Erschliessungsplan Hellmatt
Plan d'affectation spécial · Dürrenäsch
Document
- Numéro
- 1999-002095
- Type
- Plan d'affectation spécial
- Commune
- Dürrenäsch
- Canton
- Argovie
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Approuvé par
- RR
- Adopté
- 27 oct. 1999
- En vigueur depuis
- 27 oct. 1999
- Source
- ÖREBlex, canton Argovie
Carte
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Fichiers
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Texte
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Gemeinde Dürrenäsch
Kanton Aargau
ERSCHLIESSUNGSPLAN HELLMATT
gemäss $ 17 BauG
SS S % 2 Fur A ABTEILUNG RAUMPLANUNG
2) N Depp BR >
SITUATIONSPLAN 1:500
Mitwirkungsbericht vom: Vorprüfungsbericht vom: Oeffentliche Auflage vom: Beschlossen vom Gemeinderat am:
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26. 03. 1999 20. 04. 1999 bis 20. 05. 1999 17. 08. 1999 mit Anderung bezüglich Signalisation Staldenstrasse
Der Gemeindeammann: Der Gemeindgschreiber:
Genehmigung:
Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den 2*. o&@tober aa
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Plan Nr. 98036/01BC i BA
Projektverfasser:
INGENIEURGEMEINSCHAFT
FENT AG SCHÜPBACH INGENIEURE AG
ai SIA/USIC Dipl. Bauingenieure ETH/HTL/SIA
Tei 082 778 5151 Tel 0628425507 Rev. A 02.02.1089 Rev. BC 27. 08.1999
Legende zum Erschliessungsplan
1. Genehmigungsinhalt
een rot Baulinien TTITTTTeeeTeTTTTT rot Baulnien für Kleinbauten rot Strassenlinien ( Enteignungsrecht $ 192BauG ) violett Bereich ür Fussweg, Breite AM, Die genaue Lage wird im Bauprojekt festgelegt. ( Enteignungsrecht 8 192 BauG ) R, Datun, blau/rot Baulnien aufgehoben R,Datun, blau/rot Strassenlnien aufgehoben LLLn EM Leitungsinien [ Enteignungsrecht $ 182 BauG )
Leitungsart: .. Leitungsdimensionen: ....
hellblau Sichtzone mit Beobachtungsdistanz B und Knotensichtweite A
2. Orientierungsinhalt
GR_Datum blau rechtskräftige Baulnien mit Genehmigungsdatum GR _Datum blau rechtkräftige Strassenlinien mit Genehmigungsdatum nn rot Baulnien die Gegenstand einer anderen Vorlage sind bestehende Strassen / Wege karmin Hochleistungsstrassen HLS
zinober Hauptverkehrsstrassen HVS
orange Verbindungsstrassen VS gelb Sammelstrassen SS hellgelb Erschliessungsstrassen ES
helviolett Gehwege / Fusswege
ila Radwege / Radstreifen hellgrau Bushaltestellen, Perkplätze, Verkehrsteiler hellgrün Grünstreifen bepflanzte Flächen _-—— schwarz Zonengrenzen und Zonenbezeichnungen gemäss Zonenplan Be 3 blau Gewässer BEE cin Wed ge braun Ein- und Ausfahrtsbeschränkungen. Zu- und Wegfahrten nur bei den
im Plan bezeichneten Anschlüssen.
Mögliche Signalisation Verfügung gemäss seperatem Verfahren.
I, u
574
T
IQ + f 10433
548
Genehmigung
Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:
27. Oktober 1999
Art. Nr. 1999-002095
Gemeinde Dürrenäsch; Erschliessungsplan Hellmatt; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei Sachverhalt 1. Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Mitwirkungsbericht Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss des Gemeinderats Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
17. August 1999 26. März 1999 20. April – 20. Mai 1999 17. August 1999 3. September 1999 20. September 1999
2. Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 27. Oktober 1998. 3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Mit dem Erschliessungsplan Hellmatt erhält die unüberbaute Wohnzone W2 im Gebiet Hellmatt (ca. 1.1 ha) die notwendigen planerischen Festlegungen. Die Vorlage enthält folgende wichtige Bestandteile: Verkehrsmässige Erschliessung: Die Erschliessung erfolgt ab der Staldenstrasse mit einer 4.50 m breiten Ring- und einer kurzen Stichstrasse. Der Anschluss ans übergeordnete Strassennetz ist über die Staldenstrasse an die Kantonsstrasse K 250 und K 399 möglich. Die Ein- und Ausfahrt von der Kantonsstrasse K 250 in die Staldenstrasse ist teilweise kritisch. Im Situationsplan ist eine mögliche Signalisation aufgezeigt. Das Verfahren hat gemäss dem Gesetz über den Vollzug des Strassenrechtes vom 6. März 1984 zu erfolgen. Zur Zeit finden Abklärungen zur Signalisationsanpassung statt. Sichtzonen: Im Bereich der Strasseneinmündungen auf die Staldenstrasse sind Sichtzonen ausgeschieden.
Versand:
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Baulinien: Im unüberbauten Gebiet wird entlang der neuen Erschliessungsstrassen eine Baulinie im Abstand von 4.00 m zur Strassenlinie festgelegt. Damit eine zweckmässige Bautiefe zu den hangabwärts gelegenen Waldflächen entsteht, wird eine Baulinie im Abstand von 13.00 m beziehungsweise 15.00 m zum Waldrand festgelegt. Dies ist aufgrund der örtlichen Situation sinnvoll. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Genehmigungsinhalt sind folgende Elemente: Situationsplan 1:500 mit: - Baulinien - Baulinien für Kleinbauten - Strassenlinien - Sichtzone Erwägungen 1.
Beurteilung der Vorlage
1.1
Überprüfungsbefugnis
Der Regierungsrat prüft, ob die Vorlage rechtmässig ist, mit den kantonalen Richtplänen übereinstimmt und die kantonalen und regionalen Interessen angemessen berücksichtigt (§ 27 Abs. 2 BauG). 1.2
Raumplanerische Beurteilung
Der Erschliessungsplan Hellmatt erweist sich aus raumplanerischer Sicht als sachgerecht. Er berücksichtigt die örtliche Situation. 1.3
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Anforderungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Der Erschliessungsplan Hellmatt der Gemeinde Dürrenäsch vom 17. August 1999 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
Rechtsmittelbelehrung 1.
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Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdefrist muss von der beschwerdeführenden Partei selbst oder von einer im Kanton Aargau zugelassenen Anwältin bzw. einem zugelassenen Anwalt verfasst sein und einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h., es ist, a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h., die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Protokollauszug - Gemeinderat, 5724 Dürrenäsch - Baudepartement - Rechtsabteilung BD - Abteilung Verkehr BD - Abteilung Raumplanung BD (mit Akten) - Staatskanzlei Staatsschreiber: