Erschliessungsplan Kirchweg

Plan d'affectation spécial · Ehrendingen

Document

Numéro
2002-001370
Type
Plan d'affectation spécial
Commune
Ehrendingen
Canton
Argovie
Niveau
Commune
Approuvé par
RR
Adopté
11 sept. 2002
En vigueur depuis
11 sept. 2002

Carte

Le canton ne publie pas de périmètre pour ce document. La carte montre Ehrendingen avec ses zones à bâtir.Ouvrir la carte complète

Fichiers

SNP-4049-2002-E.pdfOuvrir dans un nouvel onglet

Texte

SNP-4049-2002-E.pdf

Lu par reconnaissance de texte dans un fichier numérisé : il peut contenir des erreurs.

GEMEINDE UNTEREHRENDINGEN KANTON AARGAU

Regen[berlaufbecken Neuwiesen

ERSCHLIESSUNGSPLAN Ssseisnstionsuen "KIRCHWEG"

Gemäss Paragraph 17 BauG

Situation 1: 500

Weitere Bestandteile: — keine

Übersicht:

1:50000

Afficher tout le texte

Verfasser: Datum: Plan-Nr.:

Ing.- und Planungsbüro Senn Februar 2002 10/119-1 5415 Obersiggenthal Entwurf: Geprüft: Ersetzt Plan: Tel. 056 / 282 31 53 Co Oktober 2001

Mitwirkungsbericht vom: 8. Juli 2002

Vorprüfungsbericht vom: 14. Februar 2002

Offentliche Auflage vom: 18. März 2002 bis: 16. April 2002 Beschlossen vom Gemeinderat am: e 8. Juli 2002

Der Gemeindeammann: \ Am m

/ Der Gemeindeschreiber: v U

Genehmigungsvermerk: Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau,den M.Septermbei 2002

LEGENDE 1. GENEHMIGUNGS INHALT

Farbe Bezeichnung rot Baulinien gem. 8111 Abs. 1 lit.a BauG Strassenlinien (Strassenlinien = Sockellinien) el (Enteignungsrecht, Paragraph 132 BauG) DE er a blau / rot Baulinien aufgehoben In u ou blau / rot Strassenlinien aufgehoben m hellblau Sichtzone mit Beobachtungsdistanz B - und Knotensichtweite A ee aha braun Ein- und Ausfahrtsbeschränkung P 45 En vistett Baubereich für Fussweg, Breite 2.0 m. Die genaue Lage

wird im Bauprojekt festgelegt und servitutarisch gesichert.

2. ORIENTIERUNGS INHALT

GR Datum blau / rot Rechtskräftige Baulinien mit Genehmigungsdatum

GR Datum

blau / rot Rechtskräftige Strassenlinien mit Genehmigungsdatum

hellgrau / grau bestehende Strassen / Wege

hellgelb Quartiersam melstrasse hellviolett Gehwege / Fusswege hellgrün Renaturierte Strassenflächen

blau Bach

rot Strassenrinne ni VA

aD

Fläche für Lastwagenüberfahrten

grün Bei Verfall der Baubewilligung für die Arealüberbauung "Moosbach" gelten für das grün schraffierte Gebiet die Vorschriften von 83 Abs. 2 BNO Gestaltungsplan oder Arealüberbauung).

& Strossenbegleitbaum

Ber schwarz Zonengrenzen und Zonenbezeichnungen gemäss Zonenplan

.n...... schwarz Perimeter des Errschliessungsplanes

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:

11. September 2002

Art. Nr. 2002-001370

Gemeinde Unterehrendingen; Erschliessungsplan "Kirchweg"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

Afficher tout le texte

Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Ablauf der Beschwerdefrist Eingereicht zur Genehmigung

8. Juli 2002 14. Februar 2002 18. März – 16. April 2002 8. Juli 2002 12. August 2002 20. August 2002

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Rechtsschutzverfahren

Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.

Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage

Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung ab. 3.

Die Vorlage im Überblick

3.1

Vorlage

Der Erschliessungsplan "Kirchweg" enthält keine neuen Strassen. Er beschränkt sich auf die Umgestaltung des Kirchweges. Die Fahrbahnbreite wird auf der ganzen Länge des Kirchweges auf 6 m festgelegt. Dieser teilt sich auf in eine Fahrbahnbreite von 4.2 m, eine Rinne von 0.3 m und einem Trottoir von 1.5 m. Die Einmündung des Kirchweges in die Dorfstrasse wird gegenüber dem rechtskräftigen Erschliessungsplan "Engelplatz" von 1992 abgeändert und bezüglich Einlenker den neuen Bedürfnissen angepasst. Der Einlenker der bestehenden Wegparzelle Nr. 401 in den Kirchweg wird neu rechtwinklig geführt. Die nicht mehr benötigte Strassenflächen werden renaturiert. Im gesamten Planungsgebiet werden gegenüber den kommunalen Erschliessungsstrassen Baulinienabstände von 4 m ausgeschieden. Als Fusswegverbindung entlang der Dorfstrasse zwischen Kirchweg und der Strasse "am Bach" wird ein Fusswegbereich mit 2.0 m Breite ausgeschieden. Die genaue Lage wird im Bauprojekt festgelegt und servitutarisch gesichert.

Versand:

-2-

3.2

Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt folgender Vorlage:  Erschliessungsplan (Situation) 1 : 500 Erwägungen 4.

Beurteilung der Vorlage

4.1

Überprüfungsbefugnis

Der Regierungsrat prüft, ob die Vorlage rechtmässig ist, mit den kantonalen Richtplänen übereinstimmt und die kantonalen und regionalen Interessen angemessen berücksichtigt (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2

Raumplanerische Beurteilung

Das Erschliessungskonzept für das Gebiet "Kirchweg" ist einfach und überzeugend. Die planerischen Festsetzungen sind situationsgerecht und schaffen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Umsetzung der angestrebten Massnahmen. Mit dem neuen Einlenker bei der Einmündung des Kirchwegs in die Dorfstrasse bzw. der Wegparzelle Nr. 401 in den Kirchweg werden die Verkehrbeziehungen und dadurch auch die Verkehrssicherheit verbessert. Die Baulinienabstände von 4.0 m entlang des Kirchweges entsprechen dem Normabstand nach § 111 BauG und sind situationsgerecht. Der auf 6 m erhöhte Abstand der Dorfstrasse dient der Freihaltung für den vorgesehenen Fussweg. 4.3

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

Beschluss 1. Der Erschliessungsplan "Kirchweg" der Gemeinde Unterehrendingen vom 8. Juli 2002 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3.

-3-

Die Beschwerdeschrift muss von der beschwerdeführenden Partei selbst oder von einer im Kanton Aargau zugelassenen Anwältin bzw. einem zugelassenen Anwalt verfasst sein und einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Protokollauszug  Gemeinderat, 5424 Unterehrendingen  Baudepartement  Rechtsabteilung BD  Abteilung Raumentwicklung BD (mit Akten)  Abteilung Verkehr BD  Staatskanzlei Staatsschreiber: i.V.