Erschliessungsplan Chappel

Plan d'affectation spécial · Lupfig

Document

Numéro
2011-001188
Type
Plan d'affectation spécial
Commune
Lupfig
Canton
Argovie
Niveau
Commune
Approuvé par
RR
Adopté
17 août 2011
En vigueur depuis
17 août 2011

Carte

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Fichiers

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Texte

SNP-4104-2011-E-2.pdf

KANTON AARGAU

GEMEINDE LUPFIG

Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung

Erschliessung „Chappel" 5242 Lupfig

Sondernutzungsvorschriften (SNV)

Vorprüfungsbericht vom:

28. Mai 2008

öffentliche Auflage vom:

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03. Juli 2008

2008

Beschlossen vom Gemeinderat am: Der

Der Gemeindeschreiber:

rilammann:

LuD, T. Bossard

R. Plüss

Genemigung:

Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den Ag- , Der Staatsschreiber:

kffir

ggi.+d.

schatzmann ag bahnhofstrasse 28 5242 lupfig

fon 056 444 80 01 fax 056 444 75 05

ingenieurbüro für hoch- und tiefbau fh www.j-schatzmann.ch [email protected]

26. Januar 2008

Gemeinde Lupfig

Sondernutzungsvorschriften Erschliessung „Chappel"

Seite 2

Sondernutzungsvorschriften (SNV)

SNV §1 Abs. 1: Auf der Parzelle Nr. 740 sind Wohnbauten lärmgerecht zu konzipieren. Es ist darauf zu achten, dass sich lärmempfindliche Räume lärmabgewandt lüften lassen. Nach Möglichkeit sollen lärmempfindliche Räume nach Westen orientierte und durch seitliche Blenden lärmgeschützte Aussenräume aufweisen. Abs. 2: Wohnhäuser auf der Parzelle Nr. 740 sind mit kontrollierter Lüftung zu realisieren.

j. + d. schatzmann ag, ingenieure fh, bahnhofstrasse 28, 5242 lupfig

26. Januar 2009

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrats Sitzung:

17. August 2011

Nr. 2011-001188

Gemeinde Lupfig; Erschliessungsplan "Chappel" inklusive Sondernutzungsvorschrift; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

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Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

28. Mai 2008 3. Juli 2008 bis 4. August 2008 9. Februar 2009 9. Februar 2009 25. März 2009

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Rechtsschutzverfahren

Eine Beschwerde konnte durch Rückzug (30. Juni 2011) abgeschrieben werden. 2.

Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage

Die Vorlage stützt sich auf die rechtkräftige Nutzungsplanung Siedlung ab. 3.

Die Vorlage im Überblick

3.1

Vorlage

Mit dem Erschliessungsplan werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen, um das Gebiet Chappel der Gemeinde Lupfig der Baureife zuzuführen. Der Erschliessungsplan sichert mit Strassenlinien den Ausbau der Ziegelhofstrasse mit einem Trottoir bis zur Kreuzung mit der Chappelstrasse. Ebenso wird mit Strassenlinien eine Wendeanlage auf der Parzelle 22 gesichert. Weiter zur Erschliessung dient die Chappelstrasse beziehungsweise in der Fortsetzung der Trafoweg. Auch hier wird eine Wendeanlage auf der Schnittstelle der Parzellen 8 und 11 mit Strassenlinien sichergestellt. Für die Sicherstellung des Freiraums werden Baulinien im Abstand von 4 m zur Strasse ausgeschieden. Im Bereich der Kantonsstrasse K 399 im Süden wird mit einem Baulinienabstand auch der geplante Ausbau der Bahnhofstrasse mit Trottoir sichergestellt. Zur Sicherstellung einer Fusswegverbindung von der Ziegelhofstrasse in den Dorfkern wird ein 2 m breiter Fussweg im Norden zur Schwanengasse festgesetzt.

Versand: 22. August 2011

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Ein Teilbereich der Parzelle 740 im Süden ist durch den Lärm der Kantonsstrasse betroffen. Für diesen Bereich verlangt eine Sondernutzungsvorschrift lärmgerecht konzipierte Bauten mit kontrollierter Lüftung. Der Tanngrabenbach soll aus der Dorfstrasse verlegt und über die Loorstrasse (Betonkanal) in die Zwinglistrasse bis zur Parzelle 38 und danach nördlich der Zwinglistrasse freigelegt werden. Zur Sicherstellung dieser Lösung wird ein Bereich "Bachrenaturierung" (Gewässerparzelle gemäss § 116 Baugesetz, BauG) ausgeschieden. Für diesen 5–6,5 m breiten Streifen gilt das Enteignungsrecht nach § 132 BauG. 3.2

Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt folgender Vorlage:  Erschliessungsplan  Sondernutzungsvorschriften Erwägungen 4.

Beurteilung der Vorlage

4.1

Überprüfungsbefugnis

Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören namentlich die Anforderungen nach § 17 BauG. 4.2

Raumplanerische Beurteilung

4.2.1 Erschliessung Das Erschliessungskonzept inklusive Fusswegerschliessung ist nachvollziehbar, einfach und sachgerecht. Die gewählten Strassenquerschnitte, die Sichtzonen sowie die Grösse der Wendeanlage (inklusive Freihaltezone) entsprechen den gesetzlichen Vorgaben. 4.2.2 Bachverlegung/Hochwassersicherheit Das Eindolungsbauwerk des Tanngrabenbachs in der Dorfstrasse ist baufällig und hat eine ungenügende Abflusskapazität. Dieses öffentliche Gewässer wurde im Oberlauf vor einigen Jahren im Zusammenhang mit der Baulanderschliessung Feldli weitgehend renaturiert und bis zur Abzweigung Dorfstrasse/Loorstrasse hochwassersicher ausgebaut. Die Gefahrenhinweiskarte Hochwasser weist für die Dorfstrasse und die angrenzenden Gebiete keine Hochwassergefahr aus, doch die hydraulische Berechnung aus der Erschliessung Feldli des Tanngrabenbachs belegt eindeutig eine ungenügende Abflusskapazität für ein hundertjährliches Hochwasser (HQ100). Die vorliegende Bachverlegung entlang der Zwinglistrasse (Variante 1) wurde in Zusammenarbeit mit der kantonalen Fachstelle erarbeitet. Sie sieht eine grossräumige Bachverlegung in einem überwiegend offenen Gerinne mit dem grössten ökologischen Nutzen vor. Dem gegenüber stehen die ausgewiesenen Interessen der Landwirtschaft. Bei der Verminderung von Fruchtfolgeflächen ist grundsätzlich grosse Zurückhaltung geboten (Beschluss 1.3 des Richtplanabschnitts L 1.1). Der Verlust an Fruchtfolgeflächen ist bei der Variante mit 61 Aren grösser als bei den geprüften Alternativvarianten 2 und 3 (28 Aren). Eine Sanierung des Tanngrabenbachs innerhalb der Bauzone ist jedoch neben

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den oben aufgeführten Gründen auch aus ökologischer Sicht keine echte Alternative; der grösste Teil des Bachs wäre nach wie vor eingedolt zu führen. In Abwägung der berührten Interessen ist die gewählte Variante der Bachverlegung angemessen; dank der Bachverlegung und der Sauberwasserleitung können die Hochwassersicherheit von Teilen des Baugebiets gesichert und das Abflussprofil des Tanngrabenbachs ökologisch deutlich aufgewertet werden. 4.2.3 Lärm Das Umweltschutzgesetz verlangt für die Erschliessung von Bauzonen, dass die Planungswerte mindestens im überwiegenden Teil des Gebiets eingehalten sind. Die Beurteilung erfolgt vor den offenen Fenstern lärmempfindlicher Räume. Die Sondernutzungsvorschrift zum Lärm erfüllen diese gesetzlichen Anforderungen. Bei der konkreten Umsetzung ist eine gute Lärmarchitektur gefragt. 4.2.4 Ortsbild Im Erschliessungsplanperimeter befinden sich verschiedene Objekte, welche im Kurzinventar der kantonalen Denkmalpflege aufgeführt sind. Diese Objekte wurden im Bauzonenplan nicht als Schutzobjekte festgesetzt, im vorliegenden Erschliessungsplan jedoch zur Orientierung aufgenommen. Im Interesse eines charaktervollen Ortsbilds mit ablesbarer Geschichte ist es in den nachfolgenden Baubewilligungsverfahren angezeigt, diese Objekte wo möglich als Zeitzeugen in die Neuüberbauung zu integrieren und damit eine qualitätsvolle Siedlungsentwicklung zu unterstützen. 4.3

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Der Erschliessungsplan "Chappel" inklusive Sondernutzungsvorschrift der Gemeinde Lupfig vom 9. Februar 2008 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist beginnt einen Tag nach der Publikation des Entscheids im kantonalen Amtsblatt. Sie steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.

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2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerde beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Verteiler  Gemeinderat, Breitenstrasse 14, 5242 Lupfig  Departement Bau, Verkehr und Umwelt  Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten)  Rechtsabteilung BVU  Abteilung Verkehr BVU  Departement Finanzen und Ressourcen  Landwirtschaft Aargau DFR  Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: