Erschliessungsplan Talbachstrasse

Plan d'affectation spécial · Gränichen

Document

Numéro
11.144
Type
Plan d'affectation spécial
Commune
Gränichen
Canton
Argovie
Niveau
Commune
Approuvé par
BVU
Adopté
1 juil. 2013
En vigueur depuis
1 juil. 2013

Carte

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Fichiers

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Texte

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Kanton Aargau Gemeinde Gränichen

Erschliessungsplan "Talbachstrasse" nach 8 17 BauG BE

Bau, Verkehr und Umwelt

. endend ng Raumentwicklung ein

@

Situationsplan 1:500

Bereich für Feinerschliessung und Containerplatz Parz. 418

Gezeichnet: Geprüft: Grösse

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25.03.2013 da/ACAD we 60x126 cm

ACKERMANN+WERNLI Ersetzt Plan: Überholt durch Plan:

Vermessungs- und Ingenieurbüro

leichemelisiesen 43 £ br u Nr. 10b vom 09.02.2012 SIT Toc.dug

Vorprüfungsbericht vom: 2930. 20%

Mitwirkungsbericht vom: 22£R

Öffentliche Auflage vom: 13,87 ME E92

Beschlossen vom Gemeinderat am: ZZ, 4 ZB Fe )

Gemeindeammann: Gemeindesch reiber:

1. Aber 4.

Genehmigung durch das Departement Genehmigung: Bau, Verkehr und Un

Aarau,den A. Juli 2013 ,T ) Bereich für Feinerschliessung

Bereich für Feinerschliessung Parz. 280

1. Genehmigungsinhalt

HERE EU U EEE EI ERBEN Perimeter Erschliessungsplan ee Baulinien Hauptbauten ——— Baulinien die aufgehoben werden Strassenlinien, zugleich Sockellinie (Enteignungsrecht $ 132 BauG)

Sichtzone

Bereiche für Anschluss Feinerschliessung

Sondernutzungsvorschrift

Die Parzelle 418 ist noch unerschlossen, Wohngebäude sind deshalb nur zulässig, wenn die Lärmimmissionen zum Zeitpunkt der Erschliessung die Planungswerte nicht überschreiten oder diese Werte durch planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen eingehalten werden können (Art. 30 LSV).

Gegenüber den südlich gelegenen Gewerbebetrieben ist mit der

Gebäudeform, der Gebäudehülle, der Anordnung der Gebäude

und der lärmempfindlichen Räume, der Grundrissgestaltung,

Gestaltungselementen und dergleichen sicherzustellen, dass die

Planungswerte der Lärmschutzverordnung zum Zeitpunkt der S j } } ee i 0, BL

Erschliessung eingehalten werden. N u = / f B u Era ee 5 Anschluss an "Erschliessungsplan Loch" N } BP NE E o 2 re 5 genehmigt vom GR 28. März 2001

2. Orientierungsinhalt

etnsinmen Rechtskräftige Baulinie mit Genehmigungsdatum u Rechtskräftige Strassenlinien mit Genehmigugnsdatum BEE Sichtlinie En | m | m Zonengrenzen gemäss Zonenplan Zonenbezeichnungen gemäss Zonenplan nn Waldgrenze gem. Waldgrenzenplan Nr. 11 vom 7. Juli 1997

Feinerschliessungsstrasse Fuss- und Radweg

Bestehende Strassen / Fusswege

Gewässer

Wald

Genehmigung

Departement B a u , Verkehr und Umwelt

AARGAU

Datum:

01.07.2013

AGUN/CBRO

Nr.

BVURO.11.144-1

Gemeinde Gränichen; Erschliessungsplan "Talbachstrasse"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung

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Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

29. Juni 2012 13. August 2012 bis 11. September 2012 22. April 2013 2 1 . Mai 2013 11. Juni 2013

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Zuständigkeit zur Genehmigung

Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Baugesetz (BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3

Rechtsschutzverfahren

Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.

2.

Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage

Die Vorlage stützt sich auf die am 20. Juni 2000 genehmigte Nutzungsplanung Siedlung.

3.

Die Vorlage im Überblick

3.1

Vorlage

Das Areal des Erschliessungsplans liegt in den Zonen W 1 , W2 und WG3. Die weitgehend noch nicht überbauten Flächen (0,8 ha WG3, 1,8 ha W2) sind mit einer Sondernutzungsplanpflicht belegt. Für das Areal wird eine zonenkonforme Erschliessung sichergestellt. 3.2

Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt des Erschliessungsplans.

Versand:

- 8. JUÜ 2013

-2-

Erwägungen 4.

Beurteilung der Vorlage

4.1

Überprüfungsbefugnis

Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören namentlich die Anforderungen nach § 17 BauG. 4.2

Raumplanerische Beurteilung

Der Erschliessungsplan beschränkt sich auf die erforderliche Groberschliessung des Areals und lässt viel Spielraum für die künftige Überbauung. Es gelten die Normalbauvorschriften gemäss der Bau- und Nutzungsordnung (BNO). Der Erschliessungsplan setzt die im Bauzonenplan festgelegte Sondernutzungsplanpflicht rechtlich korrekt um. Er tangiert keine kantonalen Verkehrsinteressen. 4.3

Erschliessung

Die beiden grössten Parzellen 418 (0,8 ha, Zone WG3) und 280 (1,2 ha, Zone W2) werden von der Lochgasse über eine kurze, 5 m breite Stichstrasse erschlossen. Die Parzellen 3550 und 286 (0,5 ha, Zone W2) werden über eine 4,5 m breite Stichstrasse mit Wendehammer erschlossen. Die Erweiterung der Talbachstrasse auf eine Breite von 4,5 m wird mit Strassenlinien gesichert. Die Erschliessung ist sachgerecht. 4.4

Abstände, Sichtzonen

Die Baulinienabstände sind einheitlich auf 4 m festgelegt und entsprechen damit dem Abstand gemäss § 111 BauG. Entlang des Walds gilt der Waldabstand gemäss § 48 BauG. Am Talbach wird eine 4 m Baulinie festgelegt, womit der gemäss Gewässerschutzgesetzgebung erforderliche Gewässerraum mit einer Gesamtbreite von 11,50 m vorliegend ausreichend gesichert ist. Die Sichtzonen sind entsprechend dem verfügten "Tempo 30" für Rechtsvortritt umgesetzt. 4.5

Hochwasser

Die Gefahrenkarte der Gemeinde Gränichen zeigt, dass beim massgebenden Hochwasser HQ o das Areal nicht überschwemmt wird. Bei einem Extremhochwasser (EHQ) muss in Teilen des Areals jedoch mit Fliesstiefen bis 25 cm gerechnet werden. Der Planungsbericht behandelt das Thema Hochwasserschutz sachgerecht (Kapitel 3.3, S.4). Im Erschliessungsplan sind keine Massnahmen zum Schutz vor Hochwasser erforderlich. Die abschliessende Überprüfung mit der vorhandenen Restgefährdung ist im Baubewilligungsverfahren vorzunehmen. 10

4.6

Archäologie

Das Areal beeinträchtigt keine aktenkundigen archäologischen Fundstellen. Die südgerichtete Terrasse über dem Talbach ist aus archäologischer Sicht eine bevorzugte Siedlungslage. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass bei der Überbauung archäologische Hinterlassenschaften angetroffen werden, die vor ihrer unabwendbaren Zerstörung archäologisch untersucht und dokumentiert werden müssen. Die ersten Erdbewe-

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gungsarbeiten und Bodeneingriffe im Perimeter des Erschliessungsplans sind von der Gemeindebehörde der Kantonsarchäologie spätestens zwei Wochen im Voraus zu melden, damit sie nach Möglichkeit archäologisch begleitet oder eingesehen werden können. Unabhängig vom Mitwirken der Kantonsarchäologie muss bei archäologischen Funden (Mauerreste, Kleinfunde wie Scherben oder Knochen, etc.) die Arbeit an der betreffenden Stelle unterbrochen und die Kantonsarchäologie benachrichtigt werden. 4.7

Sondernutzungsvorschrift/Lärm

Gemäss den Planungsunterlagen werden im gesamten Planungsperimeter die Planungswerte ab dem Baulinien eingehalten. Wie in Kapitel 4.3 (oben) erläutert, wird auch die verkehrsmässige Erschliessung soweit sie in die Aufgabe der Gemeinde fällt mit dem Plan gesichert. Das bedeutet, dass gemäss Beurteilung der Gemeinde mit dem vorliegenden Erschliessungsplan die Erschliessung auf sämtlichen Parzellen ausreichend gewährleistet wird und die Anforderungen nach § 17 BauG erfüllt werden. Dem ist rechtlich nichts entgegen zu setzten, auch wenn planerisch oder verkehrstechnisch andere Lösungen denkbar wären. Folgerichtig ist davon auszugehen, dass die aufgrund einer Einwendung aufgenommene Sondernutzungsvorschrift zum Lärm den Zustand vor Rechtskraft des vorliegenden Plans beschreibt ("Die Parzelle 418 ist noch unerschlossen."). Weiter wiederholt die Vorschrift sinngemäss das übergeordnete Recht. Durch die Genehmigung des Erschliessungsplans wird diese Vorschrift in sich aber bereits erfüllt. Grundsätzlich ist die Bestimmung daher unnötig. Da sie jedoch nicht rechtswidrig ist, ist eine Beibehaltung vertretbar. 4.8

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

Beschluss 1. Der Erschliessungsplan "Talbachstrasse" der Gemeinde Gränichen vom 22. April 2013 wird genehmigt. 2. Die Abteilung Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.

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3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist - neben dem Genehmigungsentscheid - gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst, es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b)

darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.

Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen.

7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.

Verteiler - Gemeinderat, Lindenplatz 1, 5722 Gränichen - Departement Bau, Verkehr und Umwelt - Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) - Abteilung Verkehr BVU