Gestaltungsplan Küngenwinkel Teil B
Plan d'affectation spécial · Gebenstorf
Document
- Numéro
- 16.97
- Type
- Plan d'affectation spécial
- Commune
- Gebenstorf
- Canton
- Argovie
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Approuvé par
- BVU
- Adopté
- 21 août 2019
- En vigueur depuis
- 21 août 2019
- Source
- ÖREBlex, canton Argovie
Carte
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Fichiers
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Texte
SNP-4029-2019-E.pdf
Gemeinde Gebenstorf
Kanton Aargau
•
Sondernutzungsplanung
Gestaltungsplan Küngenwinkel - Teil B gemäss § 21 BauG
Sondernutzungsvorschriften 3950 — 02C vom 14.12.2018
Weitere Bestandteile der Genehmigung: - Gestaltungsplan Küngenwinkel - Teil B 1:500 - Planungsbericht - Richtprojekt Hölibachsteg Gebenstorf (KMP Architektur AG) - Richtprojekt Aussenraumgestaltung (Büro Arcoplan klg)
Mitwirkungsbericht vom:
28. Januar 2019
Vorprüfungsbericht vom:
9. November 2018
Öffentliche Auflage vom:
25. März 2019
Beschlossen vom Gemeinderat am:
29. April 2019
Der Gem9jndeammann
Kanton Aargau Departement Urnvii&t Bau, Ved,uphr und Rzw;nentwicldurig Abteiiung
bis
26.Februar 2019
bis
23. April 2019
Der Gemeindeschreiber
A
Gebenstorf, 44--o..204.9 Fabian Keller
Genehmigung:
Ort
Datum
Gebenstorf, Stefan Gloor
Ort
Genehmigung durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt Aarau, den c),>,
(2CiA De
7-
e eralsekretär:
Datum
Gebenstorf: Gestaltungsplan Küngenwinkel — Teil B
Gerber+Partner
020 Sondernutzungsvorschriften
5210 \A/indisch
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Bestimmungen
1
Art. 1 Zweck / Planungsziele
1
Art. 2 Bestandteile
1
Art. 3 Perimeter
1
Art. 4 Verhältnis zur Grundordnung
1
Art. 5 Geringfügige Abweichungen
2
Bau- und Gestaltungsvorschriften für Perimeter Teil B
2
Art. 6 Baufelder
2
Art. 7 Vorspringende Gebäudeteile
2
Art. 8 Geschosszahl / Untergeschoss
2
Art. 9 Ein- und Ausfahrt Tiefgarage
3
Art. 10 Umgebungsgestaltung
3
Art. 11 Hofraum
3
Art. 12 Spiel- und Aufenthaltsbereiche
4
28 autres articles
Art. 13 Grünflächen
4
Art. 14 Erschliessung
4
Art. 15 Bestimmungen zu Zufahrt und Fussverbindung
5
Art. 16 Parkierung
5
Art. 17 Gestaltung von Bauten und Anlagen
5
Art. 18 Energieeffizienz
6
Art. 19 Fachgutachten
6
Schlussbestimmungen
6
Art. 20 Inkrafttreten / Änderung und Aufhebung
Projekt-Nr. 3950
11.2015 / MI— Rev. 12.2018 PB /DM
6
Gebenstorf: Gestaltungsplan Küngenwinkel — Teil B
Gerber+Partner
020 Sondernutzungsvorschriften
5210 VVindisch
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 1
Zweck / Planungsziele
Der Gestaltungsplan Küngenwinkel — Teil B bezweckt eine am Einschnitt des Hölibaches gut in die örtliche Situation eingepasste Wohnüberbauung.
2
Mit dem Gestaltungsplan werden insbesondere folgende Planungsziele verfolgt: Haushälterische Nutzung des Bodens Gute Einpassung in die örtliche Situation Gute Gesamtwirkung Sicherstellung einer hohen Siedlungs- und Wohnqualität Vielfältige Nutzungsmöglichkeiten der Aussenräume für sämtliche Benutzergruppen Eine gute Gestaltung der Bauten und Freiräume Eine angenehme Nutzungsdichte Zweckmässige Erschliessungsanlagen
Art. 2 1
Bestandteile
Verbindliche, zu genehmigende Bestandteile des Gestaltungsplans sind: Gestaltungsplan 1:500 Sondernutzungsvorschriften
2
Erläuternde Grundlagen des Gestaltungsplans sind: Planungsbericht Richtprojekt Hölibachsteg Gebenstorf (KMP Architektur AG) Richtprojekt Aussenraumgestaltung (Büro Arcoplan klg)
Art. 3 Perimeter
Der Geltungsbereich des Gestaltungsplans umfasst die im Plan bezeichnete Perimeterfläche. 2
Die Perimeterfläche wird im Plan als Teil B bezeichnet.
Art. 4 1
Verhältnis zur Grundordnung
Soweit mit dem Situationsplan und den zugehörigen Sondernutzungsvorschriften nicht abweichende Regelungen getroffen werden, gelten die Bestimmungen der Bau- und Nutzungsordnung und der zugehörige Bauzonenplan der Gemeinde Gebenstorf.
2
Vorbehalten bleibt die übergeordnete Gesetzgebung des Kantons und des Bundes, insbesondere die einschlägige Bau-, Planungs- und Umweltschutzgesetzgebung.
3
Die bestehenden Bauten dürfen der Regelbauweise entsprechend umgebaut oder erweitert werden. Diese Bauvorhaben sind in Absprache mit dem Fachberater Ortsbild zu planen.
Projekt-Nr. 3950
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Art. 5 1
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Geringfügige Abweichungen
Der Gemeinderat kann im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens geringfügige Abweichungen vom Gestaltungsplan bewilligen, wenn damit der Zweck, die Planungsziele und die Gesamtsituation nicht nachteilig beeinflusst werden. Zusätzlich dürfen die öffentlichen Interessen und die Interessen Dritter nicht tangiert sein.
Bau- und Gestaltungsvorschriften für Perimeter Teil B
Art. 6 Baufelder
Hochbauten sind ausschliesslich innerhalb der bezeichneten Baufelder (1, 2, 3 und 4) zulässig.
Die Begrenzungen der Baufelder gelten als Baulinien und ersetzen
die
zonengemässen Grenzabstände sowie die gesetzlichen Strassen- und Waldabstände. 2
Die Baufelder 1 — 3 dienen dem Wohnen und sind für Mehrfamilienhäuser bestimmt. Die Tiefe der Gebäude in den Baufeldern darf das Mass von 13.00 m nicht überschreiten, ausgenommen sind vorspringende Gebäudeteile gemäss §7.
3
Das Baufeld 4 ist für ein Gebäude, das die Tiefgaragenrampe und nicht bewohnte Nebenräume aufnimmt, bestimmt.
Art. 7 1
Vorspringende Gebäudeteile
Die Baulinie darf um höchstens 1.50 m überschritten werden durch a) untergeordnete Gebäudeteile (Dachvorsprünge, Vordächer, Treppen, Erker, Balkone usw.) sowie b) Wintergärten und Windfänge.
2
Mit Ausnahme von Dachvorsprüngen und Vordächern dürfen diese Bauteile zudem einen Drittel der Fassadenlänge nicht überschreiten.
3
Dieselben Gebäudeteile dürfen den Grenzabstand, den Wald-, Gewässer- und Strassenabstand um das gleiche Mass unterschreiten.
4
Insbesondere Balkone und Erker müssen sich gut ins Ortsbild einordnen und werden in ihrer Gesamtwirkung beurteilt. Sie sind volumetrisch als Gesamtform zu fassen.
Art. 8 Geschosszahl / Untergeschoss
Für die Geschosszahlen gelten die im Situationsplan den einzelnen Baufeldern zugeordneten Maximalwerte. 2
Beim Attikageschoss sind Dachvorsprünge bis 60 cm ohne Anrechnung an die Grundfläche zulässig.
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Die Baute im Baufeld 4 ist als eingeschossiges Gebäude mit Satteldach (dorrzonentypisches Nebengebäude) zu gestalten.
Art. 9 1
Ein- und Ausfahrt Tiefgarage
Auf die Umgebungsgestaltung des bestehenden Wohnhauses Hölibachsteg 2 ist bei der Gestaltung und Dimensionierung der Zufahrt grösstmögliche Rücksicht zu nehmen. Die Umgebungsgestaltung der Grünflächen hat sich an der Typologie der Bauerngärten zu orientieren. Diese haben nebst der reichen Bepflanzung charakteristische Einfassungen mit niedrigen Sockelmauern. Es ist eine typische Hofzufahrt zu gestalten.
2
Die Ein- und Ausfahrt der Tiefgarage ist im Innenhof angeordnet. Sie ist als gedeckte Rampe mit angebauten Nebenräumen und als dorfzonentypisches Nebengebäude zu gestalten.
Art. 10 1
Umgebungsgestaltung
Das Terrain darf nicht unnötig verändert werden. Niveauunterschiede sind fliessend auszubilden. Insbesondere sollen ausserhalb der Gebäudegrundrisse der Wohnbauten keine massiven Sockel oder Tiefgaragen ohne Überdeckung im Terrain freigestellt sein.
2
Die bestehende Hecke entlang dem Hölibachsteg wird entsprechend in die neue, ökologisch hochwertige Wildhecke integriert.
3
Das Areal Küngenwinkel entspricht dem typischen Bungert im Hofbereich der ehemaligen Bauernhäuser. Bestehende hochstämmige Bäume sind nach Möglichkeit zu erhalten und zu pflegen. Die Umgebungsgestaltung ist mit einem ausgewiesenen Landschaftsarchitekten auszuarbeiten. Hochstämmige Bäume sind ein wichtiges Element im dörflichen Kontext. Es muss sichergestellt werden, das bei aussenräumlich guten Lösungen auch einzelne Bäume im Grundriss der Tiefgarage gepflanzt werden können.
Art. 11 Hofraum
Ein
zentraler,
langgezogener
Hofraum
bildet
die
interne
Erschliessungsachse
der
Überbauung. Die Hauszugänge der Wohnbauten auf den Baufeldern 1-3 müssen von diesem Hofraum
aus
erfolgen.
Der
Hofraum
ist
als
grosszügiger,
multifunktionaler
und
zusammenhängender Bereich zu gestalten. 2
Fussgänger und Fahrradfahrer sind zugelassen.
3
Beläge sind nach Möglichkeit versickerungsfähig auszubilden oder über die Schulter zu entwässern.
4
Für Fahrräder sind im Erdgeschoss in unmittelbarer Nähe der Hauszugänge gedeckte Abstellplätze anzubieten. Zusätzliche offene Abstellplätze für Fahrräder sind zulässig.
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Die Bepflanzung im Hofbereich erfolgt vornehmlich mit standortgerechten, mehrheitlich einheimischen, bodendeckenden Stauden und Gräsern. Der aufgespannte Hofraum wird an den Endpunkten durch Bäume markiert (z.B. Linde).
Art. 12 1
Spiel- und Aufenthaltsbereiche
Innerhalb der im Situationsplan grün schraffierten Bereiche sind zu den Parzellen zugeordnete Spielplatz-, Sitz- und Begegnungsflächen mit hoher Aufenthaltsqualität, im Umfang von je mindestens 15% der anrechenbaren Bruttogeschossflächen, zu gestalten. Die Flächen sind als
artenreiche
Wiesenfläche
mit
einzelnen
Raseninseln
mit
Spielgeräten
und
Fallschutzbereichen auszubilden. 2
Erfolgt die Realisierung der Hochbauten zeitlich gestaffelt, ist nachzuweisen, dass genügend Spielflächen für die einzelnen Bauetappen angeboten werden.
3
Im Hofbereich zwischen den Baufeldern 1 und 3 oder in unmittelbarer Nähe, ist ein gut einsehbarer und beschatteter Kleinkinderspielplatz vorzusehen.
4
Die Spiel- und Aufenthaltsflächen sind zu erhalten und unterhalten.
Art. 13 1
Grünflächen
Der Spielbereich in Waldnähe ist naturnah und mehrheitlich als freie, artenreiche Wiesenfläche zu gestalten.
2
Die den Erdgeschosswohnungen zur privaten Nutzung zugeordneten Bereiche sind als Grünflächen (z.B. Rasen) zu gestalten.
3
Die Hartflächen der Sitzplätze dürfen massvoll erweitert werden.
4
Die Abgrenzung der Mehrfamilienhäuser untereinander und zur Spielfläche kann mit einem von einheimischen Wildsträuchern durchsetzten, artenreichen Wiesenbereich erfolgen. Ostseitig wird entlang der Parzellengrenze eine ökologisch hochwertige Wildhecke mit Bodendecker-Stauden und Wildsträuchern gepflanzt.
6
Gegenüber dem Hofraum wird der private Bereich mit einem locker und mehrheitlich niedrig bepflanzten Streifen abgetrennt.
Art. 14 Erschliessung
Die Erschliessung für den motorisierten Verkehr, für Velofahrer und für Fussgänger erfolgt ab der Dorfstrasse über den Hölibachsteg. 2
Für Fussgänger und Velofahrer erfolgt eine zusätzliche Erschliessung über den „Alter Kirchenweg".
3
Die Wegbreite der Fussgänger/Veloverbindung innerhalb des Perimeters beträgt mindestens 1.50 m.
Projekt-Nr. 3950
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Die Zufahrt für den motorisierten Verkehr beträgt eine mindestbreite von 3.50 m. Der
4
Hölibachsteg wir somit bis zur Ein- und Ausfahrt auf mindestens 3.50 m verbreitert. 5
Durch die Verbreiterung des Hölibachstegs wird privates Eigentum beansprucht. Durch Zustimmung der Eigentümer,
oder durch Enteignung muss
der Hölibachsteg dem
Gemeindebrauch zugänglich gemacht werden.
Art. 15 Bestimmungen zu Zufahrt und Fussverbindung
Zufahrten und Begegnungsfälle sind nach den Richtlinien der VSS-Normen SN 640 201 zu erstellen. • Der minimale Begegnungsfall ist PVV — Fussgänger mit einer Breite von 3.20m. Wo immer Möglich muss der Begegnungsfall PW — Fahrrad (B = 3.40m) eingehalten werden. Im Bereich der Tiefgaragenabfahrt ist aufgrund der örtlichen Grenzverhältnisse eine Durchfahrtsbreite von 3.00m zulässig.
Art. 16 1
Parkierung
Die erforderlichen Abstellplätze sind unterirdisch zu erstellen.
• Die Lage der Ein- und Ausfahrt in die Tiefgarage ist im Situationsplan festgelegt. Die gedeckte Rampe mit angebauten Nebenräumen ist sorgfältig in die Umgebung einzupassen und als dorfzonentypisches Nebengebäude zu gestalten. 3
Oberirdische Abstellplätze sind nur für Besucher und nur innerhalb des blau markierten Bereiches zulässig. Diese sind unversiegelt zu gestalten.
• Die Fahrradabstellanlagen sind nach den Richtlinien der VSS-Normen SN 640 065 und SN 640 066 zu erstellen.
Art. 17 1
Gestaltung von Bauten und Anlagen
Bauten und Anlagen sind sorgfältig zu gestalten und aufeinander abzustimmen.
• Beurteilungskriterien sind im Wesentlichen: Einordnung in das Orts-, Quartier- und Landschaftsbild Architektonische Gestaltung der Bauten, Anlagen und Freiräume Material- und Farbkonzept für Fassaden sowie Klein- und Tiefbauten 3
Die Bauten der Baufelder 1 und 2 werden mit einer Flachdachkonstruktion ausgeführt. Die nicht begehbaren Flachdächer sind extensiv zu begrünen.
4
Die Baute im Baufeld 3 ist mit einem Satteldach auszuführen. Die Eingabe eines übergreifenden Gestaltungskonzepts für die Hochbauten ist obligatorisch. Die Bauten sind gemäss diesem Gestaltungskonzept, welches über Konstruktion, Material und Farbe Auskunft gibt, auszuführen und zu begleiten.
Projekt-Nr. 3950
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Gebenstorf: Gestaltungsplan Küngenwinkel — Teil B 02C Sondernutzungsvorschriften
Art. 18 1
Gerber+Partner 5210 VVindisch
Energieeffizienz
Die Bauten innerhalb der Baufelder (ausgenommen Baufeld 4) haben den Minergie© — Standard (oder gleichwertig) zu erfüllen.
Art. 19 1
Fachgutachten
Das Areal liegt teilweise im Dorfkern und ergänzt diesen baulich. Als Voraussetzung für die Baubewilligung beauftragt der Gemeinderat nach Anhörung der Bauherrschaft auf Kosten der Bauherrschaft eine unabhängige Fachperson mit der Ausarbeitung einer Stellungnahme darüber, ob das Bauprojekt (Hochbauten und Umgebungsgestaltung) die Bestimmungen des Gestaltungsplans einhält.
Schlussbestimmungen
Art. 20 Inkrafttreten / Änderung und Aufhebung
1
Der Gestaltungsplan tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft.
2
Die Änderung oder Aufhebung erfordert das gleiche Verfahren wie der Erlass.
3950 - 020 Dezember 2018
Pascal Bachmann Gerber+Partner Bauingenieure und Planer AG
Projekt-Nr. 3950
11.2015 / MI — Rev. 12.2018 PB / DM
Seite 6
Genehmigung
111100111 * ir1111010141 s " IMMO I e KANTON AARGAU
DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT
OHAG/Iful
Versand:
Datum Genehmigung: 21.08.2019
2 3, Aug. 2019
Geschäfts-Nr. BVUARE.16.97 Gemeinde Gebenstorf; Gestaltungsplan "Küngenwinkel"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung
Sachverhalt
Afficher tout le texte
1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
9. November 2018 28. Januar 2019 bis 26. Februar 2019 25. März 2019 bis 23. April 2019 29. April 2019 18. Juni 2019 8. Juni 2019
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.
2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf den am 19. Dezember 2001 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab.
3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Das Planungsgebiet umfasst das Gebiet nördlich des Alten Kirchwegs zwischen dem Hölibachsteg und dem Küngenwinkel. Die vom Gestaltungsplanperimeter betroffenen Parzellen 469, 470 und 1943 liegen grossmehrheitlich in der Dorfzone (Teilparzelle 1943 liegt in Grünzone). Mit dem Gestaltungsplan soll sichergestellt werden, dass das Gebiet ortsbaulich gut auf die bauliche und landschaftliche
J:\03_Geschäfte13_Genehmigungere2_ARDOSR \20190807_bdv_16.97.docx
Umgebung sowie die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung abgestimmt wird. Ziele sind eine haushälterische Bodennutzung und eine angemessene Ausgestaltung mit Anlagen für die Erschliessung und Erholung. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte der vom Gemeinderat Gebenstorf am 29. April 2019 beschlossenen Vorlage: • Gestaltungsplan "Küngenwinkel" bestehend aus: • Situation 1:500 • Sondernutzungsvorschriften (SNV) Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im orientierenden Planungsbericht der Gemeinde vom 30. April 2019 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 der Raumplanungsverordnung [RPV]). 3.3 Vorprüfungsergebnis Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 9. November 2018 ohne Vorbehalte abgeschlossen worden.
Erwägungen
4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 21 BauG. 4.2 Raumplanerische Beurteilung Im Sinne der hochwertigen Siedlungsentwicklung bezwecken Gestaltungspläne, ein Areal besonders gut auf die bauliche und landschaftliche Umgebung sowie die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung abzustimmen. Gestaltungspläne können vom allgemeinen Nutzungsplan abweichen, wenn dadurch ein siedlungs- und landschaftsgestalterisch besseres Ergebnis erzielt und die zonengemässe Nutzungsart nicht übermässig beeinträchtigt wird. Weichen Festlegungen des Gestaltungsplans vom allgemeinen Nutzungsplan ab, hat der Gemeinderat in einer qualifizierten Stellungnahme das siedlungs- und landschaftsgestalterisch bessere Ergebnis nachzuweisen. Die Stellungnahme liegt vor und wurde mit der abschliessend vorgeprüften Gestaltungsplanvorlage öffentlich aufgelegt. 4.2.1 Siedlungsqualität Ortsbild und Städtebau Das betreffende Areal ist gemäss Zonenplan grossmehrheitlich der Dorfzone zugeordnet. Im Bereich der Waldgrenze ist ein Teil der Parzelle 1943 der Grünzone zugewiesen. Die zonenspezifischen Vorschriften sind in § 6 Bau- und Nutzungsordnung (BNO) festgelegt. Neubauten und Anlagen in der Dorfzone erfordern eine hohe Sensibilität hinsichtlich der Umgebung. Das Gebiet schliesst im Bereich Hölibachsteg / Alter Kirchweg an die alte bäuerliche Struktur von Gebenstorf an. Im Areal selbst steht noch ein intaktes Bauernhaus mit entsprechendem Aussenraum
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(Bauerngarten). Nordwestlich und auf der Ostseite des Areals hat es neuere Wohnsiedlungen mit Mehrfamilienhäusern. Nebst der Tatsache, dass das Areal in der Dorfzone liegt mit entsprechend hohen ortsbaulichen Ansprüchen an Neubauten, ist das Gebiet zusätzlich mit einer Ortsbildschutzzone überlagert. Die bestehenden Gebäude bleiben bestehen, um die charakteristische bäuerliche Dorfstruktur zu erhalten. Diese Gebäude können der Regelbauweise entsprechend umgebaut und erweitert werden. Die Stellung der Neubauten orientiert sich an den neueren Wohnbauten in unmittelbarer Nachbarschaft. Die Anordnung der Bauten ergibt im Innern eine Art langgezogener Hofraum, welcher auch die Erschliessungsachse der Siedlung bildet. Die Ausrichtung der Gebäude passt gut in den Bestand und gewährleistet den Durchblick vom Dorfkern zum Waldrand. Die Grösse der Bauten entspricht in etwa derjenigen der Nachbarbauten. Das Baufeld 4 ist lediglich als Gebäude für die Tiefgaragenrampe und nicht bewohnte Nebenräume bestimmt. Es ist als eingeschossiges Gebäude mit Satteldach zu erstellen (§ 8 SNV). Gemäss Fachstellungnahme sind bei den Baufeldern 1 und 2 vorspringende Gebäudeteile gestützt auf § 7 SNV möglich, sollten aber im Baufeld 3, welches eine Breite von 14 m aufweist aus gestalterischen Gründen vermieden werden. Diese Anmerkung wurde in den SNV nicht übernommen. Dieser Entscheid liegt in der Kompetenz der Gemeinde. Das Baufeld 3 muss sich den Bestandesbauten der Dorfzone anpassen. Es ist mit einem symmetrischen Satteldach vorgesehen. Die Baufelder 1 und 2 erlauben kubische Bauten mit einem Attikageschoss. Aufgrund der kubischen Überprüfung ist die Gemeinde überzeugt, dass dies die bessere Lösung ist als ebenfalls mit Satteldächern. Im Planungsbericht ist auch die Begründung für die Dreigeschossigkeit des Baufelds 1 nachvollziehbar aufgezeigt. Freiraum, Strassenraum und Erholungsraum Das Thema des zentralen langgezogenen Hofraums vermag im Grundsatz zu überzeugen. In § 11 SNV sind die Zielsetzungen und der Umgang mit dem Hof sachgerecht ausformuliert. Der Hofraum soll an den Enden durch Bäume markiert werden. § 10 SNV enthält wichtige Grundsätze zur Umgebungsgestaltung; Das Terrain darf nicht unnötig verändert werden, Niveauunterschiede sind fliessend auszubilden. Die bestehende Hecke entlang dem Hölibachsteg wird entsprechend in die neue ökologisch hochwertige Wildhecke integriert. Die Umgebungsgestaltung (Bungert im Hofbereich) ist mit einem ausgewiesenen Landschaftsarchitekten auszuarbeiten. Der Gestaltungsplan sichert einen Spiel- und Aufenthaltsbereich für grössere Kinder wie auch einen Kleinkinderspielplatz im Sichtbereich der Wohnungen. Im Waldabstand (Grünzone) kann eine reine Spielwiese erstellt werden Die Vorgaben in den Sondernutzungsvorschriften sichern eine sachgerechte und vor allem ortstypische Umgebungsgestaltung. Gestützt auf die Darlegungen im Planungsbericht wird davon ausgegangen, dass der Bauerngarten erhalten werden soll und eine wichtige freiräumliche Funktion einnimmt. 4.2.2 Abstimmung von Siedlung und Verkehr Die Sicherstellung der sachgerechten Erschliessung obliegt nach § 16 BauG den Gemeinden. Im Planungsbericht finden sich Ausführungen zum gewählten Erschliessungskonzept. Aus kantonaler Sicht bleiben die Platzverhältnisse sehr eng. Grundsätzlich ist das Erschliessungskonzept sachgerecht. Der Einbezug des alten Kirchwegs für Fussgänger und Velofahrer entspricht dem heutigen sehr attraktiven Fuss-/Radwegnetz der Gemeinde. Die Wegbreite der Fuss- und Velowegverbindungen ist
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in § 14 Abs. 3 SNV mit 1,50 m festgesetzt. Der Hofbereich soll mit einem Fusswegnetz an den alten Kirchweg und den Hölibachsteg verbunden werden. Dies ist zweckmässig. Auf dem der Erschliessung dienenden Hölibachsteg liegt ein Aargauer Wanderweg. Die Wanderroute muss jederzeit gefahrlos begangen werden können. Die Darstellung des Bereichs "oberirdische Parkierung" wurde minimal angepasst. Die Abgrenzungen des Bereichs sind nun nachvollziehbarer. 4.3 Sondernutzungsvorschriften (SNV) Die Gemeinde Gebenstorf hat ihren allgemeinen Nutzungsplan noch nicht an die neuen Baubegriffe und Messweisen der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) angepasst. Solange eine Anpassung nicht erfolgt ist, gelten anstelle der Bestimmungen im Titel 3 (Baubegriffe und Messweisen) die Bestimmungen der Allgemeinen Verordnung zum Baugesetzt (ABauV) vom 23. Februar 1994, wie sie in Anhang 3 der BauV aufgeführt sind (§ 64 Abs. 1 BauV). Insbesondere werden Gebäudehöhen / Definition Untergeschoss / Vollgeschoss ab dem gewachsenen Terrain bemessen (§§ 13,14,15 ABauV, Anhang 3 zur BauV). Die Gemeinde ist jedoch an der Gesamtrevision der Nutzungsplanung, mit der auch eine Übernahme der IVHB geplant ist. Bei der Prüfung der SNV wird davon ausgegangen, dass der vorliegende Gestaltungsplan noch vor der Einführung der IVHB in der Nutzungsplanung beschlossen und genehmigt wird.
5. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
Beschluss 1. Der Gestaltungsplan "Küngenwinkel", beschlossen vom Gemeinderat Gebenstorf am 29. April 2019, wird genehmigt. 2. e Abteil
umentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
e 'tephanAWr egierungsrat (
Verteiler • Gemeinderat, Vogelsangstrasse 2, 5412 Gebenstorf • Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU • Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI) • Vermessungsamt DVI
4 von 5
Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist — neben dem Genehmigungsentscheid — gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.
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