Gestaltungsplan Erbslet inkl. Änderung 2014
Plan d'affectation spécial · Villigen
Document
- Numéro
- 12.74
- Type
- Plan d'affectation spécial
- Commune
- Villigen
- Canton
- Argovie
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Approuvé par
- BVU
- Adopté
- 12 nov. 2003
- En vigueur depuis
- 3 nov. 2014
- Source
- ÖREBlex, canton Argovie
Carte
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Fichiers
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Texte
SNP-4121-2014-E.pdf
Gemeinde Villigen
•
Kanton Aargau Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung
Teiländerung Gestaltungsplan „Erbslet"
Sondernutzungsvorschriften Gern. § 21 BauG
Vorprüfungsbericht vom:
14. Mai 2014
Mitwirkung vom:
16. Juni — 15. Juli 2014
Öffentlich Auflage vom:
16. Juni — 15. Juli 2014
Beschlossen durch den Gemeinderat am: 21. Juli 2014 Der Ge ein
mman:
Der Gemeindeschre ber:
Genehmigt durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt:
Genehmigung durch das Depari.ernent Bau, Verkehr und Umweit Aarau, den 1. ivoocry-do-c,
STEINMANN INGENIEURE UND PLANER AG
Brugg, 4. August 2014
Dipl. Ing. ETH/SIA, pat. Ing. Geometer Aarauerstrasse 69 5200 Brugg
Die Sondernutzungsvorschrift des Gestaltungsplan „Erbslet" ist wie folgt anzupassen:
Art. 4 Gestaltungsvorschritten
4.1 Lage und Stellung von Neubauten Die Lage und Stellung von Neubauten im Planungsgebiet ist, vorbehältlich den Bestimmungen des BauG, der BNO und dem Minimalabstand für Hochbauten gegenüber den substanzgeschützten Gebäuden Nrn. 21, 22A und 22B auf der Parzelle Nr. 326 (gern. Art. 7 SNV) grundsätzlich freigestellt. Die Bauten und deren Umschwung sind, entsprechend ihrer Lage (ISOS, Umgebung mit dem Erhaltungsziel b) mit der bebauten und landschaftlichen Umgebung im ganzen und in ihren einzelnen Teilen so anzuordnen, dass eine einwandfreie Gesamtwirkung erreicht wird.
Art. 6 Lärmschutz entlang K442
Schallschutzbaulinie Die Schallschutzbaulinie weist ab Hinterkante Trottoir einen Abstand von 1.0 m zur K442 auf, wobei die Sichtzonen eingehalten werden müssen. Im Bereich zwischen Schallschutzbaulinie und Baulinie ist das Erstellen von Kleinbauten mit einer Maximalhöhe von 2.0 m erlaubt, wobei die gesamte Länge des Freiraums zwischen den Kleinbauten mindestens die Gesamtlänge der Kleinbauten erreichen muss. Diese sind so zu planen und auszuführen, dass eine ortsbildverträgliche Lösung entsteht. Die strassenseitigen Fassaden der Kleinbauten sind mit lärmabsorbierendem Material auszugestalten. Gerastertes Gebiet Baubewilligungen werden im gerasterten Bereich nur erteilt, wenn nachgewiesen ist, dass alle lärmempfindlichen Räume ausreichend über Fenster belüftet werden können, von welchem die Summe aller Dämpfungen (Abstand, Aspektwinkel, Hindernisdämpfung usw.) bezogen auf den Quellverkehr der Kantonsstrasse mindestens 19 dB(A) beträgt (Ausnahme: Zweitfenster).
• Baudepartement Kanton Aargau Abteilung Raumentwicklung
Kanton Aargau Gemeinde Villigen
GESTALTUNGSPLAN „ERBSLET" Gem. § 21 BauG
SONDERNUTZUNGSVORSCHRIFTEN
Mitwirkungsbericht vom: Vorprüfungsbericht vom: 20. Februar 2003 Öffentliche Planauflage vom: 7. April 2003
bis: 7. Mai 2003
Beschlossen vom Gemeinderat am: 16. Juni 2003 Der Gemeindeammann:
Der Gemeindeschreiber:
Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den A2. Noyer,.,6ej z oo 3 26/15
er
03. Juli 2003
Ingenieurbüro Senn Planung 8( Tiefbau, 5415 Obersiggenthal Tel. 056/282 31 53 • Fax 056/ 282 45 19 • www.ingsenn.ch • [email protected]
Kanton Aargau Gemeinde Villigen
Sondernutzungsvorschriften zum Gestaltungsplan „Erbslet"
Art. 1 Bestandteile Der Gestaltungsplan setzt sich zusammen aus den nachfolgenden Vorschriften sowie dem zugehörigen Gestaltungsplan im Massstab 1 : 500.
Art. 2 Geltungsbereich
Die Sondernutzungsvorschriften gelten für das im Gestaltungsplan umgrenzte Gebiet (Perimeter des Gestaltungsplanes).
Art. 3 Ergänzendes Recht, Verhältnis zur Bau- und Zonenordnung
Soweit die nachfolgenden Vorschriften nichts Abweichendes bestimmen, gilt die Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Villigen (BNO) sowie das kantonale Baugesetz (BauG).
Art. 4 Gestaltungsvorschriften
4.1
Lage und Stellung von Neubauten
Die Lage und Stellung von Neubauten im Planungsgebiet ist, vorbehältlich den Bestimmungen des BauG, der BNO, den Lärmschutzbestimmungen gern. Art. 6 SNV (Gerasteter Bereich) und dem Minimalabstand für Hochbauten gegenüber dem substangeschützten Gebäuden Nrn. 21, 22A und 22B auf der Parzelle Nr. 326 gern. Art. 7 SNV grundsätzlich freigestellt. Die Bauten und deren Umschwung sind, entsprechend ihrer Lage (ISOS, Umgebung mit dem Erhaltungsziel b), für sich und im speziellen im Zusammenhang mit der landschaftlichen Umgebung im ganzen und in ihren einzelnen Teilen so anzuordnen, dass eine einwandfreie Gesamtwirkung erreicht wird. 4.2
Zonenvorschriften
Es gelten grundsätzlich die Zonenvorschriften der W3 (§§ 4 und 7 BNO). Bezüglich Dachgestaltung sind für Neubauten zusätzlich folgende Bestimmungen einzuhalten: Mit Ausnahme von Klein- und Anbauten sind nur Dächer mit annähernd symmetrischer Neigung zugelassen; sie sind in der Regel mit Tonziegeln in Braunton einzudecken. Es sind Dächer mit 35 - 500 Neigung gestattet. Dachaufbauten sind mit demselben Material wie das Hauptdach einzudecken.
Art. 5 Erschliessung
Die verkehrstechnische Erschliessung der hellgrünen Teilfläche der Parzellen Nrn. 325 und 330 hat, mit Ausnahme der diesem Bereich dienenden Besucherparkplätze, über die bestehende Zufahrt auf den Parzellen Nrn. 323 und 2285 zur Schulstrasse zu erfolgen. Die verkehrstechnische Erschliessung der eine Bautiefe breiten, hellroten Teilfläche der Parzellen Nrn. 325, 329 und 330 kann über den Wiesenweg erfolgen.
Art. 6 Lärmschutz entlang K442
Gerastertes Gebiet
Im gerasterten Bereich sind die Hauptbauten gemäss der im Gestaltungsplan vorgegeben Richtung auszurichten. Gegen die K442 dürfen ab dem 2. Obergeschoss bis zum Dachgeschoss keine Fenster von Räumen mit lärmempfindlichen Nutzungen angeordnet werden (Ausnahme: Zweitfenster). Baubewilligungen werden im schraffierten Bereich nur erteilt, wenn nachgewiesen ist, dass alle lärmempfindlichen Räume ab dem 2. Obergeschoss (vgl. Art. 2 Abs. 6 LSV) ausreichend über Fenster belüftet werden können, von welchem die Summe aller Dämpfungen (Abstand, Aspektwinkel-, Hindernisdämpfung usw.) bezogen auf den Quellverkehr der Kantonsstrasse mindestens 8 dB(A) beträgt (Ausnahme: Zweitfenster).
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Schallschutzbaulinie
Im Bereich der Parzellen Nrn. 323 und 325 ist entlang der K442 die Erstellung einer Lärmschutzwand mit einer Höhe von 2.0 m (ab Niveau K442) oder die Erstellung von Kleinbauten gern. § 18 Abs. 1 ABauV zwingend vorgeschrieben. Diese sind so zu planen und auszuführen, dass eine ortsbildverträgliche Lösung entsteht (z. B. Abstufungen). Schallschutzwände bzw. Wände von Kleinbauten sind in einer schallabsorbierenden Ausführung zu erstellen. Der Abstand zur K442 beträgt ab Hinterkante Trottoir 1.0 m. Die im Plan eingezeichneten Sichtzonen sind zu beachten.
Art. 7
Minimalabstand für Hochbauten gegenüber Geb. Nrn. 21, 22A und 2213 auf Parz. Nr. 326
Hochbauten haben im Bereich der substanzgeschützten Gebäude Nr. 21, 22A und 22B auf der Parzelle Nr. 326 einen Abstand von 10 Metern gegenüber der Perimetergrenze des Gestaltungsplanes einzuhalten.
Art. 8 Inkrafttreten
Der Gestaltungsplan tritt mit Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft.
Nussbaumen, Februar 2003/ Co
Genehmigung
KANTON AARGAU
DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT
RCAN/jwfl
Datum Genehmigung: 03.11.2014
Versand:
0 4. Nov. 2014
Geschäfts-Nr. BVURO.12.74-1 Gemeinde Villigen; Gestaltungsplan "Erbslet", Teiländerung Sondernutzungsvorschriften; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung
Sachverhalt
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1. Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Vorprüfungsbericht
14. Mai 2014
Öffentliche Auflage
16. Juni 2014 bis 15. Juli 2014
Beschluss Gemeinderat
21. Juli 2014
Eingereicht zur Genehmigung
12. August 2014
Ablauf der Beschwerdefrist
8. September 2014
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Zuständigkeit zur Genehmigung Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Baugesetz (BauG) für die Ge nehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutzverfahren Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.
2. Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung ab.
3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Für das Gebiet besteht ein rechtskräftiger Gestaltungsplan vom 12. November 2003. Materiell be schränkt sich der Gestaltungsplan im Wesentlichen auf Festlegungen in Bezug auf die Lärmsituation. Bezüglich Lärm wurde in den Sondernutzungsvorschriften entlang der Kantonsstrasse K 442 eine Lärmschutzwand mit einer Höhe von 2 m verlangt. Zudem schrieben die Vorschriften die Hauptaus richtung der Bauten vor.
J:\03_Geschäfte\3_Genehmigungen\02_ARE\RO\20140925_BDV_12.74.docx
Unter Berücksichtigung des Ortsbildes (von nationaler Bedeutung) und der laufenden Neugestaltung der Ortsdurchfahrt (Betriebs- und Gestaltungsplankonzept BGK) sowie aufgrund der im Baubewilli gungsverfahren erarbeiteten Möglichkeiten, ohne Lärmschutzbauwerk das Gebiet lärmgerecht zu bebauen, wünscht sowohl die Bauherrschaft wie auch die Gemeinde, den Passus bezüglich Lärm schutzwand in den Sondernutzungsvorschriften zu streichen. Die Teiländerung soll also eine besse re, auf die wichtige Lage im Ortsgefüge abgestimmte Überbauung sicherstellen, die trotz Verzicht auf die Lärmschutzwand die Grenzwerte einzuhalten vermag. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen ist die Teiländerung der Sondernutzungsvorschriften des Gestaltungsplans "Erbslet" sowie eine Teiländerung des Gestaltungsplans. Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im orientierenden Planungsbericht der Gemeinde vom 4. August 2014 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 der Raumplanungsverord nung, RPV).
Erwägungen
4. Beurteilung der Vorlage 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichti gung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2 Raumplanerische Beurteilung Die Teiländerung beschränkt sich auf marginale, planungsrechtliche Anpassungen. Damit erübrigt sich eine Gesamtüberprüfung des Gestaltungsplans. Gemäss gültigem Gestaltungsplan "Erbslet" erfolgt die Erschliessung teilweise über die bestehende Zufahrt auf den Parzellen 323 und 2285 zur Schulstrasse und teilweise über den Wiesenweg. An dieser Erschliessung ändert sich nichts. Ein Gebiet kann nur dann als erschlossen betrachtet werden, wenn die Erschliessung für das ganze Gebiet bereits vor 1985 erstellt worden ist. Das ist hier nicht der Fall. Das Planungsgebiet gilt im Sinne von Art. 19 Raumplanungsgesetz (RPG) als nicht erschlossen. Demzufolge darf das Gebiet nur so weit erschlossen werden, als die Planungswerte (PW) eingehalten sind oder durch eine Ände rung der Nutzungsart oder durch planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen eingehalten werden können (Art. 30 Lärmschutzverordnung [LSV]). Für kleine Teile kann die kantonale Behörde Ausnahmen gestatten (§ 25 Abs. 2 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässer [EG UWR]). Das Lärmgutachten der Knoblauch Ingenieure und Planer, Wohlen, vom 8. März 2013 weist aus, dass die Planungswerte (PW) der Lärmempfindlichkeitsstufe II je nach Überbauungsart ab einer Distanz von zwischen 24 m und 36 m ab Parzellengrenze ohne Lärmschutzbauwerke eingehalten werden können. Der Gestaltungsplan legt neu einen Bereich von 36 m (anstelle 30 m bisher) fest, in dem nach § 6 der Sondernutzungsvorschriften (SNV) der Nachweis erbracht werden muss, dass die Summe aller Dämpfungen bezogen auf den Quellverkehr der Kantonsstrasse mindestens 19 dB(A) beträgt. Der Nachweis der Machbarkeit ist erbracht. Damit können die Anforderungen der Umweltschutzgesetz gebung erfüllt werden.
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In den Sondernutzungsvorschriften wird zudem der Passus gestrichen, dass eine Lärmschutzwand erstellt werden muss. Die Schallschutzbaulinie im Abstand von 1 m ab Hinterkante Trottoir wird aber beibehalten. In diesem Bereich ist das Erstellen von Kleinbauten mit einer Maximalhöhe von 2 m erlaubt, wobei die gesamte Länge des Freiraums zwischen den Kleinbauten mindestens die Gesamt länge der Kleinbauten erreichen muss. Die Kleinbauten sind so zu erstellen, dass eine ortsbildverträgliche Lösung entsteht. Das parallel erarbeitete Baugesuch zeigt auf, dass eine sachgerechte, besser auf die konkrete Situa tion abgestimmte Lösung möglich ist. Insgesamt werden die wichtigen Aspekte des Ortsbildschutzes deutlich besser berücksichtigt. 4.3 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
Beschluss
1. Die Teiländerung des Gestaltungsplans (inklusive Sondernutzungsvorschriften) "Erbslet" der Ge meinde Villigen vom 21. Juli 2014 wird genehmigt. 2.
Die Abteiluna Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
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Verteiler • Gemeinderat, Schulstrasse 2, 5234 Villigen • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Verkehr BVU
Rechtsmittelbelehrung
1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2.
Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist - neben dem Genehmigungsentscheid gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsent scheid nicht abgelöst worden sind.
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4.
Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6.
Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7.
Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8.
Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abtei lung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingese hen werden.
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