Grundwasserfassung Erlenwäldli

Zones de protection des eaux souterraines · Dietwil

Document

Numéro
001.362
Type
Zones de protection des eaux souterraines
Commune
Dietwil
Canton
Argovie
Niveau
Canton
Approuvé par
AFU
Adopté
1 sept. 1997
En vigueur depuis
1 sept. 1997

Carte

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Fichiers

Texte

GWSZ-001.362-E.pdf

Wasserversorgung Dietwil

Schutzzonen reglement für die Grundwasserschutzzone

Erlenwäldli Gemeinde Dietwil (Kt. Aargau) Gemeinde Risch (Kt. Zug)

Geltungsbereich Dieses Schutzzonenreglement gilt für die folgenden Grundbuchparzellen:

Gemeinde Dietwil (Kt. Aargau)

329

Staat Aargau

379

Einwohnergemeinde Dietwil

388

Staat Aargau

389

Einwohnergemeinde Dietwil

Gemeinde Risch (Kt. Zug)

551

Weber Verena, Berchtwil 7, 6343 Rotkreuz

552

Kuhn Josef, Neuhaus 1, 6343 Rotkreuz

553

Kanton Zug

554

Kanton Zug

Rechtliche Grundlagen

Art. 1 1 Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz,

GSchG) vom 24. Januar 1991, Art. 20 1.2 Eidgenössische Verordnung über den Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden Flüssigkeiten (VWF) vom 28. September 1981, Stand 1. Januar 1993 1.3 Wegleitung des Bundesamtes für Umweltschutz zur Ausscheidung von Gewässerschutzbereichen, Grundwasserschutzzonen und Grundwasserschutzarealen, Oktober 1977, teilrevidierte Auflage 1982 über umweltgefährdende Verordnung 1.4 Eidgenössische (Stoffverordnung, StoV) vom 9. Juni 1986, Stand 1. Januar 1994

Stoffe

1.5 Eidgenössische Verordnung über den Wald vom 30. November 1992 (WaV),

Art. 25 , 26, 27

1.6 Eidgenössische Verordnung über die Fachbewilligung für die Verwendung von Pflanzenbehandlungsmitteln in der Waldwirtschaft vom 17. Mai 1991 (VFBW) 1.7 Eidgenössische Verordnung über die Fachbewilligung für die Verwendung von Holzschutzmitteln vom 17. Mai 1991 (VFBH) 1.8 Bundesgesetz über den Wald (Waldgesetz, WaG) vom 4. Oktober 1991 1.9 Verordnung über den forstlichen Pflanzenschutz vom 16. Oktober 1956 (Stand am 1. Junli 1988). 1.10 Kantonales Gesetz über die Gewässer vom 22. Dezember 1969 (Kt. Zug) 1.11 Kantonale Verordnung über den Schutz der Trinkwasservorkommen vom 17. Juli 1979, Änderung 22. Dezember 1987, Ziff. 10 (Kt. Zug) 1.12 Wegleitung über den Gewässerschutz in der Landwirtschaft; Juli 1994 (Bereich Hofdünger)

Gegenstand, Planunterlagen

Art. 2 1 Das Reglement bezieht sich auf die um die Grundwasserfassung Erlenwäldli

der Gemeinde Dietwil in Dietwil und Risch ausgeschiedenen Schutzzonen 2.2 Grundlage für die Ausscheidung der Schutzzonen bildet der Geologisch1

hydrologische Bericht der Firma Eberhard, Geologie- & Umweltberatung, Aarau, vom 8. Juli 1997. Für die definitive Begrenzung der Schutzzonen ist der dem Reglement beigefügte Schutzzonenplan vom Juli 1997, 1 : 1000 der Firma Eberhard, Geologie- & Umweltberatung, Aarau, vom 8. Juli 1997 massgebend. 2.3 Bemessungsgrundlage für die Dimensionierung der Schutzzonen ist eine konzenssionierte Entnahmemenge von 1000 1/min. 2.4 Baurechtliche Vorschriften, die Bestimmungen über den Natur- und Heimatschutz und die übrigen Bestimmungen des Gewässerschutzes bleiben vorbehalten. 2.5 Die Vorschriften des Schutzzonenreglementes werden nach der Wegleitung zur Ausscheidung von Gewässerschutzbereichen, Grundwasserschutzzonen und Grundwasserschutzarealen des Bundesamtes für Umweltschutz, 1977, teilrevidiert 1982, zusammengestellt. Sofern das Schutzzonenreglement keine anderslautenden Bestimmungen enthält, gelten diese Vorschriften der Wegleitung.

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Zone S III, "weitere" Schutzzone

Art. 3 In der Zone S III gelten folgende Nutzungsbeschränkungen

3.1 Die Zulässigkeit von Anlagen gemäss Art. 1 der Verordnung über den Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden Flüssigkeiten (VWF) vom 28. September 1981 (Stand 1. Januar 1993) richtet sich nach Art. 23 VWF. Bestehende Anlagen gemäss Art. 1 VWF sind nach Inkrafttreten des Reglementes zu erheben. Aufgrund dieser Erhebung ordnen die Vollzugsbehörden bei Anlagen, die den Vorschriften nicht entsprechen, deren Sanierung an. 3.2 Während der Ausführung von Hoch- und Tiefbauten gelten die im Anhang aufgeführten Bestimmungen. Flussbauliche Eingriffe (wie z. B. Baggerungen, Veränderungen der Uferlinie etc.) bedürfen einer Bewilligung der kantonalen Gewässerschutzfachstelle. Sie sind nur zugelassen, wenn dadurch nachgewiesenermassen keine Gefährdung der Grundwasserfassung entsteht. Bestehende Uferbauten dürfen unterhalten und zeitgemäss erneuert werden. 3.3 Garagenvorplätze und Stallvorplätze mit Wasseranschluss sind nur mit dichtem Belag, festen Randbordüren und dichter Entwässerung gestattet. 3.4 An Abwasserleitungen und Hausanschlüsse sind bezüglich Dichtigkeit die Anforderungen der SIA-Norm 190 zu stellen. Bestehende Leitungen, die dieser Norm nicht entsprechen, sind nach den Anordnungen des Gemeinderates zu sanieren. Abwasserleitungen und Hausanschlüsse sind periodisch auf ihre Dichtigkeit zu kontrollieren. 3.5 Landwirtschaftliche Abwasseranlagen, wie die Entwässerung von Rauhfuttersilos, Jauchegruben, erdverlegte Jaucheleitungen und ÜberflurJauchebehälter sind nur gestattet, wenn deren Dichtigkeit gewährleistet ist. 3.6 Mistlagerung ist nur auf einer dichten Mistplatte mit Entwässerung in die Jauchegrube erlaubt. 3.7 Sickerschächte sind verboten. Unverschmutztes Dachwasser darf flächenförmig versickert werden. 3.8 Kiesgruben, Sandgruben und andere Materialentnahmen sind verboten. 3.9 Auffüllungen oder Deponien sind nur mit nicht wassergefährdendem, unlöslichem Material zugelassen und bedürfen einer Bewilligung der zuständigen kantonalen Gewässerschutz-Fachstelle.

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3.10 Landwirtschaftliche Nutzung ist unter den nachstehenden Einschränkungen erlaubt: - Beim Ackerbau sind Brachperioden durch den Anbau von geeigneten Gründüngungs- und Zwischenfutterpflanzen auf das Minimum ZU beschränken. Ackerbau ist in geregelter Fruchtfolge zu betreiben. - Zu beachten sind die im nachgeführten Pflanzenschutzmittel-Verzeichnis landwirtschaftlichen Forschungsanstalten der aufgeführten Beschränkungen. Produkte, die einem Anwendungsverbot unterliegen, haben einen entsprechenden Hinweis auf der Packung und sind im Pflanzenschutzmittel-Verzeichnis mit einem Signet gekennzeichnet. Es gelten die gemäss Pflanzenschutzmittel-Verzeichnis der kantonalen Zentralstellen für Pflanzenschutz laufend nachgeführten Listen. - Bei der Düngung sind die Düngungsnormen der eidg. landwirtschaftlichen Forschungsanstalten und die Einschränkungen gemäss Anhang 4.5 der Stoffverordnung (StoV) zu beachten. Das Ausbringen und Beseitigen von Dünge- und Spritzmittel über das Mass der Bedürfnisse der jeweiligen Kultur ist verboten. - Auf wassergesättigten, gefrorenen oder schneebedeckten Böden darf keine Jauche ausgebracht werden. -Vom 1. November bis 1. März ist das Ausbringen von stickstoffhaltigen Kunst- und Hof-Düngern verboten. - Handelsdünger, die Stickstoff enthalten, und Jauche dürfen nur ausgebracht werden, wenn der Boden bewachsen ist oder unmittelbar danach bepflanzt oder besät wird. - Das Ausbringen von Klärschlamm ist verboten.

3.11 Die forstwirtschaftliche Nutzung ist Einschränkungen gestattet.

unter den nachstehenden

- Die Verjüngung des Waldes hat möglichst kleinflächig zu erfolgen. - Bezüglich Anwendung von Pflanzenbehandlungsmitteln (Pflanzenschutzmitteln, Unkrautvertilgungsmittel) im Wald gelten die Verordnung über umweltgefährdende Stoffe (Stoffverordnung, StoV) vom 9.6.1986, Anhang 4.3) und die Verordnung über den forstlichen Pflanzenschutz. - Die Zulässigkeit der verwendeten Mittel richtet sich nach den Weisungen der kantonalen Vollzugsbehörden betreffend "Schutz des liegenden Holzes im Wald und die Verwendung von Pflanzenbehandlungsmitteln im Wald". - In der Zone S III gilt insbesondere:

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Pflanzenschutzmittel nach Anhang 4.3 der StoV dürfen im Wald und am Waldrand nur verwendet werden, wenn sie für die Erhaltung des Waldes unerlässlich sind und nicht durch Massnahmen ersetzt werden können, welche die Umwelt weniger belasten. - Die Anwendung von Holzschutzmitteln gemäss Anhang 4.4 der StoV ist verboten. - Die Erstellung neuer befestigter Waldwege haben im Einvernehmen mit den kantonalen Gewässerschutzfachstellen zu erfolgen - Für neue Bauten und Anlagen wie Erholungseinrichtungen, Parkplätze usw., ist bei der kantonalen Gewässerschutzfachstelle eine Bewilligung einzuholen. Sie kann erteilt werden, wenn das Grundwasser nachweisbar nicht gefährdet wird. Vorbehalten bleibt die Beurteilung aufgrund der bauund forstwirtschaftlichen Bestimmungen. Bestehende Anlagen sind in Absprache mit den kantonalen Gewässerschutzfachstellen auf ihr Weiterbestehen zu überprüfen.

Zone S II, "engere" Schutzzone

Art. 4 Zusätzlich zu den in Art. 3 aufgeführten Bestimmungen gelten in der Zone S II

folgende Nutzungsbeschränkungen:

4.1 Wasserwerksfremde Hoch- und Tiefbauten sind verboten. 4.2 Das Erstellen von neuen Abwasserleitungen in der Zone S II ist verboten. Ausnahme vom Verbot können von der zuständigen kantonalen Gewässerschutzfachstellen dort bewilligt werden, wo aus gefällstechnischen Gründen der Zone II nicht ausgewichen werden kann. Für neue Abwasserleitungen sind Schutzmassnahmen zu treffen, die Leckverluste sofort sichtbar machen und zurückhalten (z. B. Leitungstunnel, doppelwandige Rohre etc.). Neue Hausanschlüsse sind kontrollierbar, d. h. mit Kontrollschächten zu erstellen. 4.3 Die Flurwege sind mit einem allgemeinen Fahrverbot für Motorfahrzeuge zu belegen (Ausnahme: Landwirtschaftlicher Verkehr und Zubringerdienst zur Fassungsanlage). 4.4 Landwirtschaftliche Nutzung ist unter Einschränkungen gemäss Art. 3.10 des vorliegenden Reglements erlaubt. Die entsprechenden Vorschriften, Richtlinien und Empfehlungen des Bundes und anderer Stellen über die Anwendung von Dünge- und Spritzmitteln sind einzuhalten. 4.5 Für die landwirtschaftliche Nutzung sind nicht zugelassen: - Ausbringen von Mist, Gülle, Klärschlamm und Kehrichtkompost. Bei der Anwendung von Handelsdünger sind die Düngungsrichtlinien für den Ackerund Futterbau und die Wegleitung zu einer umweltgerechten Anwendung von Düngemitteln der landwirtschaftlichen Versuchsanstalten zu beachten. 4.6

Für den Gemüsebau und vergleichbare landwirtschaftliche Intensivkulturen gelten neben den Artikeln 3.10. und 4.4 des vorliegenden Reglementes folgende Vorschriften: - Zur Vermeidung der Winterbrache muss bei allen Kulturen unmittelbar nach der Ernte eine Winterbegrünung oder eine andere beständige Kultur angebaut werden. - Der Boden muss in den Monaten November bis und mit Februar bewachsen sein. - Muss im Ausnahmefall auf eine Winterbegrünung verzichtet werden, darf der Boden nach der letzten Ernte bis Ende Februar nicht bearbeitet werden. - Stickstoffhaltige Düngemittel dürfen nur im Rahmen einer Düngeplanung ausgebracht werden. Die Düngeplanung ist auf den Nährstoffbedarf der Kultur, die Bodenvorräte und die Ernterückstände abzustimmen. 6

4.7

Der Obstanbau ist gestattet, sofern er nach der "Integrierten Obstproduktion" erfolgt. Die Pflanzenschutzempfehlungen für den Erwerbs-Obstanbau der Eidg. Forschungsanstalt für Obst-, Wein- und Gartenbau, Wädenswil, sowie die integrierten Pflanzenschutzempfehlungen der kantonalen Zentralstellen für Obstbau, sind einzuhalten. Es dürfen nur IP-Präparate angewendet werden.

4.8

Container-Pflanzschulen u. ä. sind verboten.

4.9

Die Abgrenzung der Zone S II ist zu markieren.

4.10 Bei der forstwirtschaftlichen Nutzung sind zu den in Art. 3.11 aufgeführten Bestimmungen zusätzlich folgende Nutzungsbeschränkungen zu beachten: Der Waldrand muss erhalten bleiben. Die waldbauliche Tätigkeit hat naturnah zu erfolgen. Jede Anwendung von Pflanzenbehandlungsmitteln ist verboten. In der Zone S II gelagertes Holz darf nicht behandelt werden. Das Erstellen von unbefestigten Wegen (Maschinenwege) ist im Einvernehmen mit den kantonalen Gewässerschutzfachstellen möglich. Rinden- und Holzschnitzelhaufen zu Kompostierzwecken sind verboten. Das Aufstellen von Mannschafts- und Werkwagen, in welchen wassergefährdende Flüssigkeiten gelagert werden, ist verboten, oder die Wagen sind mit entsprechenden Schutzvorkehrungen (Auffangwannen) auszurüsten. Fahrzeuge dürfen nicht unbeaufsichtigt innerhalb der Zone II abgestellt werden.

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Zone S 1, "Fassungsbereich"

Art. 5 Zusätzlich zu den in den Artikeln 3 und 4 aufgeführten Bestimmungen gelten

in der Zone S I folgende Nutzungsbeschränkungen:

5.1 Ausser Dauerwiesen, Bäumen und Sträuchern ist jede Nutzung untersagt. Insbesondere ist verboten: - das Erstellen von wasserwerksfremden Bauten, Anlagen und Materiallagern aller Art, - Gemüsebau, Schrebergärten, - jede Lagerung von Holz, -jegliche Verletzung der Humusschicht bzw. der Grasnarbe oder des Waldbodens, - VVeidegang, -jede Verwendung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln oder Herbiziden.

5.2 Die Abgrenzung der Zone S I ist im Gelände gut sichtbar zu markieren.

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Schlussbestimmungen

Art. 6 Schlussbestimmungen für das im

Schutzzonengebiet:

Kanton Aargau

gelegene

6.1 Für alle im vorliegenden Reglement nicht enthaltenen Nutzungsarten werden die notwendigen Grundwasserschutzmassnahmen gemäss der "Wegleitung zu Ausscheidung von Gewässerschutzbereichen, Grundwasserschutzzonen und Grundwasserschutzarealen" des Bundesamtes für Umweltschutz 1982, jeweils im Einvernehmen mit der zuständigen Fachstelle des kantonalen Baudepartementes festgestellt und vom Gemeinderat Dietwil verfügt. 6.2 In begründeten Ausnahmefällen kann der Gemeinderat Dietwil, im Einvernehmen mit der zuständigen Gewässerschutzfachstelle, Erleichterungen für den Vollzug der angeordneten Massnahmen und unbedeutende Abweichungen vom Reglement bewilligen. 6.3 Die Schutzzonen sind in den Waldwirtschaftsplan aufzunehmen. 6.4 Der Gemeinderat Dietwil ist für den Vollzug dieses Reglementes zuständig.

Art. 7

Schlussbestimmungen für das im Kanton Zug gelegene Schutzzonengebiet:

7.1 In begründeten Ausnahmefällen können auf dem Gebiet des Kantons Zug die Baudirektion des Kantons Zug im Einvernehmen mit der Fassungsinhaberin Änderungen für den Vollzug der Massnahmen und Abweichungen vom Reglement im Sinne der Vorschriften bewilligen. Anpassungen dieses Reglements an veränderte Verhältnisse, Gesetze und Vorschriften bleiben vorbehalten. Zur Beurteilung von speziellen Nutzungsarten und Schutzmassnahmen, die im vorliegenden Reglement nicht umschrieben sind, ist die vom Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) erlassene Wegleitung zur Ausscheidung von Gewässerschutzbereichen und Grundwasserschutzarealen als Richtlinie beizuziehen und sinngemäss anzuwenden. Allfällige weitere Einschränkungen sind durch Änderungen des Reglementes oder in einem separaten Verfahren zu erlassen. 7.2 Schutzzonenplan und Schutzzonenreglement treten mit der Genehmigung durch die Baudirektion des Kantons Zug in Kraft. 7.3 Nach Inkrafttreten der Schutzzonenbestimmungen sind die Eigentumsbeschränkungen gemäss vorliegendem Reglement im Grundbuch bei den betroffenen Parzellen anzumerken. Die Baudirektion des Kantons Zug veranlasst die Anmerkung auf Kosten der Fassungsinhaberin. 9

7.4 Die Grundeigentümer der belasteten Parzellen sind verpflichtet, Pächter, Mieter oder Nutzniesser sowie Unternehmer, die auf ihren Grundstücken arbeiten, über die entsprechenden Nutzungsbeschränkungen der Grundwassersschutzzonen zu informieren 7.5 Die Aufsicht und die Kontrolle über die Einhaltung des Sch utzzonenreglements obliegen der Fassungsinhaberin und der Baudirektion des Kantons Zug.

Dietwil den

-1. SEP. 1991

Gemeinderat Dietwil Der Gemeindeammann:

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Die Gem e ' def hreiberin At

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Anhang Gewässerschutz auf der Baustelle im Bereich der Schutzzonen Während der Ausführung zulässiger Bauten im Bereich der Schutzzonen sind folgende Gewässerschutzmassnahmen zu beachten: Die Baumaschinen sind abends und wochenends abseits der Baugrube resp. ausserhalb der Schutzzonen abzustellen. Für Grossbaustellen sind Installationsplätze einzurichten. - Reparaturen und Reinigungsarbeiten an Maschinen und Fahrzeugen dürfen innerhalb der Schutzzonen selbst nicht ausgeführt werden. - Für das Auftanken der Maschinen und Fahrzeuge sind spezielle, mit den vorgeschriebenen Sicherheitseinrichtungen versehene Baustellentanks zu verwenden. Ölfässer dürfen nicht verwendet werden. Kannen, Kanister usw. mit Schmiermitteln und anderen, das Grundwasser gefährdenden Flüssigkeiten dürfen nicht auf der Baustelle herumliegen. Sie müssen in Ölwannen mit 100 % Auffangvolumen und unter Verschluss aufbewahrt werden. Bauabfälle dürfen keinesfalls als Auffüllmaterial in der Baugrube deponiert werden. Jegliches Entleeren von Flüssigkeiten in die Baugrube ist untersagt. Für die Bauabfälle der verschiedenen Handwerker sind Mulden bereitzustellen. Falls eine Betonmischmaschine zum Einsatz gelangt, ist der Platz, auf welchem die Betonmaschine zu stehen kommt, dicht zu gestalten. Die anfallende Bojake ist vor dem Ableiten in Absetzbecken zu reinigen. Sie darf weder in die Kanalisation noch in ein öffentliches Gewässer abgegeben werden. - Die Ablagerung oder Verwendung geölter oder geschmierter Spundwände im Bereich von Schutzzonen ist verboten. Baulatrinen müssen in eine Kanalisation entsorgt werden. Eingriffe ins Grundwasser wie z. B. Pfahlfundationen, Spundwände und Grundwasserhaltungen dürfen nur vorgenommen werden, wenn dafür eine Bewilligung der kantonalen Fachstellen vorliegt. Alle auf der Baustelle beschäftigten Personen sind durch persönliche Instruktion und durch Anschlag auf die Grundwasserschutzzone und diese Vorschriften aufmerksam zu machen.

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5236

Grundwasserfassung Erlenwäldli. Dietwil: Revision Schutzzonen

Situation

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555 674000

674100

Legende

3315111311:111011:11421WAd Geotechnik - Hydrugeolugle - Geologue - Naturgefähren - Ahlisten

Grundwasserfassung Erlenwäldli Grundwasserschutzzone 1

Luzern. 27. Dezente( 2013 EMNDL./ft 1:1201315236_GWF Edenwaldh Dbetwd%rcGIS‘ 5236_ Situahon mxd

Grundwasserschutzzone 2 Grundwasserschutzzone 3

Anhang 2

Genehmigung

.11.1010 * ••Ä ROM*7 AM KANTON AARGAU

DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT Abteilung für Umwelt Boden und Wasser

Ronni Hilfiker Fachspezialist Grundwasser Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau 062 835 34 02 [email protected] www.ag.ch/bvu

Gemeinderat Dietwil Vorderdorfstrasse 5 6042 Dietwil

18. September 2014 Gemeinde Dietwil Grundwasserfassung Erlenwäldli, Überprüfung der Schutzzonen Sehr geehrte Damen und Herren Ihr geologischer Berater Keller + Lorenz AG hat uns den Entwurf eines Schutzzonenreglementes mit Schutzzonenplan für die Grundwasserfassung «Erlenwäldli» zur Stellungnahme und Prüfung eingereicht. Für die Fassung «Erlenwäldli» besteht bereits ein Schutzzonenreglement und ein Schutzzonenplan. Die Schutzzonen wurden vom Gemeinderat Dietwil mit Datum vom 1. September 1997 verfügt. Für die im Kanton Zug betroffenen Grundeigentümer hat die Baudirektion des Kantons Zug die Schutzzonen am 16. März 1998 verfügt. Somit sind die Schutzzonen für die Grundwasserfassung «Erlenwäldli» rechtskräftig.

Gesetzliche Vorgaben Das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) vom 24. Januar 1991 verlangt für alle im öffentlichen Interesse liegenden Trinkwasserfassungen die Ausscheidung von Schutzzonen (Art. 20). Die Gewässerschutzverordnung (GSchV) vom 28. Oktober 1998 enthält Einzelheiten über die Nutzungsbeschränkungen und legt die Normen für die Bemessung der Schutzzonengrösse fest. Nach § 14, Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässer (EG UWR) vom 4. September 2007 scheiden die Gemeinden nach Massgabe der Bundesgesetzgebung und der Vorgaben des Kantons durch Einzelverfügungen die Schutzzonen aus. Die kantonale Fachstelle prüft vorgängig die Schutzzonen auf ihre Übereinstimmung mit der Bundesgesetzgebung und genehmigt sie. In § 26 der Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässer (EG UWR) vom 14. Mai 2008 sind die Einzelheiten zum Verfahren festgelegt. Schutzzonen und dazugehörende Reglemente sind alle 15 Jahre zu überprüfen und den aktuellen Gegebenheiten anzupassen.

1. Beurteilungsgrundlagen Als Grundlage für die Prüfung der Schutzzone dienten:

• Hydrogeologischer Bericht vom 01.06.1981 des Geolog. Büros Dr. H. Jäckli AG • Hydrogeologischer Bericht vom 28.11.1996 des Büro Eberhard • Hydrogeologischer Bericht vom 27.12.2013 des Geolog. Büros Keller + Lorenz AG • Schutzzonenreglement vom 27.12.2013 mit Plan 1:1000 • Schutzzonenreglement vom 01.09.1997 • Besprechung vom 10.09.2014 mit Vertretern des Gemeinderates und dem Berichtverfasser

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2. Prüfbericht A Lage und Dimensionierung der Schutzzonen Die Schutzzonen liegen im Wald, im Landwirtschafts- und im Naturschutzgebiet. Das Geologische Büro Keller + Lorenz AG hat die Schutzzonengrenzen überprüft und kommt zum Schluss, dass keine Veranlassung besteht, die bestehenden Schutzzonengrenzen zu verändern. Dieser Schlussfolgerung können wir beipflichten. B. Gefahrenkataster 8. 1 Einleitung Mit dem Gefahrenkataster soll frühzeitig die Realisierbarkeit einer Schutzzone aufgezeigt werden. Er dient als Entscheidungsgrundlage, ob eine Trinkwasserfassung infolge von problematischen Anlagen oder Nutzungen überhaupt ausreichend geschützt werden kann. Wenn ja, ist festzustellen, ob die mutmasslichen Kosten für die erforderliche Sanierung in einem tragbaren Ausmass liegen oder ob zukünftig auf die Fassung verzichtet werden soll und ein anderer Wasserbezug abzuklären ist. Der Gefahrenkataster besteht in der Regel aus: • Grundeigentümerverzeichnis • Verzeichnis der Anlagen und Nutzungen • Konfliktplan im selben Massstab wie der Schutzzonenplan • Massnahmenkatalog • Datenblatt Abwasseranlagen Im vorliegenden Fall kann auf die Erstellung des Gefahrenkatasters verzichtet weil keine zonenwidrige Anlagen und Nutzungen innerhalb der Schutzzonen vorhanden sind. 8. 2 Grundeigentümerverzeichnis Von der Schutzzone ist eine private Waldparzelle mit knapp 730 m2 betroffen. Alle übrigen Parzellen sind im Eigentum der Gemeinde Dietwil oder der Kantone Zug und Aargau. C. Schutzzonenreglement Da die Nutzungsbeschränkungen innerhalb der Grundwasserschutzzone mit den neuen Vorschriften nicht wesentlich ändern kann das alte Reglement beibehalten werden. Entscheid Die von der Gemeinde Dietwil per 1. September 1997 und von der Baudirektion des Kantons Zug per 16. März 1998 verfügten Grundwasserschutzzonen für die Grundwasserfassung «Erlenwäldli» behalten ihre Gültigkeit und müssen somit nicht geändert neu verfügt werden. Auf die Erstellung eines Gefahrenkatasters kann verzichtet weil keine zonenwidrige Anlagen und Nutzungen innerhalb der Schutzzonen vorhanden sind.

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Gestützt auf § 26 der Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässer (EG UWR) vom 14. Mai 2008 ist eine erneute Überprüfung der Schutzzone in 15 Jahren (2029) vorzusehen.

Für allfällige Fragen steht Ihnen Ronni Hilfiker, Telefon 062 835 34 02, [email protected], zur Verfügung.

Freundliche Grüsse

Ronni Hilfiker Stv. Sektionsleiter

Verteiler • DGS, AVS, Sektion Trink- und Badewasser

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