Erschliessungsplan Rütene Weierwand
Plan d'affectation spécial · Gränichen
Document
- Numéro
- 2009-001603
- Type
- Plan d'affectation spécial
- Commune
- Gränichen
- Canton
- Argovie
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Approuvé par
- RR
- Adopté
- 28 oct. 2009
- En vigueur depuis
- 28 oct. 2009
- Source
- ÖREBlex, canton Argovie
Carte
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Fichiers
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Texte
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Übersicht Winteroch [| __
eierwan STER De 2 S AS Legende % ul, | 1. Genehmigungsinhalt S IV ER rot Strassenlinien (Enteignungsrecht, Par. 132 BauG) rot Baulinie ; d=4.00m (gemäss Par. 111 Abs.1a BauG) \ Perimeter Erschliessung Rütene Weierwand —, schwarz Abstände gemäss Par. 111 Abs.1 It. c und d BauG: 20 cm = Sockellinie: nı. gilt innerhalb des Perimeters EP Rütene Weierwand J a blaw/rot Baulinien aufgehoben y 8 B/A 2 Fan hellblau Sichtzone mit Beobachtungsdistanz B und Knotensichtweite A 2. Orientierungsinhalt m blau Best. Baulinien blau Best. Strassenlinien w2 x ehe ei) schwarz Zonengrenzen und Zonenbezeichnungen gemäss Zonenplan e Pe wird auf ganze =, IBEEBEBI schwarz Perimeter Gesamtrevision Länge verlegt „“ f dunkelgelb Sammelstrassen SS hellgelb Erschliessungsstrassen ES hellviolett Fussweg blau Bachleitung a eur en blau Brunnenleitung (Lage unbekannt) blau Brunnenleitung (Lage geortet) ? „Bnmnenetind — — .———u—. orange Kantonaler Wanderweg [EI rot Geschützte Bauten (Hochstudhäuser) blau Bachöffnung grau Best. Weg
GEMEINDE GRÄNICHEN KANTON AARGAU
Erschliessungsplan Rütene Weierwand
gemäss Par. 17 BauG Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung
Situation 1:500
Mitwirkungsbericht:
Vorprüfungsbericht: 07. August 2008
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Öffentliche Auflage vom: 18. November bis 17. Dezember 2008 Beschlossen vom Gemeinderat am: 17. August 2009
Der Gemeindeammann: Di Gemeindeschreiber: -Siv.
Genehmigung: Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau,den 28. Oktobos 2004
Der Staatsschreiber:
Ingenieurbüro P. Zumbach AG, Aarau Projektierende Bauingenieure SIA/USIC, Tel. 062/822 49 39 PI. Nr. 2240/01 Juli 2008
Genehmigung
Protokoll des Regierungsrats Sitzung:
28. Oktober 2009
Nr. 2009-001603
Gemeinde Gränichen; Erschliessungsplan "Rütene/Weierwand"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Ablauf der Beschwerdefrist Eingereicht zur Genehmigung
17. August 2009 7. August 2008 18. November 2008 bis 17. Dezember 2008 17. August 2009 23. September 2009 2. Oktober 2009
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.
Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage
Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung ab. Im Gebiet "Rütene/Weierwand" besteht bereits ein Erschliessungsplan von 1974 sowie ein Erschliessungsplan von 2003. In der letzten Zonenplanrevision wurde die Bauzone in diesem Gebiet um rund 1 Hektare erweitert. Mit dem vorliegenden Erschliessungsplan sollen die grundeigentümerverbindlichen Erschliessungselemente für das Gebiet "Rütene/Weierwand" gestützt auf ein Verkehrskonzept neu festgelegt werden. 3.
Die Vorlage im Überblick
3.1
Vorlage
Der Erschliessungsplan legt die Strassen- und Baulinien entlang dem Weierweg und die Baulinien entlang der Nordstrasse teilweise neu fest. Der Weierweg soll auf 5,5 Meter Breite ausgebaut werden. Die Baulinien werden mehrheitlich in einem Abstand von 4 Metern ab Strassenkante, in einem Teilbereich in einem Abstand von 6 Metern festgelegt. Gegenüber dem eingedolten Weierbach innerhalb des mehrheitlich überbauten Baugebiets werden beidseits Baulinienabstände von 6 Metern festgelegt. Die Strassen- und Baulinien im südlichen, mehrheitlich noch unüberbauten Gebiet werden neu festgelegt.
Versand: 5. November 2009
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Im gesamten Perimeter gilt zudem ein Sockellinienabstand von 20 Zentimetern anstelle der 60 Zentimeter gemäss § 111 Abs. 1 lit. c/d Baugesetz (BauG). Der Rütenebach, welcher quer durch das Gebiet fliesst, wird im noch unüberbauten Bereich neu an den Rand der Bauzone verlegt. Zudem wird er mehrheitlich geöffnet. Entlang der geplanten 5 Meter breiten Bachparzelle wird eine 4 Meter Baulinie festgelegt. 3.2
Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt folgender Vorlage: Erschliessungsplan Erwägungen 4.
Beurteilung der Vorlage
4.1
Überprüfungsbefugnis
Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören namentlich die Anforderungen nach § 17 BauG. 4.2
Raumplanerische Beurteilung
Der Erschliessungsplan "Rütene/Weierwand" ist Teil der Gesamtrevision der Erschliessungsplanung "Zil-Vorstadt". Die Festlegungen basieren auf einem Verkehrskonzept, welches die bestehenden und die geplanten Strassen klassifiziert und die Linienführung festlegt. Das Konzept berücksichtigt die bestehende Erschliessung, die Bebauung und die zum Teil steile Topografie sachgerecht. Die gewählten Strassenbreiten sind sachgerecht. Sie liegen je nach Funktion zwischen 4,5 und 5,5 Meter. Auch die Baulinienabstände sind sachgerecht. Sie orientieren sich mehrheitlich an den Abständen von § 111 BauG. Abweichungen sind planerisch nachvollziehbar begründet. Für Fussgängerinnen und Fussgänger ist am Bauzonenrand eine Verbindung zwischen dem Höhenweg und der Rütenenstrasse vorgesehen. Mit der Bachverlegung wird die Bebaubarkeit des Gebiets deutlich verbessert. Durch die neue Erschliessung und die Bachöffnung entstehen jedoch in der benachbarten Landwirtschaftszone Grundstücke ohne direkte Zufahrt. Deren Zugang wird mit einem Wegrecht gewährleistet (Hinweis im Plan). 4.3
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
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Beschluss 1. Der Erschliessungsplan "Rütene/Weierwand" der Gemeinde Gränichen vom 17. August 2009 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist beginnt einen Tag nach der Publikation des Entscheids im kantonalen Amtsblatt. Sie steht still vom Samstag vor Palmsonntag bis Ostermontag, vom 1. Juli bis 15. August und vom 20. Dezember bis 10. Januar. 2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerde beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Verteiler Gemeinderat, Lindenplatz 1, 5722 Gränichen Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) Rechtsabteilung BVU
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Abteilung Verkehr BVU Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: