Erschliessungsplan Loch
Plan d'affectation spécial · Gränichen
Document
- Numéro
- 2001-000652
- Type
- Plan d'affectation spécial
- Commune
- Gränichen
- Canton
- Argovie
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Approuvé par
- RR
- Adopté
- 28 mars 2001
- En vigueur depuis
- 28 mars 2001
- Source
- ÖREBlex, canton Argovie
Carte
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Fichiers
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Texte
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Kanton Aargau Gemeinde Gränichen
Erschliessungsplan Loch
gemäss Art.17 BauG
Situationsplan 1:500
Gezeichnet: Geprüft: Grösse:
ACHERUARNENERNE) 19.Sept.2000 ky Nov.98 CPlan / db We 19.Sept.00| 90 / 147 5722.246.10
Vermessungs- und Ingenieurbüro Überholt durch Plan: Projekt C-Plan:
5000 Aarau Tel: 062 822 31 art 4 nerat 5722.2463
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Mitwirkungsbericht vom: 30.März 2000 Vorprüfungsbericht vom: 17.Sept.1998
Öffentliche Auflage vom: 10.April 2000 bis: 9.Mai 2000
Beschlossen vom Gemeinderat am: 11.,Sept.2000 —_ Der ey schreiber:
Genehmigung durch den Regierungsrat Genehmigung: Aarau,den 22. Näte 2004
Der
Legende Erschliessungsplan
1. Genehmigungsinhalt Es werden folgende farbig angelegten Elemente genehmigt
nn gern rot Baulinien PAR | WER ‚NEE /WREERT OPER, MER rot Zwangsbaulinien m asian rot Neubau-Baulinien rot Strassenlinien, zugleich Sockellinie (Entelgnungsrecht Art.132 BauG)
GR 17.369 blau/rot Strassenlinien aufgehoben GR 17.3, aan ten blau/rot Baulinien aufgehoben
orange Spezialvorschriften
Gestaltung einer Fahrbahnverengung zur \Verkehrsberuhigung im Rahmen des Bauprojektes.
2. Orientierungsinhalt
REES blau Rechtskräftige Baulinien mit Genehmigungsdatum en blau Rechtskräftige Strassenlinien mit Genehmigungsdatum En E rot Baulinlen, die Gegenstand einer anderen Vorlage sind
grau Bestehende Strassen / Wege / Gehwege
farbig gerastert Bestehende Belagsfläche
zinnober Hauptverkehrsstrassen HVS
orange Verbindungsstrassen VS
gelb Sammelstrassen SS
hellgelb Erschliessungsstrassen ES
dunkelviolett Fusswege mit beschränktem Fahrverkehr
hellviolett Gehwege / Fusswege
gelb/orange Fahrbahn gepflästert
dunkelgrau Bushaltestellen, Parkplätze, Verkehrsteiler
grün Grünstreifen, bepflanzte Flächen
schwarz Zonengrenzen und Zonenbezeichnungen gemäss Zonenplan blau Gewässer
dunkelgrün Bestehende und neu zu pflanzende Bäume
en W2- nm zer uw en 6) heran war
Anschluss Uberbauungsplan Friedhofweg genehmigt vom Grossen Rat 27.3.1972
Genehmigung
Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:
28. März 2001
Art. Nr. 2001-000652
Gemeinde Gränichen; Erschliessungsplan "Loch"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
Mitwirkungsbericht Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss des Gemeinderats Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
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30. März 2000 17. September 1998 10. April – 9. Mai 2000 11. September 2000 1. November 2000 16. Oktober 2000
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.
Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage
Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 31. August 1998. 3.
Die Vorlage im Überblick
3.1
Vorlage
Der Erschliessungsplan regelt im ca. 9 ha grossen Gebiet Loch / Mitteldorf, das zur Hälfte überbaut ist und grösstenteils in den Zonen W2, W3 und WG3 liegt, das übergeordnete Trassennetz. Die bestehenden Strassen sollen leicht ausgebaut und teilweise mit Gehwegen ergänzt werden. Im Bereich der Kreuzung von Lochgass, Lochweg, Talbach- und Rütihofstrasse soll ein Kreisel erstellt werden. Die Basiserschliessung wird im Baubewilligungsverfahren festgelegt. Der Erschliessungsplan enthält entsprechende Spezialvorschriften. Im Südosten des Planungsgebiets werden die Baulinien des rechtskräftigen Erschliessungsplans "Friedhofweg" aus dem Jahre 1972 teilweise geändert. Verschiedene Bauten, die unter kommunalem Schutz stehen oder für das Strassenbild von Bedeutung sind, werden mit Baulinien umfahren. Die Baulinienabstände betragen im Übrigen 4 m. Entlang des Talbachs werden Baulinien im Abstand von 1 bis 4 m ab Bachparzelle festgelegt. 3.2
Gegenstand der Genehmigung
Versand:
-2-
Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte des Situationsplans 1 : 500. Erwägungen 4.
Beurteilung der Vorlage
4.1
Überprüfungsbefugnis
Der Regierungsrat prüft, ob die Vorlage rechtmässig ist, mit den kantonalen Richtplänen übereinstimmt und die kantonalen und regionalen Interessen angemessen berücksichtigt (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2
Raumplanerische Beurteilung
Das Erschliessungskonzept basiert auf dem bestehenden Strassennetz. Es ermöglicht einen massvollen Ausbau der Strassen und die Ergänzung mit Gehwegen. Die Feinerschliessung erfolgt direkt mittels Bauprojekten. Das Erschliessungskonzept ist aus raumplanerischer Sicht sachgerecht. Die Baulinienabstände berücksichtigen die schützenswerten Bauten und die bestehenden Strassenräume. Die Baulinien entlang des Talbachs sind auf die bestehende Überbauung und auf die gewünschte bauliche Entwicklung abgestimmt. Die Baulinien sind sachgerecht festgelegt. Im Bereich der Parzelle 424 wurde prähistorische Keramik gefunden. Es ist damit zu rechnen, dass bei künftigen Bauarbeiten weitere Funde entdeckt werden. Sämtliche Erdbewegungen und Bodeneingriffe im Bereich der Parzelle 424 sind daher frühzeitig der Kantonsarchäologie zu melden, um archäologische Abklärungen, Sondierungen und allenfalls Ausgrabungen zu gewährleisten. 4.3
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Anforderungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Der Erschliessungsplan "Loch" der Gemeinde Gränichen vom 11. September 2000 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
-3-
Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift muss von der beschwerdeführenden Partei selbst oder von einer im Kanton Aargau zugelassenen Anwältin bzw. einem zugelassenen Anwalt verfasst sein und einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Protokollauszug Gemeinderat, 5722 Gränichen Baudepartement Rechtsabteilung BD Abteilung Verkehr BD Abteilung Raumplanung BD (mit Akten) Staatskanzlei Staatsschreiber: