Bau- und Nutzungsordnung
Tegerfelden
Document
- Numéro
- 4320
- Commune
- Tegerfelden
- Canton
- Argovie
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Adopté
- 19 févr. 2014
- En vigueur depuis
- 19 févr. 2014
- Source
- ÖREBlex, canton Argovie
Carte
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Fichiers
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Texte
Kanton Aargati Departement Bau, Verkehr und Umweff Abteilung Raumentwicklung
Kanton Aargau Gemeinde Tegerfelden
Bau- und Nutzungsordnung (BNO) gemäss § 15 BauG
Mitwirkung vom:
12.06.2013 - 12.07.2013
Vorprüfungsbericht vom:
09.09.2013
öffentliche Auflage vom:
16.09.2013 - 15.10.2013
Beschlossen von der Gemeindeversammlung am:
08.11.2013
Der Gemeindeammann
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Genehmigung:
Dr StP.,11:chreiber: BVURO 08.234-1
INHALTSVERZEICHNIS
1. TEIL
GELTUNGSBEREICH / ÜBERGEORDNETES RECHT
1
2. TEIL
RAUMPLANUNG 2.1 Planungsgrundsätze 2.2 Sondernutzungsplanung 2.3 Weitere Planungsinstrumente
1 2 3
ZONENVORSCHRIFTEN 3.1 Bauzonen 3.2 Landwirtschaftszonen 3.3 Schutzzonen 3.4 Überlagerte Schutzzonen 3.5 Schutzobjekte 3.6 Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG
4 9 11 13 14 15
DEFINITIONEN 4.1 Ausnützung 4.2 Gewerbe / Verkaufsfläche 4.3 Abstände 4.4 Weitere Definitionen
18 18 19 20
BAUVORSCHRIFTEN 5.1 Erschliessung 5.2 Technische Bauvorschriften 5.3 Wohnhygiene 5.4 Ausstattung
20 20 21 22
3. TEIL
4. TEIL
5. TEIL
6. TEIL
ORTSBILD-, NATUR- UND LANDSCHAFTSSCHUTZ UMWELTSCHUTZ
23
7. TEIL
VOLLZUG, VERFAHREN
27
8. TEIL
SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
28
ANHANG
1.1 Naturschutzzonen 1.2 Naturschutzzonen im Wald 1.3 Naturobjekte 1.4 Gebäude mit Substanzschutz / Kulturobjekte 1.5 Kantonale Denkmalschutzobjekte
29 30 30 31 32
BNO Tegerfelden
ii
1. TEIL
GELTUNGSBEREICH, ÜBERGEORDNETES RECHT
Art. 1 Geltungsbereich
1 Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) umfasst das kommunale Raumplanungs-, Umwelt- und Baurecht.
Ihre Vorschriften finden Anwendung auf alle Bauten und Anlagen, die Nutzung des Bodens sowie auf die Schutzobjekte. 2
3
Die BNO gilt für das gesamte Gemeindegebiet.
Art. 2 Übergeordnetes
Recht
Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts sowie hierzu ergangene Entscheide, insbesondere zu Strassen- und Wasserbauprojekten, bleiben vorbehalten.
2. TEIL
RAUMPLANUNG
2.1 Planungsgrundsätze
Art. 3 Planungsgrundsätze
1 Die BNO dient der Verwirklichung der Planungsgrundsätze hinsichtlich der räumlichen Ordnung und der Umwelt. Die wesentlichen Ziele der BNO sind:
- die Erhaltung einer guten Lebensraumqualität, - die Erhaltung der Identität der Dorfteile, - die Durchmischung der Funktionen Wohnen, Arbeiten und Erholen, - die ökonomisch wie ökologisch sinnvolle Verdichtung des Baugebietes, entsprechend den örtlichen Voraussetzungen (Siedlungsentwicklung nach "innen"), - die Schaffung günstiger räumlicher Rahmenbedingungen für die wirtschaftliche Entwicklung, - die haushälterische Nutzung und Erneuerung der bestehenden Bausubstanz,
BNO Tegerfelden
1
- das Erreichen einer guten Siedlungs-, Freiraum- und Architekturqualität, - die Pflege des Orts- und Landschaftsbildes, der prägenden Bauten und Anlagen sowie der Naturelemente, - die Erhaltung und Verbesserung der siedlungsökologischen und landschaftlichen Qualitäten, - die rationelle und umweltgerechte Energienutzung, insbesondere die Verwendung erneuerbarer, einheimischer Energiequellen und Energieträger, - der Schutz der Menschen, Tiere und Pflanzen, ihrer Lebensgemeinschaften und Lebensräume vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen. Jede raumwirksame Tätigkeit soll unter Schonung der natürlichen Lebensgrundlagen wie Boden, Luft und Wasser erfolgen.
2
Die Ziele haben die rechtliche Bedeutung von Planungsgrundsätzen. Sie sind als massgebender Beurteilungsmassstab für alle raumwirksamen Tätigkeiten verbindlich. 3
2.2
Sondernutzungsplanung
Art. 4 Sondernutzungsplanungspflicht
Die im Bauzonenplan speziell bezeichneten Flächen dürfen nur erschlossen und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Erschliessungs- oder Gestaltungsplan vorliegt. 1
Auf die Erarbeitung einer Erschliessungsplanung kann verzichtet werden, wenn die Erschliessung mit einem öffentlich-rechtlichen Vertrag oder mit einer Arealüberbauung gemäss § 39 BauV sichergestellt ist. Gestaltungsplanoflicht
2 Die im Bauzonenplan speziell bezeichneten Gebiete mit Gestaltungsplanpflicht dürfen erst überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Gestaltungsplan gemäss § 21 BauG vorliegt.
Der Gemeinderat kann zudem einen Gestaltungsplan verlangen, - wenn dies im Hinblick auf eine koordinierte, parzellenübergreifende Erschliessung und Neuüberbauung grösserer überbauter und unüberbauter Areale zu einer insgesamt besseren Gesamtlösung beiträgt, - oder wenn dies für eine gesamtheitlich geplante Aufwertung des Strassenraumes nötig ist. 3
BNO Tegerfelden
2
Gestaltungsplanpflicht Läubrig
Das gestaltungsplanpflichtige Areal Läubrig hat folgende Voraussetzungen zu erfüllen: - Schaffung der Voraussetzungen für eine ortsbaulich und architektonisch überzeugend gestaltete Wohnüberbauung - zurückhaltende, die landschaftlich exponierten Hanglage berücksichtigende Einordnung ins Ortsbild und in die landschaftliche Umgebung, - rationelle Erschliessung und möglichst gemeinschaftliche Unterniveaugarage, - Ermöglichung einer auf die kommunalen Bevölkerungswachstumsziele abgestimmten Etappierung des Gesamtareals. 4
2.3 Weitere Planungsinstrumente
Art. 5 Kommunale
Richtpläne
Die kommunalen Richtpläne zeigen die erwünschte räumliche Entwicklung auf. Sie enthalten Konzepte zu einzelnen Gebieten oder Sachbereichen wie Siedlung, Verkehr, Freiraumgestaltung, Naturund Landschaft usw. 1
Die kommunalen Richtpläne sind behördenverbindlich und für die nachfolgenden Planungen wegleitend. Zuständig für den Erlass ist der Gemeinderat. 2
Art. 6 Inventare
Grundlagenpläne
BNO Tegerfelden
Die Inventare (z.B. über Schutzzonen, Naturobjekte, Bauten und Kulturobjekte, archäologische Fundstellen) und Grundlagenpläne (z.B. genereller Entwässerungsplan GEP, Gefahrenkarte Hochwasser, Landschaftsentwicklungsprogramm) dienen zur Orientierung über bestehende Verhältnisse. Sie haben keine rechtliche Wirkung für das Grundeigentum. Sie sind nach Bedarf zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Die Inventare sind bei der Beurteilung von Bauvorhaben beizuziehen.
3
3. TEIL
ZONENVORSCHRIFTEN
3.1 Bauzonen
Art. 7 Bauzonen
1 Für die einzelnen Zonen sind folgende Bestimmungen massgebend:
Vollgeschosse
Bauzonen
Grenzabstände
Gesamthöhe
klein
gross
max.
Lärmempfindlichkeitsstufe
Zonenvorschriften
Dorfzone
D
-
Art. 8
Art. 8
Art. 8 III
Art. 8 Wohnzone
E2
2
4m
8m
9.7m
II
Art. 9 Wohnzone
W2
2
4m
8m
10.5m
II
55 autres articles
Art. 9 Wohn- und
Gewerbezone
WG2
2
5m
10 m
10.5 m
111
Art. 10 Wohn-und
Gewerbezone
WG3
3
5m
10 m
14m
III
Art. 10 Gewerbezone
GE
-
Art. 12 -
15 m
III
Art. 11 Gewerbezone
GE1
-
5m
11 m
III
Art. 12 Zone für öffentliche
Bauten und Anlagen
ÖBA
-
-
-
11/111
Art. 13 -
In den Zonen WG2 und WG3 dürfen gewerblich genutzte Erdgeschosse eine Geschosshöhe von 4 m aufweisen. Dadurch erhöhen sich die festgelegten Gesamthöhen um 1 m. 2
3
In den im Bauzonenplan bezeichneten, lärmvorbelasteten Flächen gilt die Empfindlichkeitsstufe III. Für die Bauzone E2 gilt die offene Bauweise. Für die übrigen Bauzonen ist offene und geschlossene Bauweise zugelassen. 4
BNO Tegerfelden
4
Art. 8 Dorfzone D
Die Dorfzone dient der Erhaltung und zeitgemässen Entwicklung des dörflichen Charakters sowie der Pflege und Verbesserung des Ortsbildes mit den typischen Bauten, den Strassen- und Freiräumen und den weiteren prägenden Elementen, wie Vorgärten, Einzelbäumen u. dgl. 1
Die Dorfzone ist bestimmt für Wohnen, Büros, Gaststätten, mässig störendes Gewerbe sowie für Verkaufsgeschäfte bis max. 500 m2 Nettoladenfläche und für Landwirtschaft. 2
3 Bestehende Bauten können im Rahmen der vorhandenen Gesamt- und Traufhöhen, unter Einhaltung des alten Volumens, an gleicher Stelle um- und ausgebaut oder neu erstellt werden, wenn die Anforderungen des Ortsbildschutzes, der Wohnhygiene und der Verkehrssicherheit erfüllt werden.
Der Gemeinderat kann Abweichungen gestatten, wenn dadurch eine Verbesserung des Ortsbildes und der architektonischen Qualitäten der Bauten entstehen, oder wenn dies für ausreichende lichte Höhen erforderlich ist. 4 Neubauten sollen durch Stellung, Bauvolumen, kubische Gestaltung, Platz-, Strassen- und Aussenraumgestaltung sowie Materialisierung und Farbgebung die bestehende bauliche Struktur und die Freiraumgestaltung unterstützen und ergänzen.
In dem im Bauzonenplan schraffiert dargestellten Bereich (D-ÖKB) der Dorfzone D dürren nur gewerbliche Bauten für in der Dorfzone ansässige Handwerksbetriebe erstellt werden. Wohnbauten sind nicht erlaubt. Die Bauten dürfen eine Gesamthöhe von 6.5 m nicht überschreiten. Der Gemeinderat beurteilt die in Abs. 3 und 4 verlangte Einordnung von Bauten und Anlagen nach den Kriterien von § 45 BNO. 5
6 Bei Ersatzneubauten oder im Rahmen von Um- und Ausbauten bestehender Nutzflächen besteht kein Rechtsanspruch auf Erhöhung der ursprünglichen Volumen respektive Nutzflächen. Diese können bewilligt werden, wenn sie zur Verbesserung des Dorfbildes beitragen und sich im Ortsbild einfügen. 7 Die Errichtung von Aussenantennen und Parabolspiegeln ist im Rahmen des Bundesrechtes gestattet.
BNO Tegerfelden
5
Die Dächer sind als Satteldächer zu gestalten, sodass ein geschlossener Gesamteindruck entsteht. Die Dachneigung hat in der Regel 35° - 45° zu betragen. Dachaufbauten haben sich dem Dach unterzuordnen. Sie dürfen einen Drittel der Fassadenlänge nicht überschreiten. Kleine Dachfenster bis 0.8 m2 und Anlagen zur Energiegewinnung können zugelassen werden, wenn sie sorgfältig in die Dachfläche integriert sind. Anlagen zur Energiegewinnung sind annähernd bündig in die Dachhaut einzufügen. Sie können aus Gründen des Ortsbildschutzes abgelehnt werden. Dacheinschnitte sind untersagt. 8
Die Freiräume sind entsprechend dem Dorfcharakter mit Gärten, Vorplätzen und Bäumen zu gestalten. Abstellplätze sind sorgfältig einzufügen. Zusätzlich zu den erforderlichen Unterlagen ist mit dem Baugesuch ein Umgebungsplan einzureichen. 9
Die Stellung der Bauten, Grenz- und Gebäudeabstände sowie Gesamthöhen werden vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und unter angemessener Abwägung der öffentlichen und beteiligten privaten Interessen festgelegt. Der Gemeinderat kann geschlossene Bauweise (Zusammenbau) verlangen oder gestatten, wenn eine gute architektonische Lösung entsteht und der Zusammenbau im Interesse des Dorfbildes liegt. 19
Bauten, Bauteile und Anlagen, die den charakteristischen Merkmalen des Ortsbildes nicht entsprechen, sind nicht zulässig. Dies betrifft insbesondere störende Einzelgaragen, Parkierungsanlagen, Balkone, Werbeeinrichtungen, Terrainveränderungen u. dgl. 11
Nach aussen in Erscheinung tretende Änderungen wie z.B. Fassadenrenovationen, Neueindeckung von Dächern sowie Solar-, Sendeund Empfangsanlagen und der Ersatz von Türen, Fenstern, Fensterläden etc. sowie bauliche Veränderungen an den Umgebungsflächen sind bewilligungspflichtig. 12
Die Gemeinde fördert die Erhaltung und Pflege des Ortsbildes durch eine unentgeltliche, frühzeitige Beratung der Eigentümer durch Fachleute. Bei Neubauten und wesentlichen Umgestaltungen wird empfohlen, Bauvorhaben frühzeitig als Voranfrage einzureichen. 13
Art. 9 Wohnzonen
E2, W2
BNO Tegerfelden
Die Wohnzonen E2 und W2 dienen dem Wohnen. Nicht störendes Gewerbe ist zugelassen. Läden bis 100 m2 Nettoladenfläche sind zugelassen, sofern daraus keine erheblich grösseren Auswirkungen als aus dem Wohnen entstehen. 1
6
Wohnzone E2
Die Wohnzone E2 ist für Ein- und Zweifamilienhäuser bestimmt. Eine zusätzliche Einliegerwohnung ist grundsätzlich gestattet.
Wohnzone W2
3 Die Wohnzone W2 ist für Einfamilien- und Reiheneinfamilienhäuser und Mehrfamilienhäuser bestimmt.
2
Art. 10 Wohn- und
Gewerbezonen VVG2, VVG3
Die Wohn- und Gewerbezonen WG2 und VVG3 sind bestimmt für Mehrfamilienhäuser sowie mässig störendes Gewerbe. Freistehende Einfamilienhäuser sind nicht gestattet. 1
2
Verkaufsgeschäfte bis 500 m2 Nettoladenfläche sind zulässig
Bei Neubauten und wesentlichen Umgestaltungen ist ein Wohnanteil von mindestens 25% der Bruttogeschossfläche sicherzustellen. 3
Art. 11 Gewerbezone GE
Die Gewerbezone GE ist für gewerbliche Nutzungen, Wohnen sowie für Dienstleistungen bestimmt. Reine Lagerbauten oder Materialumschlag ohne Bezug zu örtlichen Produktions- oder Handelsbetrieben sind nicht zulässig. Verkaufsgeschäfte bis 500 m2 Nettoladenfläche sind zulässig. 1
Der Wohnanteil darf maximal 25% der anrechenbaren Geschossfläche betragen. Pro Hauptgebäude in jedem Fall höchstens 2 Wohnungen gestattet. Als Hauptgebäude gilt eine vorwiegend gewerblich genutzte Baute mit einer Gebäudegrundfläche von mindestens 600 m2. 2
3
Die Überbauungsziffer beträgt maximal 0.7.
4 Die Grenz- und Gebäudeabstände werden vom Gemeinderat im Einzelfall unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen festgelegt. Der Mindestabstand der angrenzenden Zone muss eingehalten werden. 5 Die Grünflächenziffer beträgt mindestens 0.1. Die Grünflächen sind als extensiv genutzte Flächen und, soweit betrieblich möglich, zusammenhängend anzulegen. Wo möglich sollen Bäume angepflanzt werden. Es ist ein Bepflanzungsplan einzureichen. Der Gemeinderat kann Ersatzvornahme anordnen, wenn die vereinbarten Massnahmen nicht eingehalten werden.
BNO Tegerfelden
7
Die Farbgestaltung der Gebäude ist bewilligungspflichtig. Zur Erreichung einer befriedigenden Gesamtwirkung im landschaftlichen und strassenräumlichen Umfeld kann der Gemeinderat Auflagen betreffend kubischer Gestaltung und Farbgebung der Bauten sowie zur Umgebungsgestaltung und Bepflanzung machen. 6
Art. 12 Gewerbezone GE1
1 Die Gewerbezone GE1 ist für mässig störendes Gewerbe sowie für Dienstleistungen bestimmt. Reine Lagerbauten oder Materialumschlag ohne Bezug zu örtlichen Produktions- oder Handelsbetrieben sind untersagt. Wohnungen sind nur für an den Standort gebundenes Personal und den Betriebsinhaber zulässig. Fenster von Räumen mit lärmempfindlicher Nutzung dürfen bei Betriebswohnungen erst in einem Abstand von 18 Metern ab Strassenachse K 286 erstellt werden. 2
Verkaufsnutzungen bis max. 500 m2 Nettoladenfläche pro Ladengeschäft sind zulässig.
Art. 13 Zone für öffentliche
Bauten und Anlagen ()BA
1 Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ÖBA ist für vorhandene und zukünftige, dem öffentlichen Interesse dienende Bauten und Anlagen bestimmt.
Fassadenhöhe, Grenz- und Gebäudeabstände werden vom Gemeinderat unter Berücksichtigung privater und öffentlicher Interessen festgelegt. Gegenüber angrenzenden Zonen sind deren Abstandsvorschriften einzuhalten. 2
Neubauten müssen mindestens den Minergie-Standard erfüllen. Bei Umnutzung und Sanierung von Altbauten gilt ebenso der entsprechende Standard, soweit die dazu erforderlichen Massnahmen zweckmässig und wirtschaftlich zumutbar sind. Für alle Bauten sind anstelle des Minergiestandards energetisch und ökologisch gleichwertige Lösungen zugelassen. 3
BNO Tegerfelden
8
Art. 14 Uferschutzzone
1 Die Uferschutzzone bezweckt die Erhaltung der Gewässer und der Ufervegetation. Veränderungen am Gewässer und an der Uferbestockung sind nicht zulässig, ausgenommen sind die im öffentlichen Interesse erforderlichen Unterhaltsarbeiten gemäss BauG.
Die Uferschutzzone ist von allen Bauten freizuhalten. Spazierwege, Erholungseinrichtungen (Gartenbänke, Kinderspielplätze usw.) sowie zur Pflege der Uferschutzzone notwendige Kleinbauten sind zugelassen sofern sie der kantonalen und eidgenössische Gewässerschutzgesetzgebung entsprechen. 2
3 Der Bestand an Bäumen und Sträuchern ist zu erhalten und allenfalls zu ergänzen. Die nicht Ufervegetation umfassenden Bereiche können als Heuwiese genutzt werden.
3.2 Landwirtschaftszonen
Art. 15 Landwirtschaftszone 1
Die Landwirtschaftszone ist für die bodenabhängige landwirtschaftliche und gartenbauliche Produktion sowie für die innere Aufstockung und die Energiegewinnung aus Biomasse im Sinne von
Art. 16
und Art. 16a Abs. 1, Ibis und 2 RPG bestimmt. Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungen richtet sich nach eidgenössischem Recht. 2
Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich bis 50 a pro einzelne Anlage sind zulässig, soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen, Interessen entgegenstehen. 3
BNO Tegerfelden
9
Art. 16 Bauten in der Landwirtschaftszone
Für alle Bauten und Anlagen ist ein in Abwägung sämtlicher betroffener Interessen optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich unter Wahrung der betrieblichen Erfordernisse in Bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Bepflanzung in die Landschaft einzufügen. 1
Für Wohngebäude sind in der Regel 2 Vollgeschosse erlaubt. Im Übrigen werden die Gesamthöhen und Gebäudelängen vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Fassadenhöhe, mindestens aber 4 m. 2
In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III gemäss Lärmschutzverordnung (LSV). 3
Art. 17 Rebbauzonen
1 Die Rebbauzonen sind ausschliesslich für den Rebbau bestimmt. Für Parzellen in der Rebbauzone, auf welchen keine Reben angepflanzt sind, gelten die Bestimmungen der Landwirtschaftszone. 2
Bezüglich der Erstellung von Bauten und Anlagen gelten die Bestimmungen des Bundesrechts. Bauten müssen gegenüber Flurwegen und Grundstücksgrenzen einen Mindestabstand von 2 m aufweisen. Stützmauern, Erdbewegungen, Terrassierungen, Aufschüttungen und Entwässerungsanlagen sind bewilligungspflichtig. Stützmauern sind auf ein Minimum zu beschränken und als Naturstein-Trockenmauerwerk oder mit Steinkörben auszuführen. 3
In der Rebbauzone gilt die Empfindlichkeitsstufe III gemäss Lärmschutzverordnung (LSV).
4
Zwischen Rebanlagen und Flurwegen (-strassen) ist mit Installationen und Verankerungen ab dem Strassenmark bzw. der Wegrechtsgrenze ein Abstand von 60 cm einzuhalten. Für Reben wird der Abstand ab der Stockmitte gemessen. 5
BNO Tegerfelden
10
3.3
Schutzzonen
Art. 18 Naturschutzzonen
Die im Kulturlandplan mit einer Objektnummer bezeichneten Naturschutzzonen dienen der Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen schutzwürdiger Pflanzen und Tiere. 1
2 Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt wird, sind Bauten, Anlagen, dem Schutzziel zuwiderlaufende Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Bewässerung, Entwässerung, Umbruch, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln, Düngung, Beweidung, Aufforstung nicht gestattet. 3 In den Naturschutzzonen ist alles zu unterlassen, was den Lebensraum schutzwürdiger Pflanzen und Tiere beeinträchtigen kann. Massnahmen zur Erhaltung und Förderung der Naturwerte und zur Optimierung des Schutzzieles können bewilligt werden.
Vorbehalten bleiben Vereinbarungen zwischen den Grundeigentümern bzw. Bewirtschaftenden und der Gemeinde bzw. dem Kanton zur Abgeltung ökologischer Leistungen, wobei nach Bedarf weitere, dem Schutzziel entsprechende und im Einzelfall festzulegende Anforderungen und Bedingungen zu erfüllen sind.
4
Folgende im Kulturlandplan bezeichneten und im Anhang 1.1 aufgelisteten Naturschutzzonen werden ausgeschieden: 5
Schutzzone
Schutzziel
Pflegemassnahmen Nutzungsbeschränkungen
Trockenstandorte
- Erhaltung und Förderung der Arten- und Strukturvielfalt
- Nutzung als Heuwiese - extensive Bewirtschaftung - Schnitt frühestens ab 1. Juli oder gemäss vertraglicher Vereinbarung
- Riedwiese - Laichgebiet, Brutbiotop
- Streuschnitt im Herbst / Winter - kein Befahren
(Objekt N° 3.1-3.17 )
Feuchtstandorte (Objekt KJ' 2.1-2.5)
BNO Tegerfelden
11
Art. 19 Naturschutzzone
Wald
1 Die im Kulturlandplan mit einer Objektnummer bezeichnete Natur-
schutzzone Wald dient der Erhaltung und Förderung seltener Waldgesellschaften und besonderer Waldstrukturen als Lebensraum schutzwürdiger Pflanzen und Tiere. Soweit nachstehend oder vertraglich nichts anderes festgelegt wird, sind die Bestände mit standortheimischen Baumarten und auf natürliche Art zu verjüngen. Bereichernde Strukturen und Totholz sind zu belassen. Für den Privatwald besteht eine allgemeine Anzeichnungspflicht durch den Forstdienst. 2
3 Der Kulturlandplan scheidet folgende Flächen als Naturschutzzonen im Wald aus, die im Anhang 1.2 aufgelistet sind:
Schutzzone
Schutzziel
8.1. Dosebach bis Läubrig
- Sonniger, gestufter und - Auflichten buchtiger Waldrand. Artenreicher - Anlegen von besonnten Kleinstrukturen breiter Saum, Strauchgürtel und - Beim Trüllplatz Kleingewässer (Objekt 2.3) unterhalten Baumbestand mit Arten trockenwarmer bis feuchter Standort.
8.2. Neuberg bis Schachenstrasse
- Sonniger, gestufter und buchtiger Waldrand. Artenreicher breiter Saum und Strauchgürtel sowie Baumbestand mit Arten trockenwarmer bis wechseltrockener Standorte. Neophytenfrei.
8.3. Raihalde bis Loch
- Sonniger, gestufter und buchtiger Waldrand. Artenreicher breiter Saum und Strauchgürtel sowie Baumbestand mit Arten trockenwarmer bis wechseltrockener Standorte. Neophytenfrei.
Pflegemassnahmen Nutzungsbeschränkungen
- Auflichten - Anlegen von besonnten Kleinstrukturen - Auslichten und Einkürzen der Waldzunge, die Objekt 3.10 stark beschattet - Neophytenbekämpfung
- Schrittweises Auflichten - Entfernen wilder Deponien - Anlegen besonnter Kleinstrukturen - Licht halten bei der Waldzunge am Stampfibach - Neophytenbekämpfung
BNO Tegerfelden
12
8.4. BüngertliLochacher
- Eichenreicher Waldrand mit offenen Böschungsbereichen östlich des Weges. Schmaler, lichter Baumbestand südlich Büngertli. Artenreicher breiter Saum und Strauchgürtel mit Arten trockenwarmer Standorte gegen die Kantonsstrasse. Neophytenfrei.
- Östlich des Weges: Schaffung eines breiten, gehölzfreien Saumes und gestuften Waldrandes gegen die Magerwiesen im Osten. - Freistellen von Unterwuchs in der Steilböschung Ost. - Auslichten schmaler Gehölzstreifen im Büngertli. - Anlegen von Kleinstrukturen. - Schrittweises Entfernen der Fichten gegen die Kantonsstrasse
8.5. Tribelhölzli
- Sonniger, gestufter und buchtiger Waldrand. Artenreicher breiter Saum und Strauchgürtel mit vielen Kleinstrukturen.
- Entfernen der Nadelgehölze - Schaffen von Buchten - Anlegen von Kleinstrukturen. - Ablagerungen entfernen.
N
Naturwaldgemässe Bestockung
Verjüngung ausschliesslich mit standortheimischen Baumarten. Standortfremde Baumarten mittelfristig entfernen.
A
Altholzinsel (kleiner als 20 ha)
Langfristiger Verzicht auf forstliche Nutzung
3.4
Überlagerte Schutzzonen
Art. 20 Landschaftsschutzzonen
1 Die im Kulturlandplan mit einer Objektnummer bezeichnete Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone und den Naturschutzzonen überlagert. Sie dient der Erhaltung der weitgehend unverbauten und naturnahen Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart. 2 Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt nachstehender Einschränkungen nach § 15 BNO (Landwirtschaftszone) und § 18 BNO (Naturschutzzonen). Von den in Abs. 3 genannten Ausnahmen abgesehen sind Bauten und Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) sowie Aufforstungen und länger als 3 Monate dauernde Abdeckungen verboten. Christbaumkulturen bis 50 a sind in der Nähe von Waldrändern zugelassen.
BNO Tegerfelden
13
Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weide- und Feldunterstände, Fahrnisbauten und betriebsnotwendige Installationen (VVitterungsschutzanlagen usw.), die der Bewirtschaftung dienen, sowie weitere Bauten und Anlagen wie für den ökologischen Ausgleich, Renaturierungsmassnahmen, Flur- und Wanderwege sowie Bauten für den Hochwasserschutz oder Ähnliches können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. 3
Zwischen den Waldgebieten „Winterhalde" und „Riedholz" sind Bauten und Anlagen, die das Wandern von Wildtieren behindern, vorbehältlich den Nutzungsbestimmungen der Materialabbauzone nicht zulässig. Betrieblich notwendige Ergänzungen sind so auszuführen, dass sie für Wildtiere keine Barriere bilden. 4
3.5
Schutzobjekte
Art. 21 Naturobjekte
Die im Bauzonen- und Kulturlandplan mit einer Objektnummer bezeichneten und im Anhang 1.3 aufgelisteten Naturobjekte sind landschaftlich und biologisch wertvoll. Sie sind geschützt, dürfen nicht beseitigt werden und sind artgerecht zu unterhalten. 1
2
Es werden folgende Naturobjekte geschützt:
Naturobjekte
Schutzziele
Pflegemassnahmen, Nutzungsbeschränkungen
Hecken und Feldgehölze (Objekt-N° 7)
- Brut- und Nahrungsbiotop
- Artenreiche Struktur erhalten oder Artenzusammensetzung verbessern - periodisch zurückschneiden / verjüngen, aber im gleichen Jahr nicht mehr als 1/3 auf den Stock setzen (abschnittweise pflegen) - vorgelagerten Krautsaum von 3 m anlegen und extensiv nutzen, keine Beweidung - biologischen Wert nicht vermindern - markante Bäume nicht entfernen - Sicherung des heutigen Bestandes - abgehende Bäume wieder mit Hochstammsorten ersetzen - Ergänzungspflanzungen erwünscht - Gemeinde unterstützt Neu- und Ersatzpflanzungen sowie die Pflege
- Gliederung der Landschaft - Trittstein, Vernetzungselement - Windschutz - vielfältiger Übergangsbereich WaldKulturland - Artenreichtum
Hochstammbestände und Baumreihen
BNO Tegerfelden
14
Naturobjekte
Schutzziele
Pflegemassnahmen, Nutzungsbeschränkungen
Natur-/Kulturobjekte im Wald (Objekt-N° 9.1-9.5)
Freihalten der Felsaufschlüsse
- Freistellen der Aufschlüsse - Neophytenbekämpfung
Einzelbaum (Objekt-N° 6)
- Erhaltung der „Gigerlinde"
- Baumpflege bei Bedarf
Unbestockte Fläche (Objekt-N° 4.1)
- Wildzugängliche Feuchtwiese
- Jährlich 1 mal mähen
- Keine Aufforstung
Art. 22 Gebäude mit
Substanzschutz
1 Die im Bauzonenplan rot bezeichneten und im Anhang 1.4 aufge-
listeten Gebäude sind von kulturhistorischem, baugeschichtlichem oder symbolischem Wert und in ihrer Substanz, das heisst in der Grundstruktur, der Fassadengliederung und ihrer wertvollen historischen Oberfläche, geschützt. Sie dürfen nicht abgebrochen werden, sondern sind zu unterhalten. Innerhalb des bestehenden Bauvolumens dürfen sie aus- und umgebaut werden, soweit dies mit dem Schutzziel vereinbar ist. 2 Allfällige Nutzungsänderungen und Renovationen von geschützten Bauten und Anlagen sind im Rahmen der Bestimmungen der Bauund Nutzungsordnung möglich, soweit Charakter und Bausubstanz des Schutzobjektes erhalten bleiben.
Sämtliche baulichen Massnahmen an diesen Objekten - auch Änderungen am Innenausbau sowie Fassaden-, Fenster- und Dachrenovationen, Farbgebung usw. - sind bewilligungspflichtig. 3
Art. 23 Kulturobjekte
BNO Tegerfelden
Die im Bauzonen- und Kulturlandplan bezeichneten und im Anhang 1.4 aufgelisteten Kulturobjekte (Wegkreuze, Brunnen) sind von kulturgeschichtlichem oder symbolischem Wert. Sie sind zu erhalten und zu pflegen. Die Beseitigung ist nicht gestattet. 1
15
3.6
Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG
Art. 24 Materialabbauzone
Die Materialabbauzone ist für die Entnahme von Rohmaterial (Kies, Sand, Ton, Kalkstein) bestimmt. 1
2 Der eigentliche Materialabbau setzt ein Baugesuch und eine vom Gemeinderat, mit Zustimmung des Kantons, erteilte Baubewilligung voraus, die den Abbau- und Rekultivierungsplan als integrierenden Bestandteil enthält. 3
Flächen, die noch nicht abgebaut werden oder die für die vorgesehene Nachnutzung rekultiviert sind, unterstehen den Bestimmungen der Landwirtschaftszone. 4 Bauten und Anlagen sind gestattet, soweit sie der zulässigen Nutzung dienen und betriebsnotwendig sind. Der Gemeinderat legt die Baumasse unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interesse fest. In der Abbauzone gilt die Empfindlichkeitsstufe III gemäss Lärmschutzverordnung (LSV).
Die abgebauten Flächen sind für die vorgesehene Nachnutzung herzurichten und in die Landschaft einzupassen. Die Detailgestaltung richtet sich nach dem Rekultivierungsplan. 5
Das Abbaugebiet „Buchselhalde" (Kiesabbau) ist nach dem Abbau gemäss Rekultivierungsplan aufzufüllen und für die landwirtschaftliche Nutzung herzurichten. 6
Im neu erweiterten Bereich des im Kulturlandplan bezeichneten Vernetzungskorridors ist die Durchlässigkeit ungeschmälert zu erhalten und bei bestehenden Behinderungen soweit möglich zu verbessern. Lichtimmissionen sind zu vermeiden. 7
Bauten und Anlagen, welche den freien VVildtierdurchgang behindern, sind nicht zulässig. Insbesondere gilt in Abweichung von § 49 BauV eine Bewilligungspflicht für sämtliche \Neidezäune, Einfriedungen, Tiergehege, Stützmauern und weiteren Anlagen, die als Barriere für Tierbewegungen wirken könnten. 8
BNO Tegerfelden
16
Art. 25 Zone für Auffüllung
und Rekultivierung
1 Die
Renaturierungszone ist für die Auffüllung mit unverschmutztem Aushubmaterial bestimmt.
Die ausgeschiedene Fläche für den ökologischen Ausgleich beträgt im Endzustand 15%. Die Abgrenzung der landwirtschaftlichen Kulturlandfläche ist auf eine rationelle Bewirtschaftung abzustimmen. Im Rekultivierungsplan ist eine fachgerechte Rekultivierung mit dem Ziel der wesentlichen Verbesserung der Bodenqualität aufzuzeigen. Mit dem Auffüll- und Rekultivierungsplan ist die Etappierung aufzuzeigen. 2
3
Bauten und Anlagen sind gestattet, soweit sie der zulässigen Nutzung dienen und betriebsnotwendig sind. Der Gemeinderat legt die Baumasse unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall fest. Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III gemäss Lärmschutzverordnung (LSV).
Art. 26 Perimeter Spezialzone Spezialzone
alter Steinbruch Musital
Die Spezialzone alter Steinbruch Musital bezweckt im Kulturland innerhalb des Rekultivierungsperimeters des ehemaligen Steinbruchs Musital: • offene Lebensräume für Tiere und Pflanzen (v.a. Pionier-, Ruderal- und Magerwiesen) zu erhalten und zu fördern. • Kleingewässer zu erhalten und zu fördern. • Mit geeigneten Massnahmen standortgerechte Wälder zu schaffen und zu erhalten. 1
Die Aufforstungsflächen umfassen die bereits aufgeforsteten Flächen sowie die zur spontanen Wiederbelebung vorgesehenen Teilflächen. Auf diesen Flächen werden vorläufig keine waldbaulichen Massnahmen durchgeführt. Ausgenommen ist das Entfernen von Neophyten. 2
Der Wald umfasst die im Rahmen der Rekultivierung gepflanzten Bestände. Die waldbaulichen Massnahmen bezwecken in erster Linie die Förderung einer standortgerechten, lichten Bestandesstruktur mit einer lichten Krautschicht. Breite, gestufte Waldränder mit offenem Saum sind insbesondere angrenzend an Magerwiesen, Pionier- und Ruderalflächen zu fördern. Die waldbaulichen Massnahmen berücksichtigen speziell die geologischen und ökologischen Besonderheiten (besonnte, offene Steilwände, Erosions- und Verwitterungskegel, Felskanten, Böschungen und Kleinstrukturen. 3
BNO Tegerfelden
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4. TEIL
BEGRIFFE
4.1 Ausnützung
Art. 27 Ausnützung
Es wird keine Ausnützungsziffer festgelegt. Die Baukuben (Bauvolumen) sind so zu gestalten, dass sie sich gut ins Quartierbild einordnen, genügend Grünflächen sichergestellt werden und eine gute Aussenraumqualität entsteht. Bei wesentlichen Umgestaltungen und nachträglicher Verdichtung bestehender Überbauungen sowie bei grossen Bauparzellen (ab 1500 m2 Arealfläche) werden die kubische Gestaltung und die Nutzungsverteilung anhand eines Richtprojektes vom Gemeinderat festgelegt. Der Gemeinderat kann gestützt auf § 21 Abs. 1 BauG einen Gestaltungsplan verlangen.
4.2 Gewerbe / Verkaufsflächen
Art. 28 Nicht störendes
Gewerbe
Als nicht störend gelten in Wohnquartiere passende Kleinbetriebe mit geringem Zubringerverkehr, die keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen.
Mässig störendes Gewerbe
Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe bleiben, auf die üblichen Arbeits- oder Öffnungszeiten beschränkt sind und nur vorübergehend auftreten. Betriebe, die ein hohes Mass von quartierfremdem Verkehr verursachen, gelten als stark störend.
1
2
Art. 29 Verkaufsflächen
1 Die Berechnung der Nettoladenfläche richtet sich nach dem in der VSS-Norm SN 640'281 verwendeten Begriff Verkaufsflächen.
BNO Tegerfelden
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4.3 Abstände
Art. 30 Dienstbarkeitsverträge
1 Dienstbarkeitsverträge zur Reduktion und Aufhebung der in
Art. 7 Abs. 1 BNO festgelegten Grenz- und Gebäudeabstände sind
durch den Gemeinderat zu genehmigen und diesem spätestens vor Baubeginn einzureichen.
Grosser Grenzabstand
Der grosse Grenzabstand ist auf der massgeblichen Gebäudeseite in jedem Fall einzuhalten. Wo es die Rücksichtnahme auf den Strassenraum, das Quartierbild oder die Nachbarliegenschaften erfordert, kann der Gemeinderat die massgebliche Gebäudeseite festlegen. 2
Art. 31 Grenzabstand gegenüber bestehenden Bauten
Stehen auf Nachbargrundstücken Gebäude mit zu geringem Grenzabstand, die in Anwendung früher geltenden Bestimmungen rechtmässig erstellt worden sind, ist lediglich der vorgeschriebene Grenzabstand, nicht jedoch der Gebäudeabstand einzuhalten, sofern keine wohnhygienischen, feuerpolizeilichen und ortsbaulichen Gründe entgegenstehen.
Art. 32 Strassenabstand
1 Gegenüber Gemeindestrassen beträgt der Strassenabstand für Stützmauern, Böschungen und Parkfelder 60 cm. Wo neben der Fahrbahn Geh- oder Radwege liegen, können diese bis an die Strassengrenze gesetzt werden.
Stützmauern, die höher als 1.8 m sind, müssen um das Mehrmass ihrer Höhe von der Strassengrenze zurückversetzt werden. 2
Art. 33 Abstand gegenüber
dem Kulturland
BNO Tegerfelden
Gegenüber dem Kulturland ist für Hochbauten ein Abstand von mindestens 3 m einzuhalten. Dieser Abstand kann weder aufgehoben noch reduziert werden.
19
4.4 Weitere Definitionen
Art. 34 Abgrabungen
Untergeschosse dürfen durch Abgrabungen nicht mehr als auf einem Drittel der Fassadenlänge freigelegt werden. In Abweichung davon darf die Abgrabung auf einer Fassade 6.0 m betragen, auch wenn der zulässige Drittel überschritten wird.
5. TEIL
BAUVORSCHRIFTEN
5.1 Erschliessung
Art. 35 Benützung von
Privateigentum
Die Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie die Strassennummerierung der Bauten ist Sache des Gemeinderates. 1
2 Öffentliche Brunnen, Kabelverteilkasten, Personenunterstände bei Bushaltestellen und andere im öffentlichen Interesse liegenden Einrichtungen dürfen an die Grenze der Privatgrundstücke gestellt werden. 3 Auf die Interessen der betroffenen Grundeigentümer ist möglichst Rücksicht zu nehmen.
5.2
Technische Bauvorschriften
Art. 36 Allgemeine
Anforderungen
Hinsichtlich Sicherheit, Fundation, Konstruktion, Material, Schallschutz, Feuchtigkeitsisolation usw. kann der Gemeinderat zur Überprüfung der Einhaltung der technischen Bauvorschriften, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen und besondere Massnahmen verlangen, soweit es überwiegend öffentliche Interessen erfordern.
BNO Tegerfelden
20
Art. 37 Brandruinen
Durch Brand oder andere Elementarereignisse beschädigte oder zerstörte Gebäude müssen innert 2 Jahren ganz abgetragen oder im Rahmen dieser Bau- und Nutzungsordnung wieder aufgebaut werden.
5.3
Wohnhygiene
Art. 38 Ausrichtung der
Wohnungen
Die Ausrichtung der Wohnungen ist auf die örtlichen Verhältnisse (Lärm, Besonnung, Nutzung der Räume, Einpassung usw.) abzustimmen. Ausschliesslich nach Norden orientierte Wohnungen sind zu vermeiden. 1
Die Wohnungen haben ausreichende und gut benutzbare Garten-, Terrassen- oder Balkonflächen aufzuweisen. Ausgenommen sind Klein- und Dachwohnungen.
2
Art. 39 Raummasse,
Fenstergrosse
1
Für Neubauten gelten folgende Masse:
Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume Bodenflächen
Lichte Höhen - Vollgeschoss - Dachgeschoss Fensterfläche (Rohlichtmasse) Dachflächenfenster
mind. 10 m2 gemessen ab 1.5 m lichte Höhe (ausgenommen sind Küchen) mind. 2.30 m mind. 2.30 m (auf mind. 8 m2 Fläche) mind. 1/10 der Bodenfläche (Fenster müssen direkt ins Freie führen) Bei Dachflächenfenstern kann die Fensterfläche (Lüftungsöffnung) bis auf 1/15 der anrechenbaren Bodenfläche reduziert werden
Abstellräume in Mehrfamilienhäusern - Keller oder Abstellraum für eine 1-Zimmer-Wohnung mind. 4 m2 1 m2 zusätzlich - für jedes weitere Zimmer In der Dorfzone und bei Umbauten kann der Gemeinderat Abweichungen bewilligen.
2
BNO Tegerfelden
21
Art. 40 Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen
Der Gemeinderat kann den Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen verweigern, wenn das Gebäude nicht genügend ausgetrocknet ist, die Sicherheits- und Schutzvorkehrungen oder die Anforderungen des Schall- oder Wärmeschutzes nicht erfüllt sind.
5.4 Ausstattung
Art. 41 Anordnung
Parkplätze
1 Garagen und Parkierungsanlagen sollen zusammengefasst sowie überbauungs- und verkehrsgerecht angeordnet werden.
Die Parkplätze sind so zu gestalten, dass eine gute Freiraum- und Strassenraumqualität entsteht. Insbesondere sind oberirdische Parkplätze zwecks Erhaltung von Grünflächen und Vorgärten zweckmässig anzuordnen. 2
Art. 42 Veloabstellplätze
Bei Mehrfamilienhäusern sind mindestens 50% der erforderlichen Veloabstellplätze oberirdisch, überdeckt und in der Nähe der Hauseingänge anzuordnen.
Kinderwagen
In gut zugänglichen und abschliessbaren Räumen innerhalb des Gebäudes sind Abstellmöglichkeiten für Kinderwagen und dergleichen vorzusehen.
Art. 43 Spiel- und gemeinschaftliche Aufenthaltsflächen
BNO Tegerfelden
1 Beim Bau von mehr als 4 Wohneinheiten sind im Freien zweckmässig platzierte und gestaltete, gemeinschaftliche Spiel- und Aufenthaltsbereiche anzulegen. Diese haben nach Möglichkeit auf privatem Grund, abseits von Strassen, Zufahrten und Autoabstellplätzen sowie an gut besonnten Stellen zu liegen. Sie müssen durch die Grundeigentümer unterhalten werden, zugänglich bleiben und dürfen nicht zweckentfremdet werden.
22
2 Die Grösse der gemeinschaftlichen Spiel- und Aufenthaltsbereiche hat gesamthaft mindestens 15 % der anrechenbaren Geschossfläche der Wohnnutzung zu betragen. Sie sind nach den neusten Erkenntnissen über kindergerechte Wohnumfelder und altersgerechte Wohnformen auszugestalten. 3 Die Bereitstellung der gemeinschaftlichen Spiel- und Aufenthaltsbereiche kann auf einem andern Grundstück oder gemeinsam mit anderen Grundeigentümern erfolgen. Die Anlage muss aber in nützlicher Distanz (Sichtkontakt) zu den Wohnhäusern liegen und gefahrlos erreicht werden können. Die betreffenden Flächen sind im Grundbuch anzumerken.
Art. 44 Abfall- und Kompos-
tieranlagen
6. TEIL
Für die getrennte Abfallentsorgung sind die nötigen Entsorgungsplätze vorzusehen.
ORTSBILD-, NATUR- UND LANDSCHAFTSSCHUTZ, UMWELTSCHUTZ
Art. 45 Allgemeine
Anforderungen
1
Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Bauten und Anlagen in das Ortsbild nach folgenden Kriterien:
a) Stellung (Firstrichtung) b) Grösse der Baukuben c) Wirkung im Strassenraum d) Form, Staffelung, Gliederung der Baumasse e) Dachform, Dachneigung f) Fassadengliederung g) Materialwahl, Farbe h) Terrain- und Umgebungsgestaltung, Einfriedigungen.
BNO Tegerfelden
23
2
Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen:
a) zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Umgebungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben über Gestaltung und Bepflanzung des Aussenraumes usw. ) verlangen; b) Vorschläge zur besseren Einordnung fordern; c) in empfindlicher Umgebung sowie bei aussergewöhnlichen Bauten eine Begutachtung verlangen; d) die Verbesserung oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist; e) die Baubewilligung verweigern, soweit die Beeinträchtigung der Umgebung nicht auf andere Weise vermieden werden kann.
Art. 46 Aussenraumund Umgebungsgestaltung
1 Das Terrain soll nicht unnötig verändert werden. Terrainveränderungen müssen sich einwandfrei in die Umgebung einordnen und dürfen die Verkehrssicherheit (Sicht, Lichtraumprofil) nicht beeinträchtigen. Das Oberflächenwasser ist so weit wie möglich versickern zu lassen.
Aufschüttungen dürfen gegenüber dem massgebenden Terrain an keinem Punkt in der Ebene höher als 0.8 m und, wo das Gefälle des massgebenden Terrains grösser als 10% ist, höher als 1.8 m sein. Die Höhenlage der Geschosse ist so zu wählen, dass möglichst wenig Terrainveränderungen nötig sind. 2
Stützmauern innerhalb des Baugebietes bis zu einer Höhe von 80 cm dürfen an die Grenze gestellt werden. Höhere Stützmauern bis zu maximal 1.80 m sind um das Mehrmass ihrer Höhen, mindestens jedoch 50 cm zurückzuversetzen und soweit notwendig mit einem Schutzgeländer zu versehen. Im gegenseitigen Einverständnis dürfen Stützmauern bis zu maximal 1.80 m an oder auf die Grenze gesetzt werden. 3
Die Aussenraum- und Umgebungsgestaltung bildet einen Bestandteil des Bauprojektes und ist im Baugesuch auszuweisen. 4
Bei der Umgebungsgestaltung sind vorwiegend standortgerechte einheimische Bäume, Sträucher und Pflanzen zu verwenden. 5
BNO Tegerfelden
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Art. 47 Hochwassergefährdetes Gebiet
Die Hochwassergefahrenzonen (HWZ) sind den Grundnutzungszonen überlagert. Sie dienen dem Schutz von Personen, Bauten und Anlagen vor Schädigungen durch Hochwasserereignisse. 1
In der Hochwassergefahrenzone HWZ 1 ist der Gefährdungssituation angemessen Rechnung zu tragen. Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge, Fensteröffnungen, Abfahrten und Lichtschächte, sind ausreichend erhöht oder wasserdicht auszuführen. Potenziell gefährliche Anlagen wie Öltanks sind zu sichern. Wohnräume, sensible Nutzungen wie schwer evakuierbare oder publikumsintensive Einrichtungen, unterirdische Lager für umweltgefährdende Stoffe oder grosse Sachwerte usw. sind in Untergeschossen nicht zulässig. 2
In der Hochwassergefahrenzone HWZ 2 sind sensible Bauten und Anlagen wie schwer evakuierbare oder publikumsintensive Einrichtungen, Lager für umweltgefährdende Stoffe oder grosse Sachwerte usw. nicht zulässig. Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge, Fensteröffnungen, Abfahrten und Lichtschächte sind ausreichend erhöht oder wasserdicht auszuführen. Potenziell gefährliche Anlagen wie Öltanks sind zu sichern. Wohnräume sind in Untergeschossen nicht zulässig. 3
4 Wer in einer Hochwassergefahrenzone baut, hat im Baugesuch nachzuweisen, dass er dem Projekt entsprechende Schutzmassnahmen getroffen hat. In der Regel sind die Massnahmen auf das schadenfreie Überstehen eines hundertjährlichen Hochwasser (HQ100) auszurichten. Im Falle einer Fliesstiefe von mehr als 50 cm im HQ300 auf das dreihundertjährliche Hochwasser. 5 In Gebieten mit Gefahrenstufen gemäss Gefahrenkarte und ohne ausgewiesenes Schutzdefizit (Restgefährdung) kann die Baubewilligungsbehörde verlangen, dass die Bauherrschaft nachweist, welche Massnahmen zum Schutz vorgesehen sind. 6
Als massgebliche Projektierungs- und Überprüfungsgrundlagen gelten namentlich Gefahrenkarte, Ereigniskataster, Schutzdefizitkarte und die Massnahmenplanung, welche auf der Gemeindeverwaltung eingesehen werden können. Die Baubewilligungsbehörde kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen sowie, unter Abwägung sämtlicher berührter Interessen, Ausnahmen und weitergehende Massnahmen verfügen. 7
BNO Tegerfelden
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Art. 48 Freihaltegebiet
Hochwasser
Das Freihaltegebiet Hochwasser (FGH) dient der Sicherstellung des erforderlichen Raums ausserhalb der Bauzonen für den natürlichen Hochwasserabfluss bei grossen und seltenen Hochwasserereignissen, sowie für den Hochwasserrückhalt. Sieht der Zonenplan nichts anderes vor, umfasst das FGH innerhalb des Untersuchungsgebiets der Gefahrenkarte Hochwasser alle Gefahrenstufen der Gefahrenkarte, ausserhalb das Gefahrenhinweisgebiet gemäss Gefahrenhinweiskarte vom März 2002. 2
3 Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt nachstehender Einschränkungen nach der Grundnutzungszone. Von den in Absätzen 4, 5 und 6 genannten Ausnahmen abgesehen, sind Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen verboten.
4 Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen für den ökologischen Ausgleich, Renaturierungsmassnahmen, Bauten für den Hochwasserschutz oder Ähnliches können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
Rechtmässig erstellte und bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen dürfen im Rahmen des Besitzstandsschutzes erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden, sofern sie dem Hochwasserschutz genügend Rechnung tragen und den natürlichen Abfluss nicht beeinträchtigen. 5
Der Neubau von Bauten und Anlagen ist ausser in der Schutzzone (Bezeichnung der Zone) ausnahmsweise zulässig, wenn: • erforderliche Hochwasserschutzmassnahmen umgesetzt und von den Gemeinden oder den Landeigentümern finanziert werden können, • keine anderen Standortmöglichkeiten bestehen oder geschaffen werden können, • der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstands nicht nachteilig beeinflusst werden, • die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt wird und • keine nachteiligen Auswirkungen auf Ober- und Unterlieger zu erwarten sind. 6
7
In der Regel sind die erforderlichen Hochwasserschutzmassnahmen nach den Absätzen 5 und 6 auf die Schutzziele der kantonalen Schutzzielmatrix der Gefahrenkarte Hochwasser auszurichten. Sind Menschen oder hohe Sachwerte betroffen, ist das Schutzziel im Einzelfall zu bestimmen und gegebenenfalls zu erhöhen.
BNO Tegerfelden
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Art. 49 Oberflächenwasserschutz
(Hangwasser)
1 In Hang- und Muldenlagen ist der Gefährdung durch Oberflächenabfluss angemessen Rechnung zu tragen. 2 Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge, Fensteröffnungen, Abfahrten und Lichtschächte sind ausreichend erhöht oder wasserdicht auszuführen. 3 Die Baubewilligungsbehörde kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen. Soweit überwiegende öffentliche Interessen es erfordern, kann die Baubewilligungsbehörde weitergehende Massnahmen verlangen oder Bauvorhaben untersagen.
7. TEIL
VOLLZUG, VERFAHREN
Art. 50 Zuständigkeit
Der Gemeinderat kann Kommissionen mit beratender Funktion bestellen. Er kann für die Prüfung von Gesuchen und für Vollzugskontrollen externe Fachleute sowie regionale Stellen beiziehen.
Art. 51 Gebühren
Die Gebühren und die Tragung der weiteren Verfahrenskosten (Auslagen für externe Fachleute und regionale Stellen, Expertisen usw.) richten sich nach dem Gebührenreglement der Gemeinde.
Art. 52 Vollzugsrichtlinien
Naturschutz
BNO Tegerfelden
Der Gemeinderat erlässt Richtlinien zum Schutz und Unterhalt der Naturschutzzonen und -objekte.
27
8. TEIL
SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
Art. 53 Übergangsbestimmung
Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bau- und Nutzungsordnung hängigen Baugesuche werden nach dem neuen Recht beurteilt.
Aufhebung bisherigen Rechts
2 Durch diese Bau- und Nutzungsordnung werden aufgehoben: - Bauzonenplan vom 19.06.1987 - Bauzoneplanänderung „Bünte" 1989 vom 21.12.1989 - Kulturlandplan vom 20.06.1997 - Bauzonenplan, Änderungen 1995 vom 20.061997 - Bau- und Nutzungsordnung vom 20.06.1997 - Bauzonen/Kulturlandplan, TAe „Usserdorf" vom 22.11.2002 - Bauzonen/BNO, TAe „Oberfeld" vom 19.11.2004 - Bauzonen/Kulturlandplan, TAe „Cholgrabe/Läubrig" vom 23.06.2006 - Kulturlandplan/BNO, alter Steinbruch Musital vom 24.11.2006 - Bauzonen/Kulturlandplan, TAe „Strassenflächen" vom 20.06.2008 - Bau- und Nutzungsordnung BNO, TAe vom 29.09.2010
BNO Tegerfelden
1
28
ANHANG 1.1
NATURSCHUTZZONEN
Die detaillierten Beschreibungen der jeweiligen Schutzziele und -massnahmen sind im kommunalen Landschaftsinventar (Stand Herbst 2012) aufgeführt.
Objekt N°
Objekttyp
Lage/Flurname
2.1
Stehendes Gewässer, Tümpel
Hagewis/Bindrüti
2.2
Stehendes Gewässer, Tümpel
Alte Berg/Winterhalde
2.3
Stehendes Gewässer, Tümpel
Läubrig/Trüllplatz
2.4
Stehendes Gewässer, Tümpel
Im Berg und Musital
2.5
Stehendes Gewässer, Tümpel
Büngertli
3.1
Magerwiese (Waldrand)
Büngertli
3.2
Trockenstandort (Magerwiese/Hecke)
Lochacher
3.3
Trockenstandort (Magerwiese/Hecke)
Burgste
3.4
Trockenstandort (Magerwiese/Hecke)
Brüel
3.5
Trockenstandort (Magerwiese/Weide)
Alte Berg
3.7
Trockenstandort (Fromental- bis Magerwiese)
Chilchischbode
3.8
Trockenstandort (Fromental- bis Magerwiese)
Chilchischbode
3.9
Trockenstandort (Fromentalwiese)
Räckholderbuck
3.10
Trockenstandort (Magerwiese)
Neuberg West
3.11
Trockenstandort (Magerwiese)
Neuberg
3.12
Trockenstandort (Fromentalwiese)
Chalchet
3.13
Trockenstandort/Hecke
Chalchet/Schache
3.14
Trockenstandort (Magere Strassenböschung)
Buckacher
3.15
Trockenstandort (Magerwiese, Fromentalwiese)
Raihalde
3.16
Trockenstandort/Hecke
Loch
3.17
Trockenstandort (Magerwiese)
Chälle
BNO Tegerfelden
29
ANHANG 1.2
NATURSCHUTZZONEN IM WALD
Die detaillierten Beschreibungen der jeweiligen Schutzziele und -massnahmen sind im kommunalen Landschaftsinventar (Stand Herbst 2012) aufgeführt. Objekt N°
Objekttyp
Lage/Flurname
8.1
Waldrand
Winterhalde bis Läubrig
8.2
Waldrand
Gemeindegrenze Bad Zurzach bis Schachen
8.3
Waldrand
Raihalde bis Chälle
8.4
Waldrand
Büngertli-Lochacher
8.5
Waldrand
Tribel
ANHANG 1.3
NATUROBJEKTE
Die detaillierten Beschreibungen der jeweiligen Schutzziele und -massnahmen sind im kommunalen Landschaftsinventar (Stand Herbst 2012) aufgeführt. Objekt N°
Objekttyp
Lage/Flurname
4.1
Waldwiese
Wasserfölli
6
Einzelbaum (Gigerlinde)
Bi de Linde
7
Hecken/Kleingehölze
Diverse Standorte
9.1 - 9.5
Feslaufschlüsse
Surb / Steinbruch
BNO Tegerfelden
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ANHANG 1.4
GEBÄUDE MIT SUBSTANZSCHUTZ / KULTUROBJEKTE
Schutzvorschriften gemäss §§22 und 23 BNO
Objekt N°
Objekt
Lage/Flurname
TEG901
Ref. Pfarrkirche (1662-1664)
Dorfstrasse
TEG904
Surbbrücke (1769-1771)
Steig/Staltig
TEG906
Mühle (1865)
Dorfstrasse 34
TEG908
Trotte, VVeinbaumuseum (1788)
Oberfeld 9
TEG909
Bäuerlicher Vielzweckbau (1882/1886)
Dorfstrasse 69
TEG910
Bäuerlicher Vielzweckbau (frühes 19. Jh.) Dorfstrasse 63
TEG911
Speicher (18. Jh.)
Dorfstrasse 57
TEG912
Bäuerlicher Vielzweckbau (1869)
Dorfstrasse 22
TEG913
Chloorentrotte (1792)
Trottengasse
TEG914
Bäuerlicher Vielzweckbau (1853)
Dorfstrasse 13
TEG915
Doppelspeicher (17. Jh.)
Schlössli
TEG916
Doppelwohnhaus "Schlössli" (16./17. Jh.) Schlössli 4, 6
TEG918
Schul- und Gemeindehaus (1882)
TEG920
Gasthaus zum Löwen (16. Jh. /um 1800) Alte Zurzacherstrasse 1
TEG921
Bäuerlicher Vielzweckbau (1644)
Alte Zurzacherstrasse 2
TEG922A
Wegkreuz bei Sebastianskapelle (1698)
Trottengasse
TEG923A
Brunnen (1840)
Ausserdorf
TEG923B
Brunnen (1879)
Dorfplatz
TEG923D
Brunnen (1841)
Staltig
TEG923E
Brunnen (1834)
Alte Zurzacherstrasse
TEG925
Bäuerlicher Vielzweckbau (1895)
Kirchweg 1
TEG926
Wohnhaus und Ölmühle
Dorfstrasse 38, 40
TEG927
Bäuerlicher Vielzweckbau,
Staltig 2, 2A
TEG928
Bäuerlicher Vielzweckbau(1849)
Bärenwinkel 7
TEG929
Kleinbauernhäuser (um 1850)
Bärenwinkel 9
TEG930
Bäuerlicher Vielzweckbau
Alte Zurzacherstrasse 5
TEG931
Bäuerlicher Vielzweckbau
Alte Döttingerstrasse 8
TEG932
Bogenstaumauer Surb
Egg
BNO Tegerfelden
Schulhausweg 5
31
ANHANG 1.5
KANTONALE DENKMALSCHUTZOBJEKTE
Objekt N°
Objekt
Lage/Flurname
TEG001
Burgruine Tegerfelden (12. Jh.)
Alt Schloss
TEG002
5 Kabinettscheiben in der ref. Kirche (17. Jh.)
Dorfstrasse
TEG003
Sebastianskapelle (1664)
Schlossbreite
TEG004
Relieftafel am ref. Pfarrhaus (17. Jh.)
Dorfstrasse
TEG005
Gerichtshaus (1671, 1695)
Alte Zurzacherstrasse 7
TEG006
Speicher (17. Jh.)
Alte Döttingerstrasse 8
BNO Tegerfelden
32