Gestaltungsplan Spinnerei Spinnereigebäude

Plan d'affectation spécial · Windisch

Document

Numéro
2001-001266
Type
Plan d'affectation spécial
Commune
Windisch
Canton
Argovie
Niveau
Commune
Approuvé par
RR
Adopté
11 juil. 2001
En vigueur depuis
11 juil. 2001

Carte

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Fichiers

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Texte

SNP-4123-2001-E.pdf

Gemeinde Windisch

Kanton Aargau

Gestaltungsplan „Spinnerei" Teilgebiet „Spinnereigebäude" gemäss § 21 BauG

Sondernutzungsvorschriften Bestandteile des Gestaltungsplans sind: - Gestaltungsplan - Sondernutzungsvorschriften

Mitwirkungsbericht vom 13. November 2000 Vorprüfungsbericht vom 5. Dezember 2000 Öffentliche Auflage vom 8. Januar bis 7. Februar 2001 Beschlossen vom Gemeinderat am 2. April 2001

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Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den

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Utt; 200A Der Stessc eiber:

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Metron Raumplanung Stahlrain 2, Postfach CH-5200 Brugg Telefon 056 460 91 11 Fax 056 460 91 00 FADATENW12\21509B\22_TEXTE_GEST_PL\GP\SBVAS06.DOC

metron

2

Geltungsbereich / Verbindlichkeit §1

1

Die Sondernutzungsplanung besteht aus dem Gestaltungsplan M. 1:500 und den Sondernutzungsvorschriften.

2

Die vorliegenden Sondernutzungsvorschriften gelten für den im Gestaltungsplan bezeichneten Perimeter. Sofern nachstehend nichts anderes bestimmt wird, gelten die Vorschriften der kantonalen Baugesetzgebung und der Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Windisch. 3

Alle in der Legende als Genehmigungsinhalt bezeichnete Elemente sind verbindlich. Die Orientierungsinhalte und die Beilagepläne sind nicht verbindlich und haben keine Rechtswirkung. Erschliessung / Parkierung 2

1

Die Erschliessung hat über die im Gestaltungsplan bezeichneten Erschliessungselemente zu erfolgen.

2

Die zulässigen Bereiche für Aussenparkplätze sind im Plan bezeichnet. Die übrigen Parkplätze sind im Baufeld für die Einstellhalle auf dem Gestaltungsplan Teilgebiet „Verwaltungsgebäude" anzuordnen.

3

Es sind genügend Abstellplätze für Zweiradfahrzeuge anzulegen.

Bebauung 3

1

Der Charakter der industriell geprägten Gesamtanlage ist zu erhalten.

2

Das Baufeld legt die Lage der Baute fest. Die maximalen Gebäudehöhe ist mittels Höhenkoten in Metern über Meer im Plan festgelegt. 3

In den Baubereichen für Vorbauten sind auf der gesamten Länge der Hauptbaute Vorbauten in Form von Wintergärten, Balkonen, Veranden, Vortreppen, Windfänge, Vordächern und dgl. gestattet. Geringfügige Abweichungen von den bewilligten Plänen können vom Gemeinderat bewilligt werden.

4

5

Klein- und Anbauten, Fusswege, Plätze, Sitzbänke sowie untergeordnete Gebäudeteile, sind im gesamten Perimeter des Gestaltungsplans gestattet. Umgebungsgestaltung 4

1

Im Plangebiet sind standortgerechte Bäume und Pflanzen zu verwenden. Insbesondere sind bei Neupflanzungen hochstämmige Bäume zu pflanzen.

2

In dem im Plan als Spielplatz bezeichneten Bereich können, entsprechend der Bewohnerschaft Spiel- und Erholungsanlagen angelegt werden. 3

An geeigneter Stelle sind Bereitstellungsplätze für Entsorgungseinrichtungen (Container und dgl.) sicherzustellen. Die genauen Standorte sind im Baubewilligungsverfahren festzulegen. 4 Die genaue Lage der bezeichneten Fusswegverbindungen über den SpinnereiKanal ist im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens im Umgebungsplan festzulegen.

metron

3

Energie 5

Die maximale Energiekennzahl für den Bedarf nicht erneuerbarer Energie im Bereich Wärme (Heizung und Warmwasser) darf bei Neubauten den Zielwert der SIA-Norm 380/1 (Ausgabe 1988) nicht überschreiten. Der entsprechende Nachweis ist vor Baubeginn zu erbringen. Ökologie

§ 6

Ausser bei Klein- und Anbauten sind Flachdächer, soweit sie nicht als Terrassen oder begehrbare Flächen genutzt werden, extensiv zu begrünen.

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:

11. Juli 2001

Art. Nr. 2001-001266

Gemeinde Windisch; Gestaltungsplan "Spinnerei", Teilgebiet "Spinnereigebäude"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1. Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Mitwirkungsbericht Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss des Gemeinderats Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

13. November 2000 5. Dezember 2000 8. Januar – 7. Februar 2001 14. Mai 2001 14. Juni 2001 18. Juni 2001

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Rechtsschutzverfahren Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2. Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 13. Januar 1998. 3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Das Areal "Spinnerei Kunz" ist ein gut erhaltenes Industrieensemble aus der Zeit der Industrialisierung. Bedingt durch die Nutzung der Reuss als Verkehrsweg und zur Stromproduktion liegt das Areal direkt am Flussufer. Der vorliegende Gestaltungsplan für das Teilgebiet "Spinnereigebäude" dient zusammen mit jenem für das nordöstlich anschliessende Teilgebiet "Verwaltungsgebäude" der Neu- und Umnutzung des Areals unter Wahrung der historischen Bausubstanz. Die neue Nutzung (Wohnen und Gewerbe) erfordert unter anderem Einbauten in den Geschossen. Der Charakter dieser Industrieanlage wird beibehalten. Der vorliegende Gestaltungsplan basiert auf einem Vorprojekt. Die Erarbeitung dieses Projekts wurde von der kantonalen Denkmalpflege begleitet. Die Erschliessung mittels motorisiertem Individualverkehr erfolgt über die bestehende Dorfstrasse. Das Gebiet ist ebenfalls mit dem öffentlichen Verkehrsmittel (Bus) erschlossen. Der Bedarf an Parkplätzen wird nur teilweise innerhalb des Teilgebiets "Spinnereigebäude" realisiert. Die zusätzlich notwendigen Parkplätze werden im Gestaltungsplan Spinnerei, Teilgebiet "Verwaltungsgebäude" planerisch sichergestellt.

Versand:

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-2-

Die allgemeine Nutzungsplanung weist verschiedene Gebäude der Kategorie Substanzschutz beziehungsweise Volumenschutz zu. Gebäude mit Substanzschutz dürfen unter anderem nicht abgebrochen werden. Die Umgebung ist sorgfältig zu gestalten. Der Gestaltungsplan berücksichtigt diese Anliegen. Das als Volumenschutz ausgeschiedene Gebäude wird entweder saniert oder abgebrochen und mit gleichem Volumen wieder aufgebaut. Das Umgelände der Gebäude im Gestaltungsplanareal wird geprägt durch Einzelbäume, Ufergehölz sowie Wiesen. Diese sollen grundsätzlich erhalten werden. Innerhalb der im Plan bezeichneten Grünflächen/Park sind jedoch unter anderem Kleinbauten, Fusswege und Sitzbänke möglich. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel:  Gestaltungsplan, Situationsplan 1 : 500,  Sondernutzungsvorschriften. Erwägungen 4. Beurteilung der Vorlage 4.1 Überprüfungsbefugnis Der Regierungsrat prüft, ob die Vorlage rechtmässig ist, mit den kantonalen Richtplänen übereinstimmt und die kantonalen und regionalen Interessen angemessen berücksichtigt (§ 27 Abs. 2 BauG) werden. 4.2 Raumplanerische Beurteilung Der Gestaltungsplan legt detailliert die Nutzung innerhalb des ca. 1.4 ha grossen Areals fest. Die von der Gemeinde gewählte Lösung wird aus raumplanerischer Sicht als situationsgerecht beurteilt. 4.3 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Anforderungen für die Genehmigung.

Beschluss: 1. Der Gestaltungsplan "Spinnerei", Teilgebiet "Spinnereigebäude" der Gemeinde Windisch vom 14. Mai 2001 wird genehmigt.

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2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift muss von der beschwerdeführenden Partei selbst oder von einer im Kanton Aargau zugelassenen Anwältin bzw. einem zugelassenen Anwalt verfasst sein und einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Protokollauszug – Gemeinderat, 5210 Windisch – Baudepartement – Rechtsabteilung BD – Abteilung Raumplanung BD (mit Akten) – Abteilung Verkehr BD – Staatskanzlei Staatsschreiber: