Quellwasserfassungen Bruederhus

Zones de protection des eaux souterraines · Brugg

Document

Numéro
030.432
Type
Zones de protection des eaux souterraines
Commune
Brugg
Canton
Argovie
Niveau
Canton
Approuvé par
AFU
Adopté
16 sept. 2020
En vigueur depuis
16 sept. 2020

Carte

Le canton ne publie pas de périmètre pour ce document. La carte montre Brugg avec ses zones à bâtir.Ouvrir la carte complète

Fichiers

Texte

GWSZ-030.432-E.pdf

KANTON

Standortgemeinden:

AARGAU

SCHUTZZONENREGLEMENT für

Brugg

und Rüfenach

- WALD

die

Quellwasserfassung

Bruederhus Eigentümer:

IBB

Energie

AG

27.3.2020

Geprüft

durch

die Abteilung

für Umwelt

Sektionsleiter:

Verfügt

Sachbearbeiter/-in:

durch

den Stadtrat

Brugg

Stadtammann:

Verfügt

Gemeindeschreiber/-in

durch

den Gemeinderat

Rüfenach

Gemeindeammann:

Gemeindeschrei

(l)ab Inkrafttreten

vorbehältlich

der Genehmigung

nach

Art. 14

Abs.

2. EG UWR

2

Inhalt

Artikel

1

Rechtliche

Grundlagen,

Wegleitungen,

Richtlinien

.3

Artikel

2

Gegenstand,

Artikel

3

Grundwasserschutzzone

S 3 (weitere

Schutzzone)

.6

Artikel

4

Grundwasserschutzzone

S 2 (engere

Schutzzone).

.8

Artikel

5

Grundwasserschutzzone

S 1 (Fassungsbereich)

Artikel

6

Schlussbestimmungen

Planungen.

5

.9 10

Anhänge 1

Allgemeine

Bedingungen

für die Ausführung

von

2

Allgemeine

Bedingungen

für die Ausführung

von Wald-

Bauten

in Grundwasserschutzzonen und

Landwirtschaftsarbeiten

Grundwasserschutzzonen 3

Schutzzonenplan

1:1000,

Quelle

Bruederhus,

Plan

Nr. 5200.16.02

in

3

Artikel

1

Verbindlich

Rechtliche sind jeweils

Gesetze 1.1

Grundlagen,

und

die aktuellen

des Bundes

über den Schutz

der Gewässer

Gewässerschutzverordnung

1 .3

Verordnung

(GSchV)

zur Reduktion

chen Stoffen, ChemRRV)

Zubereitungen

2.5 (Pflanzenschutzmittel)

1 .5

Verordnung

über den Wald

1 .6

Verordnung

über das Inverkehrbringen

verordnung,

PSMV)

Verordnung

über die Vermeidung

über den Wald

und

Einführungsgesetz

gefährli-

2.4 (Biozidprodukte

WaG)

(Holzschutzmit-

2.6 (Dünger) vom 4. Oktober

WaV)

1991

vom 30. November

von PfIanzenschutzmitteIn

1992

(PfIanzenschutzmittel-

vom 12. Mai 2010 und die Entsorgung

von AbTällen

(AbFallverordnung,

des Kantons

zur Bundesgesetzgebung

vom 4. September

Verordnung

zum Einführungsgesetz

Waldgesetz

des Kantons Richtlinien,

1.12

Grundwasserschutzzonen

1.13

Ordner

1.14

Wegleitung

1.15

Richtlinie

1.16

SlA-Normen

1.17

Dichtheitsprüfungen

1.18

Regelwerke

des SVGW

Richtlinie

für die Verwertung

(AWaG)

über den Schutz

von Umwelt

vom 1. Juli 1997

2004

bei Lockergesteinen,

Gewässerschutz

der Abteilung

BAFU

von Eisenbahnanlagen,

Mischabbruch),

Baurechtliche

Vorschriften,

BAFU

mineralischer BAFU

2002

und BAV 2014 von Baustellen)

Bauabfälle

(Ausbauasphalt,

Strassenaufbruch,

1997

die Bestimmungen bleiben

BAFU

VSA 2002

über den Natur-

und Heimatschutz

sowie

in Kraft tretende

des Gewässerschutzes

und Richtlinien

von Verkehrswegen,

und 431 (Entwässerung

an Abwasseranlagen,

Betonabbruch,

2012

für Umwelt

bei der Entwässerung

190 (Kanalisationen)

Bestimmungen

zur Bundesgesetzgebung

BAFU

SiedIungsentwässerung

Verordnungen

und Gewässer

Normen

Grundwasserschutz,

Entwässerung

von Umwelt

vom 14. Mai 2008

Aargau

Wegleitung

über den Schutz

2007

(V EG UWR)

1.11

übrigen

besonders

(Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung,

und Anhang

(Waldverordnung,

Verordnungen

Wegleitungen,

1.20

mit bestimmten

Anhang

(Waldgesetz,

(EG UWR)

und Gewässer

1.19

vom

vom 19. Juli 2016

Gesetze

1. 10

GSchG)

1998

Umgang

insbesondere

Bundesgesetz

1 .9

beim

und Gegenständen

1 .4

1 .8

vom 28. Oktober

von Risiken

vom 18. Mai 2005,

tel)), Anhang

WEA)

(Gewässerschutzgesetz,

1991

1 .2

1 .7

Richtlinien

Ausgaben

Verordnungen

Bundesgesetz 24. Januar

Wegleitungen,

vorbehalten

zukünftig

und die Gesetze,

4

1.21

1.22

Vollzugshilfe

Änderung

einer

bestehenden

Eisenbahnanlage

Gewässerschutzverordnung,

BAFU

Vollzugsordner

der Vorsteher

der Konferenz

und BAV

Januar

im Sinne

der

2006

der Umweltschutzämter

der Schweiz

(www.kvu.ch) 1.23

Baulicher

Umweltschutz

1.24

Nährstoffe

und Verwendung

1.25

Koordination

1.26

in der Landwirtschaft,

Nordwestschweiz:

von

Düngern

(www.ag.ch/Iandwirtschaft

Landwirtschaft

Aargau

(Departement

(www.ag.ch/Iandwirtschaft)

und

BLW

in der Landwirtschaft,

Merkblättersammlung

Umweltschutz

Gewässerschutz

BAFU

-> Finanzen

bezüglich

2011 BAFU

und

BLW

2012

Landwirtschaft/

Gewässerschutz) und

Ressourcen):

Merkblättersammlung

5

Artikel

2

2.1

Das

Gegenstand,

Reglement

Energie 2.2

AG

Grundlage

Planungen

bezieht

in den

sich

auf die um die Quellwasserfassung

Gemeinden

Brugg

für die Ausscheidung

Hydrogeologischer IBB Brugg,

Bericht zur Ausscheidung

Jäckli

Schutzzonenplan

Büro

Bruederhus AG vom 1 :1000

ausgeschiedenen

zur und

IBB

Schutzzonen.

der Schutzzonen, AG vom

Überprüfung

Quellen

der Schutzzonen,

Müliweiher,

Brugg/AG,

Ingenieure

AG vom

Bruederhus,

13.9.1993

27.03.2020

der Waldburger

der

bilden:

Dr. LorenzWyssling

Ergänzungsbericht

QueIIwasserfassungen Dr. Heinrich

Rüfenach

der Schutzzonen

Geologisches

Hydrogeologischer

und

Bruederhus

27.03.2020

Schutzzonen

6

Artikel

3

Grundwasserschutzzone

Bauten 3.1

/ Betriebe

Während

3.3

von Hoch-

Bedingungen

Einbauten

unter

Strassen

/ Wege

Schutzzone)

/ Anlagen

der Ausführung

"Allgemeine 3.2

S 3 (weitere

und Tiefbauten

für die Ausführung

den höchsten

gelten

von Bauten

Grundwasserspiegel

die im Anhang

1 aufgeführten

in Grundwasserschutzzonen".

sind nicht zulässig.

/ Plätze

Für die Beseitigung

des Strassen-

bei der Entwässerung

und Platzwassers

von Verkehrswegen»

sind die Wegleitung

und der Ordner

«Gewässerschutz

SiedIungsentwässerung

massgebend. Einen

dichten

folgenden

Belag

mit erhöhten

Anlagen

und eine dichte

Ableitung

müssen

die

aufweisen:

-

Strassen,

mit Ausnahme

-

Parkplätze

mit hoher

Umschlag-

und Lagerplätze

-

Randbordüren

von Geh-,

Rad-,

Flur- und Waldwegen

Verkehrsbelastung für wassergefährdende

industriellen

Betrieben

Abstellplätze

für Baumaschinen

Stoffe

bei gewerblichen

und

Waldarbeiten 3.4

Während

der Ausführung

aufgeführten

"Allgemeine

Landwirtschaftsarbeiten

von Wald-

und Landwirtschaftsarbeiten

Bedingungen

für die Ausführung

gelten

von Wald-

die im Anhang

2

und

in Grundwasserschutzzonen".

Waldwirtschaft 3.5

Es wird empfohlen,

den Wald

möglichst

kleinflächig

mit standortheimischen

Laubbaumarten

zu verjüngen. 3.6

Bezüglich

der Anwendung

von PfIanzenschutzmitteln

Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (Waldverordnung Wald

bedarf

Umwelt.

WaV)

es einer

Sie dürfen

Waldschäden wenn

insbesondere

nur verwendet

von Holz im Wald,

ausgehen

können,

Neuanpflanzungen,

Materialausbeutung, Nicht

zugelassen

-

Abbau

-

Deponien

wenn

Deponien,

von mineralischen und Zwischenlager

die Erreger

unerlässlich

dies für die Erhaltung

sind: Rohstoffen

2.5 der

über den Wald

von PfIanzenschutzmitteIn

des Departements

von dem in der Folge

in natürlichen

Materiallager

Anhang

im

Bau, Verkehr

und

werden:

und gegen

des Waldes

von Wildschäden

Wald

gültige

und die Verordnung

Für die Verwendung

der Abteilung

dies für die Erhaltung

zur Behebung

3.7

massgebend.

Bewilligung

für die Behandlung

ist der jeweils

(ChemRRV)

von Naturereignissen

von Waldschäden

selbst,

ist;

Verjüngungen des Waldes

sowie

bei Wieder-

unerlässlich

ist.

oder

7

AufbereitungsanIagen und 3.8

3.9

von

unverschmutztem

die Vorschriften

Recyclingbaustoffe

in loser

eingesetzt

werden.

Der

von

Einbau

(insb.

Sammelplätze

für Altautos,

Kühlschränke

Elektronik)

Die Ablagerung Es gelten

von Altstoffen

KMF-Material

gemäss Form

Aushub-,

Abraum-

und Ausbruchmaterial

ist zulässig.

Art. 19

der WEA. dürfen

ist nicht

nur mit Bewilligung

zugelassen.

der kantonalen

Fachstelle

8

Artikel

4

Grundwasserschutzzone

S 2 (engere

Zusätzlich zu den in Artikel 3 aufgeführten Nutzungsbeschränkungen:

Bauten

Schutzzone)

Bestimmungen

gelten

/Anlagen

4.1

Hoch- und Tiefbauten,

4.2

Die Abgrenzung

der Zone S2 ist bei Bedarf auf zweckmässige

Strassen

und Waldwege

4.3

4.4

/ Flur-

Bestehende

die nicht der Wasserversorgung

Haupt- und Nebenstrassen

zu erfüllen

(dichter

Belag, erhöhte

geeignete

bauliche

Schutzmassnahmen

Bestehende

Flur- und Waldwege

Bei Flur- und Waldwegen

geneigten

Gefälle

4.6

auszubilden

und forstwirtschaftIicher

versickern

über die Schulter oder hangseits

vorzusehen.

für Motorfahrzeuge Verkehr,

zu belegen

Zubringerdienst

werden,

zur

dass das

oder direkt in die Zone S1 gelangen ist für das in der Zone S2 anfallende

eine dichte

Das anfallende

der Zone S3

Bei Bedarf sind zusätzlich

Schutzdamm)

sind die Flur- und Waldwege

zu erstellen.

Für Oberflächenwasser

Entwässerung).

sind mit einem Fahrverbot

Falls erforderlich

Ableiten des Wassers Zone S2 zu führen.

Art zu markieren.

die Anforderungen

(z.B. Leitplanken,

konzentriert

kann. Eine diffuse Versickerung zulässig.

sind verboten.

in der Zone S2 muss ausgeschlossen

Strassenabwasser punktuell Wasser

dienen,

haben mindestens

Randbordüren,

(ausgenommen IandwirtschaftIicher Fassungsanlage). 4.5

in der Zone S2 folgende

mit einem

Halbschale

Strassenabwasser

hangwärts

zum Auffangen

und

ist bis ausserhalb

der

aus der Zone S3 muss durch den Einbau von Querrinnen

sichergestellt werden, dass dieses entlang der Strasse nicht in die Schutzzone

S2 laufen

kann. Waldwirtschaft 4.7

Forstliche

4.8

Die Anwendung von Pflanzenschutzgegen Wildschäden, ist verboten.

4.9

Temporäre

4.10

Neue Rückegassen Bewilligung

Pflanzgärten

und Baumschulen

Hackschnitzeldepots

eine Gefährdung

und Holzschutzmitteln,

und Kahlschlag

sind nicht zulässig.

mit Ausnahme

von Mitteln

sind verboten.

und Maschinenwege

der Abteilung

sowie Rodung

für Umwelt.

der Trinkwassernutzung

bedürfen Sie können

einer gewässerschutzrechtIichen ausnahmsweise

ausgeschlossen

werden

gestattet kann.

werden,

wenn

9

Artikel

5.1

5

Grundwasserschutzzone

S 4 (Fassungsbereich)

Zusätzlich

zu den in den Artikeln

folgende

Nutzungsbeschränkungen:

Ausser -

Wald

ist jede

Das Erstellen

andere

3 und 4 aufgeführten

Nutzung

von Bauten,

untersagt,

Bestimmungen

gelten

in der Zone

S 1

insbesondere:

Leitungen

und Anlagen,

(einschliesslich

Holz);

welche

nicht der Wasserversorgung

dienen;

5.2

-

Das Lagern

-

Jegliche

von Material

Verwendung

TransformatorenanIagen Dieselöl)

5.3

dürfen

sowie

sind in der Zone

aus technischen

lediglich

Der Fassungsbereich

und PfIanzenschutzmitteIn.

mit Flüssigkühlung

für Notstromanlagen

der Fassungsanlage müssen,

von Dünge-

Gründen

S1 nicht zulässig. trotzdem

Trockentransformatoren

ist im Gelände

wassergefährdende

zweckmässig

Falls Trafos

bei der Fassung

verwendet

werden.

zu markieren.

Betriebsstoffe

(z.B.

als Bestandteil

angelegt

werden

10

Artikel

6

Schlussbestimmungen

Zuständigkeiten, 6.1

Der Stadtrat

Vollzug, Brugg

Aufgabe

der Fassungsinhaber

und der Gemeinderat

Rüfenach

sind für den Vollzug

dieses

Reglements

zuständig. Die Schutzzonen

sind in den kommunalen

der Gemeinden

aufzunehmen

Nutzungsplan

und in den forstlichen

und kenntlich

zu machen.

(V EG UWR)

Anlagen

und Nutzungen

vorhanden,

Betriebsplan

Gefahrenkataster 6.2

Sind nicht schutzzonenkonforme kataster

zu führen.

Ausnahmen, 6.3

Er gilt als Hilfsmittel

zukünflige

In begründeten Rüfenach,

der Behörden.

Nutzungen

AusnahmeTällen

können

im Einvernehmen

der Stadtrat

mit der Abteilung

Brugg

für Umwelt,

und der Gemeinderat Sektion

und Geologie,

Erleichterungen

für den Vollzug

der angeordneten

unbedeutende

Abweichungen

vom Reglement

bewilligen.

Für alle im vorliegenden

Reglement

nicht enthaltenen gemäss

der aktuellen

schutz»

(BAFU),

jeweils

des Bundesamtes Sektion

für Umwelt

Grundwasser,

Boden

Rüfenach

verfügt.

und dem Gemeinderat GewässerschutzrechtIiche Innerhalb

der Zone

gewässerschutzrechtIichen

werden

der Stadtrat

Bewilligungen,

vermerkt

ist.

Innerhalb

der Zone

Geologie

nach Anhörung

Vorbehalten

bleiben

S2 erteilt

die Abteilung

des Stadtrats

nach Art. 32 GSchV und der Gemeinderat

sofern

in den einzelnen

mit der Abteilung Brugg

erteilt. Rüfenach

die

nichts

anderes

Artikeln

Grundwasser,

die gewässerschutzrechtIichen

die Bestimmungen

die notwendi-

«Grundwasser-

und vom Stadtrat

Brugg

Sektion

und

werden

Wegleitung

festgelegt

für Umwelt,

Boden

Massnahmen

im Einvernehmen

und Geologie

Bewilligungen

S3 erteilen

Grundwasser,

Nutzungsarten

gen Grundwasserschutzmassnahmen für Umwelt,

6.4

für den Vollzug

ist ein Gefahren-

Boden

und

Bewilligungen.

des Baugesetzes.

Strafbestimmungen 6.5

Bei einem

Vergehen

gegen

zuständige

Gemeinderat

dieses

Anzeige

Reglement

im Sinne

von Art. 70 GSchG

bei der Staatsanwaltschaft,

erstattet

die ein Verfahren

der

einleiten

muss.

Inkrafttreten 6.6

Das Schutzzonenreglement Gemeinderat Abs.

6.7

Rüfenach

und der Schutzzonenplan verfügt.

2 des Einführungsgesetzes

Gewässer

(EG UWR)

Kataster

der öffentIich-rechtlichen

Nach

Inkrafttreten

ÖREB-Kataster

Die Schutzzonen 2007

Brugg

und dem

nach

über den Schutz

von Umwelt

Art. 14

in Kraft.

Eigentumsbeschränkungen

der Schutzzonenbestimmungen

vom Stadtrat

mit der Genehmigung

zur Bundesgesetzgebung

vom 4. September

ersichtlich.

werden treten

(ÖREB)

sind die Nutzungsbeschränkungen

im

und

11

Anhang

1

Allgemeine

Bedingungen

für

die

Ausführung

von

Bauten

in Grundwasser-

schutzzonen

Befinden sich Baustellen innerhalb von Grundwasserschutzzonen, ist grösste Vorsicht geboten. Projektleiter, Bauleiter, Unternehmer und Bauherr sind dafür verantwürtlich, dass die Gewässerschutzvorschriften umgesetzt werden. Während

der

Ausführung

Es sind die Anordnungen, ten und einzuhalten. Zum Schutze beachten.

der

Beschränkungen

der Gewässer

Für die Verwertung

Bauarbeiten

Abbau-

Materiallager

Bedingungen: des SchutzzonenregIements

ist die SlA-Empfehlung

431 «Entwässerung

und Ausbruchmaterial

Für die Verwendung von Recyclingbaustoffen fälle» des BAFU massgebend. InstallationspIätze, ten.

folgende

und Schutzmassnahmen

bei Baustellen

von Aushub,

gelten

gilt die WEA

ist die Richtlinie

und Mannschaftsbaracken

von Baustellen»

zu

Art. 19 für die «Verwertung

sind ausserhalb

zu beach-

mineralischer

der Zonen

Bauab-

S1 und S2 zu errich-

Abstellplätze für Nutzfahrzeuge und Baumaschinen sind ausserhalb der Zonen SI und S2 zu errichten. In der Zone S3 sind für Abstellplätze dichte Beläge, Randabschlüsse und Ableitungen des Wassers vorzusehen. Die Baumaschinen sind abends richteten Plätzen abzustellen. Das Reinigen, Auftanken, Plätzen mit Entwässerung,

und übers Wochenende

ausserhalb

der Baugrube

auf entsprechend

einge-

Warten und Reparieren von Maschinen und Fahrzeugen darf nur auf befestigten wenn möglich überdacht, ausserhalb der Zonen S1 und S2 erfolgen.

Kanister, Kannen usw., die Treibstoff, enthalten, sind ausserhalb der Zonen

ÖI, Bauchemikalien oder andere wassergefährdende Flüssigkeiten S1 und S2 in Wannen mit 1 00-% Auffangvolumen abzustellen.

Bauabfälle dürfen nicht als Auffüllmaterial in der Baugrube Flüssigkeiten in die Baugrube ist untersagt. Für Bauabfälle Auf dem Platz ist eine der gelagerten

Ölmenge

deponiert werden. Jegliches sind entsprechende Mulden

entsprechende

Menge

Betonumschlaggeräte sind auf einem befestigten und entwässerten zu stationieren. Das Waschwasser darf nicht versickert werden. Die Lagerung und Verwendung S3 unzulässig.

geölter

oder geschmierter

eines Ölbinders

Platz ausserhalb

Spundwände

Entleeren von bereitzustellen. bereitzustellen.

der Zonen

ist in den Schutzzonen

S1 und S2

S1, S2 und

Sanitäre Anlagen sind in den Schutzzonen SI und S2 nicht zulässig. gen an die Kanalisation anzuschliessen oder moderne geschlossene

Ausserhalb dieser Zonen sind die AnlaSanitärkabinen zu verwenden.

Sondierbohrungen, Bauwasserhaltungen mit Grundwasserabsenkungen sind in den Zonen S1 und S2 nicht gestattet. Ausserhalb dieser Zonen Umwelt erforderlich.

sowie Ramm- und Bohrpfählungen ist eine Bewilligung der Abteilung für

In besonders heiklen rung zu überwachen. für Verbraucherschutz

Fällen ist das Grundwasser vor, während und eine angemessene Zeit nach BauausfühÜberwachungsprogramme sind in Zusammenarbeit mit dem Fassungsinhaber, dem Amt und der Abteilung für Umwelt zu erstellen.

Alle auf der Baustelle beschäftigten Personen Vorschriften aufmerksam zu machen.

sind durch persönliche

Instruktion

oder durch

Anschlag

auf diese

12

Anhang

2

Allgemeine

Bedingungen

Landwirtschaftsarbeiten

für

die

Ausführung

von

Wald-

und

in Grundwasserschutzzonen

Werden Wald- oder Landwirtschaftsarbeiten innerhalb von Grundwasserschutzzonen durchgeführt, ist Vorsicht geboten. Landwirte und Förster sind dafür verantwortlich, dass die Gewässerschutzvorschriften umgesetzt werden. Während

der

Ausführung

Es sind die Anordnungen, ten und einzuhalten.

der

Arbeiten

Beschränkungen

gelten

folgende

Bedingungen:

und Schutzmassnahmen

Materiallager sind ausserhalb der Zonen S1 und S2 zu errichten. SpritzmitteIeinsatz) ist in der Zone S2 und S3 aber erlaubt. Maschinen geeigneten

und Nutzfahrzeuge Orten abzustellen.

sind abends

und übers Wochenende

Das Reinigen, Auftanken, Warten und Reparieren von Maschinen Plätzen ausserhalb der Zonen S1 und S2 erfolgen. Ausgenommen tragbaren

Kanistern

des SchutzzonenregIements

Die Lagerung

ausserhalb

zu beach-

von Holz (ohne

der Zonen

S1 und S2 an

und Fahrzeugen darf nur auf geeigneten ist das Betanken von Motorsägen mit

in der Zone S2.

Kanister, Kannen usw., die Treibstoff, ÖI oder andere wassergefährdende ausserhalb der Zonen S1 und S2 in Wannen mit 1 00-% Auffangvolumen

Alle bei den Arbeiten beschäftigten aufmerksam zu machen.

Personen

sind durch

persönliche

Flüssigkeiten zu lagern.

Instruktion

enthalten,

auf diese Vorschriften

sind

Kanton Aargau

Legende

228

inde

Schutzzonenplan

Schutzzone S 1 "Fassungsbereich"

1 : 1'000

Schutzzone S 2 "engere" Schutzzone Schutzzone S 3 "weitere" Schutzzone

PLAN NR.

ach

Rüfe nach Gem eind e Bru gg

Quellen Bruederhus

Schutzzonen gemäss altem Schutzzonenreglement:

n de Rüfe

g de Brug

Gem e

Gemein

Radioantenne

Gemein

9718

Fassungsstrang Wasserleitung Gemeindegrenze

Gemeinde Brugg / IBB Energie AG

PROJEKT GEZEICHNET GEPRÜFT ÄNDERUNGEN

Waldburger Ingenieure AG 5000 Aarau Bleichemattstrasse 11 062 832 11 77 5507 Mellingen Industriestrasse 21 056 481 84 55 5277 Hottwil Hauptstrasse 52 062 867 36 33

527

5200.16.02

FORMAT : 84 / 45 MP / MK EB / RM / CL MK Pf

A B

2018 31.10.2019 31.10.2019 27.03.2020

N W

O S 228

2'658'650 1'260'950 527

380

Gemeinde Rüfenach

228

Gemeinde Brugg

838

Alpezeiger

228 228

Einstiegsschacht Bruederhus

PE 110/90

G 100

/90 110 PE

/90 10 1 PE

0/9 0 11

Brunnstube 6

Brunnstube 5

2358 2288

228

228

200 m3

228

2'658'290 1'260'310

258

165 181

2287

2321

2290

Rebmoos

2166

4377

4103

191

177

163 2377

164 173 2094

2399

51r

PE 63

172

57c

192

2289

PE 50

2537

PE 50

150

Brunnstube 7

228

Reservoir Bruederhus

GD

Fassungsstollen Bruederhus 6

Brunnstube 2 2378

467

KS

Brunnstube 3

228

Brauchreserve Löschreserve 0 m3 Überlaufhöhe 405.42 m ü. M. STPW Waldhaus / Brunnen

KS

KS Fassungsstollen Bruederhus 5

90 0/ 11

9296

228

Brunnstube 4

PE

228

PE 110/90

KS

Brunnstube 1 Fassungsstollen Bruederhus 2

228

PE

228

KS

228

KS

Fassungsstollen Bruederhus 7 228

Fassungsstollen Bruederhus 3

Fassungsstollen Bruederhus 1

Cheigelplatz

Fassungsstollen Bruederhus 4

228

2538

2216

4104 194 195

2541

PE 50

4

250

4102

4101

4099

Genehmigung

mem * offlood "00110

KANTON AARGAU

VERSENDET AM - 9. JUNI 2022

DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT Abteilung für Umwelt Grundwasser, Boden und Geologie Christoph Mahr Fachspezialist Grundwasser Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau Direkt 062 835 34 03 [email protected] www.ag.ch/bvu

A-Post Plus IBB Wasser AG Gaswerkstrasse 5 5200 Brugg

Aarau, 1. Juni 2022 Gemeinde Brugg Quellwasserfassung Bruederhus und Müliweiher Genehmigung Grundwasserschutzzonen Sehr geehrte Damen und Herren Sachverhalt Die IBB Wasser AG hat die Grundwasserschutzzonen für die Quellwasserfassungen Bruederhus und Müliweiher überarbeitet. Die neuen Schutzzonenreglemente und Schutzzonenpläne tragen das Datum vom 27. März 2020. Erwägungen Mit Prüfbericht vom 5. Dezember 2019 hat die Abteilung für Umwelt die Schutzzonendokumente geprüft. Gestützt auf unsere Prüfung haben Sie die Dokumente bereinigt und uns zur Schlussprüfung und Unterschrift eingereicht. Im Anschluss an die Gewährung des rechtlichen Gehörs hat der Stadtrat Brugg die Schutzzonen gegenüber den Grundeigentümern einzeln verfügt. Es sind keine Beschwerden gegen diese Verfügungen eingegangen. Demnach kann das Schutzzonenreglement gemäss § 14 Abs. 2 EG UWR durch die Abteilung für Umwelt genehmigt werden und tritt somit in Rechtskraft. Entscheid Die Grundwasserschutzzonen für die Quellwasserfassung Bruederhus und Müliweiher (Reglemente und Pläne vom 27. März 2020) werden genehmigt.

Rechtsmittelbelehrung 1.

Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.

Afficher tout le texte

2.

Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin oder einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h., es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.

3.

Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 und 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten.

4.

Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen.

5.

Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h., die unterliegende Partei hat in der Rege! die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Freundliche Grüsse

Daniel Schaub

Christoph Mahr

Sektionsleiter

Fachspezialist Grundwasser

Hinweis Die Abteilung für Umwelt veranlasst die Publikation der Genehmigung im kantonalen Amtsblatt. Es steht Ihnen offen den Grundeigentümern zusätzlich einzeln oder via Ihr Publikationsorgan mitzuteilen, dass das Schutzzonenreglement von der Abteilung für Umwelt genehmigt wurde und nun in Rechtskraft getreten ist.

2 von 2