Gestaltungsplan Belchenstrasse
Plan d'affectation spécial · Siglistorf
Document
- Numéro
- 2009-001062
- Type
- Plan d'affectation spécial
- Commune
- Siglistorf
- Canton
- Argovie
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Approuvé par
- RR
- Adopté
- 1 juil. 2009
- En vigueur depuis
- 1 juil. 2009
- Source
- ÖREBlex, canton Argovie
Carte
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Fichiers
SNP-4319-2009-E.pdfOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
SNP-4319-2009-E.pdf
Gemeinde Siglistorf
Kanton Aargau
Gestaltungsplan „Belchenstrasse" gemäss § 21 BauG
Sondernutzungsvorschriften
Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwert Abteilung Raumentwicklung
Weitere Bestandteile des Gestaltungsplanes: - Situation 1:500 (Orientierung) - Längs- und Querschnitt Zufahrt 1:100 (Orientierung) - Schnitte 2 und 3 Belchenstrasse 1:100 (Orientierung) ÜBERSICHTSPLAN
Mitwirkungsbericht vom: 14. April 2009 Vorprüfungsbericht vom: 13. Oktober 2008 Öffentliche Auflage vom: 27. Oktober 2008
bis: 25. November 2008
Beschlossen vom Gemeinderat am: Die Gemeindeschreiberin:
Der Gemeindeammann:
Genehmigung:
Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den
A
Zoo9 14. April 2009 / Pu
Der Staatssehr iber:
STEIN INGENIEURE GEOMAIlKER PLANER Dipl. Ing. ETH/SLA, pat. Ing. Geometer Aarauerstrasse 69 5200 Brugg
Der Gemeinderat Siglistorf erlässt für den Gestaltungsplan „Belchenstrasse" in Ergänzung zur allgemeinen Bau- und Nutzungsordnung (BNO) nachstehende Sondernutzungsvorschriften (SNV).
Art. 1 Zweck
Der Gestaltungsplan „Belchenstrasse" schafft die Voraussetzungen für die Überbauung der im Perimeter liegenden Parzellen und verfolgt folgende Ziele: •
Eine gute Einordnung der künftigen Bauten in die Landschaft (Hanglage, Aussicht und Ansicht).
•
Die siedlungsverträgliche Gestaltung von Neubauten und die architektonisch gute Einordnung in die bauliche Umgebung.
•
Den sorgfältigen Umgang mit dem Terrain und eine überzeugende Gestaltung der Gärten und Aussenräume.
•
Eine möglichst rationelle und flächensparende Erschliessung und Parkierung auf den einzelnen Parzellen.
•
Eine möglichst verdichtete Bauweise.
Art. 2 Bestandteile
Der Gestaltungsplan besteht aus: • Situationsplan 1:500 • Sondernutzungsvorschriften • Längs- und Querschnitt Zufahrt 1:100 (Orientierung) • Schnitte 2 und 3 Belchenstrasse 1:100 (Orientierung)
Art. 3 Perimeter
Der Gestaltungsplan umfasst das im Plan bezeichnete Gebiet.
Art. 4 Verhältnis zur Grundordnung
Soweit der Gestaltungsplan nichts anderes bestimmt, gelten die Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Siglistorf, insbesondere die Vorschriften für die Wohnzone W2.
Art. 5 Baufelder
Die Baufelder geben eine klare Zuweisung für die Hauptbauten an, aufgeteilt in die Baufelder A und B. Innerhalb der Baufelder sind Ein- und Zweifamilienhäuser zugelassen. Eine Kleinwohnung bis 80 m2 pro Ein- oder Zweifamilienhaus ist möglich. In Baufeld A sind auch Häuser mit 3 Wohneinheiten erlaubt. Bei gestalterisch überzeugenden Lösungen können vom Gemeinderat in Baufeld B Reiheneinfamilienhäuser bewilligt werden.
Art. 6 Klein- und Anbauten
Klein- und Anbauten sind nur innerhalb der Baufelder A und B zulässig.
Art. 7 Mehrlängenzuschlag
Der Mehrlängenzuschlag gilt ab 16 m.
Art. 8 Zufahrten
Für die Gebäude entlang der Gotzäckerstrasse in Baufeld B sind ab dieser Strasse möglichst direkte Zufahrten zu den Abstellplätzen und Garagen ohne grosse Umwege und Niveaudifferenzen anzustreben. Für die Bauten in Baufeld A sowie im südwestlichen Teil von Baufeld B ist eine gemeinsame Zufahrt ab der Belchenstrasse mit unterirdischen Abstellplätzen für Bewohner und Besucher zu erstellen. Im Bereich der Zufahrt wird ein Sammelplatz für Haushaltsund Grünabfälle angeordnet. Die Zufahrt ist so zu bemessen, dass sie dem Anlieferverkehr als Abstellplatz dienen kann.
Art. 9 Gehweg
Der Gehweg ist durch die Grundeigentümer vor dem Bezug eines neu erstellten Gebäudes im Gestaltungsplanperimeter zu erstellen. Die Erstellungskosten werden von den in Baufeld A liegenden Parzellen proportional zur Grundstücksfläche getragen. Für Erneuerung, Betrieb und Unterhalt des Gehwegs ist die Gemeinde zuständig.
Art. 10 Dachgestaltung
Auf den Hauptbauten in Baufeld A sind Flachdächer gestattet. Bei Hauptbauten in Baufeld B sind nur geneigte Dächer bis 45 Grad zulässig. Die Firstrichtung ist immer hangparallel.
Art. 11 Terrain
Terrainveränderungen sind auf ein Minimum zu beschränken. Terrassierungen sollen sich harmonisch und über die Parzellengrenzen hinweg in das Landschaftsbild einordnen. Es sind nur naturnahe Böschungssicherungen bis 1 m Höhe erlaubt. Böschungen dürfen ein Neigungsverhältnis von 2:3 nicht übersteigen. Für die Zufahrt und die Anlieferung ab der Belchenstrasse werden Stützmauern zugelassen, deren Höhe das gewachsene Terrain im Schnitt max. 10 cm überragt.
Art. 12 Umgebung
Zusammen mit dem Baugesuch ist ein Umgebungs- und Bepflanzungsplan einzureichen, der eine grosszügige Durchgrünung ausweist. Mit Naturgärten aus Wildblumen und Wildsträuchern werden die angrenzenden Hecken und Magerwiesen/Trockenstandorte ideal ergänzt. Flächendeckende Steingärten grösser als 10 m2 pro Liegenschaft sind nicht erlaubt.
3 autres articles
Art. 13 Bäume und Hecken
Bei Bäumen und Sträuchern ist auf eine standortgerechte Bepflanzung zu achten. Es sind nur einheimische Arten zugelassen.
Art. 14 Einordnung
Die gute Gestaltung und Einordnung der künftigen Bauten in die Landschaft und bauliche Umgebung ist in einem Gesamtkonzept aufzuzeigen. Mit dem ersten Baugesuch pro Baufeld ist deshalb ein Gesamtkonzept vorzulegen, das von einem unabhängigen Gutachter beurteilt wird.
Art. 15 Inkrafttreten
Genehmigung
Der Gestaltungsplan tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. Die Änderung und Aufhebung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass dieser Sondernutzungsplanung.
Genehmigung
Protokoll des Regierungsrats Sitzung:
01. Juli 2009
Nr. 2009-001062
Gemeinde Siglistorf; Gestaltungsplan "Belchenstrasse"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
14. April 2009 13. Oktober 2008 27. Oktober 2008 bis 25. November 2008 20. April 2009 4. Mai 2009 26. Mai 2009
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.
Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage
Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 9. Juni 1998 beziehungsweise 22. Oktober 2008. 3.
Die Vorlage im Überblick
3.1
Vorlage
Die noch unüberbaute Wohnzone W2 zwischen der Kantonsstrasse K 283 und der Erschliessungsstrasse Götzacker umfasst eine Fläche von ca. 0,5 ha. Das Gebiet ist gemäss rechtskräftigem Bauzonenplan mit einer Sondernutzungsplanpflicht überlagert. Mit dem Gestaltungsplan werden die rechtlichen Grundlagen für die nachfolgende Überbauung geschaffen. 3.2
Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel: Gestaltungsplan Sondernutzungsvorschriften
Versand: 10. Juli 2009
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Erwägungen 4.
Beurteilung der Vorlage
4.1
Überprüfungsbefugnis
Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). Dazu gehören namentlich die Anforderungen nach § 21 BauG. 4.2
Raumplanerische Beurteilung
Der Gestaltungsplan bezeichnet zwei verschiedene Baufelder und regelt die Bauweise in den Sondernutzungsvorschriften. Aufgrund der Topografie sind im südlichen Baufeld A terrassierte Bauten mit Flachdächern möglich. Im nördlichen Baufeld B können Ein- und Zweifamilienhäuser erstellt werden. Bei Hauptbauten sind nur geneigte Dächer mit hangparalleler Firstrichtung gestattet. Mit dem ersten Baugesuch pro Baufeld ist ein Gesamtkonzept vorzulegen, das von einem unabhängigen Gutachter beurteilt wird. Der vorliegende Gestaltungsplan nimmt die rechtlichen und tatsächlichen Randbedingungen gut auf und erfüllt mit den getroffenen Regelungen die Anforderungen nach § 21 BauG. 4.3
Erschliessung
Die Kantonsstrasse K 283 ist im Bereich des vorliegenden Gestaltungsplanperimeters schmal und genügt den heutigen Anforderungen nicht mehr. Aktuell ist eine Verlegung der K 283 mit gleichzeitiger Abtretung des an den Gestaltungsplanperimeter angrenzenden Strassenabschnitts an die Gemeinde vorgesehen. Solange die Abtretung der Kantonsstrasse nicht verbindlich sichergestellt ist, sind die Anforderungen an verkehrsorientierte Strassen zu beachten (zum Beispiel Ausgestaltung der Einmündung). Diesen Anforderungen kommt der Gestaltungsplan angemessen nach. Das Baufeld A sowie der südwestliche Teil von Baufeld B werden direkt ab der Kantonsstrasse K 283 erschlossen (§ 8 Sondernutzungsvorschriften, SNV), der Rest des Baufelds B über die bereits ausgebaute Strasse Götzacker. Begründet ist diese Aufteilung mit der Topografie. Dies ist nachvollziehbar. In Bezug auf die Grundstückzufahrt gegenüber resultiert zwar ein so genannt "falscher Versatz". Die Wegparzelle 113 erschliesst jedoch nur eine kleine Fläche der Landwirtschaftszone. Es ist mit einem sehr bescheidenen Verkehrsaufkommen zu rechnen. Da zudem ohnehin mit einer Verlegung der K 283 zu rechnen ist und das Verkehrsaufkommen zur Wegparzelle 113 tief ist, ist eine Verschiebung des Neuanschlusses nicht zwingend und wäre nicht mehr verhältnismässig. Die Sichtzonen bei der neuen Zufahrt zum Baufeld A sind im Plan dargestellt. Diese Zufahrt führt zu den unterirdischen Abstellplätzen, welche für Bewohnerinnen und Bewohner sowie Besucherinnen und Besucher zur Verfügung stehen werden (§ 8 SNV). Zusätzlich wird ausserhalb der Sichtzone ein Abstellplatz für den Anlieferverkehr ausgeschieden und planerisch sichergestellt. Dieser Lösung steht nichts entgegen. 4.4
Sondernutzungsvorschriften
Im Sondernutzungsplan werden zwei Baufelder bezeichnet. Innerhalb dieser Baufelder wird die Anzahl Wohneinheiten pro Hauptbaute im § 5 SNV geregelt. Der Wortlaut dieser Formulierung lässt namentlich offen, ob die genannten drei Wohneinheiten im Baufeld A
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die Kleinwohnung von maximal 80 m2 mit einschliesst. Diese Unklarheit lässt sich mit Hilfe des Planungsberichts sowie dem eingereichten Entwurf des Bauprojekts beantworten. Der Gemeinderat Siglistorf bestätigt mit Schreiben vom 17. Juni 2009, dass diese Bestimmung wie folgt zu verstehen ist: § 5 SNV erlaubt in Ein- und Zweifamilienhäusern eine zusätzliche Kleinwohnung von maximal 80 m2 Bruttogeschossfläche als zweite beziehungsweise dritte Wohneinheit. Im Baufeld A darf in Wohnhäusern mit drei Wohneinheiten von über 80 m2 Bruttogeschossfläche keine zusätzliche Kleinwohnung realisiert werden. Weil damit der Gehalt der unklar formulierten Bestimmung von § 5 SNV hinreichend geklärt ist, kann von einer nachträglichen, sprachlichen Korrektur dieser Regelung abgesehen werden. 4.5
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Der Gestaltungsplan "Belchenstrasse" der Gemeinde Siglistorf vom 20. April 2009 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist beginnt einen Tag nach der Publikation des Entscheids im kantonalen Amtsblatt. Sie steht still vom Samstag vor Palmsonntag bis Ostermontag, vom 1. Juli bis 15. August und vom 20. Dezember bis 10. Januar. 2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten.
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4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerde beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Verteiler Gemeinderat, Schulhausstrasse 1, 5462 Siglistorf Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) Rechtsabteilung BVU Abteilung Verkehr BVU Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: