Gestaltungsplan Niderhardweg / Mülligerstrasse

Plan d'affectation spécial · Birmenstorf (AG)

Document

Numéro
2008-001422
Type
Plan d'affectation spécial
Commune
Birmenstorf (AG)
Canton
Argovie
Niveau
Commune
Approuvé par
RR
Adopté
22 oct. 2008
En vigueur depuis
22 oct. 2008

Carte

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Fichiers

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Texte

SNP-4024-2008-E.pdf

Kanton Aargau

Gemeinde Birmenstorf

Sondernutzungsplanung Niderhardweg / Mülligerstrasse gemäss §§ 17 und 21 BauG Kanton Aargau

Sondernutzungsvorschriften

Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung

Mitwirkung vom:

13. November 2007 bis 11. Dezember 2007

Mitwirkungsbericht vom:

9. Juni 2008

Vorprüfungsbericht vom:

7. Mai 2008

Öffentliche Auflage vom:

16. Juni 2008 bis 17. Juli 2008

Beschlossen vom Gemeinderat am:

18. August 2008

Der Gemeindeammann

Der Gemeindeschreiber

.44b

Genehmigung:

Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den

22. .0E406e3 2.0G8 Der S

ARCOPLAN Lüscher Pfister Keller

Limmatauweg 9

5408 Ennetbaden

,hreiber:

Der Gemeinderat Birmenstorf erlässt, gestützt aufs 25 Abs. 2 sowie auf die §§ 17 und 21 des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen des Kantons Aargau (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 und § 3 der allgemeinen Verordnung zum Baugesetz (ABauV) vom 23. Februar 1994 die nachstehenden Sondemutzungsvorschriften:

1. TEIL

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Art. 1 Ziel und Zweck

1 Mit der Sondernutzungsplanung Niderhardweg / Mülligerstrasse werden folgende Ziele angestrebt:

a) gute Eingliederung der Bauten und der Parkierung in die topographische Situation b) situationsgerechte Anordnung und Grundrissgestaltung der Bauten c) Erschliessung über die bereits ausgebauten Strassen d) haushälterische Nutzung mit angemessener baulicher Dichte e) sorgfältige Anordnung und Gestaltung der Aussenräume Der Gestaltungsplan soll eine etappenweise Realisierung mit funktionsfähigen Teilüberbauungen und Aussenräumen sicherstellen. Für die Bauträgerschaften sollen ausreichende Projektierungsspielräume offen gehalten werden. 2

Art. 2 Verhältnis zum übergeordneten Recht

Soweit die Sondernutzungsplanung Niderhardweg / Mülligerstrasse nichts anderes festlegt, gelten die Bau- und Nutzungsordnung BNO sowie der Bauzonenplan der Gemeinde Birmenstorf vom 11. Januar 2005. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des übergeordneten Bau- und Planungsrechts.

Art. 3 Privatrechtliche Regelungen

Ergibt sich innerhalb des Areals der Sondernutzungsplanung Niderhardweg / Mülligerstrasse ein Koordinationsbedarf (z.B. Näherbau-, Durchfahrtsrechte), muss dies privatrechtlich geregelt werden. Dies ist mit dem Baugesuch nachzuweisen.

Art. 4 Perimeter und

Bestandteile

Die Sondernutzungsplanung Niderhardweg / Mülligerstrasse beinhaltet den im Situationsplan 1:500 bezeichneten Perimeter.

1

Grundeigentümerverbindliche Bestandteile des Gestaltungsplanes sind die nachfolgenden Sondernutzungsvorschriften (SNV) sowie der Situationsplan 1:500.

2

Der Planungsbericht dient ausschliesslich der Erläuterung und ist nicht verbindlicher Bestandteil der Sondemutzungsplanung.

3

Sondernutzungsplanung Niderhardweg / Mülligerstrasse

2

2. TEIL

BAUVORSCHRIFTEN / GESTALTUNGSBESTIMMUNGEN

Art. 5 Baubereiche

für Hauptbauten

Die Baubereiche für Hauptbauten bezeichnen die maximale Ausdehnung der Geschossflächen. Sie ersetzen die Grenz- und Gebäudeabstände, wobei innerhalb des Baubereiches B für die Hauptbauten je nach Bautyp folgende Gebäudeabstände einzuhalten sind: bei Einfamilienhäusern mindestens drei Zwischenräume mit einem minimalen Gebäudeabstand von 6 m bei Doppel- und Reiheneinfamilienhäusern sowie bei Mehrfamilienhäusern mindestens zwei Zwischenräume mit einem minimalen Gebäudeabstand von 8 m 2 Die in Abs. 1 festgelegten Gebäudeabstände gelten, wenn eine ortsbaulich und architektonisch gute Lösung erzielt wird und die gesundheits- und feuerpolizeilichen Anforderungen gewahrt bleiben.

Innerhalb des Baubereiches A ist in den speziell bezeichneten Bereichen eine Unterschreitung des Strassenabstand von 4 m auf 2 m möglich, welche insgesamt höchstens der Hälfte der beiden schraffierten Flächen entspricht. Die Unterschreitungen dürfen beansprucht werden, sofern eine einfache, rechteckförmige Gebäudeform ohne vor- und rückspringende Gebäudeteile mit mindestens zwei Wohneinheiten gewählt wird. 3

Art. 6

Baubereich für ZwiDer Baubereich für Zwischen- und Tiefbauten ist für zusätzliche Nutzschen- und Tiefbauten flächen bestimmt; gemeinschaftliche Fahrzeugeinstellhalle, Abstellräume für Velos/Mofas, Neben-, Abstellräume und dergleichen.

Art. 7 Geschosszahl /

Höhenmasse

Innerhalb der Baubereiche für Hauptbauten sind maximal 2 Vollgeschosse und ein Sockelgeschoss mit einer maximalen Höhe von 2 m ab gewachsenem Terrain zugelassen. Der Baubereich für Zwischen- und Tiefbauten darf maximal 2.5 m über das gewachsene Terrain hinausragen.

2

Art. 8 Baubereiche A, B

qualitative Anforderungen

Im Baubereich A sind zum Niderhardweg und zur Mülligerstrasse hin lärmempfindliche Räume grundsätzlich nur zugelassen, wenn diese auch Fenster aufweisen, die in eine andere Richtung orientiert sind und von da belüftet werden können. Bei höchstens einem Drittel der lärmempfindlichen Räume darf von diesem Prinzip abgewichen werden, sofern eine nachgewiesene Hinderniswirkung von 5 dB(A) gegenüber dem an den Baubereichsgrenzen einfallenden Strassenlärm sichergestellt wird. Die Hauptwohnseite ist nach Süden oder Westen zu orientieren. Bezüglich der architektonischen Gestaltung sind einfache Baukuben mit konzeptionell durchgehenden Fassaden vorzusehen.

Sondernutzungsplanung Niderhardweg / Mülligerstrasse

3

2 Im Baubereich B muss eine gute Einordnung der Bauten, eine gute architektonischen Gestaltung und eine sorgfältige Gestaltung der Aussenanlagen erreicht werden. Die einzelnen Bauten müssen ein aufeinander abgestimmtes architektonisches Konzept aufweisen. Die geforderte Einheitlichkeit umfasst die Dachform und die Dachaufbauten sowie die wichtigsten Sekundärbauteile. Wenn ein Baugesuch nur einen Teil des Baubereiches B umfasst, muss ein Gesamtkonzept über den gesamten Baubereich vorgelegt werden, in welchem das städtebauliche Konzept, die Erschliessung und Parkierung ersichtlich sind. 3 Das bestehende Gebäude Nr. 295 kann gestützt auf § 68 BauG unterhalten und zeitgemäss erneuert sowie umgebaut und um maximal einen Drittel der vorhandenen Bruttogeschossfläche erweitert werden.

3. TEIL

ERSCHLIESSUNG UND PARKIERUNG

Art. 9 Quartiererschliessung

Die Zufahrt zu den offenen und gedeckten Parkierungsanlagen sowie zur gemeinschaftlichen Fahrzeugeinstellhalle hat über die im Situationsplan 1:500 bezeichnete Quartiererschliessung zu erfolgen.

Art. 10 Gemeinschaftliche

Parkierung

Im Baubereich B ist die Fahrzeugeinstellhalle innerhalb des Baubereiches für Hauptbauten sowie im Baubereich für Zwischen- und Tiefbauten zu erstellen. Die Zufahrt ist an die östlichen Parzellengrenze zu legen.

1

2 Die Zugänge zur Fahrzeugeinstellhalle sind für die Benutzerinnen und Benutzer übersichtlich und gut auffindbar anzuordnen. In der Detailgestaltung sind die Sicherheitsaspekte der Benutzerinnen und Benutzer zu berücksichtigen (einsehbar, hell und beleuchtet).

Art. 11 Individuelle

Parkierung

1 Offene und gedeckte Abstellplätze mit individueller Zufahrt sind in dem im Situationsplan 1:500 bezeichneten „Bereich für offene und gedeckte Parkierung" zugelassen. Gedeckte Abstellplätze sind innerhalb der Baubereiche für Hauptbauten anzuordnen.

Innerhalb der beiden Baubereiche A und B hat die Anordnung und Gestaltung der Parkierung je nach einem einheitlichen Konzept zu erfolgen. Die geforderte Einheitlichkeit umfasst die Lage zur Strasse, die Rythmisierung sowie die Ausgestaltung. 2

Sondernutzungsplanung Niderhardweg / Mulligerstrasse

4

4. TEIL

UMGEBUNGSGESTALTUNG

Art. 12 Vorzonen

Die im Situationsplan als Vorzonen bezeichneten Bereiche können als private Zufahrten und Hauszugänge sowie als Vorgärten, Vorplätze und dgl. genutzt werden. Oberirdische Abstellplätze sind nur innerhalb der im Situationsplan 1:500 bezeichneten Bereiche für offene und gedeckte Parkierung und auf höchstens der halben Fläche möglich, sofern sie sich gut einordnen und die Sichtzonen eingehalten werden können. Im übrigen gilt

2 autres articles

Art. 11

Abs. 2 SNV.

Grünräume

2 Die Grünräume sind den jeweiligen Baubereichen zugeordnet und können als Spiel- und Gartenanlagen, Sitzplätze und dergleichen genutzt werden.

1

Wesentliche Strukturelemente (Mauern, Zäune, Bepflanzungen usw.) der Grünräume und der Vorzonen sind aufeinander abzustimmen, wobei überwiegend standortheimische Pflanzen zu verwenden sind. Gegenüber dem Kulturland dürfen die einzelnen Terrassenstufen maximal 1.5 m hoch sein. 3

Für den ganzen Baubereich B ist mit dem ersten Baugesuch ein Umgebungsplan in Form eines Gesamtkonzeptes vorzulegen, in dem die Anforderungen von Abs. 3 nachgewiesen werden. 4

5. TEIL

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 13 Inkrafttreten

Die Sondemutzungsplanung Niderhardweg / Mülligerstrasse tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft.

1

2 Die Änderung oder Aufhebung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass des Gestaltungsplanes.

Sondernutzungsplanung Niderhardweg / Mulligerstrasse

5

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrats Sitzung:

22. Oktober 2008

Nr. 2008-001422

Gemeinde Birmenstorf; Gestaltungsplan "Niderhardweg/Mülligerstrasse"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

9. Juni 2008 7. Mai 2008 16. Juni 2008 bis 17. Juli 2008 18. August 2008 4. September 2008 22. September 2008

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Rechtsschutzverfahren

Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.

Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage

Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung ab. Das Gebiet ist der Sondernutzungsplanpflicht zugewiesen. 3.

Die Vorlage im Überblick

Das Gebiet liegt direkt an der Kreuzung "Niderhardweg–Mülligerstrasse" und umfasst rund 3'600 m2 der Wohnzone W2. Mit dem Gestaltungsplan sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine zukünftige Überbauung geschaffen werden, ohne den Spielraum für die konkrete Projektierung unnötig einzuengen. Der Gestaltungsplan wurde gestützt auf eine Untersuchung verschiedener Bautypologien ausgearbeitet (Planungsbericht S. 3 ff.) und ist dementsprechend nachvollziehbar begründet. 3.1

Vorlage

Der Gestaltungsplan weist zwei Baubereiche für Hauptbauten auf. Die Hauptbauten dürfen maximal 2 Vollgeschosse und ein Sockelgeschoss mit einer maximalen Höhe von 2 m ab gewachsenem Terrain aufweisen. Die Baubereiche bezeichnen die maximale Ausdehnung der Geschossflächen. Sie ersetzen die Gebäude- und Grenzabstände. Die Unterschreitung des Strassenabstands der Bauten im Baufeld A zu den Erschliessungsstrassen darf höchstens die Hälfte der schraffierten Fläche betragen und nur, sofern eine einfache, rechteckförmige Gebäudeform ohne vor- und rückspringende Gebäudeteile mit mindestens zwei Wohneinheiten gewählt wird. Versand: 3. November 2008

-2-

Im Baubereich A sind lärmempfindliche Räume zum Niderhardweg und zur Mülligerstrasse nur zugelassen, wenn diese auch Fenster aufweisen, die in eine andere Richtung orientiert sind und wenn die Räume von da belüftet werden können. Bei höchstens einem Drittel der lärmempfindlichen Räume darf bei Einhaltung von gewissen Grundsätzen von diesem Prinzip abgewichen werden. Die Hauptwohnseite ist nach Süden oder Westen hin zu orientieren. Im Baufeld B können sowohl Einfamilienhäuser mit mindestens drei Zwischenräumen mit einem minimalen Grenzabstand von 6 m erstellt werden, oder Doppel- und Reiheneinfamilienhäuser sowie Mehrfamilienhäuser mit mindestens zwei Zwischenräumen mit einem minimalen Grenzabstand von 8 m. Die einzelnen Bauten müssen ein aufeinander abgestimmtes architektonisches Konzept aufweisen. Wenn ein Baugesuch nur einen Teil des Baubereichs B umfasst, muss ein Gesamtkonzept über den gesamten Baubereich vorgelegt werden, in welchen das städtebauliche Konzept, die Erschliessung und die Parkierung ersichtlich sind. Die Sondernutzungsvorschriften (SNV) enthalten Grundsätze zur Eingliederung und Gestaltung. Dem Baubereich B angehängt ist noch ein Baufeld für Zwischen- oder Tiefbauten. In diesem Bereich können Abstellräume oder Fahrzeugeinstellhallen erstellt werden. Die Bauten dürfen maximal 2.5 m ab gewachsenem Terrain hinausragen. Die Erschliessung erfolgt über den bestehenden Niderhardweg auf die Kantonsstrasse. Die Parkierung ist innerhalb des "Bereichs für offene und gedeckte Parkierung" vorzusehen. Die Anordnung hat nach einem einheitlichen Konzept zu erfolgen. Der Gestaltungsplan enthält Vorzonen. Diese können als private Zufahrten und Hauszugänge sowie als Vorgarten, Vorplätze und dergleichen genutzt werden. Die SNV regeln die Grünräume im Detail (Spiel- und Gartenanlagen, Sitzplätze und dergleichen). Wesentliche Strukturelemente der Grünräume und der Vorzonen sind aufeinander abzustimmen, wobei überwiegend standortheimische Pflanzen zu verwenden sind. Gegenüber dem Kulturland dürfen die einzelnen Terrassenstufen maximal 1.5 m hoch sein. Für den Baubereich B ist mit dem ersten Baugesuch ein Umgebungsplan in Form eines Gesamtkonzepts vorzulegen. 3.2

Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel:  Gestaltungsplan  Sondernutzungsvorschriften Erwägungen 4.

Beurteilung der Vorlage

4.1

Überprüfungsbefugnis

Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). Dazu gehören namentlich die Anforderungen nach § 17 BauG.

-3-

4.2

Raumplanerische Beurteilung

4.2.1 Gestaltung Der Gestaltungsplan "Niderhardweg/Mülligerstrasse" umfasst einen relativ kleinen Bereich ausgangs Birmenstorf in Richtung Mülligen. Die vorhandenen Bauten, die bestehenden Strassen, sowie die gegen Süden abfallende Topografie engen die Bebauungsmöglichkeiten stark ein. Die wenigen Festlegungen im Gestaltungsplan basieren auf Bebauungsvarianten und sind situationsgerecht. In den SNV wird von der Regelbauweise nur in Bezug auf die Geschossigkeit (überhöhtes Sockelgeschoss) und den Strassenabstand abgewichen. Diese Vorgabe ist für eine gute Bebaubarkeit und eine sinnvolle sowie eine platzsparende Erschliessung von grosser Bedeutung und deshalb im Sinne von § 21 Abs. 2 BauG gerechtfertigt. Die offene Ausgangslage und die damit verbundene Festlegung von Überbauungsvarianten im Gestaltungsplan (autonome Einzelbauten wie auch dichte Bauweisen), erschwert das Festlegen von konkreten Planungsmassnahmen. Der Gestaltungsplan legt jedoch die wichtigen Rahmenbedingungen für eine situationsgerechte Projektausarbeitung sachgerecht fest. Im Interesse eines optisch harmonischen Siedlungsrands sind das in § 8 Abs. 2 SNV festgehaltene Gesamtkonzept sowie der mit § 12 Abs. 4 SNV geforderte Umgebungsplan wichtig. Der Baubereich A unterschreitet den Strassenabstand. Diese Abweichung von den Abstandsvorschriften nach § 111 BauG ist nachvollziehbar begründet. 4.2.2 Erschliessung Die Erschliessung des Gebiets ist über den bestehenden Niderhardweg gegeben. Eine arealinterne Fusswegerschliessung ist nicht nötig. Ab Einmündung Niderhardweg wird zukünftig in Richtung Badenerstrasse beidseits der Mülligerstrasse ein Trottoir verlaufen. Das Projekt für die Realisierung soll erarbeitet werden, sobald Baubewilligungen bei der Wohnüberbauung nördlich des Niderhardwegs erteilt werden. 4.2.3 Lärm Das Gebiet wurde nach Inkrafttreten des Lärmschutzrechts der Bauzone zugewiesen. Es ist deshalb der Nachweis zu erbringen, dass die Planungswerte der Lärmschutzverordnung vollumfänglich eingehalten werden. Das Thema wird im Planungsbericht sachgerecht behandelt. Mit § 8 der SNV werden die Anforderungen der Umweltschutzgesetzgebung erfüllt. Im Baubewilligungsverfahren sollte zur Komfortverbesserung und aus Gründen der Wohnqualität die kontrollierte Lüftung geprüft werden. 4.2.4 Hochspannungsleitung Im Nahbereich des Planungsgebiets befindet sich eine 132 kV-Hochspannungsleitung der SBB. Der in der NISV vorgeschriebene Anlagegrenzwert von 1 T (Mikro-Tesla) wird vorliegend in ca. 25 m ab Leiterachse eingehalten. Gemäss dem eingereichten Gestaltungsplan ist der massgebende Abstand zur Hochspannungsleitung der SBB bereits berücksichtigt.

-4-

4.3

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Der Gestaltungsplan "Niderhardweg/Mülligerstrasse" der Gemeinde Birmenstorf vom 18. August 2008 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrats kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt einen Tag nach der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

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Verteiler  Gemeinderat, Gemeindehausstrasse 17, 5413 Birmenstorf  Departement Bau, Verkehr und Umwelt  Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten)  Rechtsabteilung BVU  Abteilung Verkehr BVU  Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber:

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