Kulturlandplan Lindmühle

Plan d'affectation · Birmenstorf (AG) · Abrogé le 6 avr. 2022

Document

Numéro
2006-000269
Type
Plan d'affectation
Commune
Birmenstorf (AG)
Canton
Argovie
Niveau
Commune
Approuvé par
RR
Adopté
1 mars 2006
En vigueur depuis
1 mars 2006
Abrogé
6 avr. 2022

Carte

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Fichiers

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Texte

Protokoll des Regierungsrates Sitzung:

01. März 2006

Art. Nr. 2006-000269

Gemeinde Birmenstorf; Nutzungsplanung Kulturland "Lindmühle"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss der Gemeindeversammlung Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

9. Januar 2006 15. August 2005 22. August – 20. September 2005 16. November 2005 9. Januar 2006 6. Februar 2006

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Zuständigkeit zur Genehmigung

Der Regierungsrat ist für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. Sie fällt nicht unter die Ausnahmen, welche gemäss § 1 des Dekrets über das Genehmigungsverfahren für allgemeine Nutzungspläne und -vorschriften vom 10. November 1998 durch den Grossen Rat zu genehmigen sind. 1.3

Rechtsschutzverfahren

Eine Beschwerde konnte durch Rückzug abgeschrieben werden. 2.

Die Vorlage im Überblick

2.1

Ausgangslage und Planungsziele

Der traditionelle Mühlebetrieb "Lindmühle" befindet sich rund 1.4 km südöstlich des Dorfzentrums von Birmenstorf am Reussufer. Er ist zur Zeit voll ausgelastet. Um am Markt bestehen zu können, sind Neuinvestitionen für Umbauten und Umnutzungen unumgänglich. Mit einer entsprechenden, auf den bestehenden Betrieb zugeschnittenen Zonierung sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die vorgesehenen Investitionen geschaffen werden. 2.2

Planungsablauf/Vorprüfung

Der Kanton prüfte die Vorlage in zwei Durchgängen (provisorischer Vorprüfungsbericht vom 12. April 2005). Die abschliessende Vorprüfung erfolgte mit Bericht vom 15. August 2005 ohne Vorbehalte.

Versand: 6. März 2006

-2-

2.3

Teiländerung Kulturlandplan und Bau- und Nutzungsordnung (§ 25a neu)

Das Gebiet "Lindmühle" der Gemeinde Birmenstorf wird einer Spezialzone nach Art. 18 Raumplanungsgesetz (RPG) zugewiesen. Die Zonenvorschriften richten sich speziell nach den Bedürfnissen des bestehenden Betriebs und sollen damit den Erhalt und die betriebliche Weiterentwicklung des Mühlebetriebs, der Getreidesammelstelle und der damit verbundenen Nutzungen wie Umschlag, Lagerung, Produktion und Administration sichern. Bei Aufgabe des Mühlebetriebs ist die Spezialzone in einem ordentlichen Verfahren wieder der Landwirtschaftszone zuzuweisen (§ 25a Abs. 6 Bau- und Nutzungsordnung, BNO). Zwecks Detailplanung wird parallel zur Teiländerung des Kulturlandplans ein Gestaltungsplan erstellt. Erwägungen 3.

Beurteilung der Vorlage

3.1

Allgemeine Beurteilung

3.1.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). 3.1.2 Kantonaler Richtplan Das Siedlungsgebiet der Gemeinde Birmenstorf ist festgesetzt. Der abseits des zusammenhängenden Siedlungsgebiets liegende Mühlebetrieb soll um- und ausgebaut werden. Die eingereichte Vorlage enthält eine planerische Lösung mit Schaffung einer Spezialzone nach Art. 18 RPG. Da es sich dabei nicht um eine Bauzone im Rechtssinne handelt, wird das Siedlungsgebiet gemäss kantonalem Richtplan nicht betroffen. Das Landwirtschaftsgebiet ist im kantonalen Richtplan festgesetzt. Die Gemeinde sichert gemäss Beschluss 1.2 des Richtplanabschnitts L 1.1 das Landwirtschaftsgebiet mit ihrer Nutzungsplanung. Die Zonierung "Lindmühle" betrifft mehrheitlich bereits überbautes Gebiet. Die betroffenen 20 Aren Landwirtschaftsgebiet sind keine Fruchtfolgeflächen. 3.1.3 Rechtliche Beurteilung Nach Bundesrecht ist die Ausscheidung von Kleinbauzonen nicht gestattet. Gemäss Art. 18 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes (RPG) kann das kantonale Recht neben den in Art. 15 bis 17 geregelten Zonenarten weitere Zonen vorsehen. Unzulässig ist im Hinblick auf ein konkretes, nicht planungspflichtiges Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone, den Weg über eine Änderung der Nutzungsplanung zu beschreiten (vgl. BGE 124 II 390). Insbesondere die Zuweisung des Gebiets zu einer Bauzone würde der Bundesgerichtspraxis widersprechen (Kleinstbauzone). Die Spezialzone "Lindmühle" liegt räumlich getrennt vom Siedlungsgebiet in ca. 420 m Luftdistanz zur Bauzone. Das Areal verbleibt im Nichtbaugebiet. Mit der Spezialzone und den entsprechenden Zonenvorschriften kann der Fortbestand der über Jahrhunderte gewachsenen Mühle mittelfristig gesichert und eine massvolle Weiterentwicklung des Betriebs sichergestellt werden. Dafür besteht ein hohes kommunales Interesse. Aufgrund der Gesamtbeurteilung ist die Zonenplanänderung aus kantonaler Sicht zweckmässig.

-3-

3.1.4 Erschliessung Im Hinblick auf den Mehrverkehr und die schweren Fahrzeuge soll die Zufahrtsstrasse zur Lindmühle ausgebaut werden (Verstärkung, partielle Verbreiterung, Ausweichstellen). Eine enge Kurve im Bereich der Parzelle des Landwirtschaftsbetriebs soll korrigiert werden. Nachdem die Spezialzone abseits des zusammenhängenden Siedlungsgebiets liegt, kann die Erschliessung nur über Landwirtschaftsgebiet erfolgen. Mit der Genehmigung einer Zonierung verbindet sich die Pflicht zu einer genügenden Erschliessung. Die Liegenschaften "Lindmühle" befinden sich heute ausserhalb der Bauzone. Nach rechtskräftigem generellen Entwässerungsplan (GEP) von 1998 sollen sie mittels Sanierungsleitung an die Gemeindekanalisation angeschlossen werden. Mit der Zonierung sind die entsprechenden Liegenschaften abwassertechnisch zu erschliessen. Bezüglich Baureife gilt § 32 BauG. Spätestens mit allfälligen Erweiterungs- oder Neubauten ist die vorschriftsgemässe Abwasserbeseitigung zu erstellen. 3.1.5 Objektschutz Die Obere und die Untere Mühle gelten als kommunal schützenswert. Die Untere Mühle dient als Betriebsgebäude. Das Objekt wurde bereits mehrfach den betrieblichen Anforderungen angepasst (Um- und Anbauten). Ausser der gegen den Weiler gekehrten Fassaden ist von der alten Substanz nur noch wenig vorhanden. Ein spezieller Schutz im Rahmen der Nutzungsplanung ist bei diesem Gebäude nicht mehr angezeigt. Anders sieht die Situation bei der oberen Mühle aus. Dieses Gebäude dient der Wohnnutzung. Die Gebäudesubstanz ist noch gut erhalten. Mit der Teiländerung des Kulturlandplans wird die obere Mühle unter Substanzschutz gestellt. Dies ist sachgerecht. 3.1.6 Verfahrenskoordination (Reussuferschutzdekret, Gestaltungsplanung) Entlang dem Reussufer ist eine Sperrzone gemäss Reussuferschutzdekret vom 12. März 1980 ausgeschieden. Die Zonierung macht eine Anpassung des Dekrets notwendig. Da es sich um einen kantonalen Nutzungsplan handelt, wurde die Teiländerung durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt in Zusammenarbeit mit der Gemeinde vorbereitet und ist dem Grossen Rat zum Beschluss vorzulegen. Parallel zur vorliegenden Teiländerung des Kulturlandplans hat die Gemeinde für das Gebiet einen Gestaltungsplan erarbeitet. Dieser liegt gleichzeitig zur Genehmigung vor. Die Verfahren werden koordiniert. Der Regierungsrat genehmigt den vorliegenden Nutzungsplan gemeinsam mit dem Gestaltungsplan "Lindmühle" und verabschiedet gleichzeitig die Botschaft an den Grossen Rat zur Anpassung des Reussuferschutzdekrets. So weit die neue Spezialzone bisher dem Reussuferschutzdekret zugehört, bliebt der Beschluss des Grossen Rats zur entprechenden Anpassung des Dekrets vorbehalten. 3.2

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

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Beschluss: 1. Die Teiländerung des Kulturlandplans "Lindmühle" und der Bau- und Nutzungsordnung (§ 25a neu) der Gemeinde Birmenstorf vom 22. August 2005 wird genehmigt. Vorbehalten bleibt die Teiländerung des Reussuferschutzdekrets durch den Grossen Rat, soweit diese die Teiländerung des Kulturlandplans umfasst. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt, zusammen mit dem Gestaltungsplan "Lindmühle" und der Teiländerung des Reussuferschutzdekrets gemäss Beschluss des Grossen Rats. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrats kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt einen Tag nach der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Protokollauszug  Gemeinderat, Gemeindehausstrasse 17, 5413 Birmenstorf  Departement Bau, Verkehr und Umwelt  Rechtsabteilung BVU  Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten)

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Departement Finanzen und Ressourcen Abteilung Landwirtschaft DFR Staatskanzlei (Amtsblatt)

Staatsschreiber: