Erschliessungsplan Trottmatt
Plan d'affectation spécial · Lupfig
Document
- Numéro
- 2003-001725
- Type
- Plan d'affectation spécial
- Commune
- Lupfig
- Canton
- Argovie
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Approuvé par
- RR
- Adopté
- 26 nov. 2003
- En vigueur depuis
- 26 nov. 2003
- Source
- ÖREBlex, canton Argovie
Carte
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Fichiers
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Texte
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Gemeinde Lupfig Kanton Aargau
Baudepartement Kanton Aargau ‚Abteilung Raumentwicklung
Erschliessungsplan Trottmatt
gemäss $ 17 BauG
Situation 1:500
Bäumliächer 297.8
Öffentliche Auflage vom 28. Oktober 2002 bis 26. November 2002
Vom Gemeinderat beschlossen am : 24. März 2003
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Der Gemeindeammann : Der Gemeindeschreiber : U. Andres T. Bossard Genshmlung: Genehmigung durch den Regierungsrat
Aarau,den 2&. Navembei 20363
Der Staatsschreiber:
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y-| PO RTA +PA RTN = R Auftragsnr.: 104P105/1 5200 Brugg, 09.04.03
Ingenieure » Planer + Geometer
ie EDV-Projekt / Brugg » Windisch +» Lenzburg Zeichnung: P105_01.dwg Internet: http://www.porta-partner.ch Email: [email protected] Grösse : 60/84 Legende 1. Genehmigungsinhalt —] rot Weg- und Einfriedigungslinie (Enteignungsrecht gem. & 132 BauG) —] rot Normalbaulinie gem. $ 111.1.a BauG
Bereich für Fussweg, Breite 2 m. Die genaue Lage wird im Bauprojekt festgelegt (Enteignungsrecht gem. $ 132 BauG)
Fussweg, Breite 2 m (Enteignungsrecht gem. & 132 BauG)
Ein- und Ausfahrtbeschränkungen. Zu und Wegfahrten nur bei
braun . , n den im Plan bezeichneten Anschlüssen
2. Orientierungsinhalt
rot Perimeter des Erschliessungsplanes Bestehende Strassen Bestehende Fusswege Erschliessungsstrasse
iolett Fussweg
Bestehende Kanalisationen Neue Kanalisation Bestehende Wasserleitungen
Neue Wasserleitung
Bestehende Meteorwasserleitung
LILLILLIENLIEE
Zonengrenze und Zonenbezeichnung gemäss Zonenplan
Gemeindegrenze
EZ
—
Bomusiuejsey
\
FA mm
Bi Gemeindehaus | (D y4 / N 19 _ 120 Bahnhofstrasse
Meier Rudolf Bieri Elisabeth Lupfig
Lupfig
222 119 Turnhalle Meier-Schär Hans
Lupfig
Trottmattstrasse
144 : Schulhaus
845
Erbengem. Seeberger-Wüst
Lupfig
415
114 \ 118
\ Vogt-Kuhnt Ulrich \ Lupfig
Einwohnergemeinde Lupfig
$ \ IS
535
JFBAG
Vogt-Brack Otto
upfig
Brugg
KS 244 D= 394.76 S= 390.82
D= 395.80 S= 391.56
D=39474\) | S=390.09 |
Wüst-Hummel Anton
Lupfig
Trottmattstrasse
; _ Mehrzweckhall
113
Einwohnergemeinde Lupfig
Lupfig
Friedhof
1m i
9 . Altersheim
| | | | m | __ı ____ÜS L__ı
Erbengem. Grütter Andre, Birr
Sacher Immobilien + CO, Birr
Einwohhergemeinde Birr
g — ZR 600 — . _
Genehmigung
Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:
26. November 2003
Art. Nr. 2003-001725
Gemeinde Lupfig; Erschliessungsplan "Trottmatt"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1. Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
9. April 2003 23. September 2002 28. Oktober bis 26. November 2002 24. März 2003 16. April 2003 19. April 2003
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Rechtsschutzverfahren Zur Vorlage ist eine Beschwerde eingereicht worden. Aus dem Beschwerdeverfahren ergeben sich keine Änderungen der Vorlage. Die Genehmigung erfolgt koordiniert mit dem Beschwerdeentscheid. 2. Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung ab. Das Gebiet „Trottmatt“ wurde Ende 2001 von der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (OeBA) in die Mehrfamilienhauszone mit Erschliessungsplanpflicht umgezont. 3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Das Gebiet wird neu mit einer Stichstrasse von der Langgasse her erschlossen. Die Breite der Erschliessungsstrasse beträgt 5 m. Ebenso legt der Erschliessungsplan die Fusswegverbindung zwischen der Trottmattstrasse und der neuen Erschliessungsstrasse verbindlich fest. In der Fortsetzung, als Verbindung zum Schulhaus, wird ein Bereich für einen 2 m breiten Fussweg ausgeschieden. Die genaue Lage wird im Baubewilligungsverfahren festgelegt. Der Erschliessungsplan fixiert im noch unüberbauten Bereich Baulinien im Abstand von 4 m zur Strasse. Dies entspricht dem Normabstand gemäss § 111 BauG. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt folgender Vorlage: Erschliessungsplan „Trottmatt“ 1 : 500 Versand: 02.12.2003
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Erwägungen 4. Beurteilung der Vorlage 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2 Raumplanerische Beurteilung Das Erschliessungskonzept ist einfach und überzeugend. Die neue Stichstrasse dient der Erschliessung des gesamten Mehrfamilienhausgebiets mit Ausnahme der nördlichen Parzellen; diese werden über die Strassenparzelle Nr. 121 oder über die Breitenstrasse erschlossen. Die Erschliessung ist sachgerecht. In der Legende ist fälschlicherweise noch ein „Fussweg, Breite 2 m“ unter der Legende bezüglich Fusswegbereich eingetragen. Diese Legende hat kein entsprechendes Pendant im Plan und ist daher nicht von Relevanz. Die Festlegungen bezüglich der Fusswegerschliessung sind ebenfalls situationsgerecht und erfüllen die Vorgaben des Fuss- und Wanderweggesetzes. Der Erschliessungsplan enthält keine Vorgaben zur Überbauung. Aufgrund der Lage (angrenzend an Dorfkernzone und dem Schulhaus) ist eine gute Einordnung der Bauten gestützt auf die Bau- und Nutzungsordnung gewährleistet. Bezüglich Einhaltung der Umweltschutzgesetzgebung sind keine besonderen Massnahmen notwendig. 4.3 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Der Erschliessungsplan „Trottmatt“ der Gemeinde Lupfig vom 24. März 2003 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden.
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2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift muss von der beschwerdeführenden Partei selbst oder von einer im Kanton Aargau zugelassenen Anwältin bzw. einem zugelassenen Anwalt verfasst sein und einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Protokollauszug Gemeinderat, Breitenstrasse 14, 5242 Lupfig Baudepartement Rechtsabteilung BD Abteilung Raumentwicklung BD (mit Akten) Abteilung Verkehr BD Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: