Bauzonenplan

Plan d'affectation · Riniken · Abrogé le 27 janv. 2021

Document

Numéro
2001-001713
Type
Plan d'affectation
Commune
Riniken
Canton
Argovie
Niveau
Commune
Approuvé par
RR
Adopté
17 oct. 2001
En vigueur depuis
17 oct. 2001
Abrogé
27 janv. 2021

Carte

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Fichiers

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Texte

Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:

17. Oktober 2001

Art. Nr. 2001-001713

Gemeinde Riniken; Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland; Bauzonenplan, Teiländerung Kulturlandplan, Bau- und Nutzungsordnung; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei Sachverhalt 1. Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss des Gemeinderats Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

11. Februar 1999 14. September 2000 20. November 2000 - 19. Dezember2000 15. Juni 2001 14. August 2001 27. August 2001

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Zuständigkeit zur Genehmigung Gemäss § 1 des Dekrets über das Genehmigungsverfahren für allgemeine Nutzungspläne und -vorschriften vom 10. November 1998 erfolgt die Genehmigung der allgemeinen Nutzungspläne und -vorschriften (Zonenpläne, Bau- und Zonenordnung) durch den Regierungsrat mit Ausnahme folgender Fälle: a) b) c)

Bauzonenpläne von Gemeinden, deren Siedlungsgebiet im Richtplan als Zwischenergebnis aufgenommen und mit „R“ bezeichnet ist, Allgemeine Nutzungspläne und -vorschriften, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Richtplans abschliessend vorgeprüft waren, Erstmalige Genehmigung der Nutzungsplanung Kulturland.

Die zur Genehmigung anstehende Vorlage fällt nicht unter diese Ausnahmen. Das Siedlungsgebiet der Gemeinde ist im Richtplan festgesetzt, die Vorprüfung erfolgte nach Inkrafttreten des Richtplans und die Kulturlandplanung der Gemeinde ist bereits rechtskräftig. Der Regierungsrat ist deshalb für deren abschliessende Genehmigung zuständig. 1.3 Rechtsschutzverfahren Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2. Die Vorlage im Überblick 2.1 Ausgangslage und Planungsziele Der rechtskräftige Bauzonenplan und die Bauordnung der Gemeinde Riniken stammen von 1983/84, der Kulturlandplan und die Nutzungsordnung von 1990/92. Anlässlich der Zonenplanung 1983/84 hat die Gemeinde die Bauzone reduziert und den Anforderungen von Art. 15 RPG angepasst. Eine weitere Reduktion der Bauzone um rund Versand:

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1.3 ha hat die Gemeinde 1990/92 mit der Nutzungsplanung Kulturland vorgenommen (Auszonung eines aktiven landwirtschaftlichen Betriebs). Das noch vorhandene, weitgehend unüberbaute Baugebiet „Röti-Juch“ zwischen den beiden Dorfteilen ist mit Schiesslärm belastet und eignet sich nicht als Wohnzone. Das Gebiet soll durch Umzonung kompensiert werden. Zudem möchte die Gemeinde Gewerbeland zur Verfügung stellen. 2.2 Planungsablauf/Vorprüfung Der Kanton prüfte die Vorlage in zwei Durchgängen (provisorischer Vorprüfungsbericht vom 13. April 1999). Die abschliessende Vorprüfung erfolgte mit Bericht vom 14. September 2000 mit einem Vorbehalt bezüglich der Formulierung der Landwirtschaftszonenvorschriften, welche im Widerspruch zur Bundesgesetzgebung stand (geändertes Raumplanungsgesetz). 2.3 Bauzonen- und Kulturlandplan Die Gemeinde weist das unüberbaute Gebiet „Röti/Juch“ vorwiegend der Landwirtschaftszone zu. Für die weitgehend überbauten Flächen in diesem Gebiet neu einer Wohnzone „Bestand“ mit besonderen Regelungen für die Umnutzung der heute landwirtschaftlich genutzten Gebäudeteile ausgeschieden. Die Bebaubarkeit wird eingeschränkt (§ 10 BNO). Neubauten sind nicht zugelassen. Gestattet werden der Aus-, Um- und Wiederaufbau bestehender Bauten sowie Umnutzungen und allenfalls geringfügige Erweiterungen. Als Kompensation zur Nichteinzonung des Gebietes „Röti/Juch“ werden das heute in der Landwirtschaftszone liegende Areal „Kirchacker/Winkel“ sowie das Gebiet „Schueracher“ neu in die Bauzone aufgenommen. Das Gebiet „Kirchacker/Winkel“ ist verkehrsmässig ideal gelegen und wird deshalb der Wohnzone W2 mit Gestaltungsplanpflicht, die zwei Bautiefen im „Schueracher“ der Wohnzone W1 zugewiesen. Im Gebiet „Lee“ schafft die Gemeinde neu eine Gewerbezone mit einer Fläche von rund 1 ha. Die Fläche wird mit einer Erschliessungsplanpflicht belegt. Im Weiteren hat die Gemeinde folgende Umzonungen vorgenommen: – – – – – – –

Umzonung von der Gewerbezone in eine Wohn-/Gewerbezone im Gebiet „Stuckli“, Umzonung der Parzelle Nr. 732 von der Dorfzone in die Wohn-/Gewerbezone („Stuckli“), Umzonung der Parzelle Nr. 631 von der OeBA in die Wohnzone W1, Umzonung der Parzelle Nr. 161 von der Wohnzone W2 in die Dorfzone, Umzonung der Parzellen Nrn. 218 und 564 von der Dorfzone in die Wohnzone W1, Umzonung der Parzelle Nr. 40 von der Wohnzone W1 in die Wohnzone W2, Umzonung eines Teils der Parzelle Nr. 263 in die Grünzone.

Die Teiländerung des Kulturlandplanes beschränkt sich auf die Umzonungen aufgrund der Änderungen des Bauzonenplanperimeters.

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2.4 Bau- und Nutzungsordnung Die Nutzungsordnung wurde mit der Bauordnung vereinigt und der zwischenzeitlich geänderten übergeordneten Gesetzgebung angepasst. Die wichtigsten Änderungen umfassen: – Sondernutzungsplanpflicht für die Gebiete Winkel/Kirchacker (GP) und die neue Gewerbezone „im Lee“ (EP), – Öffnung der Wohnzone W1 für Doppeleinfamilienhäuser, – Schaffung einer Vorschrift für die Gewerbezone sowie neu Zonenvorschriften für die Wohn-/Gewerbezone, – Neudefinition der Ausnützungsziffer (Nichtanrechnung von Dach-, Attika- und Untergeschoss), – Zuweisung der Lärmempfindlichkeitsstufen an sämtliche Nutzungszonen, – Verbesserung der Ortsbildschutzbestimmungen (Volumenschutz für Gebäude in der Dorfzone, Substanzschutz für ausgewählte Objekte). Erwägungen 3. Beurteilung der Vorlage 3.1 Allgemeine Beurteilung 3.1.1

Überprüfungsbefugnis

Der Regierungsrat prüft, ob die Vorlage rechtmässig ist, mit den kantonalen Richtplänen übereinstimmt und die kantonalen und regionalen Interessen angemessen berücksichtigt (§ 27 Abs. 2 BauG). 3.1.2

Übereinstimmung mit dem Richtplan

Die neuen Bauzonengrenzen weichen vom festgesetzten Siedlungsgebiet des Richtplans ab. Sie gehen jedoch nicht über die Kriterien hinaus, die eine vorgängige Anpassung des Richtplans erfordern. Die Bauzonenplanänderungen umfassen im Sinne des Richtplanes (Kapitel S2.1, Beschluss 4.1): – Rund 2.70 ha Einzonungen mit flächengleicher Kompensation (Beschluss 4.1, lit. b), – Rund 0.16 ha Einzonungen von weitgehend überbautem Gebiet gemäss Art. 15 lit. a RPG (Zonenranderschliessungsstrassen; Beschluss 4.1, lit. c). Im Ergebnis wird die Bauzone trotz Neueinzonungen von insgesamt 3.96 ha lediglich um rund 1.10 ha erweitert. Die Bestandeszone zählt dabei als Bauzone ebenfalls zum Siedlungsgebiet. Die 1.10 ha Neueinzonungen liegen unter den Kriterien, die eine Anpassung des Richtplanes erfordern (Einzonung von kleiner als 3 ha oder weniger als 3 % des Baugebietes, höchstens aber 5 ha pro 10 Jahre; Beschluss 4.1 a). Nach der Genehmigung der Vorlage schreibt der Regierungsrat deshalb das Siedlungsgebiet entsprechend der neu genehmigten Abgrenzung der Bauzonen fort (Richtplan, Kapitel S 2.1, Beschluss 4.1). Die Vorlage berücksichtigt im übrigen die Vorgaben des kantonalen Richtplans. 3.1.3

Siedlungserneuerung, Verdichtung und Siedlungsqualität

Die Förderung der verdichteten Bauweise und die Siedlungserneuerung stehen zunehmend im Mittelpunkt der Nutzungsplanung. Gleichzeitig soll die Siedlungsqualität erhalten oder verbessert werden (§ 46 BauG).

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Die Gemeinde hat einzelne Massnahmen zur Verdichtung sowie zur Optimierung des Ortsbildschutzes in die Planvorlage aufgenommen. Förderlich sind insbesondere die Gestaltungsplanpflicht für das neueingezonte Gebiet „Kirchacker/Winkel“ sowie die Öffnung der W1 für Doppeleinfamilienhäuser. Zur weiteren Unterstützung einer Siedlungserneuerung oder qualitativen Verdichtung kann die Gemeinde bei Bedarf jederzeit einen Gestaltungsplan erlassen (§ 21 BauG). 3.1.4

Umwelt, Natur- und Landschaftsschutz

Die Gemeinde hat den einzelnen Nutzungszonen die Lärm-Empfindlichkeitsstufen zugeordnet. Auf Aufstufungen einzelner Gebiete infolge Lärmvorbelastung verzichtet die Gemeinde. Dies ist situationsgerecht, da die Grenzwerte nur marginal überschritten sind und weil damit im Baubewilligungsverfahren weiterhin situationsgerechte und im Interesse des vorsorglichen Lärmschutzes zweckmässige Lösungen ermöglicht werden. Die Gemeinde weist die unüberbauten Gebiete „Röti/Juch“ konsequenterweise der Landwirtschaftszone zu. Mit dieser Zuweisung wird der wichtigen Funktion des offenen Kulturlandes zwischen den naturnahen Flächen im Krähtal und dem ökologisch ebenso bedeutenden Brugger Berg Rechnung getragen. Um das Landwirtschaftsgebiet zwischen den Gemeinden Remigen und Riniken vor Glashäusern und grossflächigen Folientunnels zu schützen, sind solche Anlagen in den genannten Gebieten gemäss § 16 Abs. 3 BNO untersagt. Diese Regelung ist aufgrund der landschaftlichen Situation gerechtfertigt. Die neueingezonten Flächen in den Gebieten „Schueracher“, „Lee“ und „Winkel“ sind teilweise von der NOK-Leitung betroffen. Die Abstände gemäss Art. 38 LEV müssen für Neubauten eingehalten werden. Gemäss Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) vom 23. Dezember 1999 setzt die Ausscheidung neuer Bauzonen voraus, dass die Anlagengrenzwerte eingehalten sind. Die Verlegung der NOK-Leitung ist beschlossen. Der Einzonung kann daher grundsätzlich zugestimmt werden. Zur Absicherung bis zur endgültigen Verlegung der Hochspannungsleitung hat die Gemeinde in § 48 der BNO festgehalten, dass Bauten mit empfindlicher Nutzung in den betroffenen Gebieten nur unter Beachtung und Einhaltung der genannten Anlagegrenzwerte zulässig sind. Damit ist die Rechtssituation auch für die Übergangsfrist bis zur endgültigen Verlegung klar. Insgesamt erfüllt die Vorlage die Anforderungen an den Schutz der Umwelt, der Natur und der Landschaft im Sinn der §§ 39 und 40 BauG. 3.1.5

Ortsbildschutz/Denkmalpflege

Gemäss Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) besitzt die Gemeinde Riniken ein Ortsbild von lokaler Bedeutung. Die vorgenommenen Korrekturen der Dorfzonenabgrenzung ist situationsgerecht. Die Gebäude in der Dorfzone unterliegen gemäss § 8 Abs. 2 bis 4 der Bau- und Nutzungsordnung dem Volumenschutz. Dies und die generellen Vorschriften zum Ortsbildschutz sind sachgerecht. Bereits im rechtskräftigen Zonenplan umgesetzt ist der Schutz der Substanzschutzobjekte. Aus sachlichen Gründen und aus Gründen der Rechtsgleichheit hat die Gemeinde neu das Objekt Nr. 905 gemäss Kurzinventar als Substanzschutzobjekte aufgenommen.

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§ 40 Abs. 1 lit. f BauG ist damit situations- und sachgerecht umgesetzt. 3.1.6

Wohnzone Bestand

Das Raumplanungsgesetz verlangt eine klare Trennung zwischen Bau- und Nichtbaugebiet (Art. 14 Abs. 2 RPG). Aufgrund des Gebots der haushälterischen Bodennutzung ist dort, wo eine Bauzone ausgeschieden wird, eine optimale Nutzung anzustreben. Die beschränkte Bauzone ist eine Bauzone mit besonderer Schutzfunktion. Die Baufreiheit kann nur dort eingeschränkt werden, wenn dies die übergeordneten Interessen gebieten. Das Gebiet „Röti/Juch“ lag bisher in der Bauzone. In den letzten Jahren wurden keine Neubauten erstellt. Aufgrund der Vorgaben der Lärmschutzverordnung (Einhaltung der Planungswerte für noch unerschlossene Gebiete) wäre die Erschliessung und Überbauung kaum möglich. Mit der Umlagerung dieser Bauzone in die Gebiete „Schueracher“ und „Winkel“ konnte eine planerisch deutliche Verbesserung erreicht werden. Die vollständige Auszonung des Gebiets „Röti/Juch“ wäre für die Grundeigentümer mit bestehenden älteren Bauten kaum verständlich und politisch kaum umsetzbar gewesen. Da auch aus kantonaler Sicht mit der Verlagerung der Bauzone eine sowohl für das Siedlungs- als auch für das Landschaftsbild (Freihaltung dieses Trenngürtels) bedeutend bessere Situation erreicht werden konnte, sind aus kantonaler Sicht im konkreten Fall die Voraussetzungen für die Ausscheidung einer Bestandeszone gegeben. Insbesondere die Lärmsituation und die Erhaltung des Landschaftsfreiraums zwischen den beiden Dorfteilen berechtigt die vorgenommene Planungsmassnahme. 3.1.7

Waldfeststellung

Das Waldfeststellungsverfahren nach neuem Waldgesetz wurde durchgeführt und im Informationsinhalt des Bauzonenplans aufgenommen. Der Waldgrenzenplan ist rechtskräftig. Die neue Waldgrenze gemäss Waldgrenzenplan gilt dort, wo die Distanz zwischen Wald und Bauzone weniger als 18 m beträgt. Mit dem Beschluss der Gemeindeversammlung, die Gewerbezone „im Lee“ gegen den Wald (Parzelle Nr. 181) zu reduzieren, ändert sich deshalb auch die Situation bezüglich neu festgesetzter Waldgrenze. Für Waldgrenzen, welche weiter als 18 m von der beschlossenen Bauzone entfernt liegen, gilt nach wie vor der dynamische Waldbegriff. 3.1.8

Gewerbezone „im Lee“

Der Bedarf für die Ausscheidung einer Gewerbezone ist gegeben. Im Rahmen der Revision hat die Gemeinde diverse Gebiete auf die Eignung hin überprüft. Mit dem Gebiet „im Lee“ konnte ein Standort gefunden werden, welcher planerisch grosse Vorteile vereinigt: Das Gebiet liegt deutlich tiefer als die benachbarte OeBA-Zone (geringere Immissionen). Zudem lässt die gefundene Lösung Entwicklungsperspektiven offen.

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3.1.9

Grösse der Bauzone (Art. 15 RPG)

Rechnerische Beurteilung: Die Bauzonen weisen eine Fläche von total 41 ha auf. Davon sind ca. 32.5 ha mehrheitlich überbaut bzw. zonenkonform genutzt und ca. 8.5 ha unüberbaut, respektive stehen einer künftigen Überbauung zur Verfügung. Von den unüberbauten Flächen sind rund 6.6 ha als Wohn- und Mischzonen, 1.08 ha als Arbeitsplatzzonen und ca. 0.87 ha als Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen und für Freizeitzonen vorgesehen. Die Kapazität der Bauzonen inklusive der innerhalb der Planungsphase realisierbaren Verdichtung beträgt ca. 1‘800 Einwohner. Die kantonale Prognose für das Jahr 2015 rechnet mit rund 1500 Einwohnerinnen und Einwohnern (E). Aufgrund der rein rechnerischen Beurteilung der Einwohnerkapazität (Grundlage: kantonale Prognose) sind die ausgeschiedenen Bauzonen um rund 4.8 ha zu gross dimensioniert. Berücksichtigung der konkreten örtlichen Situation: Mit dem Beschluss des Grossen Rates vom 30. Juni 1992 ist die Bauzonengrösse der Gemeinde Riniken als rechtmässig beurteilt worden. Neben der flächengleichen Umzonung von 2.70 ha werden lediglich 1.10 ha neu in die Bauzone integriert. Dies macht lediglich knapp 13 % der unüberbauten Flächen aus. Der sehr geringe Zuwachs in den letzten 15 Jahren von lediglich 24 Einwohnern ist vor allem darauf zurückzuführen, dass der Standort „Röti/Juch“ aufgrund der Lärmsituation unattraktiv war und weil diverse Einzelparzellen innerhalb des mehrheitlich überbauten Gebiets dem Markt nicht zur Verfügung standen. Die in ihrer Lage neu und besser situierten Baugebiete lassen erwarten, dass das Bauland seinen Bestimmungszweck zugeführt werden kann. Die flächengleiche Umzonung (Kompensation) des Gebietes „Röti/Juch“ wird aus kantonaler Sicht begrüsst. Sie bietet Chance, anstelle der lärmintensiven Situation „Röti/Juch“ an gut gelegener Lage neuen, ruhigen Wohnraum zu schaffen. Fazit: Aufgrund der Gesamtinteressenabwägung kann die Bauzonengrösse akzeptiert werden. Sie entspricht den Anforderungen von Art. 15 des eidgenössischen Raumplanungsgesetzes (RPG). 3.2 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

Beschluss: 1. Der Bauzonenplan, die Teiländerung des Kulturlandplans und die Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Riniken vom 15. Juni 2001 werden genehmigt.

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2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift muss von der beschwerdeführenden Partei selbst oder von einer im Kanton Aargau zugelassenen Anwältin bzw. einem zugelassenen Anwalt verfasst sein und einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Protokollauszug - Gemeinderat, 5223 Riniken - Baudepartement - Rechtsabteilung BD - Abteilung Raumplanung BD (mit Akten) - Finanzdepartement - Abteilung Wald FD - Staatskanzlei Staatsschreiber: