Erschliessungsplan Sentenstrasse
Plan d'affectation spécial · Zufikon
Document
- Numéro
- 13.28
- Type
- Plan d'affectation spécial
- Commune
- Zufikon
- Canton
- Argovie
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Approuvé par
- BVU
- Adopté
- 20 nov. 2013
- En vigueur depuis
- 20 nov. 2013
- Source
- ÖREBlex, canton Argovie
Carte
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Fichiers
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Texte
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Kanton
Leg ende: Aargau Gemeinde Zufikon
Kanton Aargau
Departement und Umwelt
aumentwicklung
GEMEINDE Zufikon PARZELLE 1357
Genehmigungsinhalt:
Strassenlinie mit Wirkung als Enteignungstitel (8 132 BauG)
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nn Baulinie, Gültig für Stützmauern und Böschungen bis max. 2.50m OBJEKT Erschliessung Sentenstrasse sowie Containerplätze und Verkehrsflächen.
PLAN Erschliessungsplan 1:500
Verkehrsflächen (Zu- und Wegfahrten inkl. Wege und Abstellplätze)
dürfen die Baulinie bis zur Strassengrenze unterschreiten.
Im Bereich von Verkehrsanschlüssen ist eine beidseitige
Sichtzone von 2.50/20m zu gewährleisten.
Vorstudien Erschliessungsplan Baup Ausführungsprojekt | Ausgeführtes Werk ö laut
rojekt 3 ,
a Sichtzonen
Orientierungsinhalt:
DZ] bestehende Gebäude
Vorprüfungsbericht vom: 8. Mai 2013 D] bestehende Strassen 2 Sep. 2013 , -1 Okt. 2013
Oeffentliche Auflage vom: ...mnmnneeeeemmeen IS, oresinnssusimgnasnnsm
DL] bestehendes Trottoir
Beschlossen vom Gemeinderat am: ..
der Gemeindeschreiber:
$ Zugerstrasse & o
tement
Genehmigung:
Aarau,den 20. wovembe 20413
Der Geusralsskgretär 9 7 PLANNR. 1815-201
PROJEKT GEPRÜFT
FORMAT: 30/84 FLÄCHE : 0.25 m?
NAME WASER WASER
25.01.2013 25.01.2013
WASER BAUMANAGEMENT & CO
TEL 056/622 3377 FAX 056/622 3384 BAUINGENIEURWESEN HOCH & TIEFBAU GEZEICHNET WSH/TF _| 25.01.2013 MÜHLEWEG 1B 5524 NIEDERWIL
ÄNDERUNGEN
ZERTIFIZIERT ISO 9001 / HOMEPAGE www.wbm.ch / email [email protected]
© WBM Waser Baumanagement & Co 2010
num _ an ınan ın an.
Genehmigung
Departement Bau, Verkehr und Umwelt
AARGAU
Datum:
20.11.2013
HSPE/icap
j:\03jeschafte\3_genehmigungen\0 2_are\ro\20131118_bdv_13.28.docx
Nr.
BVURO.13.28-1
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Gemeinde Zufikon; Erschliessungsplan "Sentenstrasse"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
8. Mai 2013 2. September bis 1. Oktober 2013 7 Oktober 2013 14 Oktober 2013 12. November 2013
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Zuständigkeit zur Genehmigung
Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Baugesetz (BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.
2.
Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage
Die Vorlage stützt sich auf die am 11. März 1997 genehmigte Nutzungsplanung Siedlung.
3.
Die Vorlage im Überblick
3.1
Vorlage
Die Sentenstrasse mündet in die Zugerstrasse (K 262). Sie liegt in der WG3-Zone und erschliesst die anstossenden Bauparzellen. Ihr Ausbaustandard genügt den heutigen Anforderungen nicht mehr. Um die angrenzenden Grundstücke baulich optimal nutzen zu können, ist ein Ausbau unerlässlich. Mit dem Erschliessungsplan schafft die Gemeinde die dafür erforderliche Rechtsgrundlage. 3.2
Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt folgender Vorlage: -
Erschliessungsplan "Sentenstrasse", Massstab 1:500
Versand:
2 1. NOV. 2013
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Erwägungen 4.
Beurteilung der Vorlage
4.1
Überprüfungsbefugnis
Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören namentlich die Anforderungen nach § 17 BauG. 4.2
Raumplanerische Beurteilung
Der erforderliche Ausbaustandard wurde in einem Rechtsmittelentscheid durch den Regierungsrat festgelegt (2009-000182). Der vorliegende Plan setzt diesen Entscheid um. Die Sentenstrasse ist insbesondere im Hinblick auf die Begegnung von Personenwagen konzipiert. Sie ist für wenig Schwerverkehr hinreichend. Die Sichtzonen sind normgerecht festgelegt. Die Festlegungen im Erschliessungsplan erfüllen insgesamt die übergeordneten gesetzlichen Vorgaben. 4.3
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
Beschluss 1, Der Erschliessungsplan "Sentenstrasse" der Gemeinde Zufikon vom 7. Oktober 2013 wird genehmigt. 2. Die Abteilung Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
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3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist - neben dem Genehmigungsentscheid - gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst, es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.
Verteiler Gemeinderat, Schulstrasse 15, 5621 Zufikon Departement Bau, Verkehr und Umwelt - Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) - Abteilung Verkehr BVU