Gestaltungsplan Erlenweg

Plan d'affectation spécial · Brugg

Document

Numéro
2005-000970
Type
Plan d'affectation spécial
Commune
Brugg
Canton
Argovie
Niveau
Commune
Approuvé par
RR
Adopté
6 juil. 2005
En vigueur depuis
6 juil. 2005

Carte

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Fichiers

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Texte

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Kanton Aargau

Stadt Brugg

Kanton Aargau

Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung

Gestaltungsplan Erlenweg gern. § 21 BauG

SONDERNUTZUNGSVORSCHRIFTEN

Mitwirkungsbericht vom

15. 12. 04

Vorprüfungsbericht vom

17. 09. 04

Öffentliche Auflage vom

11. 10. 04

Beschlossen vom Stadtrat am

20. 04. 05

bis :

10. 11. 04

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Genehmigung:

Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den

6 .

AI

Zoo Der Staatsschreiben

1

INHALTSVERZEICHNIS Seite A. Allgemeine Bestimmungen §

1 2 3 4

Zweck des Gestaltungsplanes Bestandteile des Gestaltungsplanes Geltungsbereich Verhältnis zum übergeordneten Recht

2 2 2 2

B. Bauweise und Gestaltung §

5 6 7 8 9 10

Baulinien Klein- und Anbauten, Tiefbauten Geschossigkeit Ausnutzung Gestaltung Gestaltung Grenzbereich Südwest

3 3 3 3 3 4

C. Erschliessung und Parkierung

Art. 11 12

13 14 15

Erschliessung Sammelplätze für Entsorgung Dachwasser Parkierungsanlagen Umgebung

4 4 4 4/5 5

D. Verfahren

Art. 16 17

18

Etappierung Projektierung Inkrafttreten

5 5 5

2

Sondernutzungsvorschriften A. Allgemeine Bestimmungen

§1 Zweck des Gestaltungsplanes

Mit dem Gestaltungsplan "Erlenweg" werden folgende Zwecke verfolgt:

• • • •

Die Sicherstellung einer hohen Siedlungs- und Wohnqualität. Eine gute Gestaltung der Bauten und Freiräume. Die Abstimmung der Wohnsiedlung auf die bauliche und landschaftliche Umgebung. Die haushälterische Nutzung des Bodens. Die Sicherstellung einer rationellen Erschliessung und einer angemessenen Ausstattung mit Anlagen für Freizeit und Erholung.

Art. 2 Bestandteile des

Gestaltungsplanes

1

Der Gestaltungsplan besteht aus folgenden rechtsverbindlichen Bestandteilen: • Situation 1:500 • Sondernutzungsvorschriften (SNV) 2

Der Erläuterung dienen folgende Pläne und Berichte:

• Planungsbericht

Art. 3 Geltungsbereich

Der Gestaltungsplan mit Sondernutzungsvorschriften umfasst den im Situationsplan bezeichneten Perimeter.

Art. 4 Verhältnis zum

übergeordneten Recht

Das Planungsgebiet befindet sich in der Wohnzone W3. Soweit der Gestaltungsplan keine abweichenden Regelungen trifft, geiten die Bestimmungen der Bau- und Nutzungsordnung der Stadt Brugg sowie das übergeordnete eidgenössische und kantonale Bau- und Planungsrecht.

3 B. Bauweise und Gestaltung

Art. 5 Baulinien

Bauten sind innerhalb der im Situationsplan dargestellten Baulinien zu errichten. Der Baulinienverlauf moderiert entlang der Sommerhaldenstrasse und des Erlenweges eine zukünftige Bauvolumensetzung.

Art. 6 Klein- und Anbauten, Tiefbauten

Klein- und Anbauten sowie Tiefbauten (§ 18 ABauV) könnnen auch ausserhalb der Baulinien erstellt werden. Für die Strassen-, Wald- und Grenzabstände sowie Gebäudeabstände gilt das übergeordnete Recht.

Art. 7 Geschossigkeit

1 2

Im schraffierten Bereich sind viergeschossige Bauten zulässig. In der übrigen Fläche sind dreigeschossige Bauten zulässig.

Art. 8 Ausnutzung

Innerhalb des Gestaltungsplanperimeters dürfen insgesamt 6'320 m2 Bruttogeschossfläche erstellt werden. Die Berechnung der Bruttogeschossfläche richtet sich nach dem kantonalen Recht und der BNO.

Art. 9 Gestaltung

1

Die Bauten sind für sich und in ihrem Zusammenhang so zu gestalten, dass sie sich gut in die bauliche und landschaftliche Umgebung einfügen. 2

Insbesondere ist auf eine ausgewogene Bauvolumensetzung zu achten. 3

Die Bauten sind parallel bzw. senkrecht zur Sommerhaldenstrasse auszurichten. Bauten entlang der Südwestgrenze (Schulareal) sind hauptsächlich Südost-Nordwest zu orientieren. 4

Die Bauten sind mit begrünten Flachdächern zu versehen.

4

Art. 10 Gestaltung Grenzbereich Südwest

Mit der Bebauung des südwestlichen Bereiches des Gestaltungsplanperinneters ist die bauliche Abgrenzung zum Sportplatz der Schulanlage vorzunehmen. 2

Auf die im Situationsplan festgelegte Länge ist eine differenziert gestaltete Sichtbetonwand zu errichten. Die Mauerkrone ist auf der Höhe von 350.90 m ü.M. zu halten.

C. Erschliessung und Parkierung

Art. 11 Erschliessung

Das Gestaltungsplangebiet ist mit der Sommerhaldenstrasse und dem Erlenweg sowie mit den in den Strassenkörpern vorhandenen Ver- und Entsorgungsleitungen voll erschlossen.

7 autres articles

Art. 12 Sammelplätze

für Entsorgung

Für die Gesamtbebauung sind Sammelplätze für die Entsorgung zu erstellen.

Art. 13 Dachwasser

Das Dachwasser der Neubauten ist im Trennsystem bis zur Grundstücksgrenze, oder sofern es der Baugrund zulässt, in eine zu erstellende Sickeranlage zu führen.

Art. 14 Parkierungsanlagen

1

Wird der nordwestliche Teil des Gestaltungsplanperimeters unter Einbezug der bestehenden Baute "Centro" bebaut, können die bestehenden Parkierungsanlagen weiter benutzt werden. Die im Rahmen einer baulichen Erweiterung benötigten weiteren Abstellplätze dürfen als Erweiterung der bestehenden Abstellplätze auch oberirdisch errichtet werden. 2

Beiei nem Abbruch des "Centro" und einer Neuüberbauung in diesem Bereich ist die Parkierung unterirdisch mit Zufahrt ab Erlenweg zu lösen. Besucherparkplätze sind oberirdisch entlang des Erlenweges zu platzieren. Für die Bebauung im südöstlichen Teil des Gestaltungsplanperimeters ist eine gemeinschaftliche Tiefgarage zu erstellen. Die Zufahrt kann ab Sommerhaldenstrasse oder Erlenweg erfolgen.

5 4

Die Besucherparkplätze können an der Sommerhaldenstrasse oder am Erlenweg erstellt werden. Dem Standort Erlenweg ist dabei der Vorzug zu geben.

Art. 15 Umgebung

1

Die Freiräume sind als Teil des Gesamtkonzeptes ansprechend zu gestalten. Mit einer gezielten natürlichen Bepflanzung ist ein guter Wohnwert zu unterstützen und die optische Abgrenzung der Freiräume zu markieren. 2

Mit einem Fusswegnetz sind die Hauseingänge, Spielplätze und Gehwege zu vernetzen. 3

Die Spielflächen mit Sitzgelegenheit können entweder zentral für die gesamte Bebauung oder getrennt für die Bebauung des südöstlichen und nordwestlichen Bereichs des Gestaltungsplanperimeters erstellt werden.

D. Verfahren

Art. 16 Etappierung

Eine etappenweise Bebauung kann nur gestützt auf ein Bebauungskonzept über den gesamten Gestaltungsplanperimeter bewilligt werden. Das Bebauungskonzept hat aufzuzeigen, dass die Ziele des Gestaltungsplanes, insbesondere §§ 9 und 15 erfüllt werden können.

Art. 17 Projektierung

Die Projektierung hat in enger Zusammenarbeit mit dem Stadtbauamt zu erfolgen.

Art. 18 Inkrafttreten

1

Der Gestaltungsplan tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. Die Anderung oder Aufhebung des Gestaltungsplanes richtet sich nach dem gleichen Verfahren wie der Erlass.

*

*

*

*

*

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrates Sitzung:

06. Juli 2005

Art. Nr. 2005-000970

Gemeinde Brugg; Gestaltungsplan Erlenweg; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

Afficher tout le texte

Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

15. Dezember 2004 17. September 2004 11. Oktober – 10. November 2004 20. April 2005 24. Mai 2005 20. Juni 2005

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Rechtsschutzverfahren

Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.

Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage

Die Vorlage stützt sich auf die parallel laufende Teiländerung des Bauzonenplans, Parzelle Nr. 4085 ab. Die Verfahren sind koordiniert. Beide Vorlagen werden gleichzeitig zur Genehmigung beantragt. 3.

Die Vorlage im Überblick

3.1

Vorlage

Mit dem Gestaltungsplan werden die 1971 rechtskräftig ausgeschiedenen Strassenlinien für eine Verbreiterung des Holzwegs aufgehoben; das Gebiet ist genügend erschlossen und eine Verbreiterung des Holzwegs ist nicht mehr vorgesehen. Ebenso aufgehoben werden die Baulinien auf der Parzelle Nr. 4085. Neu wird ein Baufeld für 3-geschossige Bauten ausgeschieden, welches sich auf konkrete Überbauungsstudien für das Gebiet stützt. In einem zentralen Bereich sind 4-geschossige Bauten zulässig. Klein und Anbauten können unabhängig von den Baufeldern unter Einhaltung der Strassen-, Wald- und Grenzabstände auf dem ganzen Areal erstellt werden. In den Sondernutzungsvorschriften wird festgelegt, dass mit der Bebauung des südwestlichen Bereichs die bauliche Abgrenzung zum Sportplatz der Schulanlage vorzunehmen ist. Auf der im Plan festgelegten Länge ist eine differenziert gestaltete Sichtbetonwand in vorgegebener Höhe als Lärmschutz zum Pausenplatz der Schulanlage Au-Langmatt zu erstellen.

Versand: 12. Juli 2005

-2-

Im Weiteren enthalten der Gestaltungsplan bzw. die Sondernutzungsvorschriften Vorgaben zur Art und Weise der Überbauung, zur besseren Einpassung ins Quartierbild, zur Umgebungsgestaltung sowie zu den Parkierungsanlagen. Bei Abbruch des "Centro" und einer Neuüberbauung ist die Parkierung unterirdisch anzuordnen. 3.2

Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel:  

Gestaltungsplan Sondernutzungsvorschriften

Erwägungen 4.

Beurteilung der Vorlage

4.1

Überprüfungsbefugnis

Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz [BauG]). 4.2

Raumplanerische Beurteilung

Gestaltungspläne bezwecken, ein Gebiet architektonisch gut auf die bauliche und landschaftliche Umgebung sowie die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung abzustimmen, den Boden haushälterisch zu nutzen und eine angemessene Ausstattung mit Anlagen für die Erschliessung und Erholung sicherzustellen (§ 21 Abs. 1 BauG). Gestaltungspläne können von den allgemeinen Nutzungsplänen und -vorschriften abweichen, wenn dadurch ein siedlungs- und landschaftsgestalterisch besseres Ergebnis erzielt wird, die zonengemässe Nutzungsart nicht übermässig beeinträchtigt wird und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (§ 21 Abs. 2 BauG). Der vorliegende Gestaltungsplan erfüllt diese Voraussetzungen. Er festigt die bereits mit der Teiländerung des Zonenplans vorgegebene Abstufung der Korngrösse der Baukuben zwischen der bestehenden Schulanlage Au-Langmatt und der Wohnzone W2. Zudem legt der Gestaltungsplan die wesentlichen Randbedingungen für eine künftige Überbauung auf der Basis verschiedener Überbauungsstudien fest. Gegenüber dem bestehenden Einfamilienhausquartier im Nordosten wird mit unterschiedlichen Baulinienabständen eine durchgehende Gebäudefront verhindert. Aufgrund des bestehenden Geländeprofils wird zudem ein speziell bezeichneter, beschränkter Bereich für viergeschossige Bauten bestimmt, der sich an der südwestlichen Überbauung und an der W2 im Nordosten orientiert. Indem alle künftigen Baukörper mit einem begrünten Flachdach versehen werden (§ 9 Schweizerische Normen-Vereinigung [SNV]) wird eine ordentliche Einpassung in die landschaftliche Umgebung gefördert. Unterstützt wird dies durch die vorgeschriebene unterirdische Parkierung bei einem Neubau im Südosten der Parzelle. Das Gebiet ist erschlossen. Die lärmrechtlichen Anforderungen sind aufgrund der Distanz zur Kantonsstrasse erfüllt. Mit der in § 10 der SNV vorgeschriebenen Sichtbetonwand gegenüber dem Sportplatz der Schulanlage werden mögliche Immissionskonflikte zwischen der Wohn- und Schulnutzung minimiert.

-3-

4.3

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Der Gestaltungsplan "Erlenweg" der Stadt Brugg vom 20. April 2005 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Protokollauszug  Gemeinderat, Hauptstrasse 3, 5200 Brugg  Baudepartement  Rechtsabteilung BD  Abteilung Raumentwicklung BD (mit Akten)

-4-

 

Abteilung Verkehr BD Staatskanzlei (Amtsblatt)

Staatsschreiber: