auf die geschützte Wallfahrtskapelle (BAD014) Rücksicht zu nehmen.
Gestaltungsvorschriften
Art. 12 Dächer
1 Im Gestaltungsplangebiet sind nur Flachdächer zulässig. 2 Flachdächer sind, sofern sie nicht als begehbare Terrassenfläche genutzt werden, ökologisch wertvoll und extensiv gemäss SIA Norm 312 zu begrünen. 3 Als technisch bedingte Dachaufbauten gelten z. B. Kamine, Solaranlagen, Liftüberfahrten, Lüftungszentralen.
5
Freiraum
Art. 13 Freiraum
1 Der Freiraum ist gemäss dem Richtprojekt weiter zu detaillieren und in verschiedene Nutzungsbereiche zu gliedern. 2 Der Strassenraum Bruggerstrasse ist als Adresse der neuen Überbauung und als Freiraum von hoher Aufenthaltsqualität auszubilden. Bei der Gestaltung ist auf grosszügige Gehwegbreiten, klare Orientierung der Fussgänger, Sitzgelegenheiten, Sonnen- und Witterungsschutz zu achten. 3 Die im Situationsplan bezeichneten privaten Freiräume sind als Verbund unterschiedlich dicht bepflanzter Aussenbereiche (z. B. Wiese, üppige Pflanzfläche, Vorgarten, Einzelbäume, Baumgruppen) mit Sitz- und Spielmöglichkeiten zu gestalten. Gegenüber den angrenzenden Parzellen ist für einen angemessenen Abschluss bzw. Sichtschutz zu sorgen (z. B. Hecken, Mauern mit Kletterpflanzen). 4 Die im Situationsplan bezeichneten Spiel- und Ruheflächen dienen ausschliesslich den Bewohnern im Gestaltungsplangebiet und sind als Flächen mit einer hohen Aufenthaltsund Gestaltungsqualität (z. B. Art des Spielgeräts, Materialwahl, Sonnenschutz) zu gestalten. Sie haben den Ansprüchen unterschiedlicher Altersgruppen Rechnung zu tragen. 5 Die Spiel- und Ruheflächen dürfen in Etappen erstellt werden. Der Nachweis einer ausreichenden Versorgung im Sinne von § 67 BNO der Stadt Baden ist erst im Rahmen des Baugesuchs für die letzte Bauetappe zu erbringen. 6 Die Unterhalts- und Erneuerungskosten für die Spiel- und Ruheflächen sind proportional zu den vorhandenen Wohnflächen auf die Grundeigentümer im Gestaltungsplangebiet zu verteilen. 7 Der im Situationsplan bezeichnete Bereich neue Bushaltestelle ist für die Verlegung der bestehenden Bushaltestelle "Kapelle" von jeglichen Bauten freizuhalten. Die neue Haltestelle ist behindertengerecht und witterungsgeschützt auszubilden. 8 Mit jeder Bauetappe ist ein Umgebungsplan einzureichen und von der Stadt Baden genehmigen zu lassen.
Art. 14 Bepflanzung
1 Im Gestaltungsplangebiet sind nur einheimische oder standortgerechte, ökologisch wertvolle Sträucher und Bäume zulässig. 2 Der Einsatz von Pflanzen, die gemäss InfoFlora als invasive Neophyten klassifiziert sind, ist nicht zulässig.
6
3 Für die Baumpflanzungen sind eine angemessene Baugrube bzw. bei unterirdischen Gebäuden eine ausreichende Überdeckung zur Verfügung zu stellen. Der Nachweis der ausreichenden Überdeckung ist im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zu erbringen.
Erschliessung
Art. 15 Erschliessung für motorisierten Verkehr
1 Die Erschliessung für den motorisierten Verkehr (inkl. Anlieferung) erfolgt rückwärtig ab dem Stockmattgraben bzw. ab der Stockmattstrasse an den im Situationsplan bezeichneten Stellen. 2 Die Erschliessung ab der Stockmattstrasse ist nur zulässig, wenn die bestehende Bushaltestelle parallel zur ersten Bauetappe verlegt wird. 3 Die über die Parzelle Nr. 1290 verlaufende Stockmattstrasse darf nur für die Zufahrt auf maximal 30 Abstellplätze auf den Parzellen Nr. 1499 und 5147 sowie von öffentlichen Rettungsfahrzeugen und für den Güterumschlag von grossen und sperrigen Gegenständen im Zusammenhang mit den Parzellen Nr. 5145 und 5147 befahren werden.
Art. 16 Fusswege
1 Die im Situationsplan bezeichneten öffentlichen Fusswegverbindung sind als solche zu gestalten und dauernd für die Benützung freizuhalten. Sie haben eine Mindestbreite von 2.5 m aufzuweisen und sind, wo möglich, rollstuhltauglich auszugestalten. 2 Die öffentlichen Fusswegverbindungen sind gestützt auf diesen Gestaltungsplan im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens mittels Dienstbarkeiten zu sichern. 3 Falls Fusswege neu erstellt werden müssen, erfolgt die Erstellung sowie der bauliche und betriebliche Unterhalt durch die Bauherrschaft bzw. die Grundeigentümer.
Art. 17 Parkierung Personenwagen
1 Parkfelder für Personenwagen sind in den Baubereichen für Hochbauten bzw. unterirdische Bauten anzuordnen. 2 In dem im Situationsplan bezeichneten Bereich dürfen maximal neun oberirdische Parkfelder erstellt werden. Die Eigentümer der Parkfelder haben diese auf eigene Kosten und ohne Anspruch auf Entschädigung entfernen oder versetzen zu lassen, sofern die Öffnung des eingedolten Bachs dies erfordert. Dieser Rückbau-Revers ist gestützt auf den Gestaltungsplan im Grundbuch anmerken zu lassen.
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3 Die oberirdischen Parkfelder stehen sämtlichen Besuchern des Gestaltungsplangebiets offen. Die Zugänglichkeit ist gestützt auf diesen Gestaltungsplan im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens mittels Dienstbarkeiten zu sichern. 4 Das Parkfelder-Angebot hat sich pro Benutzergruppe nach den Minimalwerten für den Standorttyp B im Anhang IV der BNO der Stadt Baden zu richten. 5 Die öffentlich benutzbaren privaten Parkfelder sind zu bewirtschaften. 6 In den Tiefgaragen sind bei den Parkfeldern und den Veloabstellplätzen Auflademöglichkeiten für e-Fahrzeuge vorzusehen.
Art. 18 Parkierung Zweiräder
1 Die Abstellplätze für Zweiräder (Velos, Motorräder) sind an den im Situationsplan bezeichneten Bereichen bzw. unterirdisch anzuordnen. 2 Die Anzahl der Veloabstellplätze richtet sich nach den übergeordneten Vorgaben. Die Anzahl der Abstellplätze für Motorräder beträgt maximal 10% der Anzahl der zu erstellenden Parkfelder für Personenwagen.
Umwelt
Art. 19 Hochwasserschutz
1 An das hochwassergefährdete Gebiet angrenzende Bauten und Anlagen, insbesondere die Tiefgarageneinfahrt, sind so auszugestalten, dass übertretendes Hochwasser (HQ100) nicht in die Gebäude fluten kann. Die Zu- und Wegfahrt der Tiefgarage ist mit geeigneten Objektschutzmassnahmen zu schützen.
Art. 20 Ökologischer Ausgleich
1 Die ökologische Ausgleichsfläche ist in den im Situationsplan bezeichneten Bereichen anzuordnen. Sie ist ökologisch hochwertig zu gestalten und naturnah zu begrünen. 2 Die definitive Anordnung und Gestaltung der Ausgleichsfläche ist mit dem einzureichenden Umgebungsplan im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens auszuweisen.
Art. 21 Meteorwasser
1 Das im Gestaltungsplangebiet anfallende, unverschmutzte Regenwasser ist gemäss dem generellen Entwässerungsplan der Stadt Baden sowie nach der VSA-Richtlinie
8
"Regenwasserentsorgung" (2002, inkl. Aktualisierung) in geeigneter Weise über Versickerungs- und Retentionsflächen dem Grundwasser oder einem Vorfluter zuzuführen. 2 Regenwasser, welches nicht versickert werden kann oder darf, ist im Sinne von Art. 7 des eidgenössischen Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 19911 und nach Massgabe des generellen Entwässerungsplans abzuleiten.
Art. 22 Abfallentsorgung
1 Für die Bewirtschaftung der im Geltungsbereich anfallenden Abfälle und die städtische Entsorgungssammelstelle sind die nötigen Flächen sicherzustellen und die erforderlichen Einrichtungen zu schaffen. 2 Die genauen Standorte werden im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens festgelegt.
Art. 23 Energie
1 Neubauten haben mindestens den Minergie-Standard oder eine energetisch und ökologisch gleichwertige Lösung einzuhalten. Klima- sowie Einzelfeuerungsanlagen sind soweit möglich zu vermeiden. 2 Der Energiebedarf ist mit einem möglichst hohen Anteil von erneuerbaren Energiequellen zu decken.
Etappierung und Schlussbestimmung
Art. 24 Etappierung
1 Die Überbauung kann in Etappen realisiert werden. 2 Dabei ist darauf zu achten, dass jede Etappe für sich die gestalterischen, bau- und umweltrechtlichen Anforderungen erfüllt und das Konzept der Gesamtüberbauung nicht ungünstig präjudiziert.
Art. 25 Inkrafttreten, Änderung und Aufhebung
1 Der Gestaltungsplan mit den dazugehörigen Sondernutzungsvorschriften tritt mit der Genehmigung durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt in Kraft. 2 Die Änderung oder Aufhebung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass des Gestaltungsplans.
1 SR 814.20
9
Genehmigung
11.14111
*
*"
KANTON AARGAU
DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT
RCAN/Iful
Datum Genehmigung: 29.01.2019
Versand:
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3 0. Jan. 2019
Geschäfts-Nr. BVUARE.13.154 Gemeinde Baden; Gestaltungsplan "Im Ifang"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung
Sachverhalt
1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht 1.Mitwirkung 2. Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Stadtrat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
14. Mai 2018 6. Oktober 2014 bis 5. November 2014 20. März 2017 bis 18. April 2017 18. Juni 2018 bis 17. Juli 2018 19. November 2018 4. Dezember 2018 10. Januar 2019
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.
2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf den am 27. Mai 2016 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab.
3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Mit dem Gestaltungsplan werden die planungsrechtlichen Grundlagen für eine gestalterisch gut eingepasste Überbauung im Gebiet "Im !fang" geschaffen. Das Gebiet umfasst rund 0,85 ha Wohnzone W4 und rund 0,15 ha Wohnzone W2. Der Gestaltungsplan bezweckt gemäss § 5 Abs. 2 Sondernutzungsvorschriften (SNV) insbesondere:
JA03_Geschäfte\3_Genehmigungen\02_ARE\RO\20190121_bdv_13.154.docx
• • • •
Den Bau von städtebaulich und architektonisch qualitätsvollen und zeitgemässen Neubauten Ein vielfältiges Nutzungsangebot mit Wohnen, Arbeiten und Quartierversorgung Optimale Flächen für den öffentlichen Verkehr und die Entsorgungsstelle Freiräume von hoher Qualität
3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte der vom Stadtrat Baden am 19. November 2018 beschlossenen Vorlage: • Gestaltungsplan "Im Ifang" bestehend aus: • Situation 1:500 • Sondernutzungsvorschriften Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im orientierenden Planungsbericht der Gemeinde vom 19 November 2018 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 der Raumplanungsverordnung [RPV]). 3.3 Vorprüfungsergebnis Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 14. Mai 2018 ohne Vorbehalte abgeschlossen worden.
Erwägungen
4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 21 BauG. 4.2 Raumplanerische Beurteilung 4.2.1 Siedlungsentwicklung nach innen Die Stadt Baden ist Teil der Kernstadt Baden/Wettingen. Diese bilden zusammen mit den Agglomerationen den Motor der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Entwicklung. Die Kernstädte sollen gemäss Richtplan bis 2040 gut ein Fünftel des prognostizierten Bevölkerungswachstums des Kantons und zwei Fünftel des dabei angestrebten Zuwachses an Beschäftigten aufnehmen. Ein Grossteil dieses Wachstums muss durch hochwertige Innenentwicklung an dafür gut geeigneten Lagen geschaffen werden. Als geeignet werden jene Areale bezeichnet, in welchen aufgrund der Lage ein nachhaltiger Umgang mit der Mobilität umsetzbar ist. Der kantonale Richtplan gibt auch Mindestdichten vor, welche es zu erreichen gilt. Das Gebiet mit rund 1 ha Fläche ist bereits überbaut und soll erneuert werden. Damit ist es ein wichtiges Handlungsgebiet für die anzustrebende Innenentwicklung nach Richtplankapitel S 1.2. Es kann festgehalten werden, dass der Gestaltungsplan einen wesentlichen Beitrag zur qualitativen Innenentwicklung leistet. Die Vorlage stimmt grundsätzlich mit den behördenverbindlichen Vorgaben und Handlungsanweisungen des kantonalen Richtplans überein (vgl. nachfolgende Ziffern).
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4.2.2 Städtebauliche und architektonische Beurteilung Die Baufelder B, Cl, C2, A und D nehmen das orthogonale Bebauungsmuster des direkten Umfeldes auf. Überhohe Erdgeschosse in den Gebäuden A und B (maximal 4,5 m) sollen publikumsorientierte Nutzungen für die Quartierversorgung (Läden, Kleinkinderbetreuung und ähnliches) ermöglichen. In den oberen Geschossen sind Wohnungen vorgesehen. Die Gebäude C bis H sind als reine Wohnbauten im Hof konzipiert. Grundsätzlich kann in Bezug auf den Strassenraum und auf den unmittelbaren baulichen Kontext von einer guten Setzung sowie Ausrichtung der Bauvolumen gesprochen werden. Die Setzung der Baukörper berücksichtigt das kantonale Denkmalschutzobjekt Wallfahrtskapelle Maria-VVil (BAD014). 4.3 Umgebungsgestaltung / Freiraum / Strassenraum Bruggerstrasse Die städtebauliche Aufwertung der lärmintensiven Verkehrsachsen ist eine wichtige Aufgabe (siehe auch Richtplankapitel S 1.1). Die Gemeinden sind aufgefordert, diese Räume aktiv aufzuwerten. Es liegt ein Richtkonzept Umgebung vor. Dieses wie auch die darauf aufbauenden Sondernutzungsvorschriften (§§ 13 und 14 SNV) vermögen zu überzeugen. Das Konzept zeigt verschiedene Nutzungsbereiche mit klar definierten Zielsetzungen. Die Bushaltestelle direkt vor dem Gebäude ist für einen nachhaltigen Umgang mit der Mobilität eine grosse Chance. Sie erschwert andererseits aber auch den Umgang mit dem knappen Freiraum zur Strasse hin. Das Detailprojekt für die neue Busbucht ist rechtzeitig mit den kantonalen Instanzen abzusprechen. Die Situation beim Stockmattgrabentobel sollte bezüglich Freiräume aufgewertet werden. Der Gestaltungsplan sieht im Grenzbereich gegen Osten und gegen Süden ökologische Ausgleichsflächen vor. Ebenso zweckmässig sind die Vorschriften zur Bepflanzung in §§ 14 und 20 SNV. 4.4 Erschliessung Das Erschliessungskonzept ist situationsgerecht. Die Erschliessung für den motorisierten Individualverkehr (MIV) erfolgt über den Stockmattgraben direkt in eine Tiefgarage. Der Gestaltungsplan sieht nur wenige oberirdische Besucherparkplätze vor. Die Erschliessung erfolgt — einvernehmlich mit kantonalen Interessen — mehrheitlich über die Stockmattstrasse (Parzelle 3891). Die Mehrbeanspruchung dieses Anschlusses setzt voraus, dass die Bushaltestelle verlegt wird. Dies ist eine Bedingung für die Bewilligung der Mehrbeanspruchung des Anschlusses (vgl. § 113 BauG) und so auch in § 15 Abs. 2 SNV festgelegt. Gemäss § 8 SNV ist ein Vordach "Bushaltestelle" mit einer Tiefe von 3 m zugelassen. Mit den Formulierungen in § 8 Abs. 2 SNV werden die Rahmenbedingungen erfüllt, um für das Vordach nach § 80 BauG die Zustimmung in Aussicht zu stellen; die Lage und Dimensionierung der Bushaltestelle ist abschliessend definiert und das Vordach kommt den wartenden Fahrgästen des Busses zugut. Zudem ist sichergestellt, dass dieser Raum nicht als Aussenraum für Verkaufsflächen genutzt wird (§ 8 Abs. 2 SNV). Mit dem Gestaltungsplan werden zwei öffentliche Fusswegverbindungen festgesetzt. Die Festlegung der Flächen für die Veloparkierung wird begrüsst. 4.5 Mobilität! Abstimmung Siedlung und Verkehr Baden verfügt über einen genehmigten Kommunalen Gesamtplan Verkehr (KGV). Bei einer Sondernutzungsplanung mit dieser verkehrsplanerischen Bedeutung ist eine Auseinandersetzung mit den Zielen des behördenverbindlichen KGV zwingend. In Kapitel 2.4 des Planungsberichts wird das
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Thema "Abstimmung Siedlung und Verkehr" im Zusammenhang mit dem Gestaltungsplan nachvollziehbar erläutert; es sind dies die Limitierung der Parkfelder sowie die Schaffung neuer attraktiver Fusswegverbindungen. Baden limitiert bereits in der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) das erlaubte Parkfelderangebot. Dementsprechend trägt das im Planungsbericht auf 108 Parkfelder veranschlagte Parkfelderangebot — § 55 Abs. 4 BauG entsprechend — grundsätzlich den begrenzten Strassenkapazitätsreserven sowie dem Schutz vor den Auswirkungen des Verkehrs Rechnung und schafft die Voraussetzungen für autoreduziertes Wohnen. Das Parkfelder-Angebot hat sich gestützt auf § 17 Abs. 4 SNV nach den Minimalwerten für den Standorttyp B im Anhang IV der BNO auszurichten. Dies ist sachgerecht. Gemäss § 17 Abs. 5 SNV sind die öffentlich benutzbaren privaten Parkfelder zu bewirtschaften. Dies entspricht den regionalen Zielsetzungen im urbanen Wirtschaftsraum und auch dem KGV. 4.6 Sichtzonen Die Sichtlinien beziehungsweise die Sichtzonen sind sachgerecht und entsprechen den heutigen Normen und Vorschriften. 4.7 Öffentliches Gewässer / Hochwasserschutz Die Parzelle 3117 wird auf einem kurzen Abschnitt vom eingedolten Stockmattgrabe gequert, der als öffentliches Gewässer der Stadt Baden gilt. Die Baubereiche für unterirdische Bauten und Hochbauten weisen gegenüber der Bachleitung einen minimalen Abstand von 6 m auf. Über der Bachleitung sollen oberirdische Parkplätze angeordnet werden. Fliessgewässer dürfen gemäss Art. 38 Abs. 1 Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (GSchG) nicht überdeckt und eingedolt werden. Laut Abs. 2 kann die Behörde für Verkehrsübergänge Ausnahmen erteilen. Oberflächenparkplätze über eingedolten Fliessgewässern sind nicht zulässig, unabhängig davon, ob es sich um öffentliche Gewässer des Kantons Aargau oder der Stadt Baden handelt. Zudem haben Bauten, wie Parkplätze, seit einem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 21. Juni 2017 wieder einen Gewässerabstand von 8 m + 1 m = 9 m gemäss der Übergangsbestimmung zur Gewässerschutzverordnung (GSchV) einzuhalten. Die Breite des Gewässerraums kann laut Art. 41a Abs. 4 GSchV in dicht überbauten Gebieten den baulichen Gegebenheiten angepasst werden. Nachdem der Planungsperimeter in einem dicht überbauten Gebiet liegt, kann für den vorliegenden Bachabstand von 6 m eine Ausnahmebewilligung erteilt werden. Eine Bachoffenlegung ausschliesslich auf der Parzelle 3117 ist infolge der grossen Tiefenlage von 3,7 m unverhältnismässig. Trotzdem soll ein Korridor derart freigehalten werden, dass allenfalls zu einem späteren Zeitpunkt bauliche Massnahmen am Stockmattgrabe weiterhin möglich bleiben. Diese Freihaltung soll mit einem Beseitigungsrevers sichergestellt werden. Dies ist sachgerecht. Die Gefährdung durch Hochwasser beschränkt sich auf den östlichsten Teil des Perimeters. Die Fliesstiefen betragen bis zu 25 cm bei einem hundertjährlichen Hochwasserereignis. Es ist ein Schutzdefizit vorhanden. Die Vorschrift in § 19 SNV zum Hochwasserschutz ist sachgerecht. 4.8 Lärm Gemäss Planungsbericht gilt das Gebiet im Sinne der Raumplanung als erschlossen. Somit ist erst im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens die Einhaltung von Art. 31 Lärmschutzverordnung (LSV) nachzuweisen. Im Rahmen des Gestaltungsplans sind keine lärmschutzrechtlichen Bestimmungen notwendig.
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Den Unterlagen ist eine Lärmexpertise der Firma Metron vom 16. November 2016 beigelegt. Das Gutachten weist für die Strassenfassade Überschreitungen der massgeblichen Innmissionsgrenzwerte (IGW) von 3 dB(A) während der Nachtperiode aus. Das Gutachten formuliert einige Lärmschutzempfehlungen, welche auch im Planungsbericht erläutert werden. Ausnahmen bei der Einhaltung der Lärmgrenzwerte sind nur zulässig, sofern mittels Lärmarchitektur eine optimale Situation erreicht wird. Die Grundrisse des miteingereichten Richtprojekts sind lärmgerecht konzipiert. Aufgrund der Tatsache, dass mit dem geplanten Bauprojekt eine Baulücke geschlossen werden kann, liegen auch überwiegende Interessen vor, womit die nach Art. 31 Abs. 2 LSV notwendige kantonale Zustimmung in Aussicht gestellt werden kann. Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens gilt es, mit einem Lärmgutachten die genauen Beurteilungspegel bei den einzelnen Fenstern der lärmempfindlichen Räume auszuweisen und Angaben zur Schalldämmung der Aussenbauteile zu machen (Art. 34 LSV). Bei sämtlichen lärmempfindlichen Räumen, bei denen die IGW der Empfindlichkeitsstufe III nicht eingehalten sind, hat die Schalldämmung der Aussenbauteile den erhöhten Anforderungen der Norm der Schweizerischen Ingenieurund Architektenverein (SIA-Norm) 181 zu genügen. Zudem sind die lärmempfindlichen Räume, welche über kein Fenster unterhalb der IGW belüftet werden können, mit einer kontrollierten Wohnraumlüftung auszustatten. 4.9 Energie Die Vorschrift bezüglich Energie ist sachgerecht und unterstützt die kantonalen Bestrebungen zur Energieeffizienz.
5. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
Beschluss 1. Der Gestaltungsplan "Im Ifang", beschlossen vom Stadtrat Baden am 19.November 2018, wird genehmigt. 2. ie b il
g Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
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Verteiler • Stadtrat, Rathausgasse 1, 5401 Baden • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU
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Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist — neben dem Genehmigungsentscheid — gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.
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