Gestaltungsplan Belvédère
Plan d'affectation spécial · Zufikon
Document
- Numéro
- 2008-000151
- Type
- Plan d'affectation spécial
- Commune
- Zufikon
- Canton
- Argovie
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Approuvé par
- RR
- Adopté
- 13 févr. 2008
- En vigueur depuis
- 13 févr. 2008
- Source
- ÖREBlex, canton Argovie
Carte
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Fichiers
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Texte
SNP-4083-2008-E-1.pdf
•
Gemeinde Zufikon
Gestaltungsplan Belvädäre Gemäss § 21 BauG
Sondernutzungsvorschriften
Kanton Aargau
Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung
Weitere Bestandteile des Gestaltungsplanes: - Situationsplan 1:500
Mitwirkungsbericht vom:
3. Dezember 2007
Vorprüfungsbericht vom:
4. Oktober 2007
Öffentliche Planauflage vom:
31. Oktober 2007 bis 29. November 2007
Beschlossen vom Gemeinderat am:
3. Dezember 2007
Der Gemeindeammann
Genehmigungsvermerk:
Der Gemeindeschreiber
Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den AZ . :reizt t4cts 2.00e
[Int- -t.hrpihry. Ruch Architekten AG, Zugerstrasse 4, 5620 Bremgarten Tel. 056 631 40 74 / [email protected]
Der Gemeinderat Zufikon erlässt, gestützt aufs 21 des Gesetztes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen des Kantons Aargau (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 und § 3 der allgemeinen Verordnung zum Baugesetz (ABauV) vom 23. Februar 1994 die nachstehenden Sondernutzungsvorschriften:
1. Teil
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Ziel und Zweck
1
Mit der Sondernutzungsplanung werden folgende Ziele angestrebt:
a) Klare, strenge Gliederung der Bauten mit hoher ArchitekturQualität unter Respektierung der vorhandenen Bautypologie (Körnung) b) Optimale Einfügung der Bauten in die topografische Hangsituation c) Grosszügige Aussenraumgestaltung mit klar definierten Grünzonen und einheitlicher Bepflanzung (Sichtschutz und „Durchgrünung" der Anlage). d) Direkte, rationelle Erschliessung ab bestehenden Erschliessungsstrassen e) Schallschutzmassnahmen durch Bauteil-Staffelungen, Rücksprünge und architektonischen Massnahmen in lärmexponierter Lage f) Siedlungsverdichtung/haushälterische Nutzung des Bodens 2 Der Sondernutzungsplan soll einerseits die geplante, verdichtete Einfamilienhaus-Siedlung in den Baufeldern A + B sicherstellen und andererseits die individuell zu gestaltenden Einfamilienhäuser im Baufeld C durch architektonische Reglementierung so definieren, dass eine gute Gesamtwirkung entsteht.
Art. 2 Verhältnis zum übergeordneten Recht
Soweit der Sondernutzungsplan nichts anderes festlegt, gelten die Bau und Nutzungsordnung (BNO) sowie der Zonenplan der Gemeinde Zufikon. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des übergeordneten Bau- und Planungsrechts.
Art. 3 Perimeter und
Bestandteile
1
Der Sondernutzungsplan umfasst den im Situationsplan 1:500 bezeichneten Perimeter.
2
Grundeigentümerverbindliche Bestandteile des Sondernutzungsplanes sind die vorliegenden Sondernutzungsvorschriften (SNV) sowie der Situationsplan 1:500. 3
Der Planungsbericht und der Lärmbericht (Firma Grolimund AG vom 26.10.2006) dienen der Erläuterung und sind nicht verbindlich.
2. Teil
Bauvorschriften / Gestaltungsbestimmungen
Art. 4 Baufelder
i
Das Baufeld A bezeichnet die Baufelder für Hauptbauten. Das Baufeld legt die maximale Ausdehnung der Geschosse und deren Höhen fest. Die Baufelder ersetzen die zonengemässen Gebäudelängen sowie die Grenzund Gebäudeabstände. 2
Das Baufeld B bestimmt die Baufelder für Zwischenbauten. Die Baufelder definieren die maximale Ausdehnung der Geschosse und deren Höhen. Die Baufelder ersetzen die zonengemässen Gebäudelängen sowie die Grenz- und Gebäudeabstände. 3
Das Baufeld C ist für freistehende Einfamilienhäuser mit Garagen oder Carport bestimmt. Die Überbauung hat im Rahmen der geltenden Bauvorschriften zu erfolgen, soweit § 6 und § 10 SNV nichts anderes festlegen. Bauten dürfen an den Rand des Baufeldes gestellt werden. 4
Das Baufeld TS ist für eine Trafostation bestimmt. Es darf an den Rand des Baufeldes gebaut werden. Zur Rebbergstrasse ist ein minimaler Abstand von 60 cm einzuhalten.
Art. 5 Höhen
1
Für die Baufelder A+B sind die maximalen Höhenkoten gemäss den Definitionen im Situationsplan 1:500 massgebend. Die Geschosszahl ist nicht limitiert.
2 Die maximalen Höhen gelten für alle oberirdischen Bauvolumen. Diese dürfen lediglich durch technisch bedingte Dachaufbauten (z.Bsp. Kamine, Lüftungsrohre) in notwendigen Mass überschritten werden.Technisch bedingte Aufbauten sind in geordneter Weise zusammen zu fassen. Klima- und Lüftungsanlagen sind ausserhalb der Gebäudehülle nicht zugelassen.
Art. 6 Ausnutzung
Die zonengemässe Ausnützungslimitierung im gesamten Perimeter wird aufgehoben.
Art. 7 Heizung
Es sind nur Heizsysteme mit erneuerbarer Energie zugelassen. (Wärmepumpen, Erdsonden usw).
Art. 8 Baufeld A
1
In diesem Baufeld ist eine verdichtete, terrassierte und in sich verbundene Einfamilienhaus-Siedlung gemäss Plänen und Modell 1:200 vom 11. September 2006 vorgesehen ( 9 Einheiten mit je 2 über- und hintereinander angeordneten Einfamilienhäuser auf vorgeschobenem Garagensockel). Pläne und Modell haben wegleitenden Charakter und verdeutlichen die Planungsziele.
Die einzelnen Baukörper sind so auszugestalten, dass eine gute Gesamtwirkung entsteht. Balkone, Terrassen, Loggien, Vordächer und dgl. sind in ihrer Gesamtwirkung ins Bauvolumen zu integrieren (innerhalb der äussersten Mantellinie der Baubereiche). 3
Für die Bauten ist eine minimale Farb- und Materialpalette nach ganzheitlichem Konzept zu verwenden. Die für eine Bepflanzung vorgesehenen Tröge müssen bepflanzt werden (Sichtschutz). Die Bepflanzung kann nach individuellen Wünschen erfolgen. 4
Es sind nur Flachdächer zulässig. Diese dürfen als Terrassen / Gärten genutzt werden. In den Baufeldern 2/4/6/8/10/12/14/16/18 sind die Flachdächer extensiv zu begrünen.
Art. 9 Baufeld B
1
Das Baufeld B bezeichnet die Bereiche, in welchen Zwischenbauten zulässig sind (Loggia/VVintergarten/VVohnräume sowie Garagen, Zugang, Keller).
2
Die Zwischenbauten sind so auszugestalten, dass sie mit den Hauptbauten eine gute Verbindung eingehen und gleichzeitig diese optisch freistellen. Es sind nur Flachdächer zulässig. Diese dürfen als Terrassen / Gärten genutzt werden. Für die Bauten ist eine minmale Farb- und Materialpalette nach ganzheitlichem Konzept zu verwenden. Die für eine Bepflanzung vorgesehenen Tröge müssen bepflanzt werden (Sichtschutz). Die Bepflanzung kann nach individuellen Wünschen erfolgen. Im gesamten Baufeld B und dem dazugehörenden Gartenbereich dürfen zusätzlich zur bewilligten Überbauung keine weiteren Bauten errichtet werden. Dies beinhaltet auch Kleinbauten wie Gartenhäuschen, Tierhütten, Pergola usw.
Art. 10 Baufeld C
1
In diesem Baufeld sind individuell gestaltete, freistehende Einfamilienhäuser mit entsprechend dazu gehörenden Garagen oder Carports zulässig. Die Gestaltung der Bauten hat hohen architektonischen Anforderungen zu genügen. 2 Die einzelnen Baukörper sind so zu gestalten, dass eine gute Gesamtwirkung und eine harmonische Zusammenwirkung mit der darunter liegenden, verdichteten Einfamilienhaus-Siedlung entsteht.
Balkone, Terrassen, Loggien, und dgl. sind in das Bauvolumen zu integrieren, das heisst innerhalb der äussersten Mantellinie der Baubereiche vorzusehen. 3
Garagen oder Carports sind mit den Hauptbauten zusammen als gestalterische Einheit zu realisieren. 4
Es sind nur Flachdächer erlaubt. Sie sind extensiv zu begrünen.
5
Materialisierung und Farbgebung haben sich der verdichteten Einfamilienhaus-Siedlung anzugleichen. Es wird eine moderne Architektur mit einfacher Formensprache ohne kitschige oder modische Ausgestaltung verlangt. Eine gute Proportion des Volumens und ein einfacher architektonischer Ausdruck bei der Ausgestaltung der Gebäudehülle sind zwingend. Farb- und Materialpalette in Anlehnung an diejenige der Baufelder A+B und nach Absprache mit der Gemeinde.
Art. 11 Schallschutz
1
1m Rahmen der Baubewilligung ist der Nachweis zu erbringen, dass jeder lärmempfindliche Raum über ein Fenster belüftet werden kann, für welches die Summe aller Ausbreitungsdämpfungen (Abstands- und Hindernisdämpfung, Aspektwinkeldefinition) gegenüber der Kantonsstrasse K127 mindestens 28 dBA beträgt. Siehe § 3 Abs. 3. Allfällige Überschreitungen der Planungswerte gelten als Ausnahmen für kleine Teile von Bauzonen gern. Art. 30 LSV (max. 1 Zimmer pro EFH). Siehe § 3 Abs. 3.
Teil 3
Erschliessung und Parkierung
Art. 12 Erschliessung
1
Die Zufahrt zum Baufeld C erfolgt über die bestehende Strasse „im Lee".
2
Die Zufahrt zu den Baufeldern A+B erfolgt über die Rebbergstrasse (Gemeindestrasse). Diese ist im Haltestellenbereich der BD Bahn bereits fertiggestellt. Die Wegparzelle Parz. 1527 (inkl. Ausweichstelle und Wendefläche auf Parz. 145 gemäss § 13 Abs. 2 SNV) ist auf gesamter Länge gleichzeitig mit der Ausführung der Siedlung auszubauen.
8 autres articles
Art. 13 Rebbergstrasse
1
Die im Sondernutzungsplan bezeichnete Rebberg-Strasse (Parz. Nr. 1527) ist mit verkehrsberuhigenden Mitteln so zu gestalten, dass eine ruhige und sichere Erschliessung für alle Bewohner ermöglicht wird (Kinder, ältere Leute).
2
Auf halber Länge ist eine Ausweichstelle und am Nordwestende eine Wendefläche zu realisieren. Der Einwohnergemeinde Zufikon ist für die Rebbergstrasse sowie für die Ausweichstelle und die Wendefläche ein unentgeltliches Fuss- und Fahrwegrecht einzuräumen und grundbuchlich sicherzustellen. Die öffentlichen Verkehrsflächen (Erschliessungsstrasse Parz. 1527 inkl, der öffentlich zugänglichen Ausweichstelle und des öffentlich zugänglichen Kehrplatzes auf Privatgrund) sind gegenüber dem nur privat zugänglichen Vorplatzbereich baulich mit Bundsteinen abzutrennen.
Art. 14 Parkierung
Zu jedem Einfamilienhaus müssen 2 Garagenplätze erstellt werden. Besucher-Parkplätze müssen keine ausgewiesen werden.
Teil 4
Umgebungsgestaltung
Art. 15 Vorplatz C
Im Lee und dem Baufeld C muss jede Parzelle mindestens zur Hälfte bepflanzt werden. (Sträucher, Bäume) Rasengittersteine gelten nicht als bepflanzte Fläche.
Art. 16 Private Grünräume
Die Böschungsneigung entlang der Parzellengrenze zur verdichteten Siedlung 0 darf max. 45 steil sein.
Art. 17 Gartenbereich mit
Baum
Baufeld A + B: Jedem Einfamilienhaus ist ein Baum (Kugelahorn) zugeteilt,der in einheitlicher Art über die gesamte Siedlung gepflanzt werden muss. Dieser wird im Rahmen der Umgebungsgestaltung definiert. Diese Bäume sind wichtige Gestaltungselement der Siedlung und dauernd beizubehalten und bei Abgang auf Kosten der Eigentümer umgehend zu ersetzen.
Art. 18 Stützmauern
Stützmauern ausserhalb der Baufelder dürfen eine max. Höhe von 2.80 Meter ab gewachsenem Terrain aufweisen und dürfen an die Grenze gestellt werden.
Art. 19 Areal Parz, 1340
Der Umgebungsbereich des Pumpwerks (Parzelle Nr. 1340) muss, abgesehen vom bestehenden Vorfahrtsbereich, begrünt und mit standortsheimischem Gehölz (Hecken, Sträucher und Bäumen) versehen werden. Das Gebäude kann im Rahmen der BNO und des Baugesetzes erweitert, umgebaut oder ersetzt werden.
5. Teil
Vollzugs- und Schlussbestimmungen
Art. 20 Inkrafttreten
1
Der Sondernutzungsplan tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft.
2
•
Di e Änderung oder Aufhebung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass des Sondernutzungsplanes. 3
Der bestehende, rechtsgültige Gestaltungsplan vom 25. September 1996 wird mit Rechtskraft des neuen Gestaltungsplanes aufgehoben.
Genehmigung
Protokoll des Regierungsrats Sitzung:
13. Februar 2008
Nr. 2008-000151
Gemeinde Zufikon; Gestaltungsplan "Belvédère"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
Afficher tout le texte
Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss des Gemeinderates Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
3. Dezember 2007 4. Oktober 2007 31. Oktober bis 29. November 2007 3. Dezember 2007 5. Dezember 2007 31. Dezember 2007
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.
Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage
Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 11. März 1997. 3.
Die Vorlage im Überblick
3.1
Vorlage
Das Gebiet liegt an der Mutschellenstrasse, unmittelbar bei der BD-Haltestelle Hammergut. Es befindet sich in der W2-Zone und ist auf drei Seiten umbaut. Der Gestaltungsplan hat hauptsächlich zum Ziel, an dieser vom öffentlichen Verkehr (öV) gut erschlossenen Lage eine verdichtete Überbauung mit hoher Wohnqualität sicherzustellen. Der rechtskräftige Gestaltungsplan "Belvédère-Lee" vom 25. September 1996 wird gesamthaft aufgehoben und durch den vorliegenden Gestaltungsplan "Belvédère" ersetzt. 3.2
Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel:
Gestaltungsplan "Belvédère"; Mst. 1:500 Sondernutzungsvorschriften (SNV)
Versand: 21. Februar 2008
-2-
Erwägungen 4.
Beurteilung der Vorlage
4.1
Überprüfungsbefugnis
Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). 4.2
Raumplanerische Beurteilung
4.2.1 Allgemeine Beurteilung Der rechtskräftige Gestaltungsplan "Belvédère-Lee" aus dem Jahr 1996 wurde nie umgesetzt. Er wird daher aufgehoben und durch den vorliegenden Gestaltungsplan "Belvédère" ersetzt. Das Überbauungskonzept wird insofern geändert, als neu im unteren, steileren Hangbereich eine terrassierte Einfamilienhaussiedlung vorgesehen ist. Die geplante Ausnützung wird gegenüber der in der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) festgelegten Grundnutzung wie bereits im bestehenden Gestaltungsplan überschritten. Diese Abweichung ist gestützt auf § 21 Abs. 2 BauG vertretbar; dafür sprechen insbesondere das an die Topografie angepasste Überbauungskonzept und die unmittelbare Nähe zur BD-Haltestelle (gute öV-Erreichbarkeit). 4.2.2 Ortsbild Es handelt sich um ein durchdachtes Planungs- und Überbauungskonzept, das ansprechende ortsbauliche Qualitäten aufweist. Das zweiteilige Überbauungskonzept wird der heutigen Umgebung in geeigneter Form gerecht. Mit der konzentrierten, eigenständigen Bebauungsstruktur im unteren Bereich des Grundstücks (Baubereiche A und B) wird hinter der BD-Haltestelle ein Akzent gesetzt. Die Überbauung wird sich aber nicht über ihr direktes Umfeld hinaus bemerkbar machen. Im Baubereich C erfolgt die Bebauung nach den Vorgaben der BNO und in Anlehnung an das übrige Belvédère-Quartier. In Abweichung von § 11 Abs. 1 BNO sind jedoch nur freistehende Einfamilienhäuser erlaubt. Dies entspricht der Körnung der bestehenden Bebauung in der unmittelbaren Nachbarschaft. 4.2.3 Erschliessung Das Erschliessungskonzept wird vom heute rechtskräftigen Gestaltungsplan übernommen. Es ist situationsgerecht. 4.2.4 Lärm Der Perimeter ist hohen Lärmimmissionen ausgesetzt. Laut den eingereichten Unterlagen werden die Anforderungen an bestehende, nicht erschlossene Bauzonen für massgeblich erachtet (Planungswerte; vgl. Art. 24 Abs. 2 Umweltschutzgesetz [USG] und Art. 30 Lärmschutzverordnung [LSV]). Der Handlungsbedarf im neuen Plan ist in § 11 SNV sachgerecht umgesetzt. Im Planungsbericht und im erstellten Lärmgutachten ist die Machbarkeit und Umsetzung der Vorschriften nachgewiesen.
-3-
4.3
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Der Gestaltungsplan "Belvédère" der Gemeinde Zufikon vom 3. Dezember 2007 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt einen Tag nach der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Verteiler Gemeinderat, Schulstrasse 15, 5621 Zufikon Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten)
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Rechtsabteilung BVU Abteilung Verkehr BVU Staatskanzlei (Amtsblatt)
Staatsschreiber: