Gestaltungsplan Rebmoos

Plan d'affectation spécial · Brugg

Document

Numéro
1999-000526
Type
Plan d'affectation spécial
Commune
Brugg
Canton
Argovie
Niveau
Commune
Approuvé par
RR
Adopté
24 mars 1999
En vigueur depuis
24 mars 1999

Carte

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Fichiers

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Texte

SNP-4095-1999-E.pdf

•

Gemeinde Brugg

Kanton Aargau

ABTEILUNG RAUMPLANUNG

4(7))4

nne

Gestaltungsplan Rebmoos gemäss § 21 BauG

Sondern utzungsvorschriften Weitere Bestandteile des Gestaltungsplanes: • Situationsplan 1:500 • Höhenbegrenzungslinien / Schnitte 1:500

Porta + Partner

5200 Brugg, den 03. Februar 1999

Ingenieur- und Planungsbüro Mitarbeiter: R. Gipser Dipl. Ing. HTL / Planer BSP

Vom Gemeinderat beschlossen am 03. Februar 1999 Der Gemeindeschreiber:

Der Gemeindeammann:

Genehmigung:

Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den Z. . A991 Der S

reiber:

Brugg GP Rebmoos / Sondernutzungsvorschriften

Sondernutzungsvorschriften

1

Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Der Gestaltungsplan Rebmoos ist die rechtliche und planerische Grundlage für die Realisierung einer Hang-Reihenhaussiedlung.

Art. 2 Bestandteile

Der Gestaltungsplan Rebmoos besteht aus • • •

dem Situationsplan 1:500 den Höhenbegrenzungslinien / Schnitte 1:500 und den Sondernutzungsvorschriften (SNV)

Die übrigen Beilagen dienen der Information und sind nicht rechtsverbindlich.

Art. 3 Geltungsbereich

Der Gestaltungsplan Rebmoos bezieht sich auf das im Situationsplan 1:500 bezeichnete Gebiet (Gestaltungsplanperimeter).

Art. 4 Verhältnis zur Bau- und

Nutzungsordnung

Soweit durch die Sondernutzungsvorschriften keine abweichenden Regelungen getroffen werden, gelten die Bestimmungen der Bau- und Nutzungsordnung.

mAdat_off\akt_allg\095brugg\projekte\p100-gp\br-gp-sv.doc

Porta+Partner / 03.02.1999

Brugg GP Rebmoos / Sondernutzungsvorschriften

2

2

Bauvorschriften

Art. 5 Geschosszahl

lEs sind drei Vollgeschosse zugelassen.

Gebäudehöhe, Mantellinie

2Die maximale Gebäudehöhe ist durch die Mantellinie im Situationsplan 1:500 und in den Schnitten 1:500 festgelegt. Die Gebäudekuben sind innerhalb dieser Mantellinie anzuordnen.

Anbauten

3Die Mantellinie kann für untergeordnete Anbauten (z.B. Wintergärten) innerhalb des im Situationsplan 1:500 und in den Schnitten 1:500 definierten Rahmens überschritten werden.

Art. 6 Ausnützungsziffer

1Die Ausnützungsziffer beträgt 0.60

Ausnützungsziffer, Grünflä- 2Die Ausnützungsziffer und die Grünflächenziffer sind gechenziffer, Etappierung samthaft einzuhalten. Einzelne Etappen (§ 9) können Abweichungen aufweisen.

Art. 7 Abstände

1Der interne Gebäudeabstand beträgt 5.00 m. 21m Bereich der Grenzabstandslinie sind Haupt-, Klein- und Anbauten nicht erlaubt, desgleichen Stützmauern über 80 cm Höhe.

Art. 8 Parkierung

1 Entsprechend den 15 Wohneinheiten sind insgesamt mindestens 30 unter- oder oberirdische Abstellplätze zu erstellen. 2Die oberirdischen Abstellplätze sind mit einem versickerungsfähigen Belag zu erstellen.

mAdat_of-Rakt_allg\095brugg\projekte\p100-gp\br-gp-sv.doc

Porta+Partner / 03.02.1999

Brugg GP Rebmoos / Sondernutzungsvorschriften

3

Art. 9 Etappierung

Die geplante Überbauung kann in Etappen realisiert werden. Bei einer etappenweisen Realisierung sind mindestens 2 Abstellplätze pro Wohneinheit vorzusehen.

Art. 10 Freihaltefläche

3

Die im Waldabstandsbereich liegende, standortgemässe Vegetation ist zu schützen und zu unterhalten.

Schlussbestimmungen

Art. 11 Genehmigung

Der Gestaltungsplan tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. Die Änderung des Gestaltungsplanes bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass.

M:\dat_off\akt_allg\095brugg\projekte\P100-gp\BR-GP-SV.DOC

mAdat_off\akt_allg\095brugg \projekte\p100-gp\br-gp-sv.doc

Porta+Partner / 03.02.1999

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:

24. März 1999

Art. Nr. 1999-000526

Stadt Brugg; Gestaltungsplan "Rebmoos"; Genehmigung; Auftrag an Staatskanzlei Baudepartement/Vortrag vom 5. März 1999 Beschluss: 1. Der Gestaltungsplan „Rebmoos“ inkl. Sondernutzungsvorschriften der Stadt Brugg vom 3. Februar 1999 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

Protokollauszug (mit Bericht vom 5. März 1999 der Abteilung Raumplanung)  Stadtrat, 5200 Brugg  Baudepartement  Rechtsabteilung BD  Abteilung Raumplanung BD (mit Akten)  Abteilung Verkehr BD  Staatskanzlei Staatsschreiber:

Versand: