Erschliessungsplan Hinterdorf / Baumgarten
Plan d'affectation spécial · Uezwil
Document
- Numéro
- 2007-000451
- Type
- Plan d'affectation spécial
- Commune
- Uezwil
- Canton
- Argovie
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Approuvé par
- RR
- Adopté
- 4 avr. 2007
- En vigueur depuis
- 4 avr. 2007
- Source
- ÖREBlex, canton Argovie
Carte
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Fichiers
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Texte
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LEGENDE ZUM ERSCHLIESSUNGSPLAN
1. Genehmigungsinhalt
Es werden folgende farbig angelegte Elemente genehmigt :
Baulinien für Hauptbauten
num ces Baulinien für Kleinbauten und unterirdische Bauten
vn Baulinien für Sauberwasserleitung
U7,
Erschliessung (Ein- und Ausfahrt). Die genaue Lage wird zusammen mit den dazugehörenden Sichtzonen im Bauprojekt festgelegt.
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violett
Einleitung in das öffentliche Gewässer (Die genaue Lage wird mit dem Bauprojekt festgelegt Inkl. Drosselung auf 10 I/s, Retentionsmassnahmen,
Nachweis und Dimensionierung).
-
2. Orientierungsinhalt
en grau bestehende Strassen / Wege
\- Einleitung in das öffentliche Gewässer
LWZ & Hecken / Feldgehölze
En Helbiäu Öffentliches Gewässer “Suracher” Bach-Nr. 2.07.220
ZZ Bac 20720 ; nn AA ALLELTTPPLLLETEREEETTEUTTT 5] dunkelgrün Hecken / Feldgehälze gem. Kulturlandplan A| ——s| — Les | Hecken I Feldgel O29088L Perimeter des Erschliessungsplanes
D
© ann az m © schwarz Zoriengrenzen und Zonenbezeichnungen gemäss Zonenplan
Gemeinde Uezwil
Kanton Aargau
Sauberwasserleitung >=
Erschliessungsplan *Hinterdorf/Baumgarten” 5619 Uezwil Departement
Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung
( gemäss $ 17 BauG ) Situation 1 : 500
A ZIEGE
‚Datum Entw. 12.01.2006 Kus
‚Eichenberger + Hagenbuch Mitwirkungsbericht vom :
Bauingenieure HTL / STV 'Belvederestrasse 44 5621 Zufikon
Vorprüfungsbericht vom : 13. Nov. 2006
7 R Oeffentliche Auflage vom : 27. Nov. 2006 gie; 27. Dez. 2006
een | 000, Bee iensne nee
Aarau,den %, April 2007
Der Staatsschreiber:
WB = BOAN !ARN N IN 37m2\ CAN-Natai : 1374. Za/pH ii au: Allnlan ONNE
Genehmigung
Protokoll des Regierungsrats Sitzung:
04. April 2007
Art. Nr. 2007-000451
Gemeinde Uezwil; Erschliessungsplan "Hinterdorf/Baumgarten"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Ablauf der Beschwerdefrist Eingereicht zur Genehmigung
5. Februar 2007 13. November 2006 27. November – 27. Dezember 2006 5. Februar 2007 12. März 2007 13. März 2007
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.
Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage
Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 12. September 1995. 3.
Die Vorlage im Überblick
3.1
Vorlage
Das Gebiet Hinterdorf/Baumgarten liegt in der W2-Zone und ist mit einer Sondernutzungsplanpflicht überlagert. Es umfasst ca. 0.4 ha. Der vorliegende Erschliessungsplan bezweckt, die Mindestanforderungen zur Erschliessung und Überbauung des Areals zu regeln. Zur Erschliessung wird die Lage zweier Anschlüsse ab der Hinterdorfstrasse bezeichnet. Die äussere Begrenzung der möglichen Überbauung wird mit Baulinien bezeichnet. Die Überbauung ist bereits mit einem Vorprojekt dokumentiert. 3.2
Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt folgender Vorlage:
Erschliessungsplan
Versand: 12. April 2007
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Erwägungen 4.
Beurteilung der Vorlage
4.1
Überprüfungsbefugnis
Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). 4.2
Raumplanerische Beurteilung
Der Erschliessungsplan enthält lediglich minimale Vorgaben, weist jedoch keine Widersprüche zu den Vorgaben übergeordneter Pläne und Vorschriften auf. Im Einzelnen sind beide Zu- und Wegfahrten, deren genaue Lage im Bauprojekt festgelegt wird, ab der Hinterdorfstrasse, situationsgerecht platziert. Am nordwestlichen Rand der Parzelle Nr. 247 verläuft das weitgehend eingedolte Bachgerinne Nr. 2.07.220, das ein öffentliches Gewässer des Kantons ist. Es ist vorgesehen, das Gewässer im ganzen Bereich der Parzelle 247 als offenes "Wiesenbächlein" zu führen. Der dazu benötigte Raum wird im Erschliessungsplan mit einer Baulinie gesichert. Gleichzeitig wird ein Bereich für die Einleitung des Sauberwassers in das öffentliche Gewässer reserviert. Das Projekt wird gleichzeitig mit dem Bauprojekt der Wohnbauten ausgearbeitet. Die Anforderungen an den Hochwasserschutz wurden berücksichtigt. Unter Berücksichtigung des bereits vorliegenden Überbauungsprojekts und der Tatsache, dass keine weiteren kantonalen Interessen betroffen sind, kann im vorliegenden Fall auf weitere oder präzisere Vorgaben, welche in der Regel in Erschliessungspläne gehören, verzichtet werden. Die getroffene Lösung liegt im Ermessen der Gemeinde. 4.3
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Der Erschliessungsplan "Hinterdorf/Baumgarten" der Gemeinde Uezwil vom 5. Februar 2007 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden.
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2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt einen Tag nach der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Protokollauszug Gemeinderat, Schulhausstrasse 2, 5619 Uezwil Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) Rechtsabteilung BVU Abteilung Verkehr BVU Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: i.V.