Gestaltungsplan Chrezgasse

Plan d'affectation spécial · Birmenstorf (AG)

Document

Numéro
2007-000890
Type
Plan d'affectation spécial
Commune
Birmenstorf (AG)
Canton
Argovie
Niveau
Commune
Approuvé par
RR
Adopté
27 juin 2007
En vigueur depuis
27 juin 2007

Carte

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Fichiers

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Texte

SNP-4024-2007-E-2.pdf

Kanton Aargau

Gemeinde Birmenstorf

Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung

Gestaltungsplan CHREZGASSE gemäss § 21 BauG

Sondernutzungsvorschriften

MINIKUSe VOGT Bau Raumentwicklung Umwett Geomatik Zertifiziertes Qualitätsmanagement ISO 9001

5430 Wettingen Rosenauweg 14 Telefon 056 / 426 93 11 Telefax 056 / 426 93 87 e-mail [email protected]

Überholt durch Plan

8967 Wden Bremgarterstrasse 3 Telefon 056 / 640 05 05 Telefax 056 / 640 05 06 e-mail [email protected]

Vorprüfungsbericht vom:

2. Oktober 2006

Mitwirkungsbericht vom:

23. OKT. 2006

Öffentliche Auflage vom:

31. Oktober 2006

Beschlossen vom Gemeinderat am: Der Gemeindeammann:

Genehmigung:

bis:

29. November 2006

30. April 2007 Der Gerne .esc eiber:

Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den 24. ltAini Zoo+

Art. 1 Zweck des Gestaltungsplanes

Der Gestaltungsplan hat zum Ziel, die rechtlichen Voraussetzungen für eine architektonisch gute Erschliessung und Überbauung des Gebietes Chrezgass zu schaffen. Dabei ist auf das Landschaftsbild, die Lärmsituation und die bestehende Überbauung Rücksicht zu nehmen.

Art. 2 Bestandteile des

Gestaltungsplanes

Der Gestaltungsplan besteht aus: - Situationsplan 1:500 - Sondernutzungsvorschriften mit Erläuterungen im Anhang

Art. 3 Perimeter

Der Gestaltungsplan umfasst das im Plan bezeichnete Gebiet.

Art. 4 Verhältnis zur Grundordnung und

Zum übergeordneten Recht

1

Soweit der Gestaltungsplan nichts anderes bestimmt, gelten die Bau- und Nutzungsordnung und der Bauzonenplan der Gemeinde Birmenstorf. 2

Vorbehalten bleiben die Vorschriften des kantonalen und eidgenössischen Bau-, Umwelt- und Raumplanungsrechts.

Art. 5 Baufeld West

1

Die Bauten mit den dazugehörigen Untergeschossen sind innerhalb des Baufeldes zu erstellen.

2

Vorspringende Gebäudeteile gemäss § 2 ABauV dürfen über das Baufeld hinausragen. 3

Die Bauten sind mit Flachdächern zu gestalten. Sie sind extensiv zu begrünen. Attikageschosse sind nicht zugelassen. Übrige Dachaufbauten dürfen nur im Zusammenhang mit dem Lärmschutz errichtet werden.

4

5

Die Ausnützungsziffer AZ beträgt maximal 0.52.

6

Der Grundriss im Erdgeschoss ist so zu gestalten, dass lärmempfindliche Räume über mindestens ein Fenster an einer lärmabgewandten Fassade natürlich belüftet werden können. Die Fläche solcher „Lüftungsfenster" muss mindestens 5 % der Bodenfläche betragen. 7

m Obergeschoss hat der Schutz der lärmempfindlichen Räume über folgende Massnahmen zu erfolgen (einzeln oder in Kombination): •

belüftbare Vorzone mit einer nachgewiesenen Hinderniswirkung von 6.3 dB(A)

•

Oberlichter

•

belüftbare Fenster auf der dem Lärm abgewandten Gebäudeseite. Die Fläche solcher „Lüftungsfenster" muss mindestens 5 c'/0 der Bodenfläche betragen.

•

feste Balkonbrüstungen, absorbierende Verkleidung der Balkonunterseite und -seitenwände

Das Konzeptschema im Anhang dient zur Erläuterung der oben erwähnten Massnahmen.

Art. 6 Spezialbaulinie Lärmschutzeinrichtungen und Stützmauer

1

Entlang der Spezialbaulinie können Lärmschutzeinrichtungen und eine Stützmauer errichtet werden.

Die Hohe der Lärmschutzeinrichtungen bzw. der Stützmauer beträgt maximal 369.40 m über Meer. Die Lärmschutzeinrichtungen sind strassenseitig mit einer absorbierenden Schicht zu verkleiden. Der obere Bereich (Brüstung) ist in Teilbereichen transparent zu gestalten.

Art. 7 Baufelder Ost

1

Die Bauten mit den dazugehörigen Untergeschossen sind innerhalb der entsprechenden Baufelder zu erstellen. 2

Vorspringende Gebäudeteile gemäss § 2 ABauV dürfen nicht über die Baufelder hinausragen.

3

Die Bauten sind mit Flachdächern zu gestalten. Sie sind extensiv zu begrünen. 4

Die Fassaden sind derart zu gestalten, dass eine horizontale Gliederung der Gebäudekörper betont wird.

5

In Abweichung zu den Vorschriften der Zone W2 sind für das westliche und nördliche Baufeld 3-geschossige Bauten mit Attikageschoss zugelassen. Im südlichen Baufeld ist ein 2-geschossiger Bau mit Attikageschoss zugelassen. 6

Die Attikageschosse dürfen nur innerhalb der dafür bezeichneten Bereiche erstellt werden.

7

Die Ausnützungsziffer AZ beträgt maximal 0.56.

8

Die Grundrisse sind so zu gestalten, dass lärmempfindliche Räume über eine Fensterfläche von mindestens 5 % der Bodenfläche natürlich belüftet werden können, vor der die Planungswerte eingehalten werden. Dazu können folgende Massnahmen ergriffen werden (einzeln oder in Kombination): •

Belüftung über die lärmabgewadten Gebäudeseiten gemäss Konzeptschema im Anhang

•

Belüftung über seitlich angeordnete Lüftungsbalkone gemäss Konzeptschema im Anhang.

•

feste Balkonbrüstungen, absorbierende Verkleidung der Balkonunterseiten und -seitenwände

9 Für die Baufelder Ost gelten die Anforderungen an energieeffizientes Bauen gemäss § 21 lit e) ABauV .

10

Die anfallenden Abfälle sind in gemeinsamen Einrichtungen zu entsorgen. Diese sind so auszugestalten, dass keine nachteiligen Einwirkungen auf die Umgebung entstehen.

Art. 8 Besucherparkplätze

Die markierten Bereiche sind für Besucher- und Kundenparkplätze vorgesehen. Die genaue Lage und Grösse der Parkplätze wird mit dem Bauprojekt festgelegt.

1

2

Die Einhaltung der Sichtfelder ist bei der Anordnung der Parkplätze zu berücksichtigen. 3 Die Parkplätze sind so planen, dass das anfallende Meteorwasser nach Möglichkeit in den Untergrund versickern kann.

Art. 9 Abstellplätze

1

Die Autoabstellplätze für die Bauten der Baufelder West und Ost sind in Sammelgaragen zu erstellen. 2

Die Ein- und Ausfahrt zu den Autoabstellplätzen hat für die Baufelder Ost im markierten Bereich zu erfolgen. Es ist eine Sichtzone mit einer Beobachtungsdistanz von 2.5 m und einer Sichtweite von 20 m zu gewährleisten.

Art. 10 Umgebungsflächen

1 Die Gestaltung der Umgebung im Perimeter hat naturnah und mit einheimischen Bäumen, Sträuchern und Hecken zu erfolgen. 2

Innerhalb der Umgebungsflächen dürfen Hartbeläge mit Ausnahme der Hauszugänge, Sitzplätze und Wegflächen nur mit sickerfähigen Belägen ausgestattet sein. 3

Die Umgebungsgestaltung ist im Bauprojekt konkret darzustellen.

Art. 11 Weg- und Gemeinschaftsflächen, Kinderspielplätze

1

Die Weg-, Gemeinschafts- und Spielplatzflächen sind für den Fussgänger- und Fahrradverkehr, sowie für gemeinschaftlich genutzte Spiel- und Erholungsflächen reserviert.

Der Gestaltungsplan gibt den Bereich für die Weg- und die Gemeinschaftsflächen an. Die Lage und Grösse der einzelnen Flächen ist im Bauprojekt konkret darzustellen. 2

3

Die Weg-, Gemeischafts- und Spielplatzflächen sind nach einem einheitlichen Konzept zu gestalten. Dazu ist ein für alle Beteiligte verbindlicher Umgebungsplan zu erarbeiten und im Baubewilligungsverfahren abzugeben. Dieser regelt insbesondere die Nutzung, Höhenlage, Materialwahl der Beläge, Bepflanzung, Möblierung und Beleuchtung. Für die Gestaltung der Spielflächen für Kleinkinder sind die Richtlinien der Pro Juventute wegweisend. Für die Entwässerung der Beläge ist nach Möglichkeit eine Versickerung vorzusehen.

Art. 12 Inkrafttreten,

Genehmigung

1

Der Gestaltungsplan tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft.

Die Anderung oder Aufhebung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass des Gestaltungsplanes.

K:\B1R23191\Doku\Berichte \DI-SNV.doc

Anhang Sondernutzungsvorschriften Lärmschutzarchitektur Teilbereich Baufeld West Schema-Querschnitt als Erläuterung zu § 5 Abs. 7 und § 6 SNV

Spezialbaulinie

24.11.2005/ TS

(ll

.92 Vorzone Lärmschutz

OG 370.27

gewachsenes Terrain

rr ax. 36940

EG

Mülligerstr. K420

5.50

Lärmschutz; Oblichtfenster nach Osten

OG

r

Zufahrt und Stützmauer bewilligt

OG

Anhang Sondernutzungsvorschriften Lärmschutzarchitektur Teilbereich Baufelder Ost Schema-Grundrisse als Erläuterung zu § 7 Abs. 8 SNV 09.122005/ MK

Seite Schmitteweg (lärmabgewandte Seite)

Seite Mülligerstrasse (Lärmbelastung)

lärmempfindliche Räume (Wohn- Ess-, Schlafräume)

Lüftungsbalkon (mit absorbierender Wandverkleidung)

natürliche Belüftung

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrats Sitzung:

27. Juni 2007

Art. Nr. 2007-000890

Gemeinde Birmenstorf; Gestaltungsplan "Chrezgasse"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

23. Oktober 2006 2. Oktober 2006 31. Oktober – 29. November 2006 30. April 2007 4. Mai 2007 4. Juni 2007

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Rechtsschutzverfahren

Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.

Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage

Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 11. Januar 2005 ab. Das Gebiet "Hööndler/Chrezgasse" wurde neu der Bauzone mit Gestaltungsplanpflicht zugewiesen. Mit dem Gestaltungsplan "Chrezgasse" sollen die planungsrechtlichen Grundlagen für die erste Bauetappe sichergestellt werden. 3.

Die Vorlage im Überblick

3.1

Vorlage

Der Gestaltungsplan regelt die Überbauung des Areals oberhalb der Mülligerstrasse. Er fixiert vier Baubereiche mit maximaler Geschosszahl westlich und östlich der Chrezgasse. Auf den drei Baufeldern östlich der Chrezgasse werden zusätzlich Bereiche für Attikageschosse festgelegt. Ein Baubereich dient der unterirdischen Parkierung. Oberirdisch werden lediglich Besucherparkplätze zugelassen. Im Weiteren legt der Gestaltungsplan Bereiche für Gemeinschaftsflächen und Kinderspielplätze fest. Im Baubereich West ist für den Lärmschutz eine Spezialbaulinie für Stützmauer und Lärmschutzeinrichtung im Unterabstand zur Strasse vorgesehen, im Baubereich Ost wird gegenüber der Kantonsstrasse eine Hecke vorgeschrieben. Die Sondernutzungsvorschriften regeln die konkrete Überbauung (Flachdächer, vorspringende Gebäudeteile, Fassadengestaltung), die Gestaltung der Umgebungsflächen (BeVersand: 11. Juli 2007

-2-

pflanzung, Kinderspielplätze, Versiegelung) sowie die notwendigen Lärmschutzmassnahmen. 3.2

Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel:  

Gestaltungsplan Sondernutzungsvorschriften

Erwägungen 4.

Beurteilung der Vorlage

4.1

Überprüfungsbefugnis

Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). 4.2

Raumplanerische Beurteilung

Der Gestaltungsplan, der insbesondere auch aus Lärmschutzgründen erarbeitet worden ist, reagiert überzeugend auf die konkrete örtliche Situation. Aus übergeordneter Sicht sichert der Gestaltungsplan eine bessere Einpassung in die gegebene örtliche und lärmvorbelastete Situation. Die teilweise dadurch bedingten Abweichungen von der allgemeinen Nutzungsordnung sind begründet und sachgerecht. Der Anschluss des Gebiets an die Kantonsstrasse ist bereits vorhanden. Er liegt nicht optimal. Da es sich um eine untergeordnete Verbindungsstrasse handelt und die Sichtzonen eingehalten werden können, kann der Anschluss auch für den Mehrverkehr benutzt werden. Die im Plan festgelegten Fusswegverbindungen sind sachgerecht und erfüllen die Anforderungen des Fuss- und Wanderweggesetzes. Für das Ortsbild vorteilhaft ist die weitgehend unterirdische Parkierung. Der Gestaltungsplan reagiert differenziert auf die unterschiedliche Situation östlich und westlich der Chrezgasse. Die Bebauung im erhöht gelegenen Baufeld West wird auf 2 Geschosse ohne Attika begrenzt. In der relativ steilen Böschung gegen die Mülligerstrasse ist eine verträglich hohe, teilweise verglaste Stützmauer (inkl. Lärmschutz) vorgesehen. Die Baufelder im Teil Ost werden so angeordnet, dass gut dimensionierte, teils auch weitgehend lärmgeschützte Aussenräume verbleiben. Die möglichen Baukörper orientieren sich an der Körnung der Umgebung. Die Höhe der Bauten wird so differenziert, dass im Raum Mülligerstrasse ein gut gestaffeltes Gesamtbild entsteht. Mittels einer vorgeschriebenen horizontalen Gliederung der Fassaden soll (vorab bei den dreigeschossigen Bauten) der Gebäudehöhe entgegengewirkt und eine gute Einpassung ins Landschaftsbild erreicht werden. Die vorgeschriebene Hecke zur Kantonsstrasse ist ein zweckmässiger Beitrag an die Anforderungen von § 21 Abs. 2 BauG. Die Bebauungssituation ist aufgrund der Lage und der Ausrichtung gegenüber der Lärmquelle (Kantonsstrasse) schwierig. In den Sondernutzungsvorschriften werden mehrere Massnahmen zur Lärmminderung vorgeschrieben, die insgesamt als sachgerecht beurteilt werden. Der Gestaltungsplan nimmt eine zweckmässige und gute Mittelstellung ein zwischen den Anforderungen des Umweltrechts (Lärmschutz) und des Ortsbilds. Mit den Massnahmen wird sichergestellt, dass mindestens ein Fenster von lärmempfindlichen

-3-

Räumen lärmabgewandt natürlich belüftet werden kann. Zudem wird in den Sondernutzungsvorschriften vorgeschrieben, dass für die Bauten auf dem Baufeld Ost die Anforderungen gemäss § 21 lit. e ABauV (energieeffiziente Bauten) zum Tragen kommen. 4.3

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Der Gestaltungsplan "Chrezgasse" der Gemeinde Birmenstorf vom 30. April 2007 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt einen Tag nach der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

-4-

Protokollauszug  Gemeinderat, Gemeindehausstrasse 17, 5413 Birmenstorf  Departement Bau, Verkehr und Umwelt  Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten)  Rechtsabteilung BVU  Abteilung Verkehr BVU  Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: