Gestaltungsplan Reklamen

Plan d'affectation spécial · Rudolfstetten-Friedlisberg

Document

Numéro
10.97
Type
Plan d'affectation spécial
Commune
Rudolfstetten-Friedlisberg
Canton
Argovie
Niveau
Commune
Approuvé par
BVU
Adopté
20 déc. 2011
En vigueur depuis
20 déc. 2011

Carte

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Fichiers

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Texte

Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung

8964 Rudolfstetten-Friedlisberg

Gemeinde

Sondern utzungsplanung „Reklamen" gemäss § 42 BNO

Sondernutzungsvorschriften mit Anhang Übersichtsplan

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Beschlossen vom Gemeinderat:

20. September 2010

Mitwirkung vom:

27. September 2010 - 26. Oktober 2010

Vorprüfungsbericht vom:

18. November 2010

Mitwirkungsbericht vom:

13. Dezember 2010

Öffentliche Auflage vom:

20. Dezember 2010- 19. Januar 2011

Beschluss vom Gemeinderat über die Genehmigung:

4. April 2011

Der Gemeindeammann:

y

Der Gemeindeschreiber:

1/11V

Josef Brem

Genehmigt:

Urs Schuhmacher

Genehmigung durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt Aarau, den 2o. 1Deei-T-30-c, 2..o/c4

Version 13. Dezember 2010

Der Gene

etär:

Art. 1 Zweck der Sondernutzungsplanung

1

Die Sondernutzungsplanung „Reklamen" legt im Gemeindegebiet Rudolfstetten-Friedlisberg die Reglementierung der Standorte für temporäre Reklamen und Plakatanschlagstellen fest.

2

Zweck dieser Sondernutzungsplanung ist es, eine geordnete Plakatierung im gesamten Baugebiet zu erreichen. Damit soll verhindert werden, dass an verschiedenen Orten Reklamestandorte entstehen, die das Ortsbild negativ beeinträchtigen können.

Art. 2 Definitionen und

Standorte

1

Als Plakatanschlagstellen gelten feste bauliche Einrichtungen an welchen kommerziell und unbefristet Reklameplakate angebracht werden können. Die Plakatanschlagstellen können frei stehend oder an einem Objekt montiert erstellt werden. Die zulässigen Standorte neuer Plakatanschlagstellen können dem Anhang 1, Teilplan 1 und 2, blau markiert, entnommen werden.

2

Bereits bestehende Plakatanschlagstellen sind weiterhin zulässig und fallen unter die kantonale Besitzstandsgarantie gemäss § 68 BauG, wobei eine Vergrösserung bis 30% der Anschlagsfläche als angemessene Erweiterung gilt. Lage und Standort dieser Anschlagstellen können dem Anhang 2 entnommen werden.

3

Als temporäre Reklamen gelten Reklamen mit kommerziellem Hintergrund und Veranstaltungsplakate, die während einer bestimmten Zeit, in der Regel maximal acht Wochen, aufgestellt werden. Temporäre Reklamen sind solide befestigt, jedoch nicht mit einer festen baulichen Einrichtung aufzustellen. Sie müssen leicht zu montieren und demontieren sein. Die zulässigen Standorte für temporäre Reklamen können im Anhang 1, Teilplan 3 und 4, rot markiert, entnommen werden.

Art. 3 Nicht betroffene

Reklamen

1

2

Nicht Gegenstand dieser Sondernutzungsplanung sind temporäre Wahlund Vermietungsreklamen, und Bau-, VerkaufsAbstimmungsreklamen sowie behördliche Informations- und Veranstaltungsplakatierungen. Ebenfalls nicht Gegenstand sind Reklamen und Beschriftungen Unternehmen an oder in ortsansässiger Geschäfte und unmittelbarer Nähe zu den eigenen Gebäuden sowie die Beschriftung öffentlicher Gebäude.

Art. 4 Zulässigkeit in

einzelnen Zonen

1

Ausserhalb der Bauzonen sind temporäre Reklamen Plakatanschlagstellen grundsätzlich nicht zulässig.

und

2

In der Kernzone Rudolfstetten (KD) und der Kernzone Friedlisberg (KF) sowie der Spezialzone Friedlisberg (SF) sind temporäre Reklamen und Plakatanschlagstellen nicht zulässig.

3

In der Einfamilienhauszone (E2), der Mehrfamilienhauszone (M3) sowie in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (0eB) sind temporäre Reklamen und Plakatanschlagstellen nur an den im Anhang 1 bezeichneten Standorten zulässig.

4

In den Gewerbezonen (GA, GB, GC) sind temporäre Reklamen und Plakatanschlagstellen zulässig. Soweit Anhang 1 nichts anderes temporären bestimmt, haben die Reklamen und Plakatanschlagstellen entlang der Bernstrasse (K127) einen Strassenabstand von 10 m einzuhalten.

5

In der Kernzone Mutschellen (KM) sind temporäre Reklamen und Plakatanschlagstellen zulässig, sofern sie sich gut in die Umgebung und das Zentrumsbild einpassen.

6

In den Spezialzonen Burkersnnatt (SB) und Erlenmatt (SE) sind Plakatanschlagstellen und temporäre Reklamen zulässig, sofern die jeweiligen Betriebsreglemente solche vorsehen.

Art. 5 Bewilligung

1

2

Temporäre Reklamen und Plakatanschlagstellen unterliegen der durch den Gemeinderat. Bewilligungspflicht Temporäre Bewilligungen werden befristet erteilt. Beauftragt mit der Erteilung von Bewilligungen ist die Abteilung Bau und Planung der Rudolfstetten-Friedlisberg. Einwohnergemeinde Ihr ist der Bewilligungsantrag zuzustellen. Für eine Bewilligungserteilung müssen die technischen Richtlinien über Strassenreklamen des Kantons Aargau, betreffend Grösse Reklamefläche, Strassenabstand etc., eingehalten werden.

Art. 6 Vollzug

1

Für die Bewilligung aller Reklamen bleibt das übergeordnete Recht, insbesondere die strassenverkehrsrechtlichen sowie planungs- und baurechtlichen Vorschriften vorbehalten.

2

Liegen bestehende Plakatanschlagstellen im Einflussbereich von Neu- oder Umbauprojekten, ist der Fortbestand der Anschlagstellen im Rahmen der Bauprojektbewilligung neu zu beurteilen.

3

Unerlaubt aufgestellte Reklamen werden unter Kostenfolge für den Ersteller durch die Einwohnergemeinde Rudolfstetten-Friedlisberg entfernt.

Art. 7 Inkrafttreten

Die Sondernutzungsplanung „Reklame" tritt mit der Genehmigung durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) in Kraft. Wesentliche Änderungen bedürfen des gleichen Verfahrens wie der Erlass der Sondern utzungsplanung.

Anhang Anhang 1: Sondernutzungspläne (Teilpläne 1 bis 4) Anhang 2: Bestehende Plakatanschlagstellenstandorte (Fotodokumentation) Anhang 3: Merkblatt: Richtlinien über Strassenreklamen

Anhang 1: Sondernutzungspläne (Teilpläne 1 bis 4)

8964 Rudolfstetten-Friedlisberg

Gemeinde

Sondernutzungsplan „Reklamen" Teilplan 1

Genehmigungsinhalt: Zulässiger Standort für Plakatanschlagstellen (Planausschnitt)

Bernstrasse K 127

/

8964 Rudolfstetten-Friedlisberg

Gemeinde

Sondern utzungsplan „Reklamen" Teilplan 2

Genehmigungsinhalt: Zulässiger Standort für Plakatanschlagstellen (Planausschnitt)

/

/

I

Gwindenstrasse

1124

>

1120

Bernstrasse K 127

283 966

8964 Rudolfstetten-Friedlisberg

Gemeinde

Sondernutzungsplan „Reklamen" Teilplan 3

Genehmigungsinhalt: Zulässige Standorte für temporäre Reklamen (Planausschnitt)

Bernstrasse K 127

8964 Rudolfstetten-Friedfisberg

Gemeinde

Sondernutzungsplan „Reklamen" Teilplan 4

Genehmigungsinhalt: Zulassige Standorte für temporäre Reklamen (Planausschnitt)

10 m nach Ortstafel

Bernstrasse K 127

Anhang 2: Bestehende Plakatanschlagstellenstandorte (Fotodokumentation)

Plakatwandstandort 1 und 2 Bernstrasse, vor Liegenschaft Nr. 24

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Plakatwandstandort 3 und 4 Standort: Bernstrasse, vor Liegenschaft Untere Dorfstr. 40

Plakatwandstandort 5, 6 und 7 Standort: BDWM Haltestelle Hofacker, auf Perron (talseitig)

Plakatwandstandort 8, 9 und 10 Standort: BDWM Haltestelle Hofacker, auf Perron (bergseitig)

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Plakatwandstandort 11 und 12 Standort: Bernstrasse, bei Liegenschaft Hofackerstr. 25

Plakatwandstandort 13

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Standort: Bernstrasse, Vorplatz Liegenschaft Bernstr. 256

Plakatwandstandort 14 Standort: Bellikerstrasse, vor Liegenschaft Bellikerstrasse 14

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Plakatwandstandort 15 Standort: Bohlen, an der Nordwest-Fassade des „SPAR"

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Plakatwandstandort 16 und 17 Standort: Bohlen, Bereich Parkplatz „SPAR" Doppelseitige Nutzung Damit die bürgerliche Politik den Durchbruch schafft.

Plakatwandstandort 18 und 19 Standort: Bolleri, NordostFassade „SPAR" (Seite Parkplatz)

Willkomm. Rue d•On SPÄP Rundeapt.0 1..

Plakatwandstandort 20 Mehren fuyste

Standort: Alte Bremgartenstrasse in der Nähe Post

Standort: Bernstrasse, Kreuzung Rudolfstetten

Anhang 3: Merkblatt: Richtlinien über Strassenreklamen

Die Sondernutzungsplanung „Reklamen" stützt sich grundsätzlich auf die kantonale Richtlinie und Gesetzgebung. Allgemein ist die „Richtlinie über Strassenreklamen" des Kantons Aargau, Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für Baubewilligungen, vom 18. November 2009, zu beachten. Die kommunalen Sondernutzungsvorschriften können in begründeten Fällen abweichende Vorschriften aufweisen.