Gestaltungsplan Am Rain

Plan d'affectation spécial · Brugg

Document

Numéro
13.232
Type
Plan d'affectation spécial
Commune
Brugg
Canton
Argovie
Niveau
Commune
Approuvé par
BVU
Adopté
13 août 2018
En vigueur depuis
13 août 2018

Carte

Le canton ne publie pas de périmètre pour ce document. La carte montre Brugg avec ses zones à bâtir.Ouvrir la carte complète

Fichiers

SNP-4095-2018-E-2.pdfOuvrir dans un nouvel onglet

Texte

SNP-4095-2018-E-2.pdf

Stadt Brugg

Kanton Aargau

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Übersichtsplan ohne Massstab

Vorprüfungsbericht

vom: 18. Oktober 2017

Mitwirkung

vom: 3. April 2017

bis: 2. Mai 2017

Öffentliche Auflage

vom: 10. November 2017

bis: 11. Dezember 2017

Beschlossen vom Stadtrat

am: 6. März 2018

Der Stadtammann 71 ( 61-4‚dal i chreibe

Genehmigung durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt

Genehmigung

Aarau, den Der

Gestaltungsplan Am Rain

ret Genehmigungsexemplar

gemäss § 21 BauG

Sondernutzungsvorschriften Weitere Bestandteile des Gestaltungsplanes: - Situationsplan 1:500 - orientierender Planungsbericht (mit Beilagen) Erstellung

30.08.2016 / bel

Revidiert

28.08.2017 / bel

Architektur

Adrian Streich Architekten AG Badenerstrasse 156 CH-8004 Zürich

Landschaftsarchitektur

Schmid Landschaftsarchitekten GmbH Uetlibergsrasse 137 CH-8045 Zürich

Raumentwicklung

Metron Raumentwicklung AG Stahlrain 2 CH-5201 Brugg

Stadt Brugg 1 Gestaltungsplan Am Rain

2

Inhaltsverzeichnis A

Art. 1

Art. 2

Art. 5 Allgemeine Bestimmungen

Ziel und Zweck Geltungsbereich und Bestandteile Richtprojekt Verhältnis zum übergeordneten Recht Generelle Lage und Abmessung

3 3 3 3 3 3

•

Art. 6

Art. 7

Art. 8

Art. 9

Art. 10

Art. 11

Art. 12

Art. 13

Art. 14 Nutzung und Gestaltung

Nutzweise Ausnützung Baubereiche Vorspringende Gebäudeteile Unterirdische Bauten, Unterniveaubauten Maximale Höhenkoten Geschosse Gestaltung Dachgestaltung

4 4 4 4 5 5 5 5 5 6

•

40 autres articles

Art. 15

Art. 16

Art. 17 Freiraum

Freiraum Bepflanzung Bestehende Trafostation

6 6

•

Art. 18

Art. 19

Art. 20

Art. 21 Erschliessung und Parkierung

Erschliessung für motorisierten Verkehr Fusswege Parkierung Personenwagen Parkierung Fahr- und Motorräder

7 7 8 8

•

Art. 22

Art. 23

Art. 24 Umwelt

Meteorwasser Abfallentsorgung Energie

9 9 9 9

•

Art. 25

Art. 26 Schlussbestimmungen

Etappierung Inkrafttreten, Änderung und Aufhebung

10

Art. 3

Art. 4 7

7

9

10

io

3

Präambel Der Stadtrat von Brugg erlässt gestützt auf § 25 Abs. 3 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen des Kantons Aargau (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 den nachstehenden Gestaltungsplan:

Allgemeine Bestimmungen

A

Art. 1 Ziel und Zweck

1

Der Gestaltungsplan sichert einen städtebaulich und architektonisch hochwertigen Ersatz der bestehenden Wohnbauten bei gleichzeitiger, massvoller Verdichtung des Gestaltungsplangebiets.

Art. 2 1

Geltungsbereich und Bestandteile

Der Gestaltungsplan gilt für den im Situationsplan bezeichneten Perimeter.

2

Der Gestaltungsplan besteht aus den nachfolgenden Sondernutzungsvorschriften (SNV) und dem zugehörigen Situationsplan 1:500.

Art. 3 Richtprojekt

1

Das Richtprojekt vom 10.02.2017 dient als Beurteilungsgrundlage für die Neubauten und die Freiraumgestaltung und ist bei der weiteren Projektierung bzw. bei der Auslegung der Gestaltungsplanvorschriften beizuziehen. 2

Die Neubauten und die Freiräume müssen mindestens eine gleichwertige städtebauliche, gestalterische und ökologische Qualität aufweisen wie das Richtprojekt. 3

Abweichungen vom Richtprojekt sind möglich (z. B. Fassadengestaltung), sofern dessen Qualität gewahrt bleibt. Sie sind zu begründen und müssen nachweislich zu einem besseren Gesamtergebnis beitragen.

Art. 4 Verhältnis zum übergeordneten Recht

1

Soweit der Gestaltungsplan keine anderen Festlegungen enthält, gilt die Bau- und Nutzungsordnung der Stadt Brugg. 2

Vorgehendes kantonales und eidgenössisches Recht bleibt vorbehalten.

Art. 5 1

Generelle Lage und Abmessung

Bei den im Situationsplan mit "generelle Lage und Abmessung" bezeichneten Elementen besteht zugunsten der weiteren Projektierung ein Handlungsspielraum bei der definitiven Lage und Abmessung des Standorts.

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4

B

Nutzung und Gestaltung

Art. 6 Nutzweise

Im Gestaltungsplanperimeter sind Wohnungen und nicht störende Dienstleistungsund Gewerbebetriebe zulässig. 2

In den Erdgeschossen entlang der Zurzacherstrasse sind vorzugsweise Gewerbeund Dienstleistungsbetriebe mit schwachem Kundenverkehr, Ateliers oder Wohnateliers anzusiedeln. 3

Anlieferungsflächen für Personen- und Lieferwagen bis max. 3.5 t sind nur in Verbindung mit den Erdgeschossnutzungen gemäss § 6 Abs. 2 SNV zulässig. Der Stadtrat kann andere Nutzungen zulassen, sofern nachgewiesen wird, dass kein Bedarf nach Nutzungen gemäss Abs. 2 gegeben ist. Das Erstellungsrecht für die Anlieferungsflächen gemäss Abs.3 entfällt, sobald auf die Umsetzung von Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe mit schwachem Kundenverkehr verzichtet wird. 4

Art. 7 1

Ausnützung

Für das Gestaltungsplangebiet gilt eine Ausnützungsziffer von maximal 1.2.

Art. 8 Baubereiche

1

Gebäude dürfen nur innerhalb der durch Baulinien begrenzten Baubereiche erstellt werden. Die Baulinien ersetzen die zonengemässen Grenzabstände und die gesetzlichen Strassenabstände.

2

Die Gebäude dürfen bis an die Baulinien gestellt werden. Es gilt die geschlossene Bauweise. 3

Neubauten sind grundsätzlich auf die Pflichtbaulinien zu stellen. Die Pflichtbaulinien gelten über alle realisierten Geschosse. Untergeordnete Abweichungen (z. B. zur Anpassung des Eingangshofs) sind zulässig. " Ausserhalb der Baubereiche sind folgende Bauten und Anlagen zulässig:

unterirdische Bauten und Unterniveaubauten, Klein- und Kleinstbauten sowie Elemente der Freiraumgestaltung (z. B. Mauern, Sitzgelegenheiten, Pergolas, Velounterstände). 5

Untergeordnete Bauten und Anlagen innerhalb des Strassenabstandsraums bedürfen einer Ausnahmebewilligung gemäss § 67a Abs. 2 BauG.

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5

Art. 9 Vorspringende Gebäudeteile

1

Vorspringende Gebäudeteile ragen höchstens 1,50 m, bei Klein- und Anbauten höchstens 60 cm über die Baulinien und dürfen — mit Ausnahme von Dachvorsprüngen und Vordächern — pro Gebäudeeinheit gesamthaft nicht breiter sein als ein Drittel des zugehörigen Fassadenabschnitts. Davon ausgenommen sind die Eingangshofbereiche, die gemäss § 15 Abs. 4 SNV zu gestalten sind. 2

In den Abstandsraum von Strassen dürfen ragen: a) Dachvorsprünge, wenn sie wenigstens 4,50 m über dem Strassenniveau liegen, b) andere vorspringende Gebäudeteile, wenn sie die Voraussetzungen für eine erleichterte Ausnahmebewilligung gemäss § 67a BauG erfüllen.

Art. 10 Unterirdische Bauten, Unterniveaubauten

1

Unterirdische Bauten und Unternviveaubauten haben gegenüber der städtischen Parzelle Nr. 2057 entlang der Zurzacherstrasse und gegenüber der Am Rain-Strasse einen Abstand von 4.0 m einzuhalten. Davon ausgenommen sind Elemente für die Hangsicherung und Fundationen.

Art. 11 Maximale Höhenkoten

Die im Situationsplan festgelegten maximalen Höhenkoten in Meter über Meer (m ü. M.) dürfen nur durch Dachaufbauten im Sinne von Absatz 2 überschritten werden. 1

Als Dachaufbauten im Sinne des Gestaltungsplans gelten Anlagen zur Gewinnung von erneuerbarer Energie, Kamine, Liftüberfahrten sowie technische Aufbauten (z. B. Zu- und Abluftfassung).

2

3

Die Ausdehnung der Dachaufbauten ist auf das Nötigste zu minimieren.

Art. 12 Geschosse

1

Innerhalb der zulässigen, maximalen Höhenkoten ist die Geschosszahl im Rahmen des übergeordneten Rechts frei wählbar. 2

Gegenüber der Zurzacherstrasse sind nur drei Vollgeschosse zulässig.

3

Attikageschosse sind im Gestaltungsplangebiet nicht zulässig.

Art. 13 Gestaltung

1

Bauten, Anlagen, Umschwung und Terrainveränderungen sind für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine besonders gute Gesamtwirkung erreicht wird.

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6

2

Mit den Baugesuchen sowie bei zukünftigen Sanierungsvorhaben ist jeweils ein Farbund Materialkonzept einzureichen.

Art. 14 Dachgestaltung

Im Gestaltungsplanperimeter sind nur Flachdächer zulässig.

1

Die Dächer sind als ruhige und homogene Dachlandschaft auszubilden. 3

Flachdächer sind, soweit sie nicht im Sinne von § 11 Abs. 2 SNV genutzt werden, ökologisch wertvoll und extensiv gemäss SIA Norm 312 zu begrünen.

C

Freiraum

Art. 15 Freiraum

1

Der Freiraum ist gemäss dem Richtprojekt weiter zu detaillieren und in verschiedene Nutzungsbereiche zu gliedern. Die im Situationsplan bezeichneten Spielbereiche sind als gemeinschaftlich nutzbare Spielflächen zu gestalten, die eine hohe Aufenthalts- und Gestaltungsqualität aufweisen (z. B. Art des Spielgeräts, Materialwahl, Sonnenschutz). Sie haben den Ansprüchen unterschiedlicher Altersgruppen Rechnung zu tragen.

2

3

Die Erschliessungsfläche an der Zurzacherstrasse und der Am Rain-Strasse dient als Übergangsbereich zwischen Strasse und Siedlung. Entlang der Erschliessungsfläche sind Hauseingänge, kleine baumbestandene Plätze, die oberirdischen Parkfelder und die Aufgänge in den Innenhofbereich anzuordnen. Für die Zugänge zur Velogarage und zu den Entsorgungsanlagen sind Einlässe vorzusehen. Der Eingangshofbereich an der Zurzacherstrasse dient als Zugangsbereich zu den oberen Hauseingängen. Der Hof ist umlaufend gedeckt und in der Mitte mit einer grossen Öffnung zu gestalten. Die Überdeckung beträgt maximal 60% der Bereichsfläche. Mit einem hochwertigen Belag und gestalterischen Akzenten (z. B. Brunnen, Pflanzen) ist für eine unverwechselbare Identität zu sorgen. 4

Die Grünfläche dient als ökologische Ausgleichsfläche und Ruhepol für die Siedlung. Sie ist als grosszügiger, ökologisch wertvoller Blumenrasen mit markanten Bäumen, Strauchgruppen und Krautsäumen zu gestalten und dauerhaft zu unterhalten. Schmale Wegverbindungen haben die Zurzacher- und die Am Rain-Strasse mit den sekundären Hauseingängen zu verbinden. Innerhalb der Grünfläche sind untergeordnete Möglichkeiten zur Aneignung durch die Bewohner zu schaffen (z. B. Sitzgelegenheiten, Mietergärten). 6

Der Übergangsbereich Grün- und Erschliessungsfläche kann sowohl als Erweiterung der Erschliessungs- bzw. der Grünflächen genutzt werden.

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7 7

Der Innenhofbereich dient als grüner, sozialer Raum für alle Bewohner. An zentraler Stelle ist ein Spielplatz mit schattenspendenden Bäumen und einem Aufenthaltsort (z. B. bewachsene Pergola) vorzusehen. Die seitlichen Bereiche sind als Blumenrasenflächen mit Zier- und Obstbäumen zu gestalten und dauerhaft zu unterhalten. Der Zugang aus den Erdgeschosswohnungen auf die Rasenflächen ist zu gewährleisten. 8

Mit jeder Bauetappe ist ein Umgebungsplan einzureichen und von der Stadt Brugg genehmigen zu lassen. Mit dem Umgebungsplan der ersten Bauetappe ist eine gute Gestaltung des Schnittstellenbereichs zwischen den beiden Bauetappen nachzuweisen. 9

Vor jeder Bauabnahme ist ein Pflegekonzept für die Umgebung einzureichen und von der Stadt Brugg genehmigen zu lassen.

10

Die bestehende Lärmschutzwand entlang der Zurzacherstrasse ist in Abstimmung mit den Bauetappen und den kantonalen Behörden zurückzubauen.

Art. 16 Bepflanzung

1

Im Gestaltungsplangebiet sind nur 100% einheimische oder standortgerechte, ökologisch wertvolle Sträucher und Bäume zulässig. 2

Der Einsatz von Pflanzen, die gemäss InfoFlora als invasive Neophyten klassifiziert sind, ist nicht zulässig.

3

Entlang der Zurzacherstrasse ist eine Baumreihe zu pflanzen. Die Bäume sind so zu pflanzen, dass die Einrichtung zweier Anlieferungsflächen möglich ist.

Art. 17 Bestehende Trafostation

1 Die bestehende Trafostation ist in Koordination mit der IBB Strom AG in den Ersatzneubau zu integrieren.

D

Erschliessung und Parkierung

Art. 18 Erschliessung für motorisierten Verkehr

1

Die Erschliessung für den motorisierten Verkehr erfolgt rückwärtig über die Am RainStrasse an den im Situationsplan bezeichneten Bereichen.

2 Ab der Zurzacherstrasse sind nur untergeordnete Zufahrten (z. B. für Anlieferung, Umschlag, Notzufahrten) zulässig.

3

Falls auf der Parzelle Nr. 1823 ein Neubau mit Tiefgarage erstellt wird, ist zu Gunsten der Parzelle Nr. 1856 die Mitbenützung der Tiefgarage, insbesondere durch dauernde und entgeltliche Zuteilung von drei Parkfeldern mit Anschlussrecht für eine Fussgängerverbindung oder durch Gewährung eines Anschlussrechts für eine auf der Parzelle Nr. 1856 erstellte Tiefgarage, mittels Grunddienstbarkeit in geeigneter Weise zu sichern. Der entsprechende Dienstbarkeitsvertrag ist mit dem Baugesuch für die

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8

2. Etappe nach § 25 Abs. 2 SNV einzureichen. Die erforderlichen Dienstbarkeiten werden durch die Eigentümerschaft der Parzelle Nr. 1823 unentgeltlich eingeräumt. Die Kosten für den Dienstbarkeitsvertrag und für die erforderlichen baulichen Massnahmen gehen zu Lasten der Eigentümerschaft der Parzelle Nr. 1856.

Art. 19 Fusswege

1

Der Gestaltungsplanperimeter ist mit einem feinmaschigen, beide Etappen umfassenden Fusswegnetz auszustatten. 2

Der im Situationsplan bezeichnete öffentliche Gehweg entlang der Zurzacherstrasse hat eine Mindestbreite von 2 m aufzuweisen. 3

Der öffentliche Gehweg ist dauernd und unentgeltlich für die Benützung durch die Allgemeinheit freizuhalten und mittels Grunddienstbarkeit zu sichern. Der entsprechende Dienstbarkeitsvertrag ist mit dem ersten Baugesuch einzureichen. 4

Die Bauherrschaften haben den öffentlichen Gehweg in zwei Etappen und auf eigene Kosten zu erstellen. Die im Situationsplan bezeichneten arealquerenden Durchwegungen dienen der Quartierverbindung zwischen der Zurzacherstrasse und der Strasse Am Rain. Sie haben eine Mindestbreite von 1.20 m aufzuweisen. Die arealquerenden Durchwegungen sind mit geschwungenen Wegführungen auszuführen.

6

7

Die Bauherrschaften erstellen die arealquerenden Durchwegungen auf eigene Kosten.

Art. 20 Parkierung Personenwagen

1

Das Parkfelder-Angebot für Wohnnutzungen ist auf 75 - 85% des Richtwerts gemäss VSS-Norm SN 640 281 zu reduzieren. Für die Besucher sind zusätzlich 10% der Bewohner-Parkfelder bereitzustellen. 2

Das Parkfelder-Angebot für die übrigen Nutzungen hat sich nach den entsprechenden Werten der VSS-Norm SN 640 281 zu richten. 3

Die Parkfelder sind grundsätzlich unterirdisch anzuordnen. Oberirdische Parkfelder sind nur in den im Situationsplan bezeichneten Bereichen "Besucher und Gewerbe PP" zulässig. 4

Werden die unterirdischen Abstellplätze in Etappen erstellt, ist die Anschlussmöglichkeit für die spätere Etappe sicherzustellen. Die Bauherrschaft hat mit dem Baugesuch für die erste Etappe einen entsprechenden Nachweis zu erbringen. 5

In der Tiefgarage sind bedarfsgerechte Auflademöglichkeiten für E-Fahrzeuge zu schaffen.

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9

Die im Situationsplan bezeichneten Anlieferungsflächen dienen der Anlieferung und dem Umschlag für Dienstleistungs- und Gewebebetriebe entlang der Zurzacherstrasse. Sie dürfen nicht als Kurzzeit- oder Dauerparkfelder genutzt werden. 7

Der Aufhebungsbeschluss für die bestehenden öffentlichen Parkfelder entlang der Zurzacherstrasse hat zusammen mit der Erteilung der Baubewilligung für die erste Bauetappe durch die Stadt Brugg zu erfolgen. Die Fläche der aufgehobenen Parkfelder ist für den öffentlichen Gehweg zu nutzen.

Art. 21 Parkierung Fahr- und Motorräder

1

Die Anzahl Fahrradabstellplätze hat sich nach den VSS-Normen SN 640 065 und SN 640 066 zu richten. Fahrradabstellplätze sind in die übergeordnete Freiraumgestaltung zu integrieren.

2

Die Anzahl Abstellplätze für Motorräder beträgt maximal 10% der Anzahl zu erstellender Parkfelder für Personenwagen. 3

Es sind Voraussetzungen für bedarfsgerechte Auflademöglichkeiten für E-Bikes zu schaffen.

E

Umwelt

Art. 22 Meteorwasser

1

Das im Gestaltungsplangebiet anfallende, unverschnnutzte Regenwasser ist in geeigneter Weise über Versickerungs- und Retentionsflächen dem Grundwasser oder einem Vorfluter zuzuführen. 2

Regenwasser, welches nicht versickert werden kann oder darf, ist im Sinne von Art. 7 des eidgenössischen Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 19911 und nach Massgabe des generellen Entwässerungsplans abzuleiten.

Art. 23 Abfallentsorgung

1

Für die Bewirtschaftung der im Gestaltungsplangebiet anfallenden Abfälle sind die nötigen Flächen und die erforderlichen Einrichtungen zu schaffen.

Art. 24 Energie

1

Neubauten haben eine effiziente und ökologisch ausgerichtete Energieversorgung aufzuweisen. Sie sind so zu erstellen, dass sie: dem jeweils gültigen MINERGIE -Standard entsprechen, oder höchstens 80% des zulässigen Heizwärmebedarfs gemäss § 5 Abs. 4 der jeweils gültigen Energieverordnung (EnergieV) benötigen und den Wärmebedarf für das Warmwasser mehrheitlich mit erneuerbarer Energie decken, 1 SR 814.20

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10

—

F

oder ausschliesslich erneuerbare Energie oder Abwärme nutzen.

Schlussbestimmungen

Art. 25 Etappierung

1

Das Gestaltungsplangebiet darf in zwei Etappen gemäss dem Situationsplan überbaut werden. 2

Die erste Etappe umfasst die nordöstliche, die zweite Etappe die südwestliche Perimeterhälfte. 3

Die Neubauten der zweiten Etappe müssen die Traufhöhen entlang der Zurzacherstrasse und die Höhenkoten der Umgebung entlang der Etappengrenze von der ersten Etappe übernehmen. 4

Der Neubau der zweiten Bauetappe hat bezüglich Farbe, Materialisierung usw. eine verwandte Fassadengestaltung wie der Neubau der ersten Etappe aufzuweisen.

Die Flache der öffentlichen Parkfelder entlang der Zurzacherstrasse ist in der ersten Bauetappe aufzuheben und für den öffentlichen Gehweg freizugeben.

Art. 26 Inkrafttreten, Änderung und Aufhebung

Der Gestaltungsplan mit den dazugehörigen Sondernutzungsvorschriften tritt mit der Genehmigung durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt in Kraft. Die Anderung oder Aufhebung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass des Gestaltungsplans.

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Genehmigung

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DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT

RCAN/cbd4

Datum Genehmigung: 13.08.2018

Versand:

1 4. Aug. 2018

Geschäfts-Nr. BVUARE.13.232 Gemeinde Brugg; Gestaltungsplan "Am Rain"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung

Sachverhalt

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1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Stadtrat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

18. Oktober 2017 3. April bis 2. Mai 2017 10. November bis 11. Dezember 2017 6. März 2018 26. Juni 2018 23. Juli 2018

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.

2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf eine vorgezogene Teiländerung der Nutzungsplanung Siedlung ab, welche der Einwohnerrat am 4. Mai 2018 beschlossen hat. Diese Änderung liegt gleichzeitig zur Genehmigung durch den Regierungsrat vor.

3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Im Gebiet "Am Rain" sollen die bestehenden Wohnbauten ersetzt werden. Die Neusiedlung soll von hoher Qualität sein und einen Beitrag zur Innenentwicklung leisten. Gestützt auf eine Machbarkeitsstudie wurde ein Studienauftrag ausgelöst. Die Resultate bildeten die Grundlage für das Richtprojekt und den vorliegenden Gestaltungsplan (GP).

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Das Siegerprojekt ist, gestützt auf die aktuelle Nutzungsplanung, nicht realisierbar. Die Stadt Brugg hat sich entschieden, für das Areal eine Teiländerung der Nutzungsplanung durchzuführen, die mit der laufenden Gesamtrevision abgestimmt ist. Die mit dem GP gesteckten Ziele können wie folgt zusammengefasst werden: • städtebaulich und architektonisch hochwertiger Ersatz der bestehenden Wohnbauten bei gleichzeitig massvoller Verdichtung • flexible, vielfältige und preisgünstige Wohntypologien im rückwärtigen geschützten Bereich und Büros und Wohnateliers im Lärmbereich der Zurzacherstrasse • gestalterische und sozialräumliche Strassenaufwertung, Verzicht auf Lärmschutzwand • Realisierung in Etappen • Aufhebung der Parkplätze entlang der Zurzacherstrasse zugunsten eines durchgehenden Trottoirs 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte der vom Stadtrat Brugg am 6. März 2018 beschlossenen Vorlage: • GP "Am Rain" bestehend aus: • Situation 1:500 • Sondernutzungsvorschriften (SNV) Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im orientierenden Planungsbericht der Gemeinde vom 11. Juni 2018 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 der Raumplanungsverordnung, [RPV]). 3.3 Vorprüfungsergebnis Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 18. Oktober 2017 ohne Vorbehalte abgeschlossen worden.

Erwägungen

4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 21 BauG. 4.2 Verfahrenskoordination Der vorliegende Sondernutzungsplan (SNP) und die erforderliche Änderung des Nutzungsplans Siedlung sind materiell und formell aufeinander abgestimmt. Die Voraussetzungen sind erfüllt, um beide Vorlagen koordiniert zu genehmigen. Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt beschliesst daher den vorliegenden SNP koordiniert mit dem Regierungsratsbeschluss über die Änderung des Nutzungsplans Siedlung. Die Genehmigungen des SNP und der Änderung des Nutzungsplans Siedlung werden gleichzeitig publiziert.

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4.3 Raumplanerische Beurteilung 4.3.1 Siedlungsentwicklung nach innen Handlungsgebiet nach S 1.2 Die Stadt Brugg ist gemäss Raumkonzept Aargau zusammen mit der Gemeinde Windisch eine Kernstadt. Diese bilden die Motoren der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Entwicklung. Die Kernstädte im Aargau sollen gemäss Richtplan gut einen Fünftel des prognostizierten Wachstums aufnehmen. Eine der zentralen Aufgabe ist deshalb die hochwertige Siedlungsentwicklung nach innen. Das Areal "Am Rain" ist gemäss dem Räumlichen Entwicklungsleitbild Brugg-Windisch ein entscheidendes Handlungsgebiet für diese geplante Innenentwicklung. Der vorliegende GP soll einen wichtigen Beitrag zur Innenentwicklung und zur Stärkung der Zurzacherstrasse im Sinne der Entwicklungsstudie Zurzacherstrasse (Zielbild 2040+) der Stadt Brugg leisten. Das Areal "Am Rain" weist eine Fläche von über 8000 m2 auf. Der GP leistet einen wesentlichen Beitrag für eine hochwertige Siedlungsentwicklung nach innen. Er trägt zur haushälterischen Nutzung des Bodens bei, indem er ein gut erschlossenes, zentral gelegenes Gebiet verdichtet und gleichzeitig zu einer wesentlichen Aufwertung des Areals (vielfältige Freiräume) führt. Die Vorlage stimmt mit den behördenverbindlichen Vorgaben und Handlungsanweisungen des kantonalen Richtplans überein (vgl. nachfolgende Ziffern). 4.3.2 Siedlungsqualität Eine wesentliche Aufgabe der Nutzungsplanung ist es, die Siedlungsqualität zu fördern (Richtplankapitel S 1.1). Weichen Festlegungen des GP vom allgemeinen Nutzungsplan ab, hat der Gemeinderat aufzuzeigen, inwiefern dies zu einem siedlungs- und landschaftsgestalterisch besseren Ergebnis führt (§ 21 Abs. 2 BauG). Die Fachstellungnahme liegt mit Datum vom 1. Mai 2017 vor. Ortsbild und Städtebau Der GP "Am Rain" basiert auf dem weiterbearbeiteten Richtprojekt. Dieses ist aus einem Studienauftrag zur Weiterbearbeitung und Ausführung empfohlen worden. Das Projekt wird mit seinen besonderen städtebaulichen und aussenraumgestalterischen Qualitäten im Gestaltungsplanentwurf abgebildet. Es dient gemäss SNV "als Beurteilungsgrundlage und ist bei der weiteren Projektierung beizuziehen". Das neue Siedlungskonzept spannt sich als raumgreifende Figur über die ganze Länge und Tiefe des Grundstücks auf. Die Grossform ist gegliedert und in der Höhe abgestuft und fügt sich so gut in die bestehende Situation ein. Das Projekt weist hohe bauliche, räumliche und auch landschaftsgestalterische Qualitäten auf, welche durch die Vorgaben im GP sachgerecht gesichert werden. Das Richtprojekt hat mit den differenzierten Freiräumen auch landschaftliche und aussenräumliche Qualitäten. Die Freiräume werden in den SNV differenziert bestimmt(§ 15 SNV). Das gute Zusammenwirken von Freiraum und Bebauungsstruktur bildet das Rückgrat für die verdichtete Siedlungsentwicklung. Besonders sorgfältig geht das Projekt auf die Situation an der Zurzacherstrasse ein. Die Fahrbahn und das Trottoir werden durch einen Streifen mit kleinen Bäumen und dazwischen angeordneten Parkierungsflächen für den Langsamverkehr ergänzt. Wichtig für die Rhythmisierung der Abwicklung sind die Eingangshöfe mit Portiken, welche die Ankommenden empfangen und dem Strassenraum auch in der Vertikalen Attraktivität verleihen. Der Streifen entlang der zukünftigen Neubauten wird im GP als öffentlicher Fussweg ausgewiesen und mittels Dienstbarkeitsvertrag gesichert werden müssen (§ 19 Abs. 3 SNV).

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4.3.3 Abstimmung Siedlung und Verkehr Erschliessung Das Erschliessungskonzept ist einfach und überzeugend. Sie erfolgt durch die südlich gelegene Quartiererschliessungsstrasse Am Rain, welche gemäss Kommunalem Gesamtplan Verkehr (KGV) künftig als Tempo-30-Zone ausgebildet werden soll, direkt in die Tiefgarage beziehungsweise zu den oberirdischen Besucherparkplätzen. Ab der Zurzacherstrasse sind nur untergeordnete Zu- und Wegfahrten für die Anlieferungen der allfälligen Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe beziehungsweise für Notfahrzeuge vorgesehen. Stark belastete Verkehrsachsen Die Stadt Brugg hat 2015 eine Entwicklungsstudie zum Umgang mit der stark belasteten Verkehrsachse Zurzacherstrasse im Sinne des Richtplankapitels S 1.1 erarbeitet. Der GP nimmt die darin enthaltenen Grundätze auf und setzt diese um. Gemäss § 9 Bauverordnung (BauV) können die Gemeinden zur Aufwertung der Kantonsstrassenräume SNP erlassen. Aufgrund der hohen öffentlichen Interessen des Kantonsstrasseneigners sind diese in enger Zusammenarbeit mit dem Kanton zu erarbeiten. Die Beurteilung von SNP, die zwecks Aufwertung von Strassenräumen Bauten und Anlagen innerhalb des allgemeinen Strassenabstands zum Inhalt haben, ist herausfordernd und verlangt eine vertiefte Interessenabwägung. Dank der Gehweglängsführung im Perimeter (öffentlicher Gehweg) entfällt der andernorts für einen strassenseitigen Gehwegausbau nötige Raum. Insgesamt resultieren Verhältnisse, die dem bestehenden Zustand klar vorzuziehen sind. Insbesondere kann festgehalten werden, dass der GP einen lärmgerechten Umgang mit der Zurzacherstrasse sichert, ohne dass ortsbauliche störende Lärmschutzwände nötig sind. Längs der Kantonsstrasse verläuft die 2 m breite Parzelle 2057. Die Zwangsbaulinie im Abstand von 6 m zum Strassenrand gibt deshalb den geltenden allgemeinen Kantonsstrassenabstand wieder. Die Fahrradabstellplätze und Umschlagflächen liegen in ca. 2 m Distanz zur Kantonsstrassenparzellengrenze. Die nicht betriebsnotwendigen Veloabstellplätze im Abstand von 2 m zur Kantonsstrasse sind rechtlich akzeptabel. Sie führen zusammen mit der festgelegten strassenbegleitenden Baumreihe zu einer Aufwertung des Strassenraums. Die Veloabstellplätze finden unter Anwendung von § 67 a BauG ihre Rechtfertigung. Im Baubewilligungsverfahren wird aufzuzeigen sein, wie diese Verwendung sichergestellt wird. Der GP sieht Anlieferungsflächen entlang der Zurzacherstrasse vor. GP können gestützt auf § 9 BauV entsprechende Massnahmen zwecks Aufwertung der Siedlungs- und Strassenräume vorsehen. Bedingung ist, dass die Massnahme ihrer Zweckbegründung entsprechend wirkt. Dies ist nur bei einer Erdgeschossnutzung (Atelier, Kleingewerbe) mit einem ausgewiesenen Bedarf nach entsprechenden Anlieferungsflächen gegeben. Gestützt auf § 6 Abs. 3 SNV ist diese Abhängigkeit gesichert. Mobilitätsmanagement Parkierung Im Planungsbericht werden detailliert die Bestrebungen der Stadt Brugg aufgezeigt, im Rahmen der laufenden Gesamtrevision der Zonenplanung eine nachhaltigere Mobilität zu unterstützen und zu sichern. Da der GP früher rechtskräftig werden dürfte, muss er jedoch diese Anliegen für das Gestaltungsplanareal (GP-Areal) grundeigentümerverbindlich festlegen. Das GP-Areal ist mit den öffentlichen Verkehrsmitteln (Bus) mittelmässig erschlossen. Es liegt gemäss Fachkarte "öV-Güteklassen" des Kantons Aargau in der öV-Güteklasse C (Güteklasse öffentlichen Verkehrs). Das GP-Areal ist über die Postautohaltestellen "Kaserne" und "Au" erschlossen, die je rund 250 m entfernt liegen. Die beiden Haltestellen werden durch die Linien 374, 376 und 360 im

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30-Minuten-Takt bedient und verbinden das GP-Areal mit dem Zentrum respektive mit dem Bahnhof Brugg. Der nächstgelegene Mobility-Carsharing-Standort mit einem Fahrzeug befindet sich beim Standort "Weiermatt" in rund 100 m Fusswegdistanz. Das Zentrum von Brugg mit den Geschäften des alltäglichen Bedarfs ist entweder mit den öffentlichen Verkehrsmitteln oder mit dem Velo (Distanz rund 1 km) gut erreichbar. Für Freizeitausflüge mit dem Velo bietet sich die rund 300 m vom GP-Areal südlich gelegene, nationale Velolandroute Nr. 8 (Aare-Route) an. Die Fuss- und Radwegerschliessung Richtung Zentrum und Bahnhof findet heute südlich des GPAreals auf Nebenstrassen statt. Mit der Aufwertung der Zürcherstrasse ist zukünftig ein durchgehender öffentlicher Gehweg entlang derselben geplant. Gemäss § 20 Abs. 1 SNV ist das Parkfelder-Angebot im GP-Areal auf ein Minimum von 70-85 % des Richtwerts gemäss Norm des Schweizerischen Verbands der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS-Norm) SN 640 281 zu reduzieren. Für die Besucher sind zusätzlich 10 °A der BewohnerParkfelder bereitzustellen. Diese Festlegung ist sachgerecht unter Beachtung der Lage und der Situation. Im Gestaltungsplanperimeter sind genügend Fahrradräume für Kurzzeit- und Langzeitparkplätze vorgesehen. Ungedeckte Kurzzeitparkplätze sind entlang der Zurzacherstrasse (nicht betriebsnotwendige) und der Strasse Am Rain vorgesehen. Diejenigen entlang der Strasse Am Rain sind im Plan verortet. 4.3.4 Weitere materielle Hinweise Lärm Das Planungsgebiet wird als erschlossen betrachtet, demzufolge muss erst im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens die Einhaltung von Art. 31 Lärmschutzverordnung (LSV) überprüft werden. Dabei gelten die Immissionsgrenzwerte (IGW) als massgebende Grenzwerte. Das Gutachten Aussenlärm der Raumanzug GmbH, Zürich, vom 14. Februar 2017 weist für die strassenzugewandten Fenster Beurteilungspegel von bis zu 71.5 A-bewerteter Schallpegel (dB[A]) am Tag und 62.5 dB(A) in der Nacht aus. Damit sind die massgebenden IGW der Empfindlichkeitsstufe (ES) III, welche 65 dB(A) am Tag und 55 dB(A) in der Nacht betragen, überschritten. Die Grundrisse des Richtprojekts werden grundsätzlich als lärmgerecht erachtet. Mit der gewählten Überbauungsform werden grosszügige lärmabgewandte Aussenbereiche (Innenhöfe) geschaffen. Zudem können sämtliche lärmempfindliche Räume auf der komplett lärmabgewandten Seite belüftet werden. In den Obergeschossen sind sämtliche Schlafzimmer auf der lärmabgewandten Seite angeordnet. Jede Wohneinheit verfügt über einen lärmabgewandten Aussenbereich (Balkon oder Loggia). Aufgrund der IGW-Überschreitungen ist lediglich eine Erteilung der Baubewilligung nach Art. 31 Abs. 2 LSV möglich. Dies bedingt ein überwiegendes Interesse an der Errichtung des Gebäudes und die Zustimmung der kantonalen Behörde. Seitens Kanton kann eine positive Beurteilung in Aussicht gestellt werden, sofern im Baubewilligungsverfahren eine optimale Lärmarchitektur nachgewiesen werden kann. Da im vorliegenden Fall die IGW zum Tragen kommen, welche erst im Baubewilligungsverfahren detailliert beurteilt werden, erfolgt auch die kantonale Zustimmung erst in diesem Verfahren. In § 15 Abs. 9 SNV ist festgelegt, dass die bestehende Lärmschutzwand entlang der Zurzacherstrasse in Abstimmung mit den Bauetappen und den kantonalen Behörden zurückzubauen ist. Die bestehende Lärmschutzwand wurde im Rahmen der Strassenlärmsanierung durch die Abteilung Tiefbau, Sektion Lärmsanierung, geplant und ausgeführt. Die Sektion Lärmsanierung ist mit dem Rückbau der Lärmschutzwand einverstanden, sofern mit einer lärmgerechten Überbauung, wie sie mit dem Richtprojekt vorliegt, auf den bestehenden Strassenlärm reagiert wird. Wichtig ist auch, dass bei der

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Etappierung die bestehende Lärmschutzwand nur so weit zurückgebaut wird, dass der bestehende Teil der Liegenschaften weiterhin gut vor dem Strassenlärm geschützt ist. Energie § 24 SNV wird als sachgerecht erachtet. Sie unterstützt die kantonalen Ziele bezüglich Energieeffizienz. 4.3.5 Sondernutzungsvorschriften (SNV) Die SNV sind im Grundsatz sachgerecht und unterstützen die Ziele des GP.

5. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

Beschluss 1. Der Gestaltungsplan "Am Rain", beschlossen vom Stadtrat Brugg am 6. März 2018, wird genehmigt. 2. ie Abt il ng Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

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Verteiler • Stadtrat Brugg, Hauptstrasse 3, 5201 Brugg • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU

Rechtsmittelbelehrung 1 Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist — neben dem Genehmigungsentscheid —

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gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.

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Gestaltungsplan Am Rain, Brugg | Lexipedia