Gestaltungsplan Müligässli

Plan d'affectation spécial · Brugg

Document

Numéro
11.173
Type
Plan d'affectation spécial
Commune
Brugg
Canton
Argovie
Niveau
Commune
Approuvé par
BVU
Adopté
4 mars 2015
En vigueur depuis
4 mars 2015

Carte

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Fichiers

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Texte

SNP-4095-2015-E.pdf

Stadt Brugg

Kanton Aargau Kanton Aargau

Departement Bau, Verkehr und Umwelt

Gestaltungsplan „Müligässli"

Abteilung Raumentwicklung

gemäss §§ 17 bis 21 BauG

Sondernutzungsvorschriften (SNV)

Mitwirkung vom:

9. Januar 2012 bis 8. Februar 2012

Mitwirkungsbericht vom:

24. Oktober 2012

Vorprüfungsbericht vom:

6. August 013

Öffentliche Auflage vom:

30. August 2013 bis 30. September 2013

Beschlossen vom Stadtrat am:

16. Dezember 2014

ann

Der Stehchreibr

Der Stadt:

Genehmigung:

Genehmigung durch das Departement Bau, Verkehr und Umwsit Aarau, den

4-. rtcl;A Der Generalsekretär:

ARCOPLAN Lüscher Pfister Keller Zantop Costamagna

Limmatauweg 9

5408 Ennetbaden

Art. 1 Ziel und Zweck

Der Gestaltungsplan „Müligässli" bezweckt eine gesamthaft geplante, gut in die ortsbauliche Situation eingepasste Überbauung mit einer sorgfältig darauf abgestimmten Aussenraumkonzeption. Mit dem Gestaltungsplan muss insbesondere eine sinnvolle Berücksichtigung der Topographie und der Lärmimmissionen gegenüber der Baslerstrasse sowie ein ökologisch hochwertiger Übergang zu den benachbarten Naturschutzzonen am Bruggerberg sichergestellt werden. Für den motorisierten Verkehr ist eine zusammengefasste Erschliessung zu gewährleisten. Bestehende Fusswegverbindungen sind in der nötigen Breite zu sichern.

Art. 2 Verhältnis zum

übergeordneten Recht

Soweit der Gestaltungsplan „Müligässli" nichts anderes festlegt, gelten die Bau- und Nutzungsordnung BNO sowie der Bauzonenplan der Stadt Brugg. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des übergeordneten Bauund Planungsrechts.

Art. 3 Privatrechtliche

Regelungen

Die erforderlichen Gemeinschaftsanlagen (z.B. interne Fusswege, Notzufahrten, Anlieferungen) sowie allfällige für die Etappierung nötigen Anschlussbauwerke sind von der Bauherrschaft sicherzustellen. Die Erteilung einer Baubewilligung ist vom Vorliegen einer diesbezüglich grundbuchlich gesicherten Dienstbarkeit abhängig.

Art. 4 Perimeter und

Bestandteile

Der Gestaltungsplan „Müligässli" beinhaltet den im Situationsplan 1:500 bezeichneten Perimeter.

1

2 Grundeigentümerverbindliche Bestandteile des Gestaltungsplanes sind die nachfolgenden Sondernutzungsvorschriften (SNV) sowie der Situationsplan 1:500 inklusive den zugehörigen Schnitten. 3 Der Planungsbericht dient ausschliesslich zur Erläuterung und ist nicht verbindlicher Bestandteil der Sondernutzungsplanung.

Art. 5 Baubereiche

für Hochbauten

1 Hochbauten inklusive Klein- und Anbauten sowie zugehöriger Untergeschosse sind unter Vorbehalt von § 14 Abs.4 ausschliesslich innerhalb der im Situationsplan 1:500 bezeichneten Baubereiche A bis D zulässig. Die Begrenzungen der Baubereiche gelten als Baulinien und ersetzen die zonengemässen Grenzabstände sowie die Strassenabstände gemäss BauG. 2 In Abweichung zur BauV, Anhang 3, § 2, sind vorspringende Gebäudeteile (Dachvorsprünge, Vordächer, Balkone, Wintergärten, Windfänge) innerhalb der Baubereiche für Hochbauten anzuordnen.

Gestaltungsplan Müligässli, Brugg

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Art. 6 Gebäudeabstände

Innerhalb der im Situationsplan 1:500 bezeichneten „Bereiche minimal einzuhaltender Gebäudeabstände für Hochbauten" ist ein minimaler Gebäudeabstand von 12 m einzuhalten. Voraussetzung ist eine ortsbaulich und architektonisch gute Lösung und die Wahrung der wohnhygienischen und feuerpolizeilichen Anforderungen.

Art. 7 Höhenmasse

1 In den Baubereichen für Hochbauten müssen die baulichen Volumen innerhalb der im Situationsplan & Schnitte 1:500 bezeichneten maximalen Höhen realisiert werden. Diese dürfen nur durch technisch bedingte Aufbauten (Solaranlagen, Lüftungsgeräte, Liftaufbauten, Kamine, Dachrandabschlüsse, Terrassenbrüstungen und Absturzsicherungen usw.) überschritten werden, sofern die qualitativen Voraussetzungen von

Art. 18

Abs. 3 erfüllt sind. Die in den Schnitten A bis D um 5 m von der Begrenzung der Baubereiche für Hochbauten zurückgesetzten Geschosse müssen so platziert werden, dass sie in jedem Fall um mindestens dieses Mass vom darunter liegenden Geschoss zurückversetzt sind. 2 Die im Situationsplan & Schnitte 1:500 als „Richtkote Aussenraum" bezeichneten Koten dienen zur Abstimmung der Bauten und der Umgebungsgestaltung. Die Höhenlage wird im Baubewilligungsverfahren definitiv festgelegt.

Art. 8 Ausnützungsziffer

1 Pro Baubereich für Hochbauten A, B, C und D ist eine maximale Geschossfläche GF von 1'400 m2 zugelassen. Diese Flächen gelten als Kontingente pro Baubereich und ersetzen die zonengemässe Ausnützungsziffer. Im Minimum sind 80% der Kontingente zu realisieren. 2 Wird die Bebauung in Etappen geplant, ist ein Nachweis vorzulegen, wie das zulässige Kontingent unter Einbezug des vorgelegten Teilprojekts eingehalten bzw. ausgeschöpft werden kann. 3 Eine Übertragung von Geschossflächen zwischen zwei benachbarten Baubereichen ist im Umfang von maximal 10% möglich.

Art. 9 Baubereiche Tiefbauten / Untergeschosse

Der Baubereich für Tiefbauten / Untergeschosse ist für folgende zusätzlichen Nutzflächen bestimmt: Gemeinschaftliche Fahrzeugeinstellhalle inklusive Besucherparkplätze, Abstellräume für Velos / Mofas, Neben-, Abstellräume und dergleichen. 1

2 Der Baubereich für Tiefbauten / Untergeschosse darf an der Oberkante seiner Erdüberdeckung vor dem Baubereich A max. 358.00 m.ü.M. und vor dem Baubereich D max. 357 m.ü.M. hoch sein. Dazwischen ist ein kontinuierlicher Verlauf des Terrains zu realisieren.

Art. 10 Erschliessung /

Parkierung

Die motorisierte Arealerschliessung hat von der Baslerstrasse über die im Situationsplan 1:500 bezeichnete neue Erschliessungsfläche zu erfolgen. 1

Gestaltungsplan Müligässli, Brugg

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2 Das erforderliche Parkfelderangebot inklusive der Besucherparkplätze ist innerhalb des Baubereiches für Tiefbauten / Untergeschosse sowie innerhalb der Baubereiche für Hochbauten zu erstellen. 3 Die Zugänge zur gemeinschaftlichen Einstellhalle sind für die Benutzerinnen und Benutzer übersichtlich und gut auffindbar anzuordnen. In der Detailgestaltung sind die Sicherheitsaspekte der Benutzerinnen und Benutzer zu berücksichtigen (einsehbar und beleuchtet).

Innerhalb des Bereiches für Anlieferung ist ausserhalb der Sichtzonen ein Standplatz von 12 m Länge und 3 m Breite zu markieren, welcher zusätzlich einen Umschlagplatz von mind. 3 m x 3 m aufweisen muss, ohne dass der Gehsteig oder die Sichtzone tangiert werden. 4

Art. 11 Langsamverkehr

Die im Situationsplan 1:500 bezeichnete öffentliche Fusswegverbindung von der Baslerstrasse zum Remigersteig muss eine Breite von mindestens 1.2 m aufweisen. Mit dem Baugesuch ist als Basis für die Grenzmutation eine Neuparzellierung der umgelegten öffentlichen Fusswegverbindung vorzulegen. Der neu angelegte Fussweg ist, so weit möglich, mit natürlichen Böschungen oder Trockenmauerelementen auszugestalten. 1

2 Die im Situationsplan 1:500 eingetragenen, internen Fusswegverbindungen sind zusammen mit den jeweils betroffenen bzw. angrenzenden Bauetappen zu erstellen. Ihre gemeinschaftliche Benützung ist durch Dienstbarkeiten zu sichern. 3 Für Zweiradfahrzeuge sind an gut zugänglicher Stelle genügend gedeckte Abstellplätze bereitzustellen. In jedem Mehrfamilienhaus sind genügend grosse, gut zugängliche Abstellräume für Kinderwagen vorzusehen.

9 autres articles

Art. 12 Naturschutzflächen

1 Zum Zeitpunkt der Überbauung innerhalb des Gestaltungsplanperimeters „Müligässli" sind die Naturschutzflächen ökologisch wertvoll zu gestalten und in Absprache mit der Pro Natura Aargau zwei Trockensteinmauern zu finanzieren. Es gilt ein Kostendach von Fr. 40`000.-. 2 Die Grundeigentümer sind verpflichtet, die Naturschutzflächen ökologisch nach den allgemeinen anerkannten Grundsätzen für Trockenstandorte auf eigene Kosten zu bewirtschaften oder bewirtschaften zu lassen. 3 Ab Realisation einer Überbauung ist ein Wasser- und Stromanschluss zur Pflege der Naturschutzflächen zu installieren.

Spätestens nach Abschluss der Bauarbeiten auf den jeweils anstossenden Parzellen sind die Naturschutzflächen der gleichnamigen Parzellen an die Pro Natura Aargau zu Eigentum unter Einräumung einer Dienstbarkeit (Heimschlagrecht) abzutreten. 4

Art. 13 Naturnaher

Aussenbereich

1 Die im Situationsplan 1:500 bezeichneten, naturnah zu gestaltenden Aussenbereiche, sind mit artenreichen Wiesen und standortheimischem Gehölz und Stauden zu bepflanzen. Sie müssen spätestens mit der Realisierung der zugehörigen Baubereiche für Hochbauten angelegt werden.

Gestaltungsplan Müligässli, Brugg

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2 Mit Ausnahme der für die öffentliche Fusswegverbindung nötigen Bauten sowie von ökologisch wertvollen Trockenmauern sind keine Bauten und Anlagen zugelassen.

Art. 14 Privater

Aussenbereich

Die im Situationsplan bezeichneten hochliegenden Gärten sind den angrenzenden Baubereichen für Hochbauten zugeordnet und haben den Bewohnerinnen und Bewohnern im speziell dargestellten Bereich als gemeinschaftlich zugängliche Spiel- und Gartenanlage, Sitzplatz und dergleichen zu dienen. 2 Wesentliche Strukturelemente (Mauern, Zäune, Bepflanzungen usw.) des privaten Grünraumes sind aufeinander abzustimmen, wobei eine überwiegend standortheimische Bepflanzung vorzusehen ist. 3

Der Bereich zwischen den Fassaden und der bepflanzten Vorzone muss gestützt auf ein einheitliches Konzept als eine weitgehend offene Fläche erkennbar bleiben. 4 Offene und gedeckte Geräteräume, Unterstände und dgl. bis max. 20 m2 Grundfläche sind pro jeweiligen Baubereich für Hochbauten A, B, C und D zugelassen.

Art. 15 Bepflanzte Vorzone

1 Entlang des Gehwegrandes ist eine Stützmauer bis zu einer Höhe von maximal 2.2 m zu erstellen. 2 Die im Situationsplan 1:500 bezeichnete „bepflanzte Vorzone" ist auf das Niveau der geplanten Mauerkrone gemäss Abs. 1 entlang der Baslerstrasse aufzufüllen und mit standortheimischen Bäumen, Gehölzen und Stauden zu bepflanzen. Es sind mindestens 5 optisch wirksame Bäume anzupflanzen.

Art. 16 Lärmschutz

1 Im Baubewilligungsverfahren ist mit einem Lärmgutachten aufzuzeigen, dass bei sämtlichen Fenstern von lärmempfindlichen Räumen eine Dämpfung von 19 dB(A) gegenüber der Baslerstrasse K116 erreicht wird. Die in den Schnitten A bis D des Gestaltungsplanes eingezeichneten Bereiche, welche als Ausnahme im Sinne von Art. 30 LSV bezeichnet sind, sind davon ausgenommen. 2 Bei Neubauten sind die Grundrisse lärmoptimiert zu konzipieren. Das heisst, für sämtliche lärmempfindlichen Räume sind Lüftungsmöglichkeiten über seitlich zur Baslerstrasse K116 angeordnete Fenster zu realisieren. Aussenräume (Balkone, Sitzplätze) von Wohnungen sind mittels durchgehend schalldichten Brüstungen gegen Lärm abzuschirmen. Die Decken über den Balkonen sind schallabsorbierend auszuführen. 3 Eine lärmdichte Wand ist nicht zugelassen, soweit die Dämpfung gestützt auf die jeweils geltenden Lärmschutzbestimmungen auf andere Weise erreicht werden kann.

Gestaltungsplan Müligässli, Brugg

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Art. 17 Energie

Um eine zeitgemässe und nachhaltige Bebauung gewährleisten zu können, wird der zum Zeitpunkt der Baueingabe aktuell geltende MinergieStandard verlangt. Energetisch und ökologisch gleichwertige Lösungen sind zulässig.

Art. 18 Entwässerung

Sauberwasser

Mit dem Baugesuch muss ein geologisches Gutachten und ein Entwässerungskonzept zur Ableitung des Hangwassers eingereicht werden, welches von den zuständigen Behörden vor Baubeginn zu bewilligen ist.

Art. 19 Qualitative Anforderungen

1 Für alle Bauten innerhalb der Baubereiche für Hochbauten ist eine einheitliche volumetrische und architektonische Gestaltung sicher zu stellen, die zu einer guten Gesamtwirkung führt. Es sind klare Volumetrien, ruhige Erscheinungsformen sowie einheitliche Farben und Materialien zu realisieren. 2 Die architektonische Gestaltung hat höheren Anforderungen zu genügen. Balkone, Terrassen, Loggien, Treppenhäuser, Vordächer, technische Bauten usw. müssen mit dem Hauptkubus harmonieren. Die geforderte Einheitlichkeit der Bauten bezieht sich auf Dachformen und -abschlüsse, Sekundärbauteile, technische Einrichtungen, Materialisierung und Farbgebung.

Sämtliche Absturzsicherungen, welche die maximalen Höhenmasse überschreiten, müssen aus transparenten Stahlkonstruktionen mit gesetzlich zulässigem Öffnungsanteil bestehen oder mit einer Klarsichtverglasung gestaltet werden. Dachformen

3 Innerhalb des Gestaltungsplanareals sind nur Flachdächer, mit oder ohne Attika, und flach geneigte Dächer bis 50 zugelassen. Technisch bedingte Aufbauten gemäss § 7 Abs. 1 müssen sich gut in die Dachfläche integrieren. Mit Ausnahme begehbarer Terrassen sind die Dächer extensiv zu begrünen.

Umgebung

4 Terrainanpassungen und -übergänge sind qualitätsvoll zu gestalten. Die im Situationsplan bezeichneten „Stützmauern, gestaffelt" sind zu begrünen. Zwischen den übereinander angeordneten Stützmauern ist ein Rücksprung von mindestens 2.5 m zu realisieren. Mit dem Baugesuch ist ein von einem versierten Landschaftsarchitekten erstellter, detaillierter Umgebungsplan einzureichen. Zur Sicherstellung der qualitativen Anforderungen an die Aussenbereiche sind in einem Umgebungsplan die Art der Bepflanzung, der Beläge und der Grünflächen sowie die Höhenverhältnisse im Detail nachzuweisen. Versiegelte Flächen sind auf das Notwendige zu beschränken. 5 Der Stadtrat beurteilt die Einpassung nach den in den Absätzen 1 bis 4 formulierten qualitativen Anforderungen.

Art. 20 Inkrafttreten

Der Gestaltungsplan „Müligässli" tritt mit der Genehmigung durch das zuständige Departement in Kraft. Die Änderung oder Aufhebung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass des Gestaltungsplanes. 2

Gestaltungsplan Müligässli, Brugg

5

Genehmigung

KANTON AARGAU

DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT

RCAN/jwfl

Datum Genehmigung: 04.03.2015

Versand:

- 6. MäfZ

2015

Geschäfts-Nr. BVURO.11.173-1 Gemeinde Brugg; Gestaltungsplan "Müligässli ; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung

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Sachverhalt

1. Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Vorprüfungsbericht

6. August 2013

Öffentliche Auflage

30. August 2013 bis 30. September 2013

Beschluss Gemeinderat

16. Dezember 2014

Eingereicht zur Genehmigung

29.Januar 2015

Ablauf der Beschwerdefrist

8. Februar 2015

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Zuständigkeit zur Genehmigung Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Baugesetz (BauG) für die Ge­ nehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutzverfahren Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.

2. Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Zonenplanung ab. Das Gebiet ist der Wohnzone W2 mit Gestaltungsplanpflicht zugewiesen.

3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Der Gestaltungsplan schafft die planerische Grundlage für die Erschliessung und situationsgerechte Überbauung des Gebiets. Das Gebiet weist ein erhebliches Entwicklungspotential für verdichtetes Bauen auf. Da sich die Lärmquelle (Bruggerstrasse) auf der Südseite befindet, muss der Gestal­ tungsplan eine entsprechende Lärmarchitektur sicherstellen. Dies erfolgt mittels Sondernutzungsvor­ schriften und einer Mantellinie mit baulichen Rücksprüngen. Der Gestaltungsplan scheidet vier Bau­ bereiche und verschiedene Aussenbereiche aus. In den Baubereichen sind Lage und Höhe der

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Bauten und die gestalterischen Rahmenbedingungen festgelegt. Die Erschliessung erfolgt zentral in eine Tiefgarage. Zusätzlich zur Naturschutzfläche im oberen Bereich des Bruggerberges (bereits in der Zonenplanung festgelegt) weist der Gestaltungsplan naturnahe Aussenbereiche im Übergang und die "Hochliegen­ den Gärten" im Bereich zur Kantonsstrasse auf. Die Sondernutzungsvorschriften regeln die Details. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel: • Gestaltungsplan "Müligässli" bestehend aus: • Situation 1:500 • Sondernutzungsvorschriften (SNV) Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im orientierenden Planungsbericht der Gemeinde vom 15. Januar 2015 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 der Raumplanungsver­ ordnung, RPV).

Erwägungen

4. Beurteilung der Vorlage 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichti­ gung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören namentlich die Anforderungen nach § 21 BauG. 4.2 Ortsbauliche Einpassung 4.2.1 Ausgangslage Das Ortsbild der Gemeinde Brugg ist gemäss dem Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) als national bedeutend eingestuft. Die betreffende Parzelle befindet sich nach ISOS innerhalb der Umgebungs-Richtung VI "Oberer Bereich des nordseitigen Uferhangs", der dank archi­ tekturhistorischer, regionaltypischer und räumlicher Merkmale als Ganzheit ablesbar ist. Das Gebiet "Müligässli" liegt am Südhang des Bruggerbergs. Dieses Gebiet ist locker mit Villen aus verschiedenen Epochen bebaut. Direkt angrenzend befindet sich die Villa Baslerstrasse 26. Charak­ teristisch für dieses Gebiet ist der Strassenraum mit Gartenmauer und den erhöhten, stark bestock­ ten Gärten. In letzter Zeit entstanden entlang des Bruggerbergs verschiedene Überbauungen des Südhangs mit Terrassensiedlungen. Diese Bautypen veränderten das Bild des Bruggerbergs stark. 4.2.2 Architektonische Gestaltung Die Stadt Brugg hat für die hier geltende W2-Zone eine Ausnützungsziffer (AZ) von 0,5 inklusive Attika (vgl. § 52 Bau- und Nutzungsordnung, BNO) festgelegt. Der Gestaltungsplan lässt eine AZ von 0,688 zu (5'600 m2 Geschossfläche). Die geplante Bebauung wird relativ dicht. Die Vorgaben von § 21 Abs. 2 BauG werden aus kantonaler Sicht mit dem vorliegenden Gestaltungsplan erfüllt. Die Abweichung gegenüber der Grundnutzungsordnung ist aufgrund der überdurchschnittlichen siedlungsplanerischen Gesamtqualität (Architektur/Freiraum), welche mit dem Gestaltungsplan sicherge­ stellt wird, vertretbar.

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Es ist vorgesehen, eine Kombination von grösseren Punktbauten und Terrassenbauten zu erstellen. Dafür werden vier Baufelder ausgeschieden. Gemäss Richtprojekt sind pro Baufeld zwei Volumen mit jeweils drei Geschossen plus ein Attikageschoss geplant. Diese sollen quer zum Hang angeord­ net werden. Die oberen Geschosse müssen um 5 m (Baslerstrasse) beziehungsweise 15 m für die Abstufung des Höhenmasses zurückversetzt werden. Demzufolge treten die Gebäude gegenüber dem hauptsächli­ chen Betrachtungsort, der Baslerstrasse, lediglich dreigeschossig in Erscheinung. Der Gestaltungs­ plan legt die Höhenmasse mit einer Mantellinie fest. Die maximale Geschossfläche pro Baufeld be­ trägt 1'400 m2. Die Zwischenräume zwischen den Baufeldern müssenmindestens 12 m betragen. Damit soll sicher­ gestellt werden, dass der Hang zwischen den Baukuben wahrgenommen werden kann und die be­ stehende Bebauungsstruktur mit einzelnen Baukörpern trotz grösserer Ausnutzung weitergeführt wird. Der Gestaltungsplan legt auch einen Baubereich für Tiefbauten/Untergeschosse fest. Diese Sam­ melgarage tritt gegen die Baslerstrasse als sockelartiges Geschoss in Erscheinung. Die vorgesetz­ ten, hochliegenden Gärten übernehmen ein städtebauliches Element der Bebauung entlang der Bas­ lerstrasse. 4.2.3 Aussenraumqualität Neben den mindestens 12 m breiten Zwischenräumen ist vor den Baukörpern ein grosszügiger Aussenraum vorgesehen. Die Nutzung des im Gestaltungsplan bezeichneten privaten Aussenbereichs ist in § 14 SNV geregelt. Er dient als gemeinschaftlich zugängliche Spiel- und Gartenanlage. Der Bereich muss gestützt auf ein einheitliches Konzept als zusammenhängende Fläche gestaltet wer­ den. Offene und gedeckte Geräteräume und Unterstände maximal 20 m2 Grundfläche sind pro jewei­ ligen Baubereich für Hochbauten zugelassen. Für die Konkretisierung des Aussenraums ist gemäss § 19 Abs. 4 SNV ein Umgebungsplan einzu­ reichen. Dies ist zweckmässig. Gemäss § 13 SNV muss der naturnahe Aussenraum, welcher im hinteren, nördlichen Teil des Grundstücks vorgesehen ist, mit artenreichen Wiesen und standortheimischen Gehölzen bepflanzt werden. Auch der Zeitpunkt der Realisierung ist geregelt. Eine entscheidende Idee des Projekts ist es, den Hang des Bruggerbergs mit 12 m breiten Zwi­ schenräumen zwischen den Häusern sieht- und erlebbar zu erhalten. Die zurückversetzten Hausein­ gänge führen jedoch dazu, dass der Hang zwischen den Gebäuden mit gut 5 m hohen Stützmauern aufgefangen werden muss. Eine Begrünung solch hoher Mauern ist schwierig. Der Gestaltungsplan legt daher in § 19 Abs. 4 SNV fest, dass diese Stützmauern gestaffelt ausgeführt werden müssen und zu begrünen sind. Die Rücksprünge haben mindestens 2,5 m zu betragen. Damit kann die prob­ lematische Wirkung der Abstufung gemildert werden. 4.2.4 Strassenraumgestaltung/Erschliessung Gestaltungspläne können von den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften abweichen, wenn die in § 21 Abs. 2 BauG angeführten Voraussetzungen gegeben sind. An der Baslerstrasse sind die Verhält­ nisse ausserordentlich. Die Hanglage, die rückwärtige Naturschutzzone, die bestehenden Bauten, die geringe baulich nutzbare Tiefe der Bauzone und Ortsbildanforderungen schaffen ausseror­ dentlich schwierige Verhältnisse. Eine Erschliessung nach Massgabe der Normalvorschriften ist in dieser Situation nicht denkbar. Die Baslerstrasse K 116 war jahrzehntelang Bestandteil der national wichtigen Strassenverbindung Basel-Zürich und dementsprechend grosszügig ausgebaut. Unter Berücksichtigung all dieser Elemente ist es vertretbar, wenn Gestaltungspläne an diesem Strassenabschnitt planerische Festlegungen enthalten, die in einem gewissen Mass von den allgemeinen Bauvorschriften abweichen.

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Die Bepflanzung der Vorzone (Raum zwischen der hier typischen 2,2 m hohen Gartenmauer und dem privaten Aussenbereich) soll gemäss SNV mit standortheimischen Bäumen, Gehölzen und Stauden erfolgen. Es sind nach Möglichkeit mindestens fünf optisch wirksame Bäume anzupflanzen. Die Umsetzung dieser Vorgabe ist entscheidend für ein qualitätsvolles Erscheinungsbild entlang der Baslerstrasse. Die Tiefgarageneinfahrt, die erforderlichen Sichtzonen und die Anlieferung (Standplatz) unterbrechen die Vorzone auf einem Teilbereich entlang der Baslerstrasse. Zwecks Abstimmung der verkehrsseitigen und gestalterischen Anforderungen wurde der Standplatz unter Berücksichtigung der Sichtzonen auf 12 m Länge beschränkt, eine erste hinterliegende Sichtzone (für die Sicht auf Fussgänger) und eine zweite Sichtzone (Sicht auf den motorisierten Individualverkehr) ausgeschieden. Dies ist sowohl städtebaulich wie verkehrstechnisch vertretbar. Der zu verlegende, öffentliche Fussweg von der Baslerstrasse zum Remigersteig muss eine Min­ destbreite von 1,2 m aufweisen (§ 11 Abs. 1 SNV) und so weit möglich mit natürlichen Böschungen oder Trockenmauerelementen ausgestaltet werden. Dies ist sachgerecht. 4.3 Lärm Das Areal ist der Lärmempfindlichkeitsstufe (ES) III zugeteilt. Das Planungsgebiet grenzt im Süden an die Kantonsstrasse K 116 (Baslerstrasse), welche im heutigen Zustand einen durchschnittlichen täglichen Verkehr (DTV) von ca. 10770 Fahrzeugen/Tag aufweist, bei einem Schwerverkehrsanteil von 10 % am Tag und 5 % in der Nacht. Die den Gestaltungsplan umfassenden Parzellen gelten als unerschlossen. Nach Art. 30 Lärm­ schutzverordnung (LSV) dürfen Bauzonen für Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen nur so weit erschlossen werden, als die Planungswerte (PW) eingehalten sind oder durch eine Änderung der Nutzungsart oder durch planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen eingehalten werden können. Für kleine Teile von Bauzonen kann die Vollzugsbehörde Ausnahmen gestatten. Das Lärmgutachten des Ingenieurbüros Porta + Partner AG, Brugg, vom 25. November 2011 weist für das Richtprojekt PW-Überschreitungen aus. Mit einer 1 bis 1,2 m hohen Lärmschutzwand auf der hinteren Stützmauer können die PW im zweiten Obergeschoss sowohl an den Frontfassaden wie auch an einem Punkt auf der Seitenfassade des östlichsten Gebäudes nicht eingehalten werden. Mit einer Wandhöhe von 2,5 bis 2,7 m blieben die PW an fast allen Beurteilungspunkten eingehalten, eine so hohe Lärmschutzwand würde jedoch das Ortsbild und die Wohnqualität im Erdgeschoss erheblich beeinträchtigen. Als wichtigste Lärmschutzmassnahme sind daher die hochliegenden Gärten vorgesehen. Ihre Wir­ kung entfalten diese vor allem für das Erdgeschoss und die Aussenräume, für die Obergeschosse demgegenüber nur in beschränktem Ausmass. Auf eine weitere, auf die Vorzone aufgesetzte Lärm­ schutzwand wird aus städtebaulichen Gründen verzichtet. An ihrer Stelle wird in § 16 SNV eine lärmoptimierte Anordnung der Räume verlangt. Zudem wird die notwendige Dämpfung (19 dB[Aj) gegenüber der Baslerstrasse festgelegt. Für sämtliche lärmempfindlichen Räume sind Lüftungsmög­ lichkeiten über seitlich zur Baslerstrasse K 116 angeordnete Fenster zu realisieren. Zu beachten ist, dass die massgebenden Grenzwerte bei allen Fenstern lärmempfindlicher Räume einzuhalten sind. Aussenräume von Wohnungen sind mittels durchgehenden schalldichten Brüstungen gegen Lärm abzuschirmen. Die Decken über den Baikonen sind schallabsorbierend auszuführen. Die Anforderungen der Umweltschutzgesetzgebung werden damit erfüllt. 4.4 Sondernutzungsvorschriften Die Sondernutzungsvorschriften sind rechtskonform und unterstützen die Zielsetzungen des Gestal­ tungsplans in sachgerechter Art und Weise.

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4.5 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

Beschluss 1.

Der Gestaltungsplan "Müligässli" der Stadt Brugg, vom 16. Dezember 2014, wird genehmigt. 2.

Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

Verteiler • Stadtrat, Hauptstrasse 3, 5200 Brugg • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Verkehr BVU

Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist - neben dem Genehmigungsentscheid gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsent­ scheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten.

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6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abtei­ lung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingese­ hen werden.

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