Bauzonenplan Schulareal

Plan d'affectation · Merenschwand · Abrogé le 7 juin 2023

Document

Numéro
2007-001128
Type
Plan d'affectation
Commune
Merenschwand
Canton
Argovie
Niveau
Commune
Approuvé par
RR
Adopté
29 août 2007
En vigueur depuis
29 août 2007
Abrogé
7 juin 2023

Carte

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Fichiers

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Texte

Protokoll des Regierungsrats Sitzung:

29. August 2007

Art. Nr. 2007-001128

Gemeinde Merenschwand; Teiländerung Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland/Teil Schulareal; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss der Gemeindeversammlung Referendumsabstimmung Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

23. Januar 2006 17. Januar 2006 7. März – 5. April 2006 26. Juni 2006 24. September 2006 30. November 2006 27. Dezember 2006

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Zuständigkeit zur Genehmigung

Der Regierungsrat ist für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. Sie fällt nicht unter die Ausnahmen, welche gemäss § 1 des Dekrets über das Genehmigungsverfahren für allgemeine Nutzungspläne und -vorschriften vom 10. November 1998 durch den Grossen Rat zu genehmigen sind. 1.3

Rechtsschutzverfahren

Zur Vorlage ist eine Beschwerde eingereicht worden, welche abgewiesen wird. Aus dem Beschwerdeverfahren ergeben sich keine Änderungen der Vorlage. Die Genehmigung erfolgt koordiniert mit dem Beschwerdeentscheid. 2.

Die Vorlage im Überblick

2.1

Ausgangslage und Planungsziele

Im Rahmen einer Teiländerung des Bauzonen- und Kulturlandplans hat die Gemeinde Merenschwand 2001, gestützt auf ein Grobkonzept, welches unter anderem eine Schulhauserweiterung mit Aussensportanlagen sowie eine Erweiterung der Turnhalle vorsah, eine Einzonung der OEBA um 73 Aren vorgenommen. Diese Vorlage ist am 25. September 2002 vom Regierungsrat genehmigt worden. In der Zwischenzeit ist in Merenschwand ein Fussballclub gegründet worden. Dieser verfügt heute ausschliesslich über Juniorenmannschaften; insgesamt werden 130 Kinder betreut. Die Gemeinde sieht nun vor, ein Rasenspielfeld zu erstellen, das den Normen des Fussballverbands genügt. Dazu ist eine weitere Einzonung von 43 Aren (25 x 170 m) in die OEBA-Zone erforderlich. Versand: 14. September 2007

-2-

2.2

Verfahrensablauf

Die vorliegende Erweiterung der OEBA-Zone ist Teil von verschiedenen Anpassungen an der Nutzungsplanung der Gemeinde Merenschwand. Die abschliessende Vorprüfung aller Änderungen erfolgte mit Bericht vom 17. Januar 2006 ohne Vorbehalte. An der Gemeindeversammlung vom 26. Juni 2006 wurde allen Teiländerungen zugestimmt, mit Ausnahme der vorliegenden OEBA-Zonen Erweiterung. Diese wurde mit 72 zu 86 Stimmen abgelehnt, an der folgenden Referendumsabstimmung vom 24. September 2006 jedoch mit 454 gegen 379 Stimmen angenommen. Die Genehmigung der übrigen Teiländerungen an der Nutzungsplanung erfolgte bereits am 28. Februar 2007 durch den Regierungsrat. Erwägungen 3.

Beurteilung der Vorlage

3.1

Allgemeine Beurteilung

3.1.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). 3.1.2 Übereinstimmung mit dem Richtplan Die Vorlage ist mit dem Richtplan vereinbar. 3.1.3 Raumplanerische Beurteilung Die Erweiterung der OEBA-Zone ist insbesondere unter Berücksichtigung der veränderten Verhältnisse (unter anderem Platzbedarf für neu gegründeten Fussballclub) sachgerecht. Der Standort des neuen Rasenspielfelds ist aus raumplanerischer Sicht vertretbar. Er beansprucht wesentlich weniger Fläche, als eine vergleichbare Anlage an einem neuen Standort. Gemäss der Interessenabwägung der Gemeinde überwiegen die Bedürfnisse der Jugend die mit der Einzonung verbundenen nachteiligen Folgen (Verlust der Fruchtfolgeflächen, allfällige Beeinträchtigung der angrenzenden Wohngebiete). Diese Beurteilung kann nachvollzogen werden. 3.2

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Die Teiländerung Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland/Teil Schulareal der Gemeinde Merenschwand vom 24. September 2006 wird genehmigt.

-3-

2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt einen Tag nach der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Protokollauszug  Gemeinderat, Kanzleistrasse 8, 5634 Merenschwand  Departement Bau, Verkehr und Umwelt  Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten)  Rechtsabteilung BVU  Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: