Gestaltungsplan Zentrum, Areal A

Plan d'affectation spécial · Oftringen

Document

Numéro
12.178
Type
Plan d'affectation spécial
Commune
Oftringen
Canton
Argovie
Niveau
Commune
Approuvé par
BVU
Adopté
9 juil. 2015
En vigueur depuis
9 juil. 2015

Carte

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Fichiers

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Texte

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Kanton Aargau

Gemeinde Oftringen

Sondernutzungsplanung

Gestaltungsplan Zentrum, Areal A gemäss § 21 BauG

Sondernutzungsvorschriften

weiterer Bestandteil des Gestaltungsplans: Situationsplan 1:500

Kartenausschnitt 1:25000

Mitwirkungsbericht vom: 13.02.2013 Vorprüfungsbericht vom: 13.11.2013 bis: 18.12.2013

Öffentliche Auflage vom: 19.11.2013 Beschlossen vom Gemeinderat am: 11.05.2015 No.te Der Gemeindeammann: 7

Genehmigung:

Der Ge

deschreiber:

•

Genehmigung durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt Aarau, den c‘ De Gener

ekre

Art. 1 Zweck

Der Gestaltungsplan "Zentrum, Areal A" bezweckt eine koordinierte, in das Gesamtkonzept der Oftringer Zentrumsentwicklung eingepasste Überbauung des Teilareals A. Sicherzustellen sind insbesondere eine hohe Wohn-, Gestaltungsund Freiraumqualität.

Art. 2 Bestandteile

1

Der Gestaltungsplan besteht aus folgenden grundeigentümerverbindlichen Bestandteilen: - Sondernutzungsvorschriften - Situationsplan 1:500 2

Orientierende Bestandteile sind:

- Referenzprojekt Bauten vom 17.4.2013 (Verfasser: ARGE POZ Haerle Hubacher / Schweingruber Zulauf) - Referenzprojekt Umgebung vom 17.4.2013 (Verfasser: ARGE POZ Haerle Hubacher / Schweingruber Zulauf) - Planungsbericht gemäss Art. 47 RPV vom 12.09.14

Art. 3 Geltungsbereich

Der Geltungsbereich des Gestaltungsplans umfasst die im Plan bezeichnete Perimeterfläche.

Art. 4 Verhältnis zur

Grundordnung

Soweit mit dem Situationsplan und den zugehörigen Sondernutzungsvorschriften nicht abweichende Regelungen getroffen werden, gelten die Bestimmungen der Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Oftringen, insbesondere die Vorschriften der Wohnzone W3 (Baufelder Al) und der Kernzone K (Baufelder A2 bis A11). 1

Vorbehalten bleibt die übergeordnete Gesetzgebung des Kantons und des Bundes, insbesondere die einschlägige Bau-, Planungs- und Umweltschutzgesetzgebung. 2

3

Alle in den Sondernutzungsvorschriften verwendeten Baubegriffe entsprechen der Definition gemäss IVHB (Interkantonale Vereinbarung zur Harmonisierung der Baubegriffe).

2

4

Solange die kommunale Bauordnung die Baubegriffe gemäss IVHB nicht übernommen hat, dürfen allfällige Attikageschosse maximal die gemäss §16a ABauV definierte Fläche aufweisen.

Art. 5 Nutzung

1

Innerhalb aller Baufelder sind unter Vorbehalt von Absatz 2 und 3 ausschliesslich Wohnnutzungen zulässig.

2 Nicht oder mässig störende Dienstleistungs- und Gewerbenutzungen sowie Verkaufsnutzungen sind im dafür bezeichneten Bereich zulässig:

- In den Baufeldern A7, A8.1, A8.2, A9 und A10.2 im Erdgeschoss sowie im 1. und 2.0bergeschoss - Im Baufeld All im Erdgeschoss - Im Baufeld A6.2 unter Beachtung von § 9 Abs.1. 3 Nicht oder mässig störende Dienstleistungs- und Gewerbenutzungen sowie Verkaufsnutzungen sind im dafür bezeichneten Bereich vorgeschrieben:

- Im Erdgeschoss der Baufelder A8.1 und A8.2 auf je 250 m2 aGF pro Baufeld - Im Erdgeschoss des Baufeldes A9.

Art. 6 Baufelder

1

Gebäude exkl. Kleinbauten wie Velo- und Containerunterstände, Rampenüberdeckungen und dgl. sind ausschliesslich innerhalb der bezeichneten Baufelder zulässig. Die Begrenzungen der Baufelder gelten für diese Bauten als Baulinien und ersetzen die zonengemässen Grenzabstände und gesetzlichen Strassenabstände. 2

Kleinbauten innerhalb von öffentlichen Erschliessungsflächen und halböffentlichen Mischverkehrsflächen sind verboten.

3

Art. 7 Baufelder A9 und A10

Einigen sich die Grundeigentümer innerhalb der Baufelder A9 und A10 nicht auf einen Grenzbereinigung oder eine privatrechtliche Regelung im Grenzbereich der bestehenden Parzellen, ist nur ein Bebauen der Baufelder A9.2 und A10.1 zulässig. 1

Bei der Bebauung des Baufeldes A9 ist auf das gegenüber liegende Denkmalschutzobjekt Baslerstrasse 1 Rücksicht zu nehmen. Zum Erreichen einer optimalen Lösung ist ein Konkurrenzverfahren durchzuführen.

2

Art. 8 Baufelder A8.2

Das Baufeld A8.2, bestehend aus den Grundstücken Nr. 204 und 2228, kann jeweils selbständig je Grundstück bebaut werden. Die Bauten müssen im Baufeld jeweils auf die gemeinsame Grenze gestellt werden. Sie haben damit ein zwingendes gegenseitiges Grenzbaurecht.

Art. 9 Baufeld A6.2

1

Der bandierte Gebäudeteil gilt als kommunales Kulturobjekt mit Substanzschutz. Es darf nicht abgebrochen oder in seinen Grundzügen verändert werden. Eine Umnutzung des ehemaligen Ökonomieteils zu Wohn- oder Gewerbezwecken ist zulässig, wenn der bautypische Charakter des Gebäudes erhalten bleibt.

Nicht dem Schutz unterstellt ist der rückwärtige Teil des Gebäudes. Abbrüche, wesentliche Umbauten und Zweckänderungen sowie eine Vergrösserung des Volumens um maximal 25 % sind zulässig, sofern eine sorgfältige Einpassung erfolgt und zusammen mit dem geschützten Gebäudeteil eine gute Gesamtwirkung resultiert. 2

Art. 10 Pflichtbaulinien

1 Entlang der Pflichtbaulinien sind die Fassaden von Hauptbauten grundsätzlich auf die ganze Fassadenhöhe gemäss IVHB auf diese zu stellen. Davon ausgenommen sind Loggien und Eingangseinzüge sowie Arkaden gemäss Absatz 2.

Arkadenbaulinien

2 Bestehen Arkadenbaulinien, ist die Erdgeschossfassade mindestens um das angegebene Mass von der Fassadenflucht der Obergeschosse zurückzusetzen. Die lichte Höhe ab der dem Baufeld zugeordneten EG-Kote hat im Minimum 2.30 m zu betragen.

4

Baubereich Unterirdische Bauten

Das "Referenzprojekt 1:500 Untergeschosse" hat wegleitende Bedeutung. Die Lage der Untergeschosse sollen möglichst viele Freiflächen schonen, so dass hochwachsende Parkbäume nicht über einem Untergeschoss zu liegen kommen. Unter Wahrung dieses Grundsatzes können die im Referenzprojekt dargestellten Parkierungsflächen im Rahmen der Bauprojekte leicht verändert und verschoben werden. Im Gestaltungsplan sind die Bäume deshalb im Genehmigungsinhalt und der Gemeinderat wird innerhalb des Vorprüfungsoder Baubewilligungsverfahrens allfällige und geringfügige Änderungen der Lage der Bäume abschliessend definieren.

3

Art. 11 Gesamthöhen

Für die maximalen Gesamthöhen gemäss IVHB gelten die im Situationsplan den einzelnen Baufeldern zugeordneten Koten. Diese dürfen um maximal 100 cm unterschritten werden.

Kote Erdgeschoss

2 Für das Erdgeschoss gelten die im Situationsplan den ein-

1

zelnen Baufeldern zugeordneten Koten. Abweichungen im Ausmass von +1- 30 cm sind zulässig. Entlang der Baslerstrasse darf bei einer Dienstleistungs- und Gewerbenutzung die Kote des Erdgeschosses in den Baufeldern A7 bis A9 an das Strassenniveau angeglichen werden. Baufelder A7 und A8

3 In den Baufeldern A7 und A8 ist das oberste Geschoss als Attikageschoss gemäss Definition IVHB auszubilden. Pflichtbaulinien gemäss § 10 Abs. 1 sind auch mit dem Attikageschoss einzuhalten.

Art. 12 Anrechenbare Geschossflächen

1

Das zulässige Mass der anrechenbaren Geschossflächen ist als Kontingent pro Baufeld im Situationsplan eingetragen. Die definierten Kontingente sind pro Subperimeter mindestens zu 90%, in den Baufeldern A2 und A3 sowie in den Baufeldern A7 bis A10 zu mindestens 85% auszuschöpfen. Wird die Bebauung innerhalb eines Subperimeters in Etappen geplant, ist ein Nachweis zu erbringen, wie das zulässige Kontingent unter Einbezug des vorgelegten Teilprojekts eingehalten bzw. ausgeschöpft werden kann. 2 Die Übertragung von Geschossflächen zwischen benachbarten Baufeldern ist, auch über Subperimetergrenzen hinweg, im Umfang von maximal 5% des empfangenden Kontingentes möglich.

5

14 autres articles

Art. 13 Freiräume,

Grundsätze

1

Ziel der Freiraumgestaltung ist das Schaffen eines zusammenhängenden, gemeinschaftlichen Siedlungsparks.

Hinsichtlich der Verteilung, Zuordnung, Dimensionierung und grundsätzlichen Gestaltung der Freiflächen gilt das Referenzprojekt Umgebung gemäss § 2 als richtungsweisend. Werden im Rahmen des Bauprojekts wesentliche Änderungen gegenüber dem Referenzprojekt vorgenommen, muss eine mindestens gleichwertige Qualität erzielt werden. Der entsprechende Nachweis ist mittels eines Fachgutachtens gemäss § 25 Abs. 3 zu erbringen. 3 Die Kosten für die gemeinschaftlichen Anlagen und deren Pflege werden proportional zu den aGF-Kontingenten auf die einzelnen Baufelder verteilt. Die Regelung erfolgt mittels privatrechtlicher Verträge. Die Eigentümer der Subperimeter A3 - A5 bilden zum Zeitpunkt des ersten Baugesuchs in diesem Bereich eine gemeinsame Trägerschaft zur Pflege und zum Unterhalt des Aussenraums. Über diese Trägerschaft ist die Bewirtschaftung zu regeln und proportional zur realisierten Ausnutzung zu finanzieren.

Art. 14 Gemeinschaftliche

Freiflächen

1

Die im Situationsplan bezeichneten, gemeinschaftlich genutzten Freiflächen sind als halböffentliche Bereiche zu gestalten und zu nutzen. Geringfügige Anpassungen der Abgrenzungen gegenüber den privaten Freiflächen sind zulässig, sofern die gemeinschaftlich nutzbare Gesamtfläche nicht reduziert wird. 2 Begrenzungen wie Zäune, Hecken oder bauliche Abgrenzungen sind im gemeinschaftlichen Bereich weder innerhalb der einzelnen Grundstücke noch entlang deren Grenzen zulässig. 3 Gemeinschaftliche Spiel- und Aufenthaltsflächen sind an die im Situationsplan bezeichneten öffentlichen Fusswegverbindungen anzulagern, Spielbereiche sind an den im Gestaltungsplan bezeichneten Orten vorzusehen. Spielbereiche für Kleinkinder sind im Minimum als 50 m2 grosse zusammenhängende Flächen, Spielbereiche für grössere Kinder sind im Minimum als 200 m2 grosse zusammenhängende Flächen auszubilden.

6

4 Die Erdüberdeckung von Tiefgaragen hat im Minimum 40 cm und im Bereich von privaten Freiflächen im Minimum 60 cm zu betragen.

An den im Situationsplan bezeichneten Stellen sind Pflanztöpfe mit einer Grundfläche von mindestens 25 m2 und einer Substratstärke von 100 cm vorzusehen und mit den in Abs. 6 aufgeführten Parkbaumarten zu bepflanzen. Soweit die gemeinschaftlichen Freiflächen nicht als Wege, Plätze und Spielbereiche dienen, sind sie als durchgehender Blumenrasen auszubilden. Die Baumpflanzungen von Parkbäumen sind bezüglich ihrer ungefähren Standorte, des Anordnungsmusters und der Anzahl pro Subperimeter gemäss Situationsplan zu realisieren. Es sind die in Anhang 1 aufgeführten Parkbaumarten pro Subperimeter in ausgeglichener Mischung zu verwenden. 5

6

Pro Subperimeter sind zusätzlich standortheimische Gehölze gemäss der Auswahl in Anhang 1 zu pflanzen. Sie sind einzeln oder/und in kleinen Gruppen anzuordnen, als richtungsweisend betreffend Anzahl und Anordnung gilt das Referenzprojekt Umgebung. Raumbildende Wildhecken oder grössere Gruppen, die zu einer Separierung von Teilräumen innerhalb der gemeinschaftlichen Freiflächen führen, sind nicht zulässig. 7

Entlang der Baslerstrasse und der Kreuzstrasse sind Strassenbäume entsprechend den Einträgen im Situationsplan sowie dem Anhang 2 "Konzept Strassenbäume" zu pflanzen. Unterhalt

8 Die gemeinschaftlichen Freiflächen sind fachgerecht zu unterhalten und zu pflegen. Eine ausreichende Bewässerung von Bäumen in Pflanztöpfen ist sicherzustellen.

Art. 15 Private Freiflächen

1 Die im Situationsplan bezeichneten Flächen können als private Freiflächen genutzt werden. Grundrissbedingte Anpassungen der Abgrenzungen sind zulässig, die den einzelnen Baufeldern zugeordneten Flächen sind jedoch nicht zu überschreiten. Werden die Flächen nicht als private Freiflächen genutzt, so sind sie gestalterisch gleich wie die gemeinschaftlichen Freiflächen auszubilden. 2

Werden private Freiflächen erstellt, so sind sie mittels eines Höhenversatzes klar vom gemeinschaftlichen Aussenraum abzugrenzen. Der Höhenversatz ist mit einer Sichtbetonmauer von mindestens 40 cm Höhe auszubilden. Von dieser Regelung ausgenommen sind die Subperimeter A7, A8, A9 und A10.

7

3

Innerhalb der privaten Freiflächen sind Kleinbauten sowie Einfriedungen, Sichtschutzwände und dgl. von mehr als 1.20 m Höhe nicht zulässig. Es sind nur Gehölze zulässig die eine Wuchshöhe von 6m nicht überschreiten oder schnittverträglich sind und durch Pflege unter dieser Höhe gehalten werden können.

Art. 16 Ökologischer

Ausgleich

1

Der ökologische Ausgleich misst 15% des Gestaltungsplanareals und kann auf den gemeinschaftlichen Freiflächen und/oder auf den Dachflächen realisiert werden.

2

Begrünte Dachflächen gemäss § 22 Abs. 2 sind mit der halben Fläche anrechenbar. Die ökologischen Ausgleichsflächen sind ökologisch hochwertig und mit ausschliesslich einheimischen Pflanzen zu gestalten.

Art. 17 Parkierung

1

Zur Berechnung des Parkplatzbedarfs gelten für Wohnnutzungen 90%, für Gewerbe-, Dienstleistungs- und Verkaufsnutzungen 65% des Richtwertes gemäss Norm SN 640 281.

2

Alle Parkfelder für die Bewohner bzw. Arbeitsplätze sind innerhalb der bezeichneten Baubereiche unterirdisch anzuordnen. Die Bereiche der Ein-/Ausfahrten sind im Situationsplan eingetragen. Bei den nachfolgend aufgeführten Subperimetern besteht innerhalb der Baubereiche für unterirdische Bauten zu den angrenzenden Perimetergrenzen eine Pflicht zum Grenzbau und zur gemeinsamen Nutzung der unterirdischen Parkierungsanlage: -Subperimeter A2 und A7 -Subperimeter A3 und A6 -Subperimeter A4 und A5 -Subperimeter A8, A9 und A10 3

Die Realisierung der entsprechenden Einstellhallen kann pro Subperimeter etappiert erfolgen. Dabei ist mittels gegenseitiger Grunddienstbarkeiten zugunsten und zulasten der betroffenen Grundstücke die Berechtigung sicherzustellen, die Einstellhallen später zu verbinden und über je eine gemeinsame Ein- und Ausfahrt zu erschliessen. Die Sicherstellung muss vor dem Erteilen der Baubewilligung vorliegen. 4

Wird die Ein-/Ausfahrtsrampe im Baufeld A10.1 realisiert, muss sie innerhalb des Gebäudekörpers liegen.

8

6

Werden Einstellhallen über Subperimetergrenzen hinweg kombiniert, sind den betroffenen Eigentümern gegen eine proportionale Kostenbeteiligung

a)

die zur Benützung der Anlage notwendigen Durchfahrtsrechte einzuräumen.

b) die zum Erfüllen der vorgeschriebenen Parkplatzpflicht nötige Erstellung oder Benützung von Parkfeldern auf einem benachbarten Subperimeter zu gewähren, sofern die nötige Anzahl aufgrund der Vorgaben des Gestaltungsplans auf dem eigenen Subperinneter nicht realisiert werden kann. Die entsprechenden Vereinbarungen sind in Form von Grunddienstbarkeiten sicherzustellen und müssen vor dem Erteilen der Baubewilligung vorliegen. 7 Oberirdische Parkfelder sind ausschliesslich als Kurzzeitparkfelder für Besucher / Kunden und nur innerhalb der blau markierten Bereiche zulässig. Entlang der Schmiedgasse können geringfügige Abweichungen gegenüber den blau markierten Bereichen vom Gemeinderat bewilligt werden. Die oberirdischen Parkfelder entlang der Baslerstrasse sind nicht als Pflichtparkplätze anrechenbar. Soweit oberirdische Parkfelder nicht innerhalb der öffentlichen Erschliessungsflächen oder halböffentlichen Mischverkehrsflächen liegen, sind sie mit wasserdurchlässigen Belägen wie Schotterrasen, Rasengittersteinen und dgl. zu versehen.

Dosierung

8 Werden die Kapazitäten der Knotenpunkte des übergeordneten Strassennetzes zu den Spitzenstunden überschritten, ist auf Verlangen des Gemeinderates die Anzahl der Fahrten aus dem Gestaltungsplangebiet mit geeigneten Mitteln zu dosieren.

Velos

Mindestens 1/3 der vorgeschriebenen Velostellplätze sind oberirdisch, gedeckt und mit gutem Bezug zu den Hauseingängen und zum internen Fusswegnetz anzuordnen. 9

Art. 18 Fuss- und Radwege

1 Die internen Hauptverbindungen für den Fuss- und Radverkehr sind im Situationsplan symbolisch festgehalten. Im Rahmen der Bauprojekte sind geringfügige Anpassungen zulässig, sofern die Durchlässigkeit und eine möglichst direkte Wegführung gesichert sind. Die Wegflächen sind der Gemeinde unentgeltlich abzutreten oder es ist ihr ein öffentliches Wegrecht einzuräumen. Pflege und Unterhalt sind vertraglich zu regeln.

9

Die Breite der befestigten Freiflächen des Typs A hat im Minimum 2.50 m, derjenigen des Typs B im Minimum 6 m zu betragen. Für die Gestaltung der Wegführung und von Platzsituationen gilt das Referenzprojekt Umgebung als richtungsweisend. 2

Die befestigten Teile der gemeinschaftlichen Freiflächen sind als wasserdurchlässige Kies- und Plattenbeläge zu materialisieren.

3

Die im Gestaltungsplan als "öffentliche Erschliessungsflächen" ausgewiesenen Bereiche sind mit einem lokalen Natursteinmaterial (z.B. Guber-Pflaster) zu materialisieren.

4

Bei Veränderungen der im Gestaltungsplan als "halböffentliche Mischverkehrsflächen" bezeichneten Bereiche ist die bestehende Gestaltung sinngemäss weiterzuführen. 5

Art. 19 Lärmschutz

1 Es dürfen keine Lärmschutzwände erstellt werden.

Innerhalb des lärmvorbelasteten Bereichs entlang der Baslerstrasse sind folgende Lärmschutzmassnahmen erforderlich: 2

- Lärmempfindliche Räume sind, soweit wie möglich, lärmabgewandt anzuordnen. - Durch die Anordnung der lärmempfindlichen Räume, sowie gestalterischen Massnahmen am Gebäude (Loggien, Laubengänge), muss jeder lärmempfindliche Raum mindestens über ein Fenster belüftet werden können, welches unterhalb der Immissionsgrenzwerte der LärmschutzVerordnung belastet ist. - Bei lärmempfindlichen Räumen, welche Fenster auf der strassenzugewandten Südwestfassade aufweisen, hat die Schalldämmung der Aussenbauteile den erhöhten Anforderungen der SIA-Norm 181 zu entsprechen. Die Einhaltung dieser Anforderungen ist im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens mittels eines Lärmgutachtens nachzuweisen.

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Art. 20 Mobilitätskonzept

Die Mobilitätsbedürfnisse der Kunden, Besucher, Bewohner und Angestellten im Perimeter sollen auf umweltverträgliche Weise befriedigt werden. Die wichtigsten Massnahmen des Mobilitätsmanagements sind in einem Mobilitätskonzept mit dem Baugesuch beizubringen und durch den Gemeinderat genehmigen zu lassen. Dazu gehören insbesondere: - Die Höhe der monetären Bewirtschaftung der Parkplätze hat nach marktüblichen Preisen zu erfolgen. - Durch Verzicht auf den Zwang zur Miete oder Kauf eines Parkplatzes sollen Wohnungen auch für autolose Haushalte attraktiv sein. - Bewohner sind bei Einzug durch den Vermieter mit detaillierten Informationen zu den Mobilitätsangeboten im Umfeld des Areals zu versorgen. - Als Alternative zum Autobesitz ist die Etablierung eines Car-Sharing Standortes (Mobility) zu prüfen.

Art. 21 Energieeffizientes Bauen

Für Neubauten oder wesentliche An-, Um- und Ausbauten gilt als Minimalanforderung der Minergie-Standard oder eine energetisch und ökologisch gleichwertige Lösung.

Art. 22 Versickerung und Dachbegrünung

1

Das innerhalb des Perimeters anfallende Regenabwasser ist mittels geeigneter Massnahmen für Retention und Versickerung dem Grundwasser zuzuführen. Die Retentionsbecken sind im gemeinschaftlich genutzten Aussenraum anzuordnen. Sie sind sanft zu modellieren und bei Beachten der maximalen Wassertiefen nach SIA so zu gestalten, dass keine Schutzumzäunung erforderlich ist. 2

Soweit Flachdächer nicht als nutzbare Terrassenflächen ausgebildet werden, sind sie naturnah zu begrünen. Wegleitend für die Ausführung ist die Richtlinie der Schweizerischen Fachvereinigung Gebäudebegrünung (SFG).

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Art. 23 Etappierung

1

Die Etappierung ist grundsätzlich frei wählbar.

2

Der Gemeinderat kann eine provisorische Erschliessung abweichend von den Plänen bewilligen, wenn die Erschliessung aufgrund einer noch nicht erstellten Etappe nicht wie geplant realisiert werden kann. Er verpflichtet den Grundeigentümer mittels Auflagen, die provisorischen Erschliessungsanlagen wieder zu entfernen, sobald die definitiv geplante Erschliessung realisiert wird. 3 Die Realisierung der gemeinschaftlich genutzten Freiflächen kann entsprechend der Etappierung der Hochbauten schrittweise erfolgen. Zu realisieren ist jeweils mindestens eine Fläche, welche dem proportionalen aGF-Anteil der realisierten Bauten entspricht. 4

Erweist sich die etappierte Erstellung einer Einstellhalle als technisch unzweckmässig oder wirtschaftlich unzumutbar, kann der entsprechende Bedarf temporär - längstens jedoch auf eine Dauer von 3 Jahren - durch oberirdische Parkfelder ausserhalb der im Situationsplan bezeichneten Bereiche abgedeckt werden.

Art. 24 Gestaltung Bauten und

Anlagen

1 Bauten und Anlagen sind sorgfältig zu gestalten und aufeinander abzustimmen. Dabei sind insbesondere folgende Anforderungen zu erfüllen:

a) qualitativ hochstehende Grundrissgestaltung b) qualitativ hochstehende Fassadengestaltung c) pro Gebäude in sich abgestimmte Fassadenmaterialisierung Hinsichtlich der Gestaltung gilt das Referenzprojekt Bauten gemäss § 2 als richtungsweisend. Werden im Rahmen des Bauprojekts wesentliche Änderungen gegenüber dem Referenzprojekt vorgenommen, muss eine mindestens gleichwertige Qualität erzielt werden. Der entsprechende Nachweis ist mittels eines Fachgutachtens gemäss § 25 Abs. 3 zu erbringen. 3 Alle Geschosse sind grundsätzlich als Vollgeschosse auszubilden. Attikageschosse oder attikaähnliche Ausbildungen der obersten Geschosse sind mit Ausnahme der Baufelder Al, A7 und A8 nicht zulässig. " Es sind nur Flachdächer zulässig.

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Bauten für Tiefgaragenrannpen, Velounterstände, Containerabstellplätze und dgl. sind innerhalb des gesamten Gestaltungsplanperimeters einheitlich zu gestalten. Der Gemeinderat erlässt entsprechende Richtlinien. 5

Art. 25 Verfahren,

Qualitätssicherung

1 Bauwilligen wird empfohlen, sich zwecks Abklärung der spezifischen Randbedingungen frühzeitig, d.h. vor dem Ausarbeiten eines vollständigen Bauprojekts, mit der Abteilung Bauen Planen Umwelt der Gemeinde in Verbindung zu setzen. 2 Bei Baugesuchen und Gesuchen um einen Vorentscheid ist für Neubauten oder Umbauten mit wesentlicher Veränderung der Kubatur zusätzlich zu den ordentlichen Planunterlagen ein Modelleinsatz 1: 500 abzuliefern, welches die angrenzenden Liegenschaften einbezieht und eine Beurteilung der räumlichen Gesamtwirkung ermöglicht. Zusätzlich ist ein Materialisierungskonzept Fassade abzuliefern. Bei Bedarf kann die Bewilligungsbehörde weitere Unterlagen wie Fassadenschnitte, Detailansichten usw. verlangen. 3

Zur Beurteilung der Frage, ob ein Bauvorhaben den qualitativen Zielsetzungen des Gestaltungsplans entspricht, holt der Gemeinderat auf Kosten der Bauherrschaft ein Fachgutachten ein.

Art. 26 Inkrafttreten

1

Der Gestaltungsplan tritt mit der kantonalen Genehmigung in Kraft.

2

Aufhebung bisherigen Rechts

Durch diesen Gestaltungsplan wird der Gestaltungsplan Kernzone vom 24. Mai 2004 innerhalb des Perimeterbereichs westlich der Kreuzstrasse aufgehoben.

Änderung und Aufhebung

Die Anderung oder Aufhebung erfordert das gleiche Verfahren wie der Erlass.

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Genehmigung

KANTON AARGAU

DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT

NVOG/icap

Datum Genehmigung: 09.07.2015

Versand: 13. Juli 2015

Geschäfts-Nr. BVURO.12.178-1 Gemeinde Oftringen; Gestaltungsplan "Zentrum, Areal A"; Genehmigung; Publikation; Auf­ trag an Abteilung Raumentwicklung

Sachverhalt

1. Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Vorprüfungsbericht

Afficher tout le texte

13. November 2013

Mitwirkung

04. Dezember 2012 bis 9. Januar 2013

Öffentliche Auflage

19. November 2013 bis 18. Dezember 2013

Beschluss Gemeinderat

11. Mai 2015

Eingereicht zur Genehmigung

26. Mai 2015

Ablauf der Beschwerdefrist

15. Juni 2015

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Zuständigkeit zur Genehmigung Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Baugesetz (BauG) für die Ge­ nehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutzverfahren Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.

2. Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf die am 31. August 2004 genehmigte Nutzungsplanung Siedlung.

3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage In den 90er-Jahren wurde bereits eine erste Zentrumsplanung durchgeführt. Diese Planung be­ zweckte eine relativ dichte und hinsichtlich der Nutzweisen eine gemischte Überbauung von hoher architektonischer und städtebaulicher Qualität. Wegen der hohen Regelungsdichte wurde die Pla­ nung nicht umgesetzt. In der Folge wurden die Vorgaben überdacht und weniger restriktive Festle­ gungen aufgenommen. Am 22. September 2004 genehmigte der Regierungsrat den Gestaltungsplan "Kernzone".

J:\03_Geschäfte\3_Genehmigungen\02_ARE\RO\20150701_bdv_12.178.docx

Ausserhalb des Areals A wurde das Gebiet seither teilweise dicht überbaut. Die Erschliessungsanlagen wurden dabei weitgehend realisiert. Der überarbeitete Gestaltungsplan regelt die Bebauung, die Lage von Verkehrsflächen sowie die Freiräume. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte des vom Gemeinderat Oftringen am 11. Mai 2015 be­ schlossenen Gestaltungsplans "Zentrum, Areal A" bestehend aus: • Gestaltungsplan "Zentrum, Areal A", Situationsplan 1:500 vom 12. September 2014 • Gestaltungsplan "Zentrum, Areal A", Sondernutzungsvorschriften (SNV) Die Vorlage ist im orientierenden Planungsbericht der Gemeinde vom 12. September 2014 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 der Raumplanungsverordnung, RPV).

Erwägungen

4. Beurteilung der Vorlage 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichti­ gung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören namentlich die Anforderungen nach § 21 BauG. 4.2 Raumplanerische Beurteilung 4.2.1 Allgemeine Beurteilung Der vorliegende Gestaltungsplan "Zentrum, Areal A" weicht vom rechtskräftigen Gestaltungsplan "Kernzone" aus 2004 ab. Gemäss § 26 SNV wird der Gestaltungsplan "Kernzone" vom 24. Mai 2004 innerhalb des Gestaltungsplanperimeters (westlich der Kreuzstrasse) aufgehoben. Basierend auf dem städtebaulichen Testplanungsverfahren in den Jahren 2010 und 2011 wurde der Gestaltungsplan überarbeitet. Im Gestaltungsplan erfolgen wichtige Festlegungen für eine zeitgemässe städtebauliche Konzeption und Freiraumgestaltung. Dazu gehören unter anderem die Festle­ gung von Baufeldern mit Pflichtbaulinien, von Baumstandorten sowie die Bezeichnung gemeinschaft­ licher Freiflächen. Die Anforderungen von § 21 BauG sind gewährleistet. Für die Baslerstrasse (Kantonsstrasse K 104) wurde ein Betriebs- und Gestaltungskonzept (BGK) erarbeitet. Die vorgesehenen Festlegungen innerhalb des Gestaltungsplanperimeters berücksichti­ gen im Grundsatz die Vorgaben des BGKs. Auch bei einer Nichtumsetzung der geplanten Strassenbaumassnahmen gemäss BGK sind die im Gestaltungsplan vorgesehenen Anordnungen umzuset­ zen. 4.2.2 Erschliessung Die Strassenerschliessung ist auf der Basis des rechtskräftigen Gestaltungsplans "Kernzone" weit­ gehend erstellt. Die Strassenflächen sind im Eigentum der Gemeinde. Fehlende, aber wichtige Ver­ bindungen für den Fuss- und Radverkehr sind im Situationsplan rechtsverbindlich (in ungefährer Lage) eingetragen. Geringfügige Anpassungen sind im Baubewilligungsverfahren möglich, diese Wegflächen sind der Gemeinde unentgeltlich abzutreten oder es ist ihr ein öffentliches Wegrecht einzuräumen (§ 18 Abs. 1 SNV). Das Erschliessungskonzept ist sachgerecht.

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4.2.3 Parkierung Alle Parkfelder für die Bewohner und die Beschäftigten werden unterirdisch angeordnet (§ 16 Abs. 2 SNV). Für die Berechnung gelten reduzierte Richtwerte gemäss VSS-Norm SN 640 281. Entlang der Baslerstrasse K 104 ist ein Baufeld "Bereich oberirdische Parkierung" im Unterabstand zur K 104 ausgeschieden. Die Zufahrt erfolgt grundsätzlich von der Kreuzstrasse über die öffentliche Verkehrsfläche und tangiert daher den Verkehrsfluss auf der Baslerstrasse auch nach einem Ausbau gemäss BGK nicht. Im Bereich der öffentlichen Verkehrsfläche sind Kleinbauten verboten (§ 6 Abs. 2 SNV). Die Parkplätze entlang der Baslerstrasse dienen ausschliesslich als Kurzzeitparkfelder für Besucher und Kunden, sie gelten nicht als Pflichtparkplätze (§ 16 Abs. 7 SNV) und sind dementspre­ chend veränderbar. Die Festlegung des "Bereichs oberirdische Parkierung" ist begründet, die Zuund Wegfahrten können verkehrssicher ausgestaltet werden. Im nachfolgenden Baubewilligungsver­ fahren sind die Details dazu zu regeln. Dies ist stufengerecht. 4.2.4 Abstimmung Siedlung und Verkehr Aufgrund der eingereichten Unterlagen ist eine anrechenbare Geschossfläche von ca. 25'000 m2 und damit eine eher städtische Überbauungsdichte vorgesehen. Dies ist an dieser zentralen Lage sach­ gerecht. Im heute bereits stark belasteten Strassennetz bildet der damit neu induzierte Verkehr je­ doch ein zentrales Thema. Mehrheitlich ist Wohnen vorgesehen, in Teilen sind aber auch Dienstleis­ tungen und Gewerbe möglich. Obwohl keine verkehrsintensive Nutzung geplant ist, wird das zulässige Geschossflächenpotenzial eine ansehnliche Verkehrsmenge generieren. Den Unterlagen liegt der Bericht "Kapazitätsabschätzung im Zentrum Oftringen" bei (Planungsbericht Ziffer 3.3.2). Bei der Bearbeitung des BGKs erfolgten Abschätzungen zur Kapazität der verschiedenen Strassenabschnitte. Diese dienen als Information. Im Planungsbericht wird angeführt, dass sich die zentrale Lage unter anderem auch durch eine überdurchschnittliche öV-Erreichbarkeit auszeichnet. Dies ist korrekt und für die hohe Nutzungsdich­ te an diesem Standort, inmitten des überlasteten Strassennetzes, entscheidend. Diese Vorteile kommen erfahrungsgemäss aber nur mit einem spezifischen Mobilitätskonzept effizient zum Tragen. Zur Berechnung des Parkplatzbedarfs werden Abminderungsfaktoren gemäss VSS-Norm SN 640 281 festgelegt (§17 Abs. 1 SNV). Weiter muss im Rahmen eines Mobilitätskonzepts aufgezeigt wer­ den, wie die Mobilitätsbedürfnisse auf umweltverträgliche Weise gelöst werden können (§ 20 SNV). Die Festlegungen sind stufen- und sachgerecht. 4.2.5 Ortsbild, Siedlung und Städtebau Das Ortsbild der Gemeinde Oftringen ist gemäss dem Inventar der Ortsbilder der Schweiz (ISOS) als lokal bedeutend eingestuft. Der Gestaltungsplanperimeter überlagert verschiedene Bereiche des ISOS. Weiter befinden sich innerhalb des Gestaltungsplanperimeters die im Kurzinventar erfassten Gebäude Gasthof Traube (Kurz-Inventar Nummer 909) an der Kreuzung sowie das Bauernhaus an der Kreuzstrasse 11 (Kurz-Inventar Nummer 934). Auf der gegenüberliegenden Strassenseite der geplanten Überbauung befindet sich das Denkmalschutzobjekt Sparkasse. Der vorliegende Gestaltungsplan sichert eine hochwertige Siedlungsentwicklung nach innen. Insbe­ sondere gilt dies für die Volumenverteilung, die gestalterische Qualität der Freiräume, die Anbindung an die angrenzenden Bereiche und für die inneren Wegverbindungen. Zusätzlich wird der Strassenraum mit den vorgesehenen Baumbepflanzungen aufgewertet. Weiter sind die Bestimmungen gemäss § 7 Abs. 2 SNV hervorzuheben. Das Baufeld A hat Rücksicht auf das gegenüberliegende Denkmalschutzobjekt Sparkasse zu nehmen, das vorgesehene Konkur­ renzverfahren ist mit Beizug der kantonalen Denkmalpflege durchzuführen. Dies ermöglicht eine optimale Abstimmung.

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4.2.6 Lärm Das Gestaltungsplangebiet gilt als erschlossen. Bei Bauvorhaben innerhalb des Planungsperimeters muss die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte der Empfindlichkeitsstufe III mit einem Lärmnach­ weis dargelegt werden. Mit den Festlegungen der gewählten Bebauungsstruktur entlang der Bas­ lerstrasse wird auf die Lärmproblematik in zweckmässiger Weise reagiert. 4.2.7 Sondernutzungsvorschriften In den Sondernutzungsvorschriften werden wichtige Elemente des städtebaulichen Konzepts ver­ bindlich geregelt. Dazu gehören Lage und Gestaltung der Bauten (§§ 6 bis 10 SNV), sowie der Aussenräume (§§ 13 bis 16 SNV) und die Parkierung (§ 17 SNV). Die Sondernutzungsvorschriften sind sachgerecht und rechtmässig. Sie gewährleisten die Zielsetzungen des Gestaltungsplans. 4.3 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

Beschluss

1. Der Gestaltungsplan "Zentrum, Areal A" der Gemeinde Oftringen, vom 11. Mai 2015, wird genehmigt. 2.

Die Abteilung Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

Stephan Attiger Regierungsrat

Verteiler • Gemeinderat, Zürichstrasse 30, 4665 Oftringen • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Verkehr BVU

Rechtsmittelbelehrung 1.

Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist - neben dem Genehmigungsentscheid -

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gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsent­ scheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6.

Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abtei­ lung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingese­ hen werden.

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