Kulturlandplan Weilerzone Rütihof

Plan d'affectation · Gränichen

Document

Numéro
2012-001094
Type
Plan d'affectation
Commune
Gränichen
Canton
Argovie
Niveau
Commune
Approuvé par
RR
Adopté
22 août 2012
En vigueur depuis
22 août 2012

Carte

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Fichiers

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Texte

Protokoll des Regierungsrats Sitzung:

22. August 2012

Nr. 2012-001094

Gemeinde Gränichen; Änderung Kulturlandplan Weilerzone Rütihof; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

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Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss der Gemeindeversammlung Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

14. Juni 2010 27. Juli 2010 bis 25. August 2010 29. November 2010 4. Juli 2012 8. Februar 2011

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Zuständigkeit zur Genehmigung

Der Regierungsrat ist für die Genehmigung der Vorlage zuständig. Sie fällt nicht unter die Ausnahmen, die gemäss § 27 Abs. 1 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 durch den Grossen Rat zu genehmigen sind. 1.3

Rechtsschutzverfahren

Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.

Die Vorlage im Überblick

Zur Genehmigung liegt der Plan "Änderung Kulturlandplan, Weilerzone Rütihof" vor. 2.1

Ausgangslage und Planungsziele

Im Kulturlandplan ist der bestehende Gasthof im Rütihof der Weilerzone zugewiesen, mit Überlagerung "Freizeitnutzung und Parkierung". Die Weilerzone ist nicht entlang der bestehenden Parzellen, sondern entsprechend der damaligen Nutzungen abgegrenzt worden, was sich nicht bewährt hat. Sie soll daher bis zur Parzellengrenze erweitert werden. 2.2

Planungsablauf/Vorprüfung

Die abschliessende Vorprüfung erfolgte mit Bericht vom 14. Juli 2010 ohne Vorbehalte. 2.3

Kulturlandplan

Die Weilerzone Rütihof wird um 500 m2 (Bereich für Freizeit und Parkierung) erweitert.

Versand: 27. August 2012

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Erwägungen 3.

Beurteilung der Vorlage

3.1

Allgemeine Beurteilung

3.1.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 3.1.2 Regionale Abstimmung Für die geringfügige Änderung ist keine regionale Abstimmung erforderlich. 3.1.3 Übereinstimmung mit dem Richtplan Die Vorlage stimmt mit dem Richtplan überein. 3.2

Kulturlandplan, Änderung Weilerzone Rütihof, Parzelle 35

Mit der Erweiterung der Weilerzone um 500 m2, überlagert mit dem Bereich für Freizeit und Parkierung, kommt die ganze Parzelle 35 in die Weilerzone zu liegen. Die bisherige Landwirtschaftszone, überlagert mit Landschaftsschutz, wird entsprechend um 500 m2 reduziert. Es sind keine Landschaften von kantonaler Bedeutung gemäss Richtplan betroffen. Mit der Umzonung wird die bereits realisierte Verlegung des Zelts nachvollzogen. Aus raumplanerischer Sicht ist die Änderung nachvollziehbar. 3.3

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Die Änderung Kulturlandplan Weilerzone Rütihof der Gemeinde Gränichen vom 29. November 2010 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist beginnt einen Tag nach der Publikation des Entscheids im kantonalen Amtsblatt. Sie steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.

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2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerde beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Verteiler  Gemeinderat, Lindenplatz 1, 5722 Gränichen  Departement Bau, Verkehr und Umwelt  Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten)  Rechtsabteilung BVU  Abteilung Wald BVU  Departement Finanzen und Ressourcen  Landwirtschaft Aargau DFR  Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: