Lärmempfindlichkeitsstufen
Degrés de sensibilité au bruit · Siglistorf
Document
- Numéro
- 2024-001174
- Type
- Degrés de sensibilité au bruit
- Commune
- Siglistorf
- Canton
- Argovie
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Approuvé par
- RR
- Adopté
- 6 nov. 2013
- En vigueur depuis
- 18 sept. 2024
- Source
- ÖREBlex, canton Argovie
Carte
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Fichiers
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Texte
REGIERUNGSRAT
REGIERUNGSRATSBESCHLUSS NR. 2024-001174 Gemeinde Siglistorf; Allgemeine Nutzungsplanung, Teiländerung Gewässerraum; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sitzung vom 18. September 2024
Versand: 24. September 2024
Sachverhalt 1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Gemeindeversammlung Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
20. Dezember 2022 17. November 2021 bis 17. Dezember 2021 12. September 2023 bis 12. Oktober 2023 24. November 2023 5. August 2024 21. Februar 2024
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Der Regierungsrat ist für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. Sie fällt nicht unter die Ausnahmen, die gemäss § 27 Abs. 1 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) durch den Grossen Rat zu genehmigen sind. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2. Die Vorlage im Überblick Zur Genehmigung liegen die verbindlichen Inhalte der von der Gemeindeversammlung Siglistorf am 24. November 2023 beschlossenen Vorlage vor: Allgemeine Nutzungsplanung Teiländerung Gewässerraum bestehend aus: • Bauzonen- und Kulturlandplan, Situation 1:2'000/1:5'000 • Bau- und Nutzungsordnung (BNO) Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im Planungsbericht der Gemeinde vom 29. Januar 2024 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung [RPV]).
2.1 Planungsgegenstand und Zielsetzungen Die Gemeinde hat mit der Gesamtrevision der allgemeinen Nutzungsplanung aus dem Jahr 2013 die Gewässerräume noch nicht umgesetzt. Um für anstehende Verfahren Planungssicherheit zu schaffen, erfolgt die Umsetzung der Gewässerräume für sämtliche öffentliche Gewässer mittels der Festlegung einer Gewässerraumzone. 2.2 Vorprüfungsergebnis Die Planungsvorlage wurde mit Vorbehalten und Hinweisen abschliessend vorgeprüft. Die bemängelten Punkte wurden sachgerecht überarbeitet. 2.3 Nutzungsplan Siedlung und Kulturland Die Umsetzung der Gewässerräume erfolgt für sämtliche öffentliche Gewässer mittels der Festlegung einer die Grundnutzungszone überlagernden, klar abgegrenzten Gewässerraumzone im Sinne einer Schutzzone gemäss Art. 17 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG). 2.4 Bau- und Nutzungsordnung (BNO) In der BNO wurden die Bestimmungen zu den Gewässerräumen festgelegt. Erwägungen 3. Gesamtbeurteilung 3.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 3.2 Nutzungsplan Siedlung und Kulturland Umsetzung Gewässerraum Es müssen die Gewässerräume für sämtliche Gewässer in den kommunalen Nutzungsplänen umgesetzt werden, auch für die in § 127 Abs. 1, Abs. 1bis und Abs. 2 BauG genannten Gewässer. Ebenfalls muss der Verzicht auf einen Gewässerraum aus der Vorlage unmissverständlich hervorgehen. Die Interessenabwägungen hinsichtlich Gewässerräume sind im Planungsbericht darzulegen. Die Umsetzung der Gewässerräume erfolgt für sämtliche öffentliche Gewässer (offene und eingedolte Gewässer) mittels der Festlegung einer die Grundnutzungszone überlagernden, klar abgegrenzten und abschnittsweise vermassten Gewässerraumzone im Sinne einer Schutzzone gemäss Art. 17 RPG. Die gewählten Gewässerraumzonenbreiten sind sachgerecht und werden im Planungsbericht korrekt hergeleitet und erläutert. Die asymmetrische Festlegung der Gewässerraumzone im Bereich der Parzelle 79 ist aus fachlicher Sicht vertretbar und begründet. 3.3 Bau- und Nutzungsordnung (BNO) Die Bestimmungen zur Gewässerraumzone sowie zum Abstand für Bauten und Anlagen gegenüber Gewässern sind sachgerecht.
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4. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Die allgemeine Nutzungsplanung, Teiländerung Gewässerraum, beschlossen von der Gemeindeversammlung Siglistorf am 24. November 2023, wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
Joana Filippi Staatsschreiberin Verteiler • Gemeinderat, Dorfstrasse 29a, 5462 Siglistorf • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Landschaft und Gewässer BVU • Departement Volkswirtschaft und Inneres • Abteilung Register und Personenstand DVI • Departement Finanzen und Ressourcen • Landwirtschaft Aargau DFR • Staatskanzlei (Amtsblatt) Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5001 Aarau, Beschwerde geführt werden. Bei der Berechnung der Frist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche(r) gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst, es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt.
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3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 6. Der Genehmigungsbeschluss und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.
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