Bauzonenplan Dambach
Plan d'affectation · Villmergen · Abrogé le 28 sept. 2022
Document
- Numéro
- 2005-000490
- Type
- Plan d'affectation
- Commune
- Villmergen
- Canton
- Argovie
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Approuvé par
- RR
- Adopté
- 30 mars 2005
- En vigueur depuis
- 30 mars 2005
- Abrogé
- 28 sept. 2022
- Source
- ÖREBlex, canton Argovie
Carte
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Fichiers
NUPLA-4080-2005-E.pdfOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
Protokoll des Regierungsrates Sitzung:
30. März 2005
Art. Nr. 2005-000490
Gemeinde Villmergen; Bauzonenplanänderung "Gebiet Dambach"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss der Gemeindeversammlung Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
26. November 2004 24. September 2004 12. Oktober – 10. November 2004 26. November 2004 5. Januar 2005 31. Januar 2005
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Zuständigkeit zur Genehmigung
Der Regierungsrat ist für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. Sie fällt nicht unter die Ausnahmen, welche gemäss § 1 des Dekrets über das Genehmigungsverfahren für allgemeine Nutzungspläne und -vorschriften vom 10. November 1998 durch den Grossen Rat zu genehmigen sind. 1.3
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.
Die Vorlage im Überblick
2.1
Ausgangslage und Planungsergebnisse
Die Gleisanlagen der BDWM-Bahn in Villmergen wurden Ende 2004 stillgelegt. Dies bedingt für den Mühlenbetrieb der Dambach AG eine Umstellung ihres Transportsystems von der Schiene auf die Strasse. Die Gleisanlagen werden daher neu der Spezialzone "Dambach" zugeteilt. Im Gegenzug dazu wird eine kleine Fläche nordwestlich des Mühlebetriebs von der Spezialzone "Dambach" in die WG3-Zone umgezont. 2.2
Vorprüfung
Die abschliessende Vorprüfung erfolgte mit Bericht vom 24. September 2004 ohne Vorbehalte.
Versand: 31. März 2005
-2-
Erwägungen 3.
Beurteilung der Vorlage
3.1
Allgemeine Beurteilung
3.1.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz [BauG]). 3.1.2 Übereinstimmung mit dem Richtplan Die Vorlage ist mit dem Richtplan vereinbar. 3.1.3 Raumplanerische Beurteilung Gestützt auf die neue Ausgangslage sind die vorgenommenen Umzonungen situationsgerecht. Insgesamt ergeben sich hinsichtlich Bauzonenkapazität keine Veränderungen aufgrund der vorgenommenen Umzonungen. Die ebenfalls notwendig gewordenen Anpassungen am Gestaltungsplan im gleichen Gebiet aus dem Jahr 1992 befinden sich zusammen mit dieser Vorlage im Genehmigungsverfahren. 3.2
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Die Bauzonenplanänderung "Gebiet Dambach" der Gemeinde Villmergen vom 26. November 2004 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Die Publikation erfolgt gleichzeitig mit derjenigen des Gestaltungsplans "Dambach", Änderungen 2005, der Gemeinde Villmergen. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt.
-3-
3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Protokollauszug Gemeinderat, Schulhausstrasse 17, 5612 Villmergen Baudepartement Rechtsabteilung BD Abteilung Raumentwicklung BD (mit Akten) Finanzdepartement Abteilung Landwirtschaft FD Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: