Gestaltungsplan Sommerau

Plan d'affectation spécial · Windisch

Document

Numéro
15.123
Type
Plan d'affectation spécial
Commune
Windisch
Canton
Argovie
Niveau
Commune
Approuvé par
BVU
Adopté
26 mars 2018
En vigueur depuis
26 mars 2018

Carte

Le canton ne publie pas de périmètre pour ce document. La carte montre Windisch avec ses zones à bâtir.Ouvrir la carte complète

Fichiers

SNP-4123-2018-E.pdfOuvrir dans un nouvel onglet

Texte

SNP-4123-2018-E.pdf

Kanton Aargau

Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raurnentwicklung

Genehmigungsexemplar

November 2017

Gemeinde Windisch

Kanton Aargau

Gestaltungsplan „Sommerau" Gemäss § 21 BauG Verbindliche Bestandteile der Sondernutzungsplanung: Situationsplan 1:500

Sondernutzungsvorschriften

Vorprüfungsbericht vom:

21.03.2017

Mitwirkungsbericht vom:

08.05. — 07.06.2017 (integriert im Erläuterungsbericht)

Öffentliche Auflage vom:

29.09. — 30.10.2017

Beschlossen vom Gemeinderat Windisch am: Die Gemeindepräsidentin:

13.11.2017 Der Gemeindeschreiber:

Andre Gigandet Genehmigung:

Genehmigung durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt Aarau, den Der Generalsekretär:

Tschudin+Urech AG, 5200 Brugg

www.arch-t-u.ch

Inhaltsverzeichnis Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Art. 2

Art. 3 Geltungsbereich und Bestandteile

Verhältnis zum übergeordneten Recht Zweck und Ziele

3 3 3

Nutzung und Gestaltung

Art. 4

Art. 5

Art. 6

Art. 7

Art. 8 Baubereich für Hochbauten

Begrenzung für Untergeschosse und Tiefbauten Nutzungen Freiräume Gestaltungsanforderungen

3 4 4 4 5

Erschliessung und Parkierung

Art. 9

Art. 10

Art. 11

Art. 12 Verkehrsführung

Erschliessung für den motorisierten Individualverkehr (MIV) Fuss- und Radverkehrsverbindungen Parkierung

5 5 5 6

21 autres articles

Art. 13

Art. 14

Art. 15 Schutz der Umwelt und ökologische Ausgleichsmassnahmen

Energie Lichtemissionen

6 6 6

Umwelt

Schlussbestimmungen

Art. 16 Inkrafttreten, Änderungen

7

Sondernutzungsvorschriften Gestaltungsplan „Sommerau" 5210 Windisch

Seite 2

Der Gemeinderat Windisch erlässt, gestützt auf § 25 Abs. 3 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) des Kantons Aargau vom 19. Januar 1993 und § 5 der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) der Gemeinde Windisch vom 13. Januar 1998 die nachstehenden Sondernutzungsvorschriften (SNV):

Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 1

Geltungsbereich und Bestandteile

Der Geltungsbereich umfasst den im Situationsplan 1:500 bezeichneten Perimeter.

2 Der Gestaltungsplan besteht aus den nachfolgenden Sondernutzungsvorschriften (SNV) und dem zugehörigen Situationsplan 1:500. 3 Der Planungsbericht dient ausschliesslich der Erläuterung der Gestaltungsabsicht und ist nicht Bestandteil des Gestaltungsplanes.

Art. 2 Verhältnis zum übergeordneten Recht

1 Soweit der Gestaltungsplan nichts anderes bestimmt, gelten die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) und der Bauzonenplan (BZP) der Gemeinde Windisch.

Vorbehalten bleibt die übergeordnete Gesetzgebung des Kantons und des Bundes, insbesondere die einschlägige Bau-, Planungs- und Umweltschutzgesetzgebung.

2

Art. 3 Zweck und Ziele

1 Der Gestaltungsplan „Sommerau" regelt die Rahmenbedingungen für eine attraktive, zweckmässige und wirtschaftliche Nutzung, Bebauung, Erschliessung und Freiraumgestaltung des Areals.

Das Ziel des Gestaltungsplanes besteht insbesondere darin, die räumliche Situation an der Schnittstelle zur Bauzonengrenze zu klären und eine gute städtebauliche Situation sowie eine hohe Freiraum- und Architekturqualität zu erreichen. Den Zielen der Nachhaltigkeit und Ökologie ist ein hoher Stellenwert beizumessen.

2

Nutzung und Gestaltung

Art. 4 Baubereich für Hochbauten

1 Die maximalen Geschosshöhen des Erdgeschosses betragen für gewerbliche Nutzungen 4.0 m. Die weiteren Geschosshöhen betragen maximal 3.0 m. 2 Die Baubereiche I bis V begrenzen den maximalen Gebäudegrundriss für Gebäude mit maximal zwei Vollgeschossen, gemäss BNO. Die Baubereichsgrenzen gelten als Baulinien und ersetzen die zonengemässen Grenzabstände, sowie die gesetzlichen Strassenabstände. Die maximale Gebäudehöhe beträgt 7.0 m. Einzelne technisch bedingte Aufbauten für die Haustechnik (z.B. Lift-, Lüftungs-, Energieanlagen, etc.) dürfen die Gebäudehöhe überschreiten. Sie sind zurückhaltend zu gestalten und müssen von der Fassade angemessen zurückgesetzt angeordnet werden.

Sondernutzungsvorschriften Gestaltungsplan „Sommerau" 5210 Windisch

Seite 3

Art. 5 Begrenzung für Untergeschosse und Tiefbauten

1 Innerhalb der „Begrenzung Untergeschoss" sind Untergeschosse und Tiefbauten erlaubt (PW-Einstellhallen, Rampen, Lager- und Technikräume, etc.). Die „Begrenzung Untergeschoss" gilt als Baulinie und ersetzt die zonengemässen Grenzabstände, sowie die gesetzlichen Strassenabstände. Einzelne Treppenabgänge und deren Überdachungen, Lichtschächte, etc. sind innerhalb der Begrenzung zulässig, oder dürfen diese um maximal 1.5 m überragen.

Art. 6 1

Nutzungen

Die maximal zulässige Ausnützungsziffer (AZ) beträgt 0.5175.

Die maximal zulässige anrechenbare Geschossfläche der gesamten anrechenbaren Grundstücksfläche der Parzellen 1824, 1825, 2868 und 2961 kann frei auf die einzelnen Baubereiche innerhalb des Gestaltungsplanperimeters verteilt werden. Nutzungsübertragungen bedingen eine Anmerkung im Grundbuch. Der Baubereich III kann für sich maximal die anrechenbare Grundstücksfläche der Parzelle 1825 beanspruchen. 2

3 Die Nutzungen auf den Baubereichen I bis V richten sich nach der BNO,

Art. 11

und § 12.

Die minimalen Wohnanteile betragen in den Baubereichen I bis IV 50 %, im Baubereich V 70 %.

4

Art. 7 Freiräume

' Freiräume sind die Bereiche, welche nicht mit einem Baubereich belegt sind, oder im Falle einer Überbauung innerhalb nicht vollständig genutzter Baubereiche entstehen. Kleinere, eingeschossige Infrastrukturbauten (Gemeinschaftsraum, Spielplätze, Veloständer, Sonnendächer, Kehrichtsammelstellen, etc.) sind zulässig, sofern sie den Waldabstand von 18 Metern nicht unterschreiten. Die Freiräume sind gegliedert in private und gemeinschaftliche Freiräume. 2 Private Freiräume sind ebenerdige Aussenbereiche der Erdgeschosswohnungen. Sie dürfen die Fassade im Erdgeschoss um maximal 4.5 m überragen. 3 Gemeinschaftliche Freiräume stehen allen Bewohnern zur Verfügung. Sie dienen der Erholung und Begegnung, als Spielfläche für Kinder und der Erschliessung. Sie sind wenn möglich naturnah zu begrünen und mit heimischen Bäumen zu bepflanzen. Wege und Plätze sind wenn möglich sickerfähig auszubilden.

Mindestens 800 m2 der gemeinschaftlichen Freiräume sind als Hofplätze (z.B. Begegnungszone, Kinderspielplatz, etc.) oder Gärten besonders sorgfältig zu gestalten, mittels geeigneter Bodenbedeckung und standortgerechter Bepflanzung.

4

5 Mit dem ersten Baugesuch ist ein Gestaltungskonzept über das gesamte Areal einzureichen.

Sondernutzungsvorschriften Gestaltungsplan „Sommerau" 5210 Windisch

Seite 4

Art. 8 Gestaltungsanforderungen

1 Die Hauptbauten der Wohnüberbauung „Sommerau" haben als städtebaulicher Akzent im Rahmen der gesamtheitlichen Betrachtung des Umfeldes den Anforderungen einer hohen Qualität bezüglich Städtebau und Architektur zu genügen. Die Wohnbauten haben eine hohe Wohnqualität aufzuweisen. 2 Kleinere, eingeschossige Bauten (Gemeinschaftsraum, Spielplätze, Veloständer, Sonnendächer, Kehrichtsammelstellen, etc.) sind sorgfältig in die Freiräume einzuplanen. Sie haben sich bezüglich Architektur, Materialisierung und Gestaltung an den Hauptbauten zu orientieren. 3 Der Fassadengestaltung und Materialisierung der Bauten ist allseitig eine grosse Beachtung zu schenken. Insbesondere sind

- die Fassaden aller Bauten zu gliedern und die Farben und Materialien im Kontext zur Umgebung und im Rahmen der Gebäudetypologie sorgfältig abzustimmen. - die Materialien so zu wählen, dass keine störenden Effekte wie beispielsweise übermässige Reflexionen auftreten. " Der Gemeinderat kann im Rahmen eines Baugesuchverfahrens ein Fachgutachten

bezüglich den Qualitätsanforderungen in Auftrag geben. Dieses soll den Nachweis erbringen, dass die geforderten Qualitäten des Bauprojektes den Anforderungen der SNV entsprechen.

Erschliessung und Parkierung

Art. 9 Verkehrsführung

1 Die Hauptverkehrserschliessung erfolgt über das kommunale Strassennetz Kirchen-

feldstrasse - Mühlemattstrasse. Die Zufahrten über Privatstrassen sind im Planungsperimeter mittels Strassenlinien gesichert.

Art. 10 Erschliessung für den motorisierten Individualverkehr (MIV)

1 Die Lage der Zufahrt für den MIV ist im Situationsplan 1:500 festgelegt.

Art. 11 1

Fuss- und Radverkehrsverbindungen

Das kommunale Strassennetz erschliesst das Areal für den Fuss- und Radverkehr.

2 Innerhalb des Gestaltungsplanperimeters sind die Fuss- und Radwege so zu gestalten, dass eine möglichst hohe Sicherheit für die Fussgänger und Radfahrer erreicht werden kann. Diese Verbindungen sind behindertengerecht zu gestalten.

Sondernutzungsvorschriften Gestaltungsplan „Sommerau" 5210 VVindisch

Seite 5

Art. 12 Parkierung

1 Die Anzahl Pflichtparkplätze auf den einzelnen Baubereichen richtet sich nach den Bestimmungen der BNO. 2 Abstellplätze für Fahrräder und Mofas sind für alle Baubereiche an geeigneter Lage anzubieten. Sie sind gut zugänglich, genügend beleuchtet und grösstenteils witterungsgeschützt zu gestalten. 3 Auf dem Areal ist ein öffentlicher Mobility-Standort einzurichten. Voraussetzung dazu ist die Zusage durch die Genossenschaft Mobility. Der Standort ist grundeigentümerverbindlich zu regeln.

Umwelt

Art. 13 Schutz der Umwelt und ökologische Ausgleichsmassnahmen

1 Zum Schutz der Umwelt und als ökologischer Ausgleich sind im Gestaltungsplanperimeter geeignete Massnahmen zu treffen.

2

Zum Schutz der Umwelt sind folgende Massnahmen umzusetzen:

- Alle Bodenflächen sind nach Möglichkeit mit sickerfähigen Belägen zu versehen. - Die Entwässerung der Verkehrsflächen ist, soweit zulässig, einer geeigneten Retention vor Ort zuzuführen. - Das Dachwasser ist zu versickern oder kann einer Nutzung zugeführt werden. 3

Als ökologische Ausgleichsmassnahmen sind folgende Massnahmen umzusetzen:

- Die Freiräume, insbesondere bei den Wohnbauten, sind mit standortgerechter, einheimischer, sowie Schatten spendender Bepflanzung auszustatten. - Pro 1 oberirdischen PW-Abstellplatz ist ein standortgerechter Baum zu pflanzen. 4 Mit dem ersten Baugesuch ist ein Ökologiekonzept über das gesamte Areal einzureichen.

Art. 14 Energie

1 Es ist ein möglichst hoher Anteil an erneuerbaren Energieträgern einzusetzen. Bei allen Bauten ist auf eine hohe Energieeffizienz zu achten. Die Einhaltung dieser Grundsätze wird durch eines der folgenden Labels (inkl. rechnerischem Nachweis, jedoch exkl. Zertifizierung) nachgewiesen: Minergie-P / Minergie-A / Minergie-Eco / SGNI / SNBS.

Art. 15 Lichtemissionen

Die Beleuchtung des Aussenraumes und der Gebäude ist so zu konzipieren, dass die Auswirkungen auf die benachbarten Gebiete und auf die Umwelt möglichst gering bleiben. Die Einzelheiten werden im Baubewilligungsverfahren geregelt.

1

Sondernutzungsvorschriften Gestaltungsplan „Sommerau" 5210 Windisch

Seite 6

Schlussbestimmungen

Art. 16 Inkrafttreten, Änderungen

' Der Gestaltungsplan mit den dazugehörigen Sondernutzungsvorschriften tritt mit der Genehmigung des zuständigen Departements in Kraft. Die Änderung oder Aufhebung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass des Gestaltungsplanes.

2

Sondernutzungsvorschriften Gestaltungsplan „Sommerau" 5210 VVindisch

Seite 7

Genehmigung

0111~10 * 011~110 KANTON AARGAU

DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT

BFSE/icap

Versand:

Datum Genehmigung: 26.03.2018

-4, April 2018

Geschäfts-Nr. BVUR0.15.123 Gemeinde Windisch; Gestaltungsplan "Sommerau"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung

Sachverhalt

Afficher tout le texte

1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

21. März 2017 08. Mai 2017 bis 07. Juni 2017 29. September 2017 bis 30. Oktober 2017 13. November 2017 17. Januar 2017 22. Dezember 2017

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Baugesetz (BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.

2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf den am 13. Januar 1998 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab.

