Gestaltungsplan Breite Wies

Plan d'affectation spécial · Ehrendingen

Document

Numéro
1998-002174
Type
Plan d'affectation spécial
Commune
Ehrendingen
Canton
Argovie
Niveau
Commune
Approuvé par
RR
Adopté
11 nov. 1998
En vigueur depuis
11 nov. 1998

Carte

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Fichiers

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Texte

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Kanton Aargau Gemeinde Oberehrendingen

Gestaltungsplan "Breite Wies" gern. § 21 BauG

Sondernutzungsvorschriften Mitwirkungsbericht vom: Keine Eingaben Vorprüfungsbericht vom: 6. Juli 1998 Öffentliche Planauflage vorn: 4. August bis 2. September 1998 Beschlossen vom Gemeinderat am: 28. September 1998 Der Gemein

mmann:

Dej" Gepeind schreiber:

enehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den AA over.rbe. Acre 17/37

Der Statsshreiber

August 1998

Gebr. Senn 415 Obersiggenthal ngenieur- und Planungsbüro

Tel. 056 282 31 53 Fax 056 282 45 19

Gemeinde Oberehrendingen Kanton Aargau

Gestaltungsplan "Breite Wies" Sondernutzungsvorschriften

I.

ALLGEMEINE

VORSCHRIFTEN

lngress Die Gemeinde Oberehrendingen erlässt gestützt auf die Art. 14 - 18 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) vom 22. Juni 1979 sowie § 21 des Baugesetzes des Kantons Aargau (BauG) vom 19. Januar 1993 und §§ 30 und 31 der Bauordnung der Gemeinde Oberehrendingen (BO) vom 21. November 1997 den nachstehenden Gestaltungsplan mit dazugehörenden Sondernutzungsvorschriften.

Art. 1 Geltungsbereich / Gebietsabgrenzungsbegriffe

Das Gestaltungsplangebiet umfasst die im Gestaltungsplan 1:500 eingegrenzten Teile der im Zonenplan der Gemeinde Oberehrendingen ausgeschiedenen Zonen "Wohnzone 3 Geschosse" und "Wohn- und Gewerbezone 3 Geschosse". Diese Vorschriften gelten für das im Gestaltungsplan mittels "Perimeter des Gestaltungsplanes" bezeichnete Gebiet.

Art. 2 Zweck

Der Gestaltungsplan soll für das Baugebiet "Breite Wies" die rechtliche Grundlage für die Erschliessung bilden und eine geordnete baulich Entwicklung sicherstellen.

Art. 3 Pläne

Der Gestaltungsplan besteht aus folgenden rechtsverbindlichen Teilen: -

Gestaltungsplan "Situation" Längenprofil "Strasse Nr. 1" Längenprofil "Strasse Nr. 2" Sondernutzungsvorschriften

1:500 1:500/ 1:50 1:500/ 1:50

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Art. 4 Inhalt und Wirkung

Der Gestaltungsplan regelt rechtsverbindlich: -

Art. 5 Verkehrstechnische Erschliessungsanlagen

Bau- und Strassenlinien Lärmschutz entlang Kantonsstrasse K 282 Strassenraumgestaltung Art und Mass der Nutzung Geschosszahl und zulässige Gebäudehöhen Grenz- und Gebäudeabstände Parkierung Sichtzonen

Stellung zur Bauordnung Soweit diese Sondernutzungsvorschriften keine abweichenden Regelungen treffen, gilt die Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Oberehrendingen vom 21. November 1997.

II.

Art. 6 BAU- UND GESTALTUNGSVORSCHRIFTEN

Lage und Stellung von Neubauten Die Lage und Stellung von Neubauten ist vorbehältlich der im übergeordneten Recht geregelten Abstandsbestimmungen grundsätzlich freigestellt.

Art. 7 Abklingende Bauweise am Bauzonenrand

Eine abklingende Bauweise ist im Planungsperimeter entlang von Bauzonengrenzen zu Nichtbauland einzuhalten, wobei die ordentliche zulässige 3-geschossige Bauweise in der Bauzone W3 gewährleistet bleibt. Diese abklingende Bauweise gegenüber Nicht-Baugebiet kann erreicht werden durch: genügend grosser Abstand zur Bauzonengrenze, bspw. mindestens durch Einhaltung des grossen Grenzabstandes der entsprechenden Bauzone. Dachaufbauten haben sich zurückzuhalten - sie sind nur in bescheidenem Umfange zugelassen. Was in der Bauzone W3 zulässig ist, kann unter Berücksichtigung der beiden vorgehend beschriebenen Punkte konsumiert werden.

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Art. 8 Lärmschutz entlang K 282

Im Perimeter des Gestaltungsplanes sind kantonsstrassenseitig in der ersten Bautiefe ab Kantonsstrasse primär gewerbliche Nutzungen anzuordnen. Wohnnutzungen sind unter der Auflage erlaubt, dass alle lärmempfindlichen Räume über Fenster mit einem Aspektwinkel (Definition vgl. Lärmgutachten) von max. 300 ausreichend belüftet werden können. Unter der Bedingung, dass eine Schallschutzwand, mit einer Dämmwirkung von mind. 5 dB(A) für das entsprechende Fenster, erstellt wird, vergrössert sich der mögliche Aspektwinkel auf max. 1000. Zweitfenster von lärmempfindlichen Wohnräumen sowie Fenstern betrieblich genutzter Räume mit einem grösseren Aspektwinkel werden unter Anwendung der nach Art. 30 LSV für kleine Teile von Bauzonen möglichen Ausnahme von der Planungswerteinhaltung toleriert.

Art. 9 Arealüberbauungen

Für Arealüberbauungen sind die Voraussetzungen gern. § 21.2 ABauV zu erfüllen. Zusätzlich sind gestützt auf § 21.3 ABauV mindestens die Hälfte der notwendigen Abstellplätze in unterirdischen Sammelgaragen zusammenzufassen. Betreffend Bewilligungsverfahren, Inhalt der Pläne und erforderlichem Gutachten gelten die entsprechenden Bestimmungen im übergeordneten Recht (namentlich § 33 ABauV).

Art. 10 Zulässige Grundmasse

Bezüglich der zulässigen Grundmasse gelten die entsprechenden Paragraphen der kommunalen Bau- und Nutzungsordnung.

Art. 11 Abstände gegenüber Fusswegen

Gegenüber den öffentlichen, servitutarisch gesicherten Fusswegen bemessen sich die Abstände für Einfriedungen nach § 111 Abs c) und d) BauG.

Art. 12 Abstellplätze

Bezüglich Anzahl und Anordnung der Abstellplätze gelten die §§ 25 und 26 ABauV. Oberirdische Parkplätze sind mit versickerungsfähigen Belägen zu versehen.

7 autres articles

Art. 13 Strassenraumgestaltung

Die im Gestaltungsplan enthaltene Quartiererschliessungsstrasse "Strasse Nr. 2" soll verkehrsberuhigt ausgebaut werden. Die entsprechenden Massnahmen sind im jeweiligen Detailprojekt vorzusehen.

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Art. 14 Kehrplatz

Die Kehrplätze sind mit einem Hartbelag auszustatten. Der Kehrplatz der "Strasse Nr. 2" ist servitutarisch zu sichern. Die genaue Lage und Ausgestaltung wird im Rahmen des Bauprojektes festgelegt.

Art. 15 Hauptfusswege

Die im Gestaltungsplan bezeichneten Hauptfusswege sind servitutarisch zu sichern. Die genaue Lage und Ausgestaltung wird im Rahmen des Bauprojektes festgelegt. Sie sind mit einem Hartbelag auszustatten.

Art. 16 Bachverlauf und -ausgestaltung

Die Anlage und Ausgestaltung des offengelegten Teilstückes des Schürbaches richtet sich nach den entsprechenden Bestimmungen in der übergeordneten Gesetzgebung bzw. der Anordnungen der entsprechenden kantonalen Fachstellen.

III.

VERSCHIEDENE

Art. 17 BESTIMMUNGEN

Abweichungen Abweichungen vom Gestaltungsplan können von Gemeinderat bei Vorliegen der Voraussetzungen von § 67 BauG gestattet werden.

Art. 18 Kontaktnahme vor Projektierung / Begutachtung

Zur Erreichung einer guten Gestaltung im Sinne dieser Vorschriften sind Bauvorhaben im Rahmen einer Arealüberbauung vor deren Projektierung der Gemeinde zu melden. Der Gemeinderat kann die einzelnen Projekte auf Kosten des Gesuchstellers fachmännisch begutachten lassen.

Art. 19 Inkrafttreten

Der Gestaltungsplan tritt mit Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft.

Obersiggenthal, im August 1998 / Co

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Genehmigung

Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:

11. November 1998

Art. Nr. 1998-002174

Gemeinde Oberehrendingen; Gestaltungsplan "Breite Wies"; Genehmigung; Auftrag an Staatskanzlei Baudepartement/Vortrag vom 30. Oktober 1998

Beschluss: 1. Der Gestaltungsplan „Breite Wies“ der Gemeinde Oberehrendingen vom 28. September 1998 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Protokollauszug (mit Bericht vom 30. Oktober 1998 der Abteilung Raumplanung)  Gemeinderat, 5422 Oberehrendingen  Baudepartement  Rechtsabteilung BD  Abteilung Raumplanung BD (mit Akten)  Abteilung Verkehr BD  Staatskanzlei Staatsschreiber:

Versand:

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