Kulturlandplan Hard / Härdli
Plan d'affectation · Klingnau
Document
- Numéro
- 2020-000320
- Type
- Plan d'affectation
- Commune
- Klingnau
- Canton
- Argovie
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Approuvé par
- RR
- Adopté
- 25 mars 2020
- En vigueur depuis
- 25 mars 2020
- Source
- ÖREBlex, canton Argovie
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Texte
PROTOKOLL DES REGIERUNGSRATS
Sitzung vom 25. März 2020
Versand: 31. März 2020
Regierungsratsbeschluss Nr. 2020-000320 Gemeinde Klingnau; Nutzungsplanung Kulturland, Teiländerung "Hard/Härdli", BNO; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Gemeindeversammlung Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
14. März 2019 12. November 2018 bis 11. Dezember 2018 20. Mai 2019 bis 19. Juni 2019 14. November 2019 29. Januar 2020 13. Februar 2020
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Der Regierungsrat ist für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. Sie fällt nicht unter die Ausnahmen, welche gemäss § 27 Abs. 1 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 durch den Grossen Rat zu genehmigen sind. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2. Die Vorlage im Überblick Zur Genehmigung liegen die verbindlichen Inhalte der von der Gemeindeversammlung Klingnau am 14. November 2019 beschlossenen Vorlage vor: • Teiländerung Kulturlandplan "Hard/Härdli", Situation 1:2'500 • Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung (BNO) "Hard/Härdli" Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im Planungsbericht der Gemeinde vom 6. Januar 2020 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung, RPV).
2.1 Planungsgegenstand und Zielsetzungen Die Kies und Beton AG Zurzibiet möchte die Abbautätigkeiten in Klingnau konzentrieren, um den eigenen Materialbedarf von 70'000–100'000 m3 pro Jahr decken zu können. Zur längerfristigen Sicherung der regionalen Versorgung soll im Gebiet "Hard/Härdli" Kies und Sand abgebaut werden. Eine rund 19 ha grosse Fläche soll von der Landwirtschaftszone in die Materialabbauzone umgezont sowie die BNO angepasst werden. Innerhalb der Materialabbauzone soll ein Kieswerk realisiert werden können. Dieses ist nur solange auf den Standort bei der Abbaustelle angewiesen, als dass der Kiesabbau andauert. Das Vorhaben untersteht der Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht (Anlagetyp Nr. 80.3). Parallel zur vorliegenden Teiländerung der Nutzungsplanung erfolgt die Umweltverträglichkeitsprüfung auf Stufe Voruntersuchung. 2.2 Vorprüfungsergebnis Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 14. März 2019 ohne Vorbehalte abgeschlossen worden. Erwägungen 3. Gesamtbeurteilung 3.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 3.2 Übereinstimmung mit dem kantonalen Richtplan Mit Beschluss vom 9. Mai 2017 wurde das Materialabbaugebiet "Hard/Härdli Nord" im Richtplan als kurz- bis mittelfristiges Abbaugebiet von kantonalem Interesse festgesetzt. Gleichzeitig wurde das Materialabbaugebiet "Teil Süd" als Vororientierung in den Richtplan aufgenommen. Bisher war das Gebiet als Zwischenergebnis im Richtplan enthalten. Die vorliegende Teiländerung der Nutzungsplanung betrifft das im Richtplan als kurz- bis mittelfristig gekennzeichnete Abbaugebiet "Hard/Härdli Nord". Für die nachgeordneten Verfahren wurden mit der Richtplanfestsetzung folgende Anforderungen und Massnahmen verbindlich vorgegeben: • Die Wiederherstellung von Umfang und Qualität der landwirtschaftlichen Nutzflächen, insbesondere der Fruchtfolgeflächen (FFF), sind sicherzustellen. • Die Freigabe der einzelnen Abbauetappen ist mit den neu rekultivierten Flächen abzustimmen, um die der landwirtschaftlichen Nutzung entzogene Fläche möglichst gering zu halten. • Die erforderlichen ökologischen Leistungen sind während dem Abbau zu erbringen. • Im Rahmen der Konkretisierung des Vorhabens auf Stufe Nutzungsplanung ist sicherzustellen, dass der an das Abbaugebiet grenzende Waldabstand nicht beeinträchtigt wird. Die Vorlage stimmt, soweit die Anforderungen im Rahmen der vorliegenden Stufe nachzuweisen sind, mit den behördenverbindlichen Vorgaben und Handlungsanweisungen des kantonalen Richtplans überein.
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3.3 Regionale Abstimmung Der Gemeindeverband ZurzibietRegio nimmt mit Stellungnahme vom 28. Februar 2018 im Grundsatz positiv Stellung zur geplanten Teiländerung der Nutzungsplanung. Die im Rahmen der Anpassung des Richtplans angemeldeten Vorbehalte bezüglich des Erhalts des Landschaftsbilds und der Erholungsnutzung bleiben im Grundsatz bestehen. Gemäss dem Gemeindeverband sind die Beeinträchtigungen zu minimieren. Die Endgestaltung mit der Wiederherstellung der Landwirtschafts- und Fruchtfolgeflächen sowie das Vorgehen in Bezug auf die Erschliessung werden begrüsst. 3.4 Nutzungsplan Kulturland 3.4.1 Materialabbauzone Abgrenzung Die 19 ha grosse Materialabbauzone ist auf die erste Planungsphase von rund 22 Jahren ausgelegt und umfasst auch die Flächen der Bodenzwischenlager. Die geplante Materialabbauzone kommt innerhalb der im Richtplan festgesetzten Materialabbaugebiete von kantonaler Bedeutung zur kurzbis mittelfristigen Versorgung des Kantons Aargau mit mineralischen Rohstoffen zu liegen. Bedarfsnachweis Die Kies und Beton AG gibt einen zukünftigen Eigenbedarf von 70'000–100'000 m3 pro Jahr an. Die Kies und Beton AG baut zurzeit an mehreren Standorten Material ab. Im Gebiet "Wase", Döttingen, muss der Materialabbau (Bewilligungsinhaberin Holcim Schweiz AG) entsprechend den Vorgaben der Gemeinde intensiviert werden (Protokollauszug des Gemeinderats vom 9. April 2018). Die Holcim Schweiz AG wird in diesem Zusammenhang die involvierte Kies und Beton AG entsprechend verstärkt berücksichtigen müssen. Die Rohstoffreserven in den übrigen Abbaustellen der Kies und Beton AG sind kurzfristig abgebaut. Ferner bestehen für die Kies und Beton AG Optionen für den Materialabbau in Tegerfelden "Burgste", Döttingen "Wase" (Erweiterung Parzelle 984) oder innerhalb der Arbeitszone in Klingnau. Im Rohstoffversorgungskonzept Region Zurzach (RVK) ist eine durchschnittliche Abbaumenge von 150'000 m3/Jahr ausgewiesen. Für die gesamte RVK-Region Zurzach muss für die nächsten Jahre mit einem konstanten Ausstoss der Gruben "Wase" (Döttingen) und "Rodig/Dreispitz" (Böttstein) gerechnet werden, welche rund 80 % der jährlichen Abbaumenge ausmachen. Wird der von der Kies und Beton AG genannte Eigenbedarf künftig nur aus dem Abbaugebiet "Hard/Härdli" gedeckt (regionale Konzentration), erhöht sich die jährliche Kiesmenge in der RVK-Region Zurzach auf rund 200'000 m3. Dieses Abbauvolumen geht über den im RVK-Region Zurzach zu Grunde gelegten regionalen Bedarf hinaus. Im vorliegenden Bedarfsnachweis, wie bereits im Rahmen des Richtplanverfahrens, wurde von der Gesuchstellerin das Versorgungsgebiet "Unteres Aaretal" zu Grunde gelegt, welches über die im RVK definierte RVK Region Zurzach hinausgeht und Teilflächen der RVK-Region Baden-Brugg einbezieht. Aus wirtschaftlicher Sicht ist eine solche Betrachtung sachgerecht. Im Rahmen des Richtplanverfahrens wurde der erweiterte Bezugsrahmen (Versorgungsregion) im Zusammenhang des Bedarfsnachweises im Grundsatz anerkannt. Aus kantonaler Sicht ist es nicht entscheidend, ob ein oder mehrere Kieswerke in einer Region den Markt abdecken. Vielmehr ist Bedingung, dass in einer Region nur so viele Materialabbaustellen zonenplanerisch festgesetzt werden, um den Bedarf der Region zu decken. Dabei gilt es auch, den Bedarf aus unternehmerischer Sicht (Eigenbedarf) zu berücksichtigen. Letzteres wird vorliegend in hohem Masse berücksichtigt und in der Interessenabwägung gewichtet.
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Eignung des Materials Im Projektbeschrieb und im Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) wird die vorhandene Materialqualität für den Abbau als lediglich mässig gut beurteilt. Von dem insgesamt 3'266'500 m 3 Bruttoabbauvolumen in der Phase 1 kann lediglich 2'216'000 m3 (68 %) Kies abgebaut werden, das heisst 32 % sind nicht verwertbar. Während der Abbauphase sind daher erhebliche Mengen (1'050'500 m3) an nicht verwertbarem Abraummaterial stetig um- und abzulagern. Auch die restlichen Planungsphasen 2 und 3 weisen jeweils mehr als 25 % nicht verwertbares Material auf. Dieser Anteil an nicht verwertbarem Abraummaterial ist hoch. Im Rahmen des Richtplanverfahrens war bereits bekannt, dass die Materialqualität mässig geeignet ist und die Aufbereitung des Materials daher aufwändiger wird. Die Frage der Wirtschaftlichkeit war für die Richtplanfestsetzung nicht relevant. Diese Einschätzung gilt auch für das Nutzungsplanungsverfahren. Es obliegt dem Unternehmer, das für einen wirtschaftlichen Kiesabbau geeignete Verfahren zu wählen sowie die Verwertung des Rohstoffs sicherzustellen. Vorgaben für die nachgelagerten Verfahren: • Für die nächste Verfahrensstufe, das Baubewilligungsverfahren, muss insbesondere der genannte Eigenbedarf von 70'000–100'000 m3 pro Jahr detaillierter begründet werden. • Es ist gemäss Stand der Technik aufzuzeigen, dass der angetroffene Rohstoff wiederaufbereitet und ohne Weiteres in der Wiederauffüllung verwertet wird. • In der Abbaubewilligung muss gesichert werden, dass der Abbau und die Auffüllung aus Gründen der Materialqualität nicht stagnieren. Sonst würde die Grubensohle unverhältnismässig lange offenbleiben und ein erhöhtes Risiko für die Grundwasserqualität darstellen. Die Etappenflächen sind nach wie vor zu gross und müssen optimiert werden. 3.4.2 Landwirtschaftsgebiet/Fruchtfolgeflächen Die Sicherung des wertvollen Kulturlands, insbesondere der FFF, ist bundesrechtlich gefordert. Bei raumwirksamen Tätigkeiten ist die Verminderung des Landwirtschaftsgebiets, insbesondere der FFF, gering zu halten (Richtplankapitel L 3.1, Planungsgrundsatz B). Beim Materialabbau handelt es sich um einen temporären Eingriff in den Boden und in die Landschaft. Die Wiederherstellung von Umfang und Qualität der landwirtschaftlichen Nutzflächen, insbesondere der FFF, wird gemäss Richtplan vorausgesetzt und mit § 32a (neu) Abs. 7 BNO sichergestellt. Die FFF innerhalb der Materialabbauzonen werden durch die Umzonung beziehungsweise durch die Materialabbautätigkeit nicht reduziert (siehe Kapitel 7.10 UVB). Dies setzt den vollständigen Rückbau sämtlicher Bauten und Anlagen voraus. Das Rekultivierungskonzept sieht vor, dass sämtliche beanspruchten FFF innerhalb des Perimeters sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht wiederhergestellt werden. Die Etappenplanung ist so auszurichten, dass die der landwirtschaftlichen Nutzung entzogene Fläche möglichst gering gehalten werden kann. Entsprechende Vorgaben werden in § 32a (neu) Abs. 5 BNO festgelegt. 3.4.3 Hecken Die Festlegung der Materialabbauzone schliesst eine geschützte Hecke mit ein. Diese wird durch den Materialabbau nicht tangiert (Kapitel 7.9.3 UVB). Die Hecke wird in der vorliegenden Planungsvorlage hinsichtlich ihrer Lage den tatsächlichen Verhältnissen angepasst. 3.4.4 Hochstammobstbestände Das Vorhaben betrifft mehrere kommunal geschützte Hochstammobstbestände. Gemäss § 32a (neu) Abs. 9 BNO sind die Hochstammobstbestände im Rahmen der Rekultivierung im gleichen Umfang wiederherzustellen. Von der Lage gemäss Kulturlandplan kann abgewichen werden.
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3.4.5 Übergangs- und Erosionsstreifen Der rechtskräftig festgelegte und 4 m breite Übergangs- und Erosionsstreifen wird im Bereich der Materialabbauzone mit dem Waldareal abgestimmt. 3.4.6 Erschliessung Das Gebiet ist ab der Kantonsstrasse K 113 über eine Industrie- und Gewerbeerschliessungsstrasse (Hardstrasse), über eine Waldstrasse sowie über Landwirtschaftswege erschlossen. Diese Zufahrt muss gemäss den neuen Anforderungen ausgebaut werden. Der Anschlussknoten der Hardstrasse zur K 113 ist aus fachlicher Sicht genügend ausgebaut. Hinweis für die nachgelagerten Verfahren: Wenn aus kommunaler Sicht ein konkreter Bedarf für die Überprüfung der heutigen beziehungsweise zukünftigen Situation besteht, ist frühzeitig mit der zuständigen kantonalen Fachstelle (Abteilung Tiefbau) Kontakt aufzunehmen. 3.4.7 Verkehr Kapazitätsnachweis Knoten K 113/Hardstrasse Kiestransporte belasten Strassen in der Regel ausserhalb der grössten Verkehrsspitzen. Der Kapazitätsnachweis zeigt, dass sich das Kiesabbauvorhaben beim Anschlussknoten an das übergeordnete Kantonsstrassennetz unproblematisch auswirken wird. Die durch den Kiesabbau induzierte Fahrtenanzahl wird durch die Abbauleistung und die Fassungskapazität der verwendeten Fahrzeuge bestimmt. Der erwartete LKW-Verkehr nimmt über die Jahre zu. Zu Beginn (2019–2025) wird mit 9 LKW/Stunde gerechnet, im Maximalbetrieb mit bis zu 21 LKW/Stunde. Belange Fuss- und Veloverkehr Von der Erschliessung des Materialabbaugebiets ist eine kommunale Veloverbindung betroffen, welche von Oberstufenschülerinnen und -schülern befahren wird. Die Benutzung der Hardstrasse durch den Kies-Schwerverkehr vermindert die Verkehrssicherheit der Velofahrenden wesentlich. Gegenüber der abschliessend vorgeprüften Vorlage wird in der BNO die Vorgabe geschärft, dass der Fussund Veloverkehr und der LKW-Verkehr zwischen der Hardstrasse (Gewerbegebiet "Zegli") und der Gemeindegrenze Koblenz voneinander getrennt zu führen sind (§ 32a [neu] Abs. 10 BNO). Die Machbarkeit mit getrennten Trassen wurde geprüft und nachgewiesen. Vorgaben für die nachgelagerten Verfahren: Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ist in Absprache mit der kantonalen Fachstelle Fuss- und Veloverkehr aufzuzeigen, mit welchen betrieblichen und baulichen Massnahmen die auf Schulwegen nötige hohe Verkehrssicherheit sichergestellt werden kann. Es gilt, den Abschnitt bis zum Knoten an der K 113 und die Querung der K 113 in die Betrachtung einzubeziehen. 3.5 Weitere materielle Hinweise 3.5.1 Wald Gemäss § 48 Abs. 1 lit. b BauG gilt unter anderem für Materialabbaustellen ein gesetzlicher Waldabstand von mindestens 8 m. Gemäss Kapitel 7.1.7 UVB wird beim Materialabbau ein Abstand von 10 m Abstand zur Waldgrenze eingehalten. Der Ausbau der Erschliessung (inklusive Fuss- und Veloverkehr) bedingt womöglich eine kleinflächige Rodung. Gemäss Art. 4 des Waldgesetzes (WaG) gilt eine dauernde oder vorübergehende Zweckentfremdung von Waldboden als Rodung. Rodungen sind verboten (Art. 5 WaG). Für eine Rodung kann eine Ausnahmebewilligung erteilt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen, welche das Interesse an der Walderhaltung überwiegen, das Werk auf den vorgesehenen Standort angewiesen
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ist, die Voraussetzungen der Raumplanung sachlich erfüllt und die Rodung zu keiner erheblichen Gefährdung der Umwelt führt. Aus Sicht Walderhaltung sind im vorliegenden Zusammenhang keine Interessen ersichtlich, die eine Rodungsbewilligung von vornherein klar ausschliessen. Vorbehalten bleibt die detaillierte Prüfung des Rodungsgesuchs und allfällig eingehender Einwendungen im weiteren Verfahren. Das Leitverfahren für das Rodungsgesuch ist im vorliegenden Fall das Bewilligungsverfahren zum Ausbau der Strasse. Die Unterlagen zur Rodung sind zusammen mit dem Baugesuch einzureichen. 3.5.2 Ökologischer Ausgleich Gemäss Richtplanvorgabe ist der geforderte ökologische Ausgleich (§ 40a BauG) während des Materialabbaus zu erbringen. Bis zur abschliessenden Vorprüfung waren die Möglichkeiten der ökologischen Leistungen nicht abschliessend geklärt. Zwischenzeitliche Untersuchungen und Absprachen mit den kantonalen Fachstellen haben gezeigt, dass die ökologischen Leistungen in der Form von Dauer- und Wanderbiotopen geleistet werden sollen. Die § 32a (neu) Abs. 8 BNO wurde entsprechend angepasst. Der konkrete Nachweis sowie die allfällige grundeigentümerverbindliche Sicherung dieser Flächen erfolgt im nachgelagerten Verfahren, gegebenenfalls in einem separaten Nutzungsplanungsverfahren. 3.6 Bau- und Nutzungsordnung (BNO) § 32a (neu) Abs. 2 – Bauten und Anlagen Für die Dauer des Materialabbaus können Bauten und Anlagen für den Betrieb des Materialabbaus sowie die Aufbereitung von Kies mit Zustimmung des Kantons bewilligt werden. Spätestens nach Beendigung der Abbautätigkeit im Gebiet, müssen sämtliche Bauten und Anlagen innert einer angemessenen Frist rückgebaut werden. Dies gewährleistet die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands im Sinne der Fruchtfolgeflächensicherung, der Sicherung der Grundwasserqualität und der Schonung der Landschaft. Aufgrund der minderen Qualität des abgebauten Rohstoffs ist die Aufbereitung des Materials besonders anspruchsvoll. Geplant ist, eine Aufbereitungsanlage vor Ort zu realisieren. Im Projektbeschrieb und in Kapitel 5.1.3 UVB wird dargelegt, was als Aufbereitung von Kies verstanden wird. Demnach soll vor Ort Wandkies unabhängig aus welchem Abbaugebiet sowie kiesiges Aushubmaterial aufbereitet werden können. Diese Tätigkeiten können aus fachlicher Sicht als in der Materialabbauzone zulässige Rohstoff-Aufbereitung verstanden werden. Hinweise für die nachgelagerten Verfahren: Eine Materialaufbereitungsanlage, welche mit der Abbautätigkeit gemäss Baubewilligung in Verbindung steht, ist standortgebunden und in der Materialabbauzone zonenkonform. Dies schliesst nicht aus, dass auch Rohstoffe anderer geografischer Herkunft innerhalb dieser Materialabbauzone aufbereitet werden können. Es entspricht nicht der kantonalen Praxis, in den Nutzungsbestimmungen die Rohstoffmengen der Aufbereitung nach geografischer Herkunft zu limitieren. An einer Abbautätigkeit besteht ein kantonales und regionales Interesse. Im Rahmen des nachfolgenden Baubewilligungsverfahrens gilt es die zweckmässigen Abbau- und Rekultivierungsetappen in Abstimmung mit den umweltrechtlichen Anforderungen festzulegen und die Zulässigkeit der für die Aufbereitung zwingend notwendigen Bauten und Anlagen zu prüfen. § 32a (neu) Abs. 5 – Etappierung Bei der Etappierungsplanung ist zu berücksichtigen, dass die offene Grubenfläche möglichst gering gehalten werden kann. Dadurch bleibt die natürliche Filterschicht für den Schutz und die Neubildung des Grundwassers stets gewährleistet.
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Der Richtplananforderung, wonach die Freigabe der einzelnen Abbauetappen mit den neu rekultivierten Flächen abzustimmen sei, um die der landwirtschaftlichen Nutzung entzogene Fläche möglichst gering zu halten, wird entsprochen. 3.7 Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) Die Beurteilung der Umweltverträglichkeit vom 29. Oktober 2018 erfolgte mit separater Stellungnahme der kantonalen Umweltfachstelle vom 8. Februar 2019. Gemäss der zusammenfassenden Beurteilung des UVB sind die Auswirkungen auf die umweltrelevanten Aspekte auf Stufe Nutzungsplanung ausreichend untersucht. Die Vertiefungen erfolgen in der Hauptuntersuchung im Rahmen des Abbaugesuchs. 4. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Die Teiländerung der Nutzungsplanung Kulturland, "Hard/Härdli", BNO; beschlossen von der Gemeindeversammlung Klingnau am 14. November 2019, wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
Vincenza Trivigno Staatsschreiberin Verteiler • Stadtrat, Schulhaus Probstei, 5313 Klingnau • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) • Abteilung für Baubewilligungen BVU • Rechtsabteilung BVU • Abteilung für Umwelt BVU • Abteilung Landschaft und Gewässer BVU • Abteilung Wald BVU • Departement Volkswirtschaft und Inneres • Abteilung Register und Personenstand DVI • Departement Finanzen und Ressourcen • Landwirtschaft Aargau DFR • Staatskanzlei (Amtsblatt)
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Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist steht still vom 21. März bis und mit 19. April, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche(r) gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) vom 23. Juni 2000 zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
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