3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Das am nordöstlichen Siedlungsrand von Windisch, zwischen Aare und Eisenbahnlinie gelegene Gebiet "Sommerau", ist teilweise überbaut. Der östliche Teil ist der Wohn- und Gewerbezone WG2, der westliche Teil der Wohnzone W1 zugeordnet. Das Gebiet der Wohn- und Gewerbezone ist überlagert mit einer Gestaltungsplanpflicht. Der Planungsperimeter wurde über die Gestaltungsplanpflicht hinaus auf der Westseite bis zum Ulmenweg erweitert (Miteinbezug der noch unüberbauten W1-

JA03_Geschäfte\3_Genehmigungen\02_ARE\R0120180323_bdv_15.123.docx

Zone). Der Perimeter umfasst somit eine Fläche von 8533 m2 und betrifft die Parzellen 1824, 1825, 2868 sowie 2961. Die Gesamtrevision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland wurde mit Bericht vom 20. November 2017 abschliessend vorgeprüft. Die Wohn- und Gewerbezone WG2 mit Gestaltungsplanpflicht wird im revidierten Bauzonenplan in eine Wohn- und Arbeitszone 2 WA2 überführt. Die Wohnzone W1 wird zu einer Wohnzone W2 aufgezont. Auch im neuen (noch nicht rechtskräftigen) Bauzonenplan ist eine Gestaltungsplanpflicht überlagert. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte der vom Gemeinderat Windisch am 13. November 2017 beschlossenen Planungsmittel: • Gestaltungsplan "Sommerau" bestehend aus: • Situation 1 : 500 • Sondernutzungsvorschriften (SNV) Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im orientierenden Planungsbericht der Gemeinde vom November 2017 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 der Raumplanungsverordnung, RPV). 3.3 Vorprüfungsergebnis Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 21. März 2017 ohne Vorbehalte abgeschlossen worden.

Erwägungen

4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 21 BauG. 4.2 Raumplanerische Beurteilung 4.2.1 Städtebau, Siedlungs- und landschaftsgestalterische Aspekte Das Gestaltungsplanareal befindet sich an einer landschaftlich attraktiven Lage, nahe des Flussraums und einer Auenlandschaft. Aufgrund der gut erschlossenen Lage ist die angestrebte, hohe bauliche Dichte durchaus erwünscht (vgl. Richtplankapitel S 1.2). Dabei ist eine hohe Wohnqualität zu gewährleisten. Die städtebauliche Idee, die dem Gestaltungsplan zugrunde liegt, besteht darin, im Westen mit den kleineren Wohneinheiten den Anschluss an das bestehende Wohngebiet herzustellen. Damit kann ein harmonischer Übergang zu den geplanten Mehrfamilienhäusern sichergestellt werden. In Bezug auf die Landschaft soll das Areal primär von der Bahnlinie zur Aare (Süd—Nord) durchlässig sein. Der innere West—Ost-Korridor erweist sich durch die topografischen Gegebenheiten als landschaftlich weniger prägnant. Im Schnittpunkt der durchlaufenden Landschaftsräume besteht das Potenzial, einen zentralen Hofraum für die Siedlung zu schaffen. Die Gestaltungsanforderungen zur Bebauung (§ 8 SNV) sind im nachgelagerten Baubewilligungsverfahren aufzuzeigen und zu erbringen. Private Freiräume sind nur im Abstand von maximal 4,5 m ab Fassade zulässig, alle übrigen Flächen sind gemeinschaftliche Freiräume. Sie sind naturnah zu be-

2 von 5

grünen und mit heimischen Bäumen zu bepflanzen. Wege und Plätze sind nach Möglichkeit sickerfähig auszubilden (§§ 7 und 13 SNV). Detailfestlegungen erfolgen im Baubewilligungsverfahren (§ 7 Abs. 5, § 8 Abs. 4, § 13 Abs. 4 SNV). Die Festlegungen sind situationsbezogen sachgerecht, sie ermöglichen eine in die Landschaft eingepasste dichte Bebauung mit hoher Qualität. 4.2.2 Erschliessung Das Gebiet "Sommerau" wird über das bestehende Gemeindestrassennetz (Kirchenfeldstrasse/Dorfstrasse) zur Kantonsstrasse K 117 beim Kreisel Zürcherstrasse erschlossen. Gemäss Beurteilung der Gemeinde reicht das bestehende Strassennetz für den zu erwartenden Mehrverkehr aus. Die öV-Anbindung ist sichergestellt. Der Fuss- und Radverkehr ist in Richtung Dorfzentrum von Windisch über die Kirchenfeldstrasse sowie in Richtung Bahnhof Brugg / Anschluss ans kantonale Radroutennetz über die Mühlemattstrasse gewährleistet. 4.2.3 Parkierung Das Gebiet "Sommerau" liegt in einer Distanz von ca. 1,2 km zu den Zentren Windisch und Brugg sowie zum Bahnhof Brugg. Mit dem Velo sind diese über die Mühlennattstrasse optimal erschlossen. Im Planungsbericht wird unter Kapitel 4.3 die Anzahl Parkplätze geschätzt und auf die Reduktionsfaktoren hingewiesen (vgl. § 48 Bau- und Nutzungsordnung, BNO). Die detaillierte Umsetzung erfolgt im Baubewilligungsverfahren, abgestützt auf die effektiven Nutzungen. 4.2.4 Lärm Das Gebiet "Sommerau" ist teilweise überbaut und gilt gemäss den Ausführungen im Planungsbericht als erschlossen. Demzufolge muss im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens die Einhaltung von Art. 31 Lärmschutzverordnung (LSV) überprüft werden. Es gelten die Immissionsgrenzwerte der Empfindlichkeitsstufe II (ES II) im Baubereich V, in den übrigen Baubereichen ES III. 4.2.5 Archäologie Die geplanten Baumassnahmen liegen in unmittelbarer Nähe der aktenkundigen archäologischen Fundstelle 96(A)3 "Windischer Sporn und Unterwindisch". Dabei handelt es sich um das derzeit bekannte römische Siedlungsgebiet von Unterwindisch, welches im Kontext mit dem römischen Legionslager von VINDONISSA steht. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass bei den Bodeneingriffen mit römischen Befunden (zum Beispiel Uferbebauung zur Aare oder Grabstätten) oder anderen noch unerkannten archäologischen Hinterlassenschaften zu rechnen ist; sie müssen vor ihrer unwiederbringlichen Zerstörung fachgerecht untersucht werden. Daher müssen vorgängig zu den Bodeneingriffen für die geplanten Baumassnahmen Abklärungen — zum Beispiel Baggersondierungen — vorgenommen werden. Anhand deren Ergebnisse kann die Kantonsarchäologie ermitteln, ob es eine vorgängige archäologische Ausgrabung braucht oder ob lediglich eine Aushubbegleitung vertretbar ist. Die Kantonsarchäologie ist daher von der Bauherrschaft in die weiteren Planungen einzubeziehen. Voruntersuchende Bodeneingriffe wie zum Beispiel geologische Sondierungen, Versickerungsversuche usw. sind der Kantonsarchäologie zu melden. Weitergehende Weisungen der Kantonsarchäologie sind verbindlich. Unabhängig vom Mitwirken der Kantonsarchäologie bei Bauarbeiten muss bei einem archäologischen Fund (Mauerreste, Ziegelfragmente, Bodenverfärbungen, Steinkonzentrationen und Kleinfunde wie Scherben oder Knochen usw.) die Arbeit an der betreffenden Stelle selbstständig unterbrochen und unverzüglich die Kantonsarchäologie in Brugg, 056 462 55 19/00, benachrichtigt werden.

5. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

3 von 5

Beschluss 1. Der Gestaltungsplan "Sommerau", beschlossen vom Gemeinderat Windisch am 13. November 2017, wird genehmigt. 2. A

aumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

tephan Attiger egierungsrat

Verteiler • Gemeinderat, Dohlenzelgstrasse 6, 5210 Windisch • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU • Abteilung Wald BVU • Abteilung für Umwelt BVU • Abteilung Landschaft und Gewässer BVU • Departement Bildung, Kultur und Sport • Kantonsarchäologie BKS

Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist — neben dem Genehmigungsentscheid — gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.

4 von 5

Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.

5 von 5