Gestaltungsplan Läubrig

Plan d'affectation spécial · Tegerfelden

Document

Numéro
15.198
Type
Plan d'affectation spécial
Commune
Tegerfelden
Canton
Argovie
Niveau
Commune
Approuvé par
BVU
Adopté
20 août 2018
En vigueur depuis
20 août 2018

Carte

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Texte

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Kanton Aargau

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Gestaltungsplan „Läubrig" Sondernutzungsvorschriften Gemäss § 21 BauG

rechtsverbindlicher Situationsplan 1:500

Weitere Bestandteile:

orientierender Planungsbericht mit Beilagen

Mitwirkung vom:

7. November 2016 bis 6. Dezember 2016

Vorprüfungsbericht vom:

27. März 2017

Öffentliche Auflage vom:

18. April 2017 bis 18. Mai 2017

Beschlossen vom Gemeinderat am:

2. Juli 2018

Der Gemeindeammann:

Die Gemeindeschreiberin:

Genehmigungsvermerk:

Genehmigung durch das Departement Bau, Verkehr und Urriwe:t Aarau, den ()r) . c4%c), BVURO: 15.198-1

GP „Läubrig" Tegerfelden / Stand: Genehmigung

neralsekretär:

arcoplan.ch

BVURO: 15.198-1 Datum: 2. Juli 2018

Auftraggeber Gemeinde Tegerfelden Staltig 14 5306 Tegerfelden

Auftragnehmer arcoplan klg Limnnatauweg 9 5408 Ennetbaden

Verfasser! Mitarbeit Renato Costamagna, Siedlungsplaner FH, Raumplaner FSU Stefan Zantop, Landschaftsarchitekt FH/BSLA Valentin Müller, BsC FHO in Raumplanung

GP „Läubrig" Tegerfelden / Stand: Genehmigung

arcoplan.ch

Inhaltsverzeichnis Seite Ingress

1

ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

Art. 1 Zweck und Ziele

1

Art. 2 Bestandteile

1

Art. 3 Geltungsbereich

1

Art. 4 Verhältnis zur Grundordnung

2

Art. 5 Übergeordnetes Recht

2

II.

BAU- UND NUTZUNGSVORSCHRIFTEN

Art. 6 Nutzungsfelder

2

Art. 7 Erschliessung

3

Art. 8 Unterniveaugaragen / Parkierung

3

Art. 9 Umgebungsgestaltung

4

III.

SICHERHEIT/UMWELT

Art. 10 Hochwasserschutz

5

Art. 11 Bereiche für Entsorgungsanlagen

5

Art. 12 Aussenbeleuchtung

5

16 autres articles

Art. 13 Energie

5

IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 14 Inkrafttreten /Abänderung und Aufhebung des Gestaltungsplanes

5

Gestaltungsplan „Läubrig" Sondernutzungsvorschriften

Ingress 1

Der Gemeinderat Tegerfelden erlässt gestützt auf § 25 Abs. 3 des Baugesetzes des Kantons Aargau (BauG) vom 19. Januar 1993 sowie § 4 der Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Tegerfelden (BNO) vom 08. November 2013 den nachstehenden Gestaltungsplan mit dazugehörenden Sondernutzungsvorschriften.

ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

Art. 1 Zweck und Ziele

1

Der Gestaltungsplan „Läubrig" bezweckt die Schaffung der bau- und planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine qualitätsvolle bauliche Nutzung des Areals „Läubrig". Es werden baurechtliche Rahmenbedingungen für eine attraktive, zweckmässige und wirtschaftliche Nutzung, Bebauung, Erschliessung und Freiraumgestaltung des Planungsgebietes definiert. 2

Mit den im Gestaltungsplan festgesetzten Bestimmungen soll eine auf die kommunalen Bevölkerungswachstumsziele abgestimmten Etappierung des Gesamtareals ermöglicht werden. Durch räumliche und typologische Differenzierung der zulässigen Bauten sollen unterschiedliche Nutzergruppen angesprochen werden.

Art. 2 Bestandteile

1

Art. 3 -

Der Gestaltungsplan besteht aus folgenden rechtsverbindlichen Teilen: Situationsplan 1:500 Sondernutzungsvorschriften

-

Orientierende Bestandteile des Gestaltungsplans sind: Erläuterungsbericht (mit Beilagen)

Geltungsbereich 1

Der Perimeter gemäss Situationsplan 1:500 begrenzt die räumliche Geltung des Gestaltungsplanes. Die Sondernutzungsvorschriften gelten für das im Situationsplan mittels „Perimeter des Gestaltungsplanes" bezeichnete Gebiet.

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1

Art. 4 Verhältnis zur Grundordnung

1

Soweit der Gestaltungsplan keine abweichenden Vorschriften enthält, sind die Bestimmungen der Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Tegerfelden anwendbar.

Art. 5 Übergeordnetes Recht

1

Vorbehalten bleiben die kantonale und die eidgenössische Bau- und Raumplanungs- sowie die Umweltschutzgesetzgebung.

II.

Art. 6 BAU- UND GESTALTUNGSVORSCHRIFTEN

Nutzungsfelder 1

Innerhalb der Nutzungsfelder Süd (S), Mitte (M1, M2) und Nord (N) können Hochbauten unter Berücksichtigung der im Situationsplan 1:500 und den im kommunalen Baurecht (BNO) festgesetzten Abstands- und Höhenbestimmungen sowie des Art. 6 Abs. 2 SNV grundsätzlich frei angeordnet werden. Vorbehalten bleiben in den Baufeldern S, M1 und M2 die Vorgaben zur Gebäudeausrichtung. 2

Die Baulinien gemäss Eintrag im Situationsplan 1:500 legen den minimalen Abstand der Bauten gegenüber den Erschliessungsbereichen der Nutzungsfelder Mitte (M1, M2) fest. Für die im Gestaltungsplan als Nutzungsfeld Nord (N) bezeichnete Fläche gelten vorbehältlich der Präzisierungen in § 6 Abs. 4 SNV die Bestimmungen der Bauzone W2. Für die im Situationsplan 1:500 festgelegten Nutzungsfelder S, Ml, M2 und N gelten folgende Nutzungsmasse und Vorgaben: Nutzungsfeld

Zulässige Bautypologie

Nord (N)

EFH / Doppel-EFH Doppel-EFH Doppel-EFH

Mitte (M1) Mitte (M2) Süd (S)

MFH

max. Vollgeschosse

max. Gesamthöhe

Anzahl Hauptbauten / Mindestanzahl Wohneinheiten

2

105m

5x1

2 2 3*

11.5 m 11.5 m 11.5m

4x2 4x2 3x6

* Bei Erreichen der max. zulässigen Vollgeschosszahl ist kein zusätzliches Attikageschoss zulässig. Dachgeschosse und Schrägdächer sind im Nutzungsfeld Süd (S) bei Hauptbauten nicht zulässig. 5

Flachdächer von Hauptbauten sind zu begrünen

6

Neubauten können gestützt auf § 45 Abs. 2 lit. c BNO auf Kosten der Bauherrschaft durch Fachleute begutachtet werden.

GP „Läubrig" Tegerfelden / Stand Genehmigung

2

Art. 7 Erschliessung

1

Die Zu- und Wegfahrt zu den einzelnen Baubereichen des Nutzungsfeldes Nord (N) erfolgt über die Siedlungsrandstrasse „Im Läubrig". 2

Die Erschliessungen der einzelnen Baubereiche in den Nutzungsfeldern Mitte (M1 und M2) erfolgen ab der Erschliessungsstrasse „Hasenberg„ über die im Situationsplan 1:500 bezeichneten Erschliessungsbereiche Nutzungsfelder Mitte (M1, M2). 3 Die Ein- und Ausfahrt in die Unterniveaugarage des Nutzungsfeldes Süd (S) muss innerhalb des im Situationsplan 1:500 dargestellten Bereichs Einfahrt Tiefgarage Nutzungsfeld S erfolgen. Die genaue Lage und Breite der Zu- und Wegfahrt wird im Baubewilligungsverfahren festgelegt. Es sind der Situation entsprechende Sichtzonen zu gewährleisten.

Die im Situationsplan ausgewiesenen Fusswegverbindungen sind in einer Breite von mindestens 1.5 m zu erstellen. Die genaue Führung der im Situationsplan eingezeichneten Fusswege wird im Baubewilligungsverfahren festgelegt. 5

D ie im Gestaltungsplan ausgewiesenen Erschliessungsbereiche der Nutzungsfelder Mitte (M1, M2) dienen primär dem Zugang resp. der Zufahrt und Anlieferung zu den Bauten in den Nutzungsfeldern Mitte (M1, M2) sowie als Zufahrt für die Blaulichtorganisationen. Weitere Funktionen wie Aufenthalt und Spiel dürfen den Primärzweck nicht dauerhaft beeinträchtigen. Die Erschliessungsbereiche sind mit Hart- oder Verbundbelägen auszugestalten. Die gesamtheitliche Planung und Finanzierung der Erschliessungsbereiche ist vor Baubeginn servitutarisch sicher zu stellen. 6

Vor Erteilung von Baubewilligungen für einzelne Bauprojekte in den Nutzungsfeldern M1 und M2 ist das Bauprojekt des jeweilig relevanten Erschliessungsbereichs Nutzungsfeld Mitte (M1, M2) auszuarbeiten. Bei einer baulichen Etappierung der Erschliessungsbereiche der Nutzungsfelder Mitte (M1, M2) ist mit entsprechendem Nachweis sicherzustellen, dass die Teilflächen untereinander verbunden werden können (technische Machbarkeit, rechtliche Sicherstellung der Verbindung).

Art. 8 Unterniveaugarage / Parkierung

1

Bezüglich Bemessung der Anzahl zu erstellender Parkfelder gelten die kantonalen Vorgaben.

Die Pflichtparkplätze der Bauten im Nutzungsfeld Süd (S) sind, mit Ausnahme der Parkplätze für Besucher, in einer Unterniveaugarage zusammenzufassen. 3

Die Pflichtparkplätze für die Bewohner der Bauten in den Nutzungsfeldern Mitte (M1, M2) und Nord sind individuell zu erstellen. Die Parkplätze für die Bewohner in den Nutzungsfeldern Mitte (M1, M2) sind in die jeweiligen Gebäudevolumen zu integrieren. 4

Oberirdische Parkfelder für Besucher sind nur in den im Situationsplan 1:500 bezeichneten Bereichen zulässig. 5

Bei einer allfälligen Etappierung der Bauten im Nutzungsfeld Süd (S) ist sicherzu-

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3

stellen, dass funktional zusammengehörige Teilanlagen untereinander verbunden werden können.

Art. 9 Umgebungsgestaltung

1

Die gesamtheitliche Planung und Finanzierung der gemeinschaftlichen Grünfläche sowie der beiden Ankunfts- und Servicebereiche der Nutzungsfelder Mitte (M1 und M2) hat vor dem jeweiligen Baubeginn zu erfolgen und ist servitutarisch sicherzustellen.

Für die Bepflanzung sind in allen Nutzungsfeldern überwiegend einheimische Gehölze und Stauden zugelassen. Stützmauern dürfen entweder aus Ortbeton oder als Natursteinmauern aus gelblichem Kalkstein mit Steingrössen bis maximal 100 kg/Stk. erstellt werden. 4

Die gemeinschaftliche Grünfläche dient dem Spielen, dem Aufenthalt und der Begegnung für alle Bewohner der Nutzungsfelder M1 und M2. Sie ist naturnah zu gestalten und ihrem Zweck entsprechend auszustatten.

5

Die Ankunfts- und Servicebereiche dienen der Besucher-Parkierung, der Abfallentsorgung und weiteren gemeinschaftlichen Ansprüchen. Er ist gut in die Umgebungsgestaltung und in den Strassenraum zu integrieren. 6

Im Nutzungsfeld S sind mindestens acht grosskronige Laubbäume zu pflanzen, mindestens 400 m2 gemeinschaftliche Spiel-, Begegnungs- und Aufenthaltsflächen.

7

In den Nutzungsfeldern Ml und M2 sind pro zwei Wohneinheiten mindestens ein grosskroniger Laubbaum zu pflanzen. 8

Im Nutzungsfeld N ist innerhalb des Baulinienabstandes zur Strasse „Im Läubrig" pro Wohneinheit mindestens ein grosskroniger Laubbaum zu pflanzen. Im Nutzungsfeld N sind innerhalb des grossen Grenzabstandes zum Baufeld M2 keine Stützmauern über 1.0 m Höhe zugelassen. In den im Situationsplan bezeichneten Bereichen für Näherpflanzrechte für Bäume dürfen hochstämmige Bäume, die nicht zu den Obstbäumen gehören, sowie Nuss- und Kastanienbäume gepflanzt werden.

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4

III.

SICHERHEIT/UMWELT

Hochwasserschutz

Art. 10 1

Vor Baubeginn auf dem Gestaltungsplanareal ist mit einem entsprechenden Projekt aufzuzeigen, wie das aus Hochwasserereignissen anfallende Oberflächenwasser oberhalb der Siedlungsrandstrasse „Im Läubrig" gefasst und abgeleitet werden kann. 2

In den von Hochwasser (HQ100) gefährdeten Bereichen sind Bauten derart auszugestalten, dass übertretendes Hochwasser nicht in die Gebäude fluten kann (Objektschutzmassnahmen). Es gelten die Bestimmungen von § 49 BNO der Gemeinde Tegerfelden.

Art. 11 Bereiche für Entsorgungsanlagen

1 Das Abstellen von Containern für die Entsorgung ist für die Nutzungsfelder Mitte (M1, M2) auf die im Situationsplan 1:500 festgelegten Bereiche für Entsorgungsanlagen (E) beschränkt. Die genaue Lage und die bauliche Gestaltung werden im Bauprojekt festgelegt.

'Für das Nutzungsfeld Süd (S) ist eine zusammengefasste Entsorgungsstelle zu erstellen. Diese kann unter Wahrung der Verkehrssicherheit im Baulinienabstandsbereich zur öffentlichen Strasse erstellt werden.

Art. 12 Aussenbeleuchtung

1

Bei allen Aussenbeleuchtungen sind unnötige Lichtemissionen, insbesondere Streulicht, zu vermeiden. Skybeamer sind generell nicht zulässig.

Art. 13 Energie

1

Um eine zeitgemässe und nachhaltige Bebauung gewährleisten zu können, wird der zum Zeitpunkt der Baueingabe aktuell geltende Minergie-Standard verlangt. Energetisch und ökologisch gleichwertige Lösungen sind zulässig.

IV.

Art. 14 SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Inkrafttreten / Abänderung und Aufhebung des Gestaltungsplanes 1

Der Gestaltungsplan „Läubrig" tritt mit Genehmigung durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt in Kraft. 2

Die Abänderung und die Aufhebung bedürfen des gleichen Verfahrens wie der Erlass des Gestaltungsplanes.

GP „Läubrig" Tegerfelden / Stand: Genehmigung

5

Genehmigung

MIM lir -lir 114.10111 ."*F` OMA/ KANTON AARGAU

DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT

JFRNvl

Datum Genehmigung: 20.08.2018

Versand:

2 t Aug. 2018

Geschäfts-Nr. BVUARE.15.198 Gemeinde Tegerfelden; Gestaltungsplan "Läubrig"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung

Sachverhalt

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1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

27. März 2017 7. November bis 6. Dezember 2016 18. April bis 18. Mai 2018 2. Juli 2018 27. Juli 2018 6. August 2018

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.

2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf den am 19. Februar 2014 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab.

3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Das Gebiet "Läubrig" umfasst eine Fläche von ca. 1,4 Hektaren (ha) und ist gemäss Bauzonenplan der Wohnzone W2 mit Gestaltungsplanpflicht zugeordnet.

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Mit dem Gestaltungsplan "Läubrig" soll die Art der Bebauung geregelt werden. Er hat zum Ziel, eine auf die örtlichen Verhältnisse abgestimmte Siedlungsstruktur mit einem gut durchmischten Angebot für Wohneigentum zu schaffen. Mit dem Gestaltungsplan wird insbesondere folgendes bezweckt: • eine Überbauung des landschaftlich exponierten Areals mit einer angemessenen Nutzungsdichte und hoher Wohnqualität, • die Sicherstellung einer sorgfältigen Umgebungsgestaltung mit hoher Aufenthaltsqualität für die Bewohner, • die Regelung einer zweckmässigen Erschliessung ab bestehendem Strassennetz, • eine mögliche Etappierung des Areals zugunsten der Rücksichtnahme auf die kommunalen Entwicklungsziele. Dafür legt der Gestaltungsplan unterschiedliche Nutzungsfelder, aber auch differenzierte Bereiche für Freiräume fest. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte der vom Gemeinderat Tegerfelden am 2. Juli 2018 beschlossenen Vorlage: • Gestaltungsplan "Läubrig" bestehend aus: • Situation 1 : 500 • Sondernutzungsvorschriften (SNV) Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im orientierenden Planungsbericht der Gemeinde vom 2. Juli 2018 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 der Raumplanungsverordnung, RPV). 3.3 Vorprüfungsergebnis Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 27. März 2017 ohne Vorbehalte abgeschlossen worden.

Erwägungen

4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 21 BauG. 4.2 Raumplanerische Beurteilung 4.2.1 Siedlungsentwicklung nach innen Schlüsselgebiet nach S 1.2 Für die Gemeinde Tegerfelden handelt es sich beim Gebiet "Läubrig" um ein potenzielles Schlüsselgebiet. Dieses trägt massgeblich zur Einwohnerentwicklung bei. Betreffend Einwohnerentwicklung wird die Mindestanzahl der Wohneinheiten vorgegeben (Art. 6 Abs. 4 SNV). Gemäss Angaben im Fachgutachten ist mit ca. 85 — 95 E/ha zu rechnen. Die Anforderungen gemäss Richtplan S 1.2, Planungsanweisung 2.1/2.2, werden somit erfüllt.

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4.2.2 Siedlungsqualität Eine wesentliche Aufgabe der Nutzungsplanung ist es, nebst der massgeschneiderten und hochwertigen Innenentwicklung insbesondere die Siedlungsqualität zu fördern (§§ 13, 15 und 46 BauG; Richtplankapitel S 1.1, S 1.2, S 1.4 und S 1.9; § 4 Bauverordnung [BauV]). Ortsbild und Städtebau / Freiraum Das unbebaute, zusammenhängende Gebiet liegt am Übergang zum Kulturland. Es befindet sich gut einsehbar, erhöht am Hang oberhalb des Ortskerns. Die Gemeinde beabsichtigt, das Areal über einen längeren Zeitraum in Etappen bebauen zu lassen (Überbauungsstrategie des Gemeinderats Tegerfelden vom 18. April 2016). Dementsprechend soll im Gestaltungsplan eine gewisse Flexibilität offengelassen werden. Dies ist nachvollziehbar und hinsichtlich der Steuerung der Gemeindeentwicklung verständlich. Der Detaillierungsgrad und die grundeigentümerverbindlichen Regelungen hinsichtlich Ortsbild, Städtebau und Freiraum sind eher knapp gehalten. Das Richtprojekt sieht die Erstellung von vier Bautiefen vor (im Gestaltungsplan werden vier Nutzungsfelder festgelegt). Diese orientieren sich am Verlauf der Höhenlinien. Die Setzung der Gebäude erlaubt Sichtachsen in Hangrichtung und rechtwinklig dazu. Die Ausrichtung der Volumen orientiert sich an den nachbarschaftlichen Bebauungen im Süden und Südosten. Die Körnigkeit und Grösse der Gebäude nimmt von der Talseite zum Bauzonenrand hin ab. Die übergeordnete Struktur lässt eine Einheitlichkeit der Siedlung erwarten. Die Überbauungsstudie (Siedlungsraster, Freiraumstruktur und Parkierung) zeigt insbesondere im Bereich der Mehrfamilienhäuser (Nutzungsfeld S) die gemeinschaftlichen Grünräume auf. Auch wenn diese Flächen im Gestaltungsplan nicht abschliessend geregelt sind, gelten die Bestimmungen gemäss § 43 Bau- und Nutzungsordnung (BNO) der Gemeinde Tegerfelden (Qualität und Quantität für Bauten mit mehr als vier Wohneinheiten). Primär für die Nutzungsfelder M1 und M2 wird eine Gemeinschaftliche Grünfläche auf der Westseite ausgeschieden. Das im Arbeitsmodell abgebildete Richtkonzept überzeugt betreffend Körnigkeit und Anordnung der Baukörper. Die Erschliessung und die Festlegungen zur Umgebungsgestaltung sind zweckdienlich und auf die zu erwartenden Bewohner (Mietwohnungen, Eigentum) ausgerichtet. Detailliertere Festlegungen (Beispiel bei Mehrfamilienhäusern) können auch erst im Baubewilligungsverfahren gestützt auf die BNO erfolgen. 4.2.3 Erschliessung/Parkierung Strassenerschliessung Das Gebiet "Läubrig" liegt peripher und wird über die Strassen "Leuberg", "Hasenberg" und "Läubrig" erschlossen werden. Diese genügen mit der geplanten Ausweichstelle ("Hasenberg"; rechtliche Sicherung mittels Strassenbaulinien gemäss § 111 BauG) der Anforderung der zukünftigen Nutzungen. Die privaten Erschliessungsbereiche der Baufelder M1 und M2 sind vor Baubeginn servitutarisch sicher zu stellen (Art. 7 Abs. 6 SNV). öV-Erschliessung Das Gebiet "Läubrig" liegt gemäss Planungsbericht in der öV-Güteklasse E2, in einer mittleren Fusswegdistanz (ca. 350 m) zur Bushaltestelle Hochbrücke. Ab dieser Haltestelle sind Anschlüsse in Richtung Bad Zurzach, Döttingen, Niederweningen, Baden und Brugg sichergestellt. Fuss- und Radverkehr Der Fuss- und Radverkehr ist über das bestehende Strassen- und Wegnetz erschlossen. Aufgrund der Verkehrsbelastung ist eine gemeinsame Nutzung des Strassenraums raumplanerisch richtig (Flächenbedarf). Das Gebiet ist über das kommunale Strassennetz an die kantonale Radroute zur alten Zurzacherstrasse angeschlossen. Ebenso führt ein kantonaler Wanderweg westlich des Ge-

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biets vorbei. Für die Bewohner und die Bevölkerung sind Fusswegverbindungen zu den Bushaltestellen, den öffentlichen Einrichtungen (unter anderem Schule) wichtig. Diese sind über die Alte Zurzacherstrasse oder südlich über den Galgenbuck respektive die alte Döttingerstrasse sichergestellt. Arealintern ist eine Fusswegverbindung auf der Westseite als Verbindung der beiden Strassen "Leuberg" und "Läubrig" vorgesehen. Dieser Fussweg wird vernetzt zur Strasse "Hasenberg" über die Erschliessungsbereiche M1 und M2. Parkierung Die Pflichtparkplätze für die Baufelder S, M1 und M2 sind entweder in einer Unterniveaugarage oder in die Gebäude integriert (Art. 8 SNV) zu erstellen. Bezüglich der Anordnung und Anzahl der Veloparkplätze ist die VSS-Norm SN 640 065 massgebend. 4.2.4 Weitere materielle Hinweise Oberflächenwasserschutz (Hangwasser) Das Gebiet "Läubrig" weist zwischen dem tiefsten Punkt und dem höchsten Punkt eine Höhendifferenz von ca. 18 m auf. Es besteht eine Gefährdung durch Oberflächenabfluss. Im Planungsbericht (Kapitel 4.2) und den Sondernutzungsvorschriften (Art. 10 SNV) sind Bestimmungen dazu aufgenommen. Vor Baubeginn ist mit einem Projekt aufzuzeigen, wie das anfallende Wasser gefasst und abgeleitet werden kann. Lärm Das Gestaltungsplanareal ist der Wohnzone W2 (Empfindlichkeitsstufe [ES] II) zugeordnet. Einzuhalten sind dabei die Planungswerte am Tag 55 dB(A) und in der Nacht 45 dB(A). Gemäss Planungsbericht befinden sich keine wesentlichen Lärmquellen im näheren Umfeld des Gestaltungsplanareals, demzufolge können die Planungswerte eingehalten werden. Festlegungen in den SNV sind daher nicht notwendig. 4.2.5 Sondernutzungsvorschriften (SNV) Der Grosse Rat hat am 15. September 2009 den Beitritt zur 'Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe' (IVHB) beschlossen und mit der Bauverordnung (BauV) vom 25. Mai 2011 umgesetzt. Die vorliegende BNO richtet sich nach diesen neuen Bestimmungen. In den SNV werden wichtige Elemente wie Gebäudeausrichtung, die Geschossigkeit sowie Abstandsvorschriften geregelt. Mit diesen Vorgaben besteht eine hohe Verbindlichkeit zum Richtprojekt. Weiter erfolgen Festlegungen zur Erschliessung/Parkierung (§§ 7 und 8) sowie zur Umgebungsgestaltung/Aussenbeleuchtung (§§ 9 und 12). Die Festlegungen sind sachgerecht.

5. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

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Beschluss 1. Der Gestaltungsplan "Läubrig", beschlossen vom Gemeinderat Tegerfelden am 2. Juli 2018, wird genehmigt. 2. ie Ab

Ra mentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

II tepha

r

egierungsrat

Verteiler • Gemeinderat, Staltig 14, 5306 Tegerfelden • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU

Rechtsmittelbelehrung 1 Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist — neben dem Genehmigungsentscheid — gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten.

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6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.

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