Grundwasserfassung Grossacker

Zones de protection des eaux souterraines · Full-Reuenthal

Document

Numéro
001.169
Type
Zones de protection des eaux souterraines
Commune
Full-Reuenthal
Canton
Argovie
Niveau
Canton
Approuvé par
AFU
Adopté
14 mars 2005
En vigueur depuis
14 mars 2005

Carte

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Fichiers

Texte

Auszug aus dem Protokoll des Gemeinderates Full-Reuenth

Protokoll Nr. 9 vom 14. März 2005, Seite 156 Wasserversorgung allgemein 7.701.0 86 Schutzzone für die Grundwasserfassung Grossacher - CU Chemie Uetikon AG - Verfügung des Schutzzonenreglements

SACHVERHALT 1. Einleitung Das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (GSchG) vom 24. Januar 1991 verpflichtet die Gemeinden, um Grund- und Quellwasserfassungen herum die notwendigen Schutzzonen zu errichten. Der Gemeinderat erlässt in Erfüllung dieses gesetzlichen Auftrages Einzelverfügungen über die Zuweisung der Grundstücke in die Schutzzonen mit den entsprechenden Nutzungsbeschränkungen. 2.

Vorprüfung Der Gemeinderat Full-Reuenthal reichte mit Beschluss vom 22. November 2004 dem Baudepartement Kanton Aargau, Sektion Boden und Wasser, das neue Schutzzonenreglement für die Grundwasserfassung Grossacher der CU Chemie Uetikon AG vorschriftsgemäss zur Vorprüfung ein. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2004 nahm die Sektion Boden und Wasser dazu wie folgt Stellung: Wir haben das Reglement geprüft und für richtig befunden.

3.

Gewährung des rechtlichen Gehörs Mit Schreiben vom 14. Januar 2005 lud der Gemeinderat die nebst der CU Chemie Uetikon AG (Antragstellerin) vom Schutzzonenreglement einzig betroffene Grundeigentümerin, die SBB (Abt. Verfügbarkeit und Sicherheit der Infrastruktur, Herr Andreas Gertsch, Dienstgebäude SBB, 5200 Brugg AG), zur Stellungnahme ein und gewährte ihr somit das rechtliche Gehör gemäss Verwaltungsrechtspflegegesetz. Eine Stellungnahme der SBB ging bis heute keine beim Gemeinderat ein, weshalb deren Einverständnis vorausgesetzt wird. Albert Graf-Keller, Unterdorf 43, 5324 Full-Reuenthal, wurde vom Gemeinderat persönlich über den bevorstehenden Erlass des Schutzzonenreglements informiert. Als Bewirtschafter einiger betroffenen Grundstücke wurde mit ihm zusammen im Dezember 2004 die Zone S2 auf dem Felde markiert. Der betroffene Grundeigentümer brachte beim Gemeinderat keine Einwände gegen den Erlass des Schutzzonenreglements für die Grundwasserfassung Grossacher der CU Chemie Uetikon AG vor.

Postadresse: Finanzverwaltung: Kanzlei: E-Mail / Homepage:

Rüttistrasse 111, 5324 Full-Reuenthal 2 056 /246 24 04 2 056 / 246 16 00 [email protected]

FAX: 056 / 246 16 37 www.full-reuenthal.ch

ERWÄGUNGEN Der Gemeinderat Full-Reuenthal hat nun das Schutzzonenreglement für die Grundwasserfassung Grossacher der CU Chemie Uetikon AG, Parzelle 253, Full, zu verfügen und nach Eintritt dessen Rechtskraft die Anmerkung der Nutzungsbeschränkungen im Grundbuch vornehmen zu lassen. VERFÜGUNG 1. Gestützt auf das GSchG vom 24. Januar 1991 erlässt der Gemeinderat die vorgeschriebene Einzelverfügung über die Zuweisung der nachstehend aufgeführten Grundstücke Grundeigentümerin CU Chemie Uetikon AG, 8707 Uetikon am See

Albert Graf-Keller, Full-Reuenthal SBB, Brugg Einwohnergemeinde Full-Reuenthal

Parzellen 74, 75, 76, 77, 78, 249, 250, 252, 253, 255, 256, 257, 258, 259, 260, 261, 262, 263, 267, 285, 286, 287, 290, 291, 1576, 1577 288 2, 35, 247 3, 1665

In die Schutzzone für die Grundwasserfassung Grossacher der CU Chemie Uetikon AG, auf Parzelle 253, Full. Das Schutzzonenreglennent mit Datum vom 15. November 2004 inkl. dem Schutzzonenplan bildet einen integrierenden Bestandteil dieser Verfügung. 2. Nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung wird der Gemeinderat die Anmerkung der Nutzungsbeschränkungen im Grundbuch für die betroffenen Parzellen vornehmen lassen. 3. Die Eigentümerin des Grundwasserpumpwerkes oder deren Vertreterin ist verpflichtet, die in ihrem Pachtverhältnis betroffenen Landbewirtschafter über die Bestimmungen des Schutzzonenreglements in Kenntnis zu setzen (siehe auch Entscheide des Gemeinderates vom 08. November 2004 und vom 22. November 2004).

Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diese Verfügung kann unter Hinweis auf § 43 des Einführungsgesetzes zum GSchG vom 11. Januar 1977 und des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 09. Juli 1968 innert 20 Tagen seit Zustellung beim Baudepartement des Kantons Aargau, Rechtsabteilung, Entfelderstrasse 20 (Buchenhof), 5001 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2.

Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Baudepartement entscheiden soll und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.

3.

Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 und 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten.

4.

Eine Kopie des angefochtenen Entscheides sowie allfällige Beweismittel sind der Beschwerdeschrift beizulegen.

5.

Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Protokollauszug an: UBV Services AG, Herr Angelo Gualeni, Seestrasse 107, 8707 Uetikon am See (Beilage: Schutzzonenreglement und Schutzzonenplan als Anlagenbetreiberin, Tabelle über die Pflanzenschutzmittel-Einschränkungen in den Schutzzonen) - Empfangsschein SBB, Abt. Verfügbarkeit und Sicherheit der Infrastruktur, Herr Andreas Gertsch, Dienstgebäude SBB, 5200 Brugg AG (Beilage: Schutzzonenreglement und Schutzzonenplan, Tabelle über die Pflanzenschutzmittel-Einschränkungen in den Schutzzonen) - Empfangsschein Herr Albert Graf-Keller, Unterdorf 43, 5324 Full-Reuenthal (Beilage: Schutzzonenreglement und Schutzzonenplan, Tabelle über die Pflanzenschutzmittel-Einschränkungen in den Schutzzonen) - Empfangsschein

Kopie z.K. an: BD AG, AfU, Sektion Boden und Wasser, Entfelderstrasse 22 (Buchenhof), 5001 Aarau Gemeinderat Franz Graf (Ressort Wasserversorgung / öffentliche Gewässer) Akten Erschliessung I+GE CU Akten "Wasserversorgung Full-Reuenthal"

NAMENS DES GEMEINDERATES FULL-REUENTHAL Der Gemeindeammann: Der Gