Waldbaulinienplan Im Reich

Alignements forestiers · Gebenstorf

Document

Numéro
2005-000848
Type
Alignements forestiers
Commune
Gebenstorf
Canton
Argovie
Niveau
Commune
Approuvé par
RR
Adopté
22 juin 2005
En vigueur depuis
22 juin 2005

Carte

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Fichiers

Texte

WA-4029-2005-E.pdf

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Gemeinde Gebenstorf Kanton Aargau

Kanton A Dekanat LEGENDE Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung = = = i6 Waldbaulinienplan „Im Reich ERSTER Gemäss 8 17 BauG a rot; Baulinie für Hauptbauten Situation ir 500

Orientierungsinhalt

grün; Waldgrenzen gemäss Waldgrenzenplan

Mitwirkungsbericht vom BO. MM ZOO nn. Vorprüfungsbericht vom AL.DB.20# nn Oeffentliche Auflage vom MAD... A AALESH Beschlossen vom Gemeinderat am PO 03%, ; #90. © #. CREATE, AG Der, Gemeindeammann: Be

Genehmigung: Genehmigung durch den Regierungsrat ® Aarau,den 22. Juni Zoos Der Staatsschreiber: "

ABTEILUNG BAU & PLANUNG

Vogelsangstrasse 2 Tel. 056 / 201 94 50 5412 Gebenstorf Fax. 056 / 201 94 94

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Sachbearbeiter |] Gezeichnet Datum T Ei Plan Nr. : 01/2003 P. Steinauer P. Steinauer 4. April 2003 | j |

Grösse ; 84 x 30

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrates Sitzung:

22. Juni 2005

Art. Nr. 2005-000848

Gemeinde Gebenstorf; Waldbaulinienplan (Erschliessungsplan) "Im Reich"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Ablauf der Beschwerdefrist Eingereicht zur Genehmigung

30. November 2004 17. August 2004 11. Oktober – 10. November 2004 30. November 2004 7. Februar 2005 25. Mai 2005

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Rechtsschutzverfahren

Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.

Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage

Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung ab. 3.

Die Vorlage im Überblick

3.1

Vorlage

Die Vorlage beinhaltet eine Waldbaulinie im Gebiet "im Reich" (Parzellen Nrn. 395, 1602, 1495 und 1496) der Gemeinde Gebenstorf. Die Waldbaulinie legt einen Abstand für Hauptbauten von 13 m zur Waldgrenze gemäss rechtskräftigem Waldgrenzenplan fest. 3.2

Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt folgender Vorlage: 

Waldbaulinienplan (Erschliessungsplan)

Versand: 27. Juni 2005

-2-

Erwägungen 4.

Beurteilung der Vorlage

4.1

Überprüfungsbefugnis

Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz [BauG]). 4.2

Raumplanerische Beurteilung

Mit dem Waldbaulinienplan wird im Gebiet "Horn" der Waldabstand aufgrund der speziellen örtlichen Voraussetzung neu festgesetzt. Die auf 13 m festgesetzte Waldgrenze kommt auf die Zonengrenze zwischen Grünzone und Wohnzone W2 zu liegen. Da sich die Waldgrenze in den letzten 20 Jahren deutlich verschoben hat und die bestehenden Bauten den ordentlichen Abstand von 18 m ab Stockgrenze unterschreiten, ergäbe sich eine Rechtswidrigkeit, welche aufgrund der ordentlichen Verhältnisse nicht gerechtfertigt werden könnte. Eine Beschwerde gegen die Waldfeststellung wurde unter Vorbehalt des Eintritts der Rechtskraft des Waldbaulinienplans "im Reich" zurückgezogen (Entscheid vom 27. Mai 2005). Mit diesem Vorgehen konnte ein für alle Beteiligten guter Kompromiss gefunden und festgesetzt werden. 4.3

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Der Waldbaulinienplan (Erschliessungsplan) "Im Reich" der Gemeinde Gebenstorf vom 30. November 2004 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist.

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Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Protokollauszug  Gemeinderat, Vogelsangstrasse 2, 5412 Gebenstorf  Baudepartement  Rechtsabteilung BD  Abteilung Raumentwicklung BD (mit Akten)  Finanzdepartement  Abteilung Wald FD  Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: