Erschliessungsplan Ruus
Plan d'affectation spécial · Gränichen
Document
- Numéro
- 2010-001672
- Type
- Plan d'affectation spécial
- Commune
- Gränichen
- Canton
- Argovie
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Approuvé par
- RR
- Adopté
- 17 nov. 2010
- En vigueur depuis
- 17 nov. 2010
- Source
- ÖREBlex, canton Argovie
Carte
Le canton ne publie pas de périmètre pour ce document. La carte montre Gränichen avec ses zones à bâtir.Ouvrir la carte complète
Fichiers
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Texte
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Übersicht
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Legende
1. Genehmigungsinhalt
GR Datum 19. Feb. 1974
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2. Orientierungsinhalt
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Strassenlinien (Enteignungsrecht, Par. 132 BauG)
Baulinie ; d=4.00m (gemäss Par. 111 Abs.1a BauG)
Perimeter Erschliessung Ruus ‚Abstände gemäss Par. 111 Abs.1 lit. c und d BauG: Sockellinie = 20 cm gilt innerhalb des Perimeters EP Ruus
Baulinien aufgehoben
Sichtzone mit Beobachtungsdistanz B und Knotensichtweite A
rechtsgültige Waldbaulinie
rechtsgültige Waldbaulinie für Kleinbauten Zonengrenzen und Zonenbezeichnungen gemäss Zonenplan Perimeter Gesamtrevision Sammelstrassen SS Erschliessungsstrassen ES
Gehwege
Fussweg
Grünstreifen, bepflanzte Flächen
Wald
Gewässer
Kanalisation mit Bachwasser
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GEMEINDE GRÄNICHEN KANTON AARGAU
Erschliessungsplan Ruus ci. vorstact)
Kanton Aargau Departement
gemäss Par. 17 BauG Bau, Verkehr und Umwelt ‚Abteilung Raumentwicklung
Situation 1:500
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Schutz vor Hochwasser
Massnahmen zum vorgesehen sind.
Mitwirkungsbericht: Vorprüfungsbericht:
24. März 2009 bis 22. April 2009 06. November 2008
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Öffentliche Auflage vom: 24. März 2009 bis 22. April 2009 Beschlossen vom Gemeinderat am: 01. März 2010
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Der Gemeindeammann: Der Ge deschreiber:
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Genehmigung: Genehmigung durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt Aarau, den I4. Noveinber ZDnNo
Ingenieurbüro P. Zumbach AG, Aarau Projektierende Bauingenieure SIA/USIC, Tel. 062/822 49 39 PI. Nr. 2229/05 Juli 2008
Genehmigung
Protokoll des Regierungsrats Sitzung:
17. November 2010
Nr. 2010-001672
Gemeinde Gränichen; Erschliessungspläne "Ruus", "Schattematte", "Winterloch", "Strick"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
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Vorprüfungsberichte Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
4. und 6. November 2008 24. März 2009 bis 22. April 2009 1. März 2010 11. Juni 2010 7. April 2010
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. Die Genehmigung richtet sich nach bisherigem Recht (§ 48 Allgemeine Verordnung zum Baugesetz, ABauV). Die Gemeinde hat die vier Erschliessungspläne gemeinsam öffentlich aufgelegt und beschlossen. Daher rechtfertigt es sich, im Interesse der Verfahrenseffizienz, die vier Erschliessungspläne in einem gemeinsamen Beschluss zu genehmigen. Innerhalb des Erschliessungsplans "Ruus" befindet sich der "Waldbaulinienplan Grubenweg", der ebenfalls zur Genehmigung vorliegt. Daher wird die Genehmigung der vier Erschliessungspläne mit dem Waldbaulinienplan koordiniert. 1.2
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.
Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage
Die Vorlagen stützen sich auf die am 20. Juni 2000 genehmigte Nutzungsplanung Siedlung. 3.
Die Vorlage im Überblick
3.1
Vorlage
Die Gemeinde Gränichen überarbeitet schrittweise ihre rechtskräftigen Erschliessungspläne. Im weitgehend überbauten Gebiet "Zil-Vorstadt" besteht ein Erschliessungsplan vom 4. Dezember 1972, der vom Grossen Rat am 19. Februar 1974 genehmigt, jedoch in wesentlichen Teilen nicht umgesetzt worden ist. So verlaufen verschiedene Bau- und Strassenlinien mitten durch bestehende Überbauungen. Gestützt auf den rechtskräftigen Bauzonenplan und den überarbeiteten Verkehrsrichtplan wird die Erschliessung neu geregelt. Die Revision des Erschliessungsplans "Zil-Vorstadt" ist aufgrund der Grösse des Areals von 45 Hektaren und aufgrund der unterschiedlichen Dringlichkeit in die Erschlies-
Versand: 23. November 2010
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sungspläne "Ruus", "Winterloch", "Schattematte", "Strick" und den bereits 2009 genehmigten Erschliessungsplan "Rütene/Weierwand" aufgeteilt worden. 3.2
Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt folgender Erschliessungspläne:
Erschliessungsplan "Ruus" Erschliessungsplan "Schattematte" Erschliessungsplan "Winterloch" Erschliessungsplan "Strick"
Erwägungen 4.
Beurteilung der Vorlage
4.1
Überprüfungsbefugnis
Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). Dazu gehören namentlich die Anforderungen nach § 17 BauG. 4.2
Raumplanerische Beurteilung
Das im überarbeiteten Verkehrsrichtplan festgelegte neue Verkehrskonzept im Gebiet "ZilVorstadt" berücksichtigt im Wesentlichen die bestehende Bebauung und Erschliessung. Die Aufhebung der Baulinien von 1972/74, die zum Teil mitten durch überbautes Gebiet verlaufen, erhöht die Rechtssicherheit, fördert den haushälterischen Umgang mit dem Boden und ist aus raumplanerischer Sicht richtig. Der rechtskräftige Erschliessungsplan "Zil-Vorstadt" von 1972/74 wird im Bereich der vier Erschliessungspläne und, nach der Genehmigung des Erschliessungsplans "Rütene/Weierwand" 2009, nun vollständig aufgehoben. Die Erschliessung basiert vorwiegend auf den bestehenden Strassen. Strassenausbauten sind nur wo nötig vorgesehen. So wird das Kreuzen auf der schmalen "Vorgasse" lediglich mit Ausweichstellen gewährleistet (Erschliessungspläne "Winterloch", "Schattematte"). Im Knoten Badstrasse/Ruus ist ein Kreisel vorgesehen (Erschliessungsplan "Ruus"). Die bestehenden Fusswege bleiben erhalten und werden sinnvoll zu einem dichten Wegnetz ergänzt (Erschliessungspläne "Winterloch", "Strick", "Schattenmatte"). Sichtzonen werden dort festgelegt, wo aufgrund des Verkehrsaufkommens eine erhöhte Sicherheit erforderlich ist. Sie basieren auf der Regelung des Rechtsvortritts und einer für das Quartier angemessenen Ausbaugeschwindigkeit von 30 km/h. Die Baulinienabstände betragen grundsätzlich 4 m. Wo keine Baulinien festgelegt werden, gelten die Strassenabstände gemäss § 111 BauG. In den Erschliessungsplänen werden Sockellinien (§ 111 Abs. 1 lit. c und d BauG) im Abstand von 20 cm ab Strassenlinie beziehungsweise Strassenparzelle festgelegt. Werkleitungen, die ausserhalb der Strassen verlaufen, werden wo nötig mit speziellen Baufeldern gesichert (Erschliessungspläne "Winterloch", "Schattematte").
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Die Gebiete "Ruus", "Schattematte", "Winterloch" und "Strick" sind im Sinne des Umweltrechts weitgehend erschlossen. In den Erschliessungsplänen sind daher keine Massnahmen zum Lärmschutz erforderlich (Art. 24 Abs. 2 Umweltschutzgesetz; SR 814.01). Entlang der Wyna besteht noch eine Hochwasser-Restgefährdung nachdem das Rückhaltebecken in Zetzwil/Gontenschwil realisiert worden ist. In den Erschliessungsplänen "Ruus" und "Schattenmatte" wird sachgerecht darauf hingewiesen. Die notwendigen projektbezogenen Massnahmen werden im Baubewilligungsverfahren geprüft. Das Strickbächli wird mit Baulinien gesichert, soweit es nicht in der Strasse verlegt ist (Erschliessungsplan "Strick"). Im Gebiet "Ruus" besteht ein kleines Waldstück. Im Erschliessungsplans "Ruus" wird auf den separaten "Waldbaulinienplan Grubenweg" vom 7. Juni 2010 hingewiesen. 4.3
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
Beschluss 1. Die Erschliessungspläne "Ruus", "Schattematte", "Winterloch" und "Strick" der Gemeinde Gränichen vom 1. März 2010 werden genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist beginnt einen Tag nach der Publikation des Entscheids im kantonalen Amtsblatt. Sie steht still vom Samstag vor Palmsonntag bis Ostermontag, vom 1. Juli bis 15. August und vom 20. Dezember bis 10. Januar. 2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerde beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen.
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5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Verteiler Gemeinderat, Lindenplatz 1, 5722 Gränichen Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) Rechtsabteilung BVU Abteilung Verkehr BVU Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: