Quellwasserfassungen Bruederhus
Zones de protection des eaux souterraines · Brugg
Document
- Numéro
- 030.432
- Type
- Zones de protection des eaux souterraines
- Commune
- Brugg
- Canton
- Argovie
- Niveau
- Canton
- Autorité
- Abteilung für Umwelt
- Approuvé par
- AFU
- Adopté
- 16 sept. 2020
- En vigueur depuis
- 16 sept. 2020
- Source
- ÖREBlex, canton Argovie
Carte
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Fichiers
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Texte
GWSZ-030.432-E.pdf
KANTON
Standortgemeinden:
AARGAU
SCHUTZZONENREGLEMENT für
Brugg
und Rüfenach
- WALD
die
Quellwasserfassung
Bruederhus Eigentümer:
IBB
Energie
AG
27.3.2020
Geprüft
durch
die Abteilung
für Umwelt
Sektionsleiter:
Verfügt
Sachbearbeiter/-in:
durch
den Stadtrat
Brugg
Stadtammann:
Verfügt
Gemeindeschreiber/-in
durch
den Gemeinderat
Rüfenach
Gemeindeammann:
Gemeindeschrei
(l)ab Inkrafttreten
vorbehältlich
der Genehmigung
nach
Art. 14
Abs.
2. EG UWR
2
Inhalt
Artikel
1
Rechtliche
Grundlagen,
Wegleitungen,
Richtlinien
.3
Artikel
2
Gegenstand,
Artikel
3
Grundwasserschutzzone
S 3 (weitere
Schutzzone)
.6
Artikel
4
Grundwasserschutzzone
S 2 (engere
Schutzzone).
.8
Artikel
5
Grundwasserschutzzone
S 1 (Fassungsbereich)
Artikel
6
Schlussbestimmungen
Planungen.
5
.9 10
Anhänge 1
Allgemeine
Bedingungen
für die Ausführung
von
2
Allgemeine
Bedingungen
für die Ausführung
von Wald-
Bauten
in Grundwasserschutzzonen und
Landwirtschaftsarbeiten
Grundwasserschutzzonen 3
Schutzzonenplan
1:1000,
Quelle
Bruederhus,
Plan
Nr. 5200.16.02
in
3
Artikel
1
Verbindlich
Rechtliche sind jeweils
Gesetze 1.1
Grundlagen,
und
die aktuellen
des Bundes
über den Schutz
der Gewässer
Gewässerschutzverordnung
1 .3
Verordnung
(GSchV)
zur Reduktion
chen Stoffen, ChemRRV)
Zubereitungen
2.5 (Pflanzenschutzmittel)
1 .5
Verordnung
über den Wald
1 .6
Verordnung
über das Inverkehrbringen
verordnung,
PSMV)
Verordnung
über die Vermeidung
über den Wald
und
Einführungsgesetz
gefährli-
2.4 (Biozidprodukte
WaG)
(Holzschutzmit-
2.6 (Dünger) vom 4. Oktober
WaV)
1991
vom 30. November
von PfIanzenschutzmitteIn
1992
(PfIanzenschutzmittel-
vom 12. Mai 2010 und die Entsorgung
von AbTällen
(AbFallverordnung,
des Kantons
zur Bundesgesetzgebung
vom 4. September
Verordnung
zum Einführungsgesetz
Waldgesetz
des Kantons Richtlinien,
1.12
Grundwasserschutzzonen
1.13
Ordner
1.14
Wegleitung
1.15
Richtlinie
1.16
SlA-Normen
1.17
Dichtheitsprüfungen
1.18
Regelwerke
des SVGW
Richtlinie
für die Verwertung
(AWaG)
über den Schutz
von Umwelt
vom 1. Juli 1997
2004
bei Lockergesteinen,
Gewässerschutz
der Abteilung
BAFU
von Eisenbahnanlagen,
Mischabbruch),
Baurechtliche
Vorschriften,
BAFU
mineralischer BAFU
2002
und BAV 2014 von Baustellen)
Bauabfälle
(Ausbauasphalt,
Strassenaufbruch,
1997
die Bestimmungen bleiben
BAFU
VSA 2002
über den Natur-
und Heimatschutz
sowie
in Kraft tretende
des Gewässerschutzes
und Richtlinien
von Verkehrswegen,
und 431 (Entwässerung
an Abwasseranlagen,
Betonabbruch,
2012
für Umwelt
bei der Entwässerung
190 (Kanalisationen)
Bestimmungen
zur Bundesgesetzgebung
BAFU
SiedIungsentwässerung
Verordnungen
und Gewässer
Normen
Grundwasserschutz,
Entwässerung
von Umwelt
vom 14. Mai 2008
Aargau
Wegleitung
über den Schutz
2007
(V EG UWR)
1.11
übrigen
besonders
(Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung,
und Anhang
(Waldverordnung,
Verordnungen
Wegleitungen,
1.20
mit bestimmten
Anhang
(Waldgesetz,
(EG UWR)
und Gewässer
1.19
vom
vom 19. Juli 2016
Gesetze
1. 10
GSchG)
1998
Umgang
insbesondere
Bundesgesetz
1 .9
beim
und Gegenständen
1 .4
1 .8
vom 28. Oktober
von Risiken
vom 18. Mai 2005,
tel)), Anhang
WEA)
(Gewässerschutzgesetz,
1991
1 .2
1 .7
Richtlinien
Ausgaben
Verordnungen
Bundesgesetz 24. Januar
Wegleitungen,
vorbehalten
zukünftig
und die Gesetze,
4
1.21
1.22
Vollzugshilfe
Änderung
einer
bestehenden
Eisenbahnanlage
Gewässerschutzverordnung,
BAFU
Vollzugsordner
der Vorsteher
der Konferenz
und BAV
Januar
im Sinne
der
2006
der Umweltschutzämter
der Schweiz
(www.kvu.ch) 1.23
Baulicher
Umweltschutz
1.24
Nährstoffe
und Verwendung
1.25
Koordination
1.26
in der Landwirtschaft,
Nordwestschweiz:
von
Düngern
(www.ag.ch/Iandwirtschaft
Landwirtschaft
Aargau
(Departement
(www.ag.ch/Iandwirtschaft)
und
BLW
in der Landwirtschaft,
Merkblättersammlung
Umweltschutz
Gewässerschutz
BAFU
-> Finanzen
bezüglich
2011 BAFU
und
BLW
2012
Landwirtschaft/
Gewässerschutz) und
Ressourcen):
Merkblättersammlung
5
Artikel
2
2.1
Das
Gegenstand,
Reglement
Energie 2.2
AG
Grundlage
Planungen
bezieht
in den
sich
auf die um die Quellwasserfassung
Gemeinden
Brugg
für die Ausscheidung
Hydrogeologischer IBB Brugg,
Bericht zur Ausscheidung
Jäckli
Schutzzonenplan
Büro
Bruederhus AG vom 1 :1000
ausgeschiedenen
zur und
IBB
Schutzzonen.
der Schutzzonen, AG vom
Überprüfung
Quellen
der Schutzzonen,
Müliweiher,
Brugg/AG,
Ingenieure
AG vom
Bruederhus,
13.9.1993
27.03.2020
der Waldburger
der
bilden:
Dr. LorenzWyssling
Ergänzungsbericht
QueIIwasserfassungen Dr. Heinrich
Rüfenach
der Schutzzonen
Geologisches
Hydrogeologischer
und
Bruederhus
27.03.2020
Schutzzonen
6
Artikel
3
Grundwasserschutzzone
Bauten 3.1
/ Betriebe
Während
3.3
von Hoch-
Bedingungen
Einbauten
unter
Strassen
/ Wege
Schutzzone)
/ Anlagen
der Ausführung
"Allgemeine 3.2
S 3 (weitere
und Tiefbauten
für die Ausführung
den höchsten
gelten
von Bauten
Grundwasserspiegel
die im Anhang
1 aufgeführten
in Grundwasserschutzzonen".
sind nicht zulässig.
/ Plätze
Für die Beseitigung
des Strassen-
bei der Entwässerung
und Platzwassers
von Verkehrswegen»
sind die Wegleitung
und der Ordner
«Gewässerschutz
SiedIungsentwässerung
massgebend. Einen
dichten
folgenden
Belag
mit erhöhten
Anlagen
und eine dichte
Ableitung
müssen
die
aufweisen:
-
Strassen,
mit Ausnahme
-
Parkplätze
mit hoher
Umschlag-
und Lagerplätze
-
Randbordüren
von Geh-,
Rad-,
Flur- und Waldwegen
Verkehrsbelastung für wassergefährdende
industriellen
Betrieben
Abstellplätze
für Baumaschinen
Stoffe
bei gewerblichen
und
Waldarbeiten 3.4
Während
der Ausführung
aufgeführten
"Allgemeine
Landwirtschaftsarbeiten
von Wald-
und Landwirtschaftsarbeiten
Bedingungen
für die Ausführung
gelten
von Wald-
die im Anhang
2
und
in Grundwasserschutzzonen".
Waldwirtschaft 3.5
Es wird empfohlen,
den Wald
möglichst
kleinflächig
mit standortheimischen
Laubbaumarten
zu verjüngen. 3.6
Bezüglich
der Anwendung
von PfIanzenschutzmitteln
Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (Waldverordnung Wald
bedarf
Umwelt.
WaV)
es einer
Sie dürfen
Waldschäden wenn
insbesondere
nur verwendet
von Holz im Wald,
ausgehen
können,
Neuanpflanzungen,
Materialausbeutung, Nicht
zugelassen
-
Abbau
-
Deponien
wenn
Deponien,
von mineralischen und Zwischenlager
die Erreger
unerlässlich
dies für die Erhaltung
sind: Rohstoffen
2.5 der
über den Wald
von PfIanzenschutzmitteIn
des Departements
von dem in der Folge
in natürlichen
Materiallager
Anhang
im
Bau, Verkehr
und
werden:
und gegen
des Waldes
von Wildschäden
Wald
gültige
und die Verordnung
Für die Verwendung
der Abteilung
dies für die Erhaltung
zur Behebung
3.7
massgebend.
Bewilligung
für die Behandlung
ist der jeweils
(ChemRRV)
von Naturereignissen
von Waldschäden
selbst,
ist;
Verjüngungen des Waldes
sowie
bei Wieder-
unerlässlich
ist.
oder
7
AufbereitungsanIagen und 3.8
3.9
von
unverschmutztem
die Vorschriften
Recyclingbaustoffe
in loser
eingesetzt
werden.
Der
von
Einbau
(insb.
Sammelplätze
für Altautos,
Kühlschränke
Elektronik)
Die Ablagerung Es gelten
von Altstoffen
KMF-Material
gemäss Form
Aushub-,
Abraum-
und Ausbruchmaterial
ist zulässig.
Art. 19
der WEA. dürfen
ist nicht
nur mit Bewilligung
zugelassen.
der kantonalen
Fachstelle
8
Artikel
4
Grundwasserschutzzone
S 2 (engere
Zusätzlich zu den in Artikel 3 aufgeführten Nutzungsbeschränkungen:
Bauten
Schutzzone)
Bestimmungen
gelten
/Anlagen
4.1
Hoch- und Tiefbauten,
4.2
Die Abgrenzung
der Zone S2 ist bei Bedarf auf zweckmässige
Strassen
und Waldwege
4.3
4.4
/ Flur-
Bestehende
die nicht der Wasserversorgung
Haupt- und Nebenstrassen
zu erfüllen
(dichter
Belag, erhöhte
geeignete
bauliche
Schutzmassnahmen
Bestehende
Flur- und Waldwege
Bei Flur- und Waldwegen
geneigten
Gefälle
4.6
auszubilden
und forstwirtschaftIicher
versickern
über die Schulter oder hangseits
vorzusehen.
für Motorfahrzeuge Verkehr,
zu belegen
Zubringerdienst
werden,
zur
dass das
oder direkt in die Zone S1 gelangen ist für das in der Zone S2 anfallende
eine dichte
Das anfallende
der Zone S3
Bei Bedarf sind zusätzlich
Schutzdamm)
sind die Flur- und Waldwege
zu erstellen.
Für Oberflächenwasser
Entwässerung).
sind mit einem Fahrverbot
Falls erforderlich
Ableiten des Wassers Zone S2 zu führen.
Art zu markieren.
die Anforderungen
(z.B. Leitplanken,
konzentriert
kann. Eine diffuse Versickerung zulässig.
sind verboten.
in der Zone S2 muss ausgeschlossen
Strassenabwasser punktuell Wasser
dienen,
haben mindestens
Randbordüren,
(ausgenommen IandwirtschaftIicher Fassungsanlage). 4.5
in der Zone S2 folgende
mit einem
Halbschale
Strassenabwasser
hangwärts
zum Auffangen
und
ist bis ausserhalb
der
aus der Zone S3 muss durch den Einbau von Querrinnen
sichergestellt werden, dass dieses entlang der Strasse nicht in die Schutzzone
S2 laufen
kann. Waldwirtschaft 4.7
Forstliche
4.8
Die Anwendung von Pflanzenschutzgegen Wildschäden, ist verboten.
4.9
Temporäre
4.10
Neue Rückegassen Bewilligung
Pflanzgärten
und Baumschulen
Hackschnitzeldepots
eine Gefährdung
und Holzschutzmitteln,
und Kahlschlag
sind nicht zulässig.
mit Ausnahme
von Mitteln
sind verboten.
und Maschinenwege
der Abteilung
sowie Rodung
für Umwelt.
der Trinkwassernutzung
bedürfen Sie können
einer gewässerschutzrechtIichen ausnahmsweise
ausgeschlossen
werden
gestattet kann.
werden,
wenn
9
Artikel
5.1
5
Grundwasserschutzzone
S 4 (Fassungsbereich)
Zusätzlich
zu den in den Artikeln
folgende
Nutzungsbeschränkungen:
Ausser -
Wald
ist jede
Das Erstellen
andere
3 und 4 aufgeführten
Nutzung
von Bauten,
untersagt,
Bestimmungen
gelten
in der Zone
S 1
insbesondere:
Leitungen
und Anlagen,
(einschliesslich
Holz);
welche
nicht der Wasserversorgung
dienen;
5.2
-
Das Lagern
-
Jegliche
von Material
Verwendung
TransformatorenanIagen Dieselöl)
5.3
dürfen
sowie
sind in der Zone
aus technischen
lediglich
Der Fassungsbereich
und PfIanzenschutzmitteIn.
mit Flüssigkühlung
für Notstromanlagen
der Fassungsanlage müssen,
von Dünge-
Gründen
S1 nicht zulässig. trotzdem
Trockentransformatoren
ist im Gelände
wassergefährdende
zweckmässig
Falls Trafos
bei der Fassung
verwendet
werden.
zu markieren.
Betriebsstoffe
(z.B.
als Bestandteil
angelegt
werden
10
Artikel
6
Schlussbestimmungen
Zuständigkeiten, 6.1
Der Stadtrat
Vollzug, Brugg
Aufgabe
der Fassungsinhaber
und der Gemeinderat
Rüfenach
sind für den Vollzug
dieses
Reglements
zuständig. Die Schutzzonen
sind in den kommunalen
der Gemeinden
aufzunehmen
Nutzungsplan
und in den forstlichen
und kenntlich
zu machen.
(V EG UWR)
Anlagen
und Nutzungen
vorhanden,
Betriebsplan
Gefahrenkataster 6.2
Sind nicht schutzzonenkonforme kataster
zu führen.
Ausnahmen, 6.3
Er gilt als Hilfsmittel
zukünflige
In begründeten Rüfenach,
der Behörden.
Nutzungen
AusnahmeTällen
können
im Einvernehmen
der Stadtrat
mit der Abteilung
Brugg
für Umwelt,
und der Gemeinderat Sektion
und Geologie,
Erleichterungen
für den Vollzug
der angeordneten
unbedeutende
Abweichungen
vom Reglement
bewilligen.
Für alle im vorliegenden
Reglement
nicht enthaltenen gemäss
der aktuellen
schutz»
(BAFU),
jeweils
des Bundesamtes Sektion
für Umwelt
Grundwasser,
Boden
Rüfenach
verfügt.
und dem Gemeinderat GewässerschutzrechtIiche Innerhalb
der Zone
gewässerschutzrechtIichen
werden
der Stadtrat
Bewilligungen,
vermerkt
ist.
Innerhalb
der Zone
Geologie
nach Anhörung
Vorbehalten
bleiben
S2 erteilt
die Abteilung
des Stadtrats
nach Art. 32 GSchV und der Gemeinderat
sofern
in den einzelnen
mit der Abteilung Brugg
erteilt. Rüfenach
die
nichts
anderes
Artikeln
Grundwasser,
die gewässerschutzrechtIichen
die Bestimmungen
die notwendi-
«Grundwasser-
und vom Stadtrat
Brugg
Sektion
und
werden
Wegleitung
festgelegt
für Umwelt,
Boden
Massnahmen
im Einvernehmen
und Geologie
Bewilligungen
S3 erteilen
Grundwasser,
Nutzungsarten
gen Grundwasserschutzmassnahmen für Umwelt,
6.4
für den Vollzug
ist ein Gefahren-
Boden
und
Bewilligungen.
des Baugesetzes.
Strafbestimmungen 6.5
Bei einem
Vergehen
gegen
zuständige
Gemeinderat
dieses
Anzeige
Reglement
im Sinne
von Art. 70 GSchG
bei der Staatsanwaltschaft,
erstattet
die ein Verfahren
der
einleiten
muss.
Inkrafttreten 6.6
Das Schutzzonenreglement Gemeinderat Abs.
6.7
Rüfenach
und der Schutzzonenplan verfügt.
2 des Einführungsgesetzes
Gewässer
(EG UWR)
Kataster
der öffentIich-rechtlichen
Nach
Inkrafttreten
ÖREB-Kataster
Die Schutzzonen 2007
Brugg
und dem
nach
über den Schutz
von Umwelt
Art. 14
in Kraft.
Eigentumsbeschränkungen
der Schutzzonenbestimmungen
vom Stadtrat
mit der Genehmigung
zur Bundesgesetzgebung
vom 4. September
ersichtlich.
werden treten
(ÖREB)
sind die Nutzungsbeschränkungen
im
und
11
Anhang
1
Allgemeine
Bedingungen
für
die
Ausführung
von
Bauten
in Grundwasser-
schutzzonen
Befinden sich Baustellen innerhalb von Grundwasserschutzzonen, ist grösste Vorsicht geboten. Projektleiter, Bauleiter, Unternehmer und Bauherr sind dafür verantwürtlich, dass die Gewässerschutzvorschriften umgesetzt werden. Während
der
Ausführung
Es sind die Anordnungen, ten und einzuhalten. Zum Schutze beachten.
der
Beschränkungen
der Gewässer
Für die Verwertung
Bauarbeiten
Abbau-
Materiallager
Bedingungen: des SchutzzonenregIements
ist die SlA-Empfehlung
431 «Entwässerung
und Ausbruchmaterial
Für die Verwendung von Recyclingbaustoffen fälle» des BAFU massgebend. InstallationspIätze, ten.
folgende
und Schutzmassnahmen
bei Baustellen
von Aushub,
gelten
gilt die WEA
ist die Richtlinie
und Mannschaftsbaracken
von Baustellen»
zu
Art. 19 für die «Verwertung
sind ausserhalb
zu beach-
mineralischer
der Zonen
Bauab-
S1 und S2 zu errich-
Abstellplätze für Nutzfahrzeuge und Baumaschinen sind ausserhalb der Zonen SI und S2 zu errichten. In der Zone S3 sind für Abstellplätze dichte Beläge, Randabschlüsse und Ableitungen des Wassers vorzusehen. Die Baumaschinen sind abends richteten Plätzen abzustellen. Das Reinigen, Auftanken, Plätzen mit Entwässerung,
und übers Wochenende
ausserhalb
der Baugrube
auf entsprechend
einge-
Warten und Reparieren von Maschinen und Fahrzeugen darf nur auf befestigten wenn möglich überdacht, ausserhalb der Zonen S1 und S2 erfolgen.
Kanister, Kannen usw., die Treibstoff, enthalten, sind ausserhalb der Zonen
ÖI, Bauchemikalien oder andere wassergefährdende Flüssigkeiten S1 und S2 in Wannen mit 1 00-% Auffangvolumen abzustellen.
Bauabfälle dürfen nicht als Auffüllmaterial in der Baugrube Flüssigkeiten in die Baugrube ist untersagt. Für Bauabfälle Auf dem Platz ist eine der gelagerten
Ölmenge
deponiert werden. Jegliches sind entsprechende Mulden
entsprechende
Menge
Betonumschlaggeräte sind auf einem befestigten und entwässerten zu stationieren. Das Waschwasser darf nicht versickert werden. Die Lagerung und Verwendung S3 unzulässig.
geölter
oder geschmierter
eines Ölbinders
Platz ausserhalb
Spundwände
Entleeren von bereitzustellen. bereitzustellen.
der Zonen
ist in den Schutzzonen
S1 und S2
S1, S2 und
Sanitäre Anlagen sind in den Schutzzonen SI und S2 nicht zulässig. gen an die Kanalisation anzuschliessen oder moderne geschlossene
Ausserhalb dieser Zonen sind die AnlaSanitärkabinen zu verwenden.
Sondierbohrungen, Bauwasserhaltungen mit Grundwasserabsenkungen sind in den Zonen S1 und S2 nicht gestattet. Ausserhalb dieser Zonen Umwelt erforderlich.
sowie Ramm- und Bohrpfählungen ist eine Bewilligung der Abteilung für
In besonders heiklen rung zu überwachen. für Verbraucherschutz
Fällen ist das Grundwasser vor, während und eine angemessene Zeit nach BauausfühÜberwachungsprogramme sind in Zusammenarbeit mit dem Fassungsinhaber, dem Amt und der Abteilung für Umwelt zu erstellen.
Alle auf der Baustelle beschäftigten Personen Vorschriften aufmerksam zu machen.
sind durch persönliche
Instruktion
oder durch
Anschlag
auf diese
12
Anhang
2
Allgemeine
Bedingungen
Landwirtschaftsarbeiten
für
die
Ausführung
von
Wald-
und
in Grundwasserschutzzonen
Werden Wald- oder Landwirtschaftsarbeiten innerhalb von Grundwasserschutzzonen durchgeführt, ist Vorsicht geboten. Landwirte und Förster sind dafür verantwortlich, dass die Gewässerschutzvorschriften umgesetzt werden. Während
der
Ausführung
Es sind die Anordnungen, ten und einzuhalten.
der
Arbeiten
Beschränkungen
gelten
folgende
Bedingungen:
und Schutzmassnahmen
Materiallager sind ausserhalb der Zonen S1 und S2 zu errichten. SpritzmitteIeinsatz) ist in der Zone S2 und S3 aber erlaubt. Maschinen geeigneten
und Nutzfahrzeuge Orten abzustellen.
sind abends
und übers Wochenende
Das Reinigen, Auftanken, Warten und Reparieren von Maschinen Plätzen ausserhalb der Zonen S1 und S2 erfolgen. Ausgenommen tragbaren
Kanistern
des SchutzzonenregIements
Die Lagerung
ausserhalb
zu beach-
von Holz (ohne
der Zonen
S1 und S2 an
und Fahrzeugen darf nur auf geeigneten ist das Betanken von Motorsägen mit
in der Zone S2.
Kanister, Kannen usw., die Treibstoff, ÖI oder andere wassergefährdende ausserhalb der Zonen S1 und S2 in Wannen mit 1 00-% Auffangvolumen
Alle bei den Arbeiten beschäftigten aufmerksam zu machen.
Personen
sind durch
persönliche
Flüssigkeiten zu lagern.
Instruktion
enthalten,
auf diese Vorschriften
sind
Kanton Aargau
Legende
228
inde
Schutzzonenplan
Schutzzone S 1 "Fassungsbereich"
1 : 1'000
Schutzzone S 2 "engere" Schutzzone Schutzzone S 3 "weitere" Schutzzone
PLAN NR.
ach
Rüfe nach Gem eind e Bru gg
Quellen Bruederhus
Schutzzonen gemäss altem Schutzzonenreglement:
n de Rüfe
g de Brug
Gem e
Gemein
Radioantenne
Gemein
9718
Fassungsstrang Wasserleitung Gemeindegrenze
Gemeinde Brugg / IBB Energie AG
PROJEKT GEZEICHNET GEPRÜFT ÄNDERUNGEN
Waldburger Ingenieure AG 5000 Aarau Bleichemattstrasse 11 062 832 11 77 5507 Mellingen Industriestrasse 21 056 481 84 55 5277 Hottwil Hauptstrasse 52 062 867 36 33
527
5200.16.02
FORMAT : 84 / 45 MP / MK EB / RM / CL MK Pf
A B
2018 31.10.2019 31.10.2019 27.03.2020
N W
O S 228
2'658'650 1'260'950 527
380
Gemeinde Rüfenach
228
Gemeinde Brugg
838
Alpezeiger
228 228
Einstiegsschacht Bruederhus
PE 110/90
G 100
/90 110 PE
/90 10 1 PE
0/9 0 11
Brunnstube 6
Brunnstube 5
2358 2288
228
228
200 m3
228
2'658'290 1'260'310
258
165 181
2287
2321
2290
Rebmoos
2166
4377
4103
191
177
163 2377
164 173 2094
2399
51r
PE 63
172
57c
192
2289
PE 50
2537
PE 50
150
Brunnstube 7
228
Reservoir Bruederhus
GD
Fassungsstollen Bruederhus 6
Brunnstube 2 2378
467
KS
Brunnstube 3
228
Brauchreserve Löschreserve 0 m3 Überlaufhöhe 405.42 m ü. M. STPW Waldhaus / Brunnen
KS
KS Fassungsstollen Bruederhus 5
90 0/ 11
9296
228
Brunnstube 4
PE
228
PE 110/90
KS
Brunnstube 1 Fassungsstollen Bruederhus 2
228
PE
228
KS
228
KS
Fassungsstollen Bruederhus 7 228
Fassungsstollen Bruederhus 3
Fassungsstollen Bruederhus 1
Cheigelplatz
Fassungsstollen Bruederhus 4
228
2538
2216
4104 194 195
2541
PE 50
4
250
4102
4101
4099
Genehmigung
mem * offlood "00110
KANTON AARGAU
VERSENDET AM - 9. JUNI 2022
DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT Abteilung für Umwelt Grundwasser, Boden und Geologie Christoph Mahr Fachspezialist Grundwasser Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau Direkt 062 835 34 03 [email protected] www.ag.ch/bvu
A-Post Plus IBB Wasser AG Gaswerkstrasse 5 5200 Brugg
Aarau, 1. Juni 2022 Gemeinde Brugg Quellwasserfassung Bruederhus und Müliweiher Genehmigung Grundwasserschutzzonen Sehr geehrte Damen und Herren Sachverhalt Die IBB Wasser AG hat die Grundwasserschutzzonen für die Quellwasserfassungen Bruederhus und Müliweiher überarbeitet. Die neuen Schutzzonenreglemente und Schutzzonenpläne tragen das Datum vom 27. März 2020. Erwägungen Mit Prüfbericht vom 5. Dezember 2019 hat die Abteilung für Umwelt die Schutzzonendokumente geprüft. Gestützt auf unsere Prüfung haben Sie die Dokumente bereinigt und uns zur Schlussprüfung und Unterschrift eingereicht. Im Anschluss an die Gewährung des rechtlichen Gehörs hat der Stadtrat Brugg die Schutzzonen gegenüber den Grundeigentümern einzeln verfügt. Es sind keine Beschwerden gegen diese Verfügungen eingegangen. Demnach kann das Schutzzonenreglement gemäss § 14 Abs. 2 EG UWR durch die Abteilung für Umwelt genehmigt werden und tritt somit in Rechtskraft. Entscheid Die Grundwasserschutzzonen für die Quellwasserfassung Bruederhus und Müliweiher (Reglemente und Pläne vom 27. März 2020) werden genehmigt.
Rechtsmittelbelehrung 1.
Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
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2.
Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin oder einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h., es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.
3.
Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 und 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten.
4.
Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen.
5.
Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h., die unterliegende Partei hat in der Rege! die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Freundliche Grüsse
Daniel Schaub
Christoph Mahr
Sektionsleiter
Fachspezialist Grundwasser
Hinweis Die Abteilung für Umwelt veranlasst die Publikation der Genehmigung im kantonalen Amtsblatt. Es steht Ihnen offen den Grundeigentümern zusätzlich einzeln oder via Ihr Publikationsorgan mitzuteilen, dass das Schutzzonenreglement von der Abteilung für Umwelt genehmigt wurde und nun in Rechtskraft getreten ist.
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Bases légales
SAR 781.200 · EG Umweltrecht, EG UWR · Canton
SAR 781.211 · V EG UWR · Canton
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confédération
SR 814.201 · GSchV · Confédération