Bauzonenplan Halden
Plan d'affectation · Brugg · Abrogé le 3 juin 2020
Document
- Numéro
- 2002-001331
- Type
- Plan d'affectation
- Commune
- Brugg
- Canton
- Argovie
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Approuvé par
- RR
- Adopté
- 4 sept. 2002
- En vigueur depuis
- 4 sept. 2002
- Abrogé
- 3 juin 2020
- Source
- ÖREBlex, canton Argovie
Carte
Le canton ne publie pas de périmètre pour ce document. La carte montre Brugg avec ses zones à bâtir.Ouvrir la carte complète
Fichiers
NUPLA-4122-2002-E.pdfOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:
04. September 2002
Art. Nr. 2002-001331
Gemeinde Villnachern; Nutzungsplanung Siedlung,"Halden", Teiländerung; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
Afficher tout le texte
Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss der Gemeindeversammlung Ablauf der Beschwerdefrist Eingereicht zur Genehmigung
19. März 2002 14. März 2002 25. März - 25. April 2002 31. Mai 2002 5. August 2002 6. August 2002
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Zuständigkeit zur Genehmigung
Gemäss § 1 des Dekrets über das Genehmigungsverfahren für allgemeine Nutzungspläne und -vorschriften vom 10. November 1998 erfolgt die Genehmigung der allgemeinen Nutzungspläne und -vorschriften (Zonenpläne, Bau- und Zonenordnung) durch den Regierungsrat mit Ausnahme folgender Fälle: a) Bauzonenpläne von Gemeinden, deren Siedlungsgebiet im Richtplan als Zwischenergebnis aufgenommen und mit "R" bezeichnet ist; b) Allgemeine Nutzungspläne und -vorschriften, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Richtplans abschliessend vorgeprüft waren; c) Erstmalige Genehmigung der Nutzungsplanung Kulturland; d) wenn die Genehmigungsanträge des Regierungsrates und der Gemeindeversammlung nicht gleich sind; e) wenn die Planung vom Grossen Rat zur Überarbeitung an die Gemeinde zurückgewiesen worden ist. Die zur Genehmigung anstehende Vorlage fällt nicht unter diese Ausnahmen. Der Regierungsrat ist deshalb für deren abschliessende Genehmigung zuständig. 1.3
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.
Die Vorlage im Überblick
2.1
Ausgangslage und Planungsziele
Mit der revidierten Zonenplanung der Gemeinde Villnachern vom 16. Juni 2000 wurde für einzelne Gebiete eine deutliche Erhöhung der Baukuben ermöglicht, welche aus nachbar-
Versand:
-2-
rechtlichen und auch aus ortsbildschützerischen Gründen problematisch ist. Aufgrund von aktuellen Baugesuchen, welche diese Problematik verdeutlichten, hat die Gemeinde beschlossen, diesbezüglich eine Korrektur vorzunehmen. 2.2
Planungsablauf/Vorprüfung
Der Kanton hat die Vorlage in einem Durchgang vorgeprüft. Die abschliessende Vorprüfung erfolgte mit Bericht vom 14. März 2002 mit positivem Ergebnis und ohne Vorbehalte, jedoch mit dem Hinweis auf die nicht ohne weiteres erfüllte Planbeständigkeit (die letzte Zonenplanrevision liegt erst zwei Jahre zurück). 2.3
Teiländerung der Nutzungsplanung Siedlung
Das Gebiet "Hüttenmatt bis Hinterhalden" von der Bahnlinie bis zur Dorfzone wird von der Wohnzone W2 in die Wohnzone W2a umgezont. Die maximale Firsthöhe wird von 10 m auf 8.50 m reduziert. Alle anderen Zonenvorschriften werden beibehalten. Aufgrund einer Eingabe im Mitwirkungsverfahren hat die Gemeinde auch in der Einfamilienhauszone E2 eine Reduktion der maximalen Firsthöhe von 10 m auf 8.50 m vorgenommen. Erwägungen 3.
Beurteilung der Vorlage
3.1
Allgemeine Beurteilung
3.1.1
Überprüfungsbefugnis
Der Regierungsrat prüft, ob die Vorlage rechtmässig ist, mit den kantonalen Richtplänen übereinstimmt und die kantonalen und regionalen Interessen angemessen berücksichtigt (§ 27 Abs. 2 BauG). 3.1.2
Übereinstimmung mit dem Richtplan
Die Vorlage stimmt mit dem Richtplan überein. 3.1.3
Raumplanerische Beurteilung der Vorlage
Trotz Reduktion der Firsthöhe in den Gebieten W2 und E2 ist eine haushälterische Nutzung des Bodens im Sinne des Raumplanungsgesetzes möglich (verdichtete Bauweise). Für das Ortsbild wird sich die Reduktion der Firsthöhe im Gebiet "Halden" auf die Höhe der bestehenden Bauten positiv auswirken. Die Anpassung der Zonenvorschriften lediglich zwei Jahre nach Inkrafttreten der Zonenplanung ist nicht ohne Weiteres mit Art. 21 Abs. 2 des Raumplanungsgesetzes vereinbar, wonach Nutzungspläne dann überprüft und nötigenfalls angepasst werden, wenn sich die Verhältnisse erheblich geändert haben (Grundsatz der Planbeständigkeit/Rechtssicherheit). Im vorliegenden Fall überwiegt das Interesse an der vorgesehenen Teiländerung jenes der Planbeständigkeit, weil namentlich bisher nicht erkannte unerwünschte Auswirkungen auf das bestehende Ortsbild vermieden werden müssen. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass die Gemeindeversammlung von Villnachern den Gemeinderat 2001 selbst beauftragt hat, diese Änderung an die Hand zu nehmen und auch keine Rechtsmittel gegen die Vorlage ergriffen wurden.
-3-
3.2
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Die Teiländerung des Bauzonenplans "Halden" sowie der Bau- und Nutzungsordnung (§§ 6 und 7) der Gemeinde Villnachern vom 31. Mai 2002 werden genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift muss von der beschwerdeführenden Partei selbst oder von einer im Kanton Aargau zugelassenen Anwältin bzw. einem zugelassenen Anwalt verfasst sein und einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Protokollauszug Gemeinderat, 5213 Villnachern Baudepartement Rechtsabteilung BD Abteilung Raumentwicklung BD (mit Akten) Staatskanzlei Staatsschreiber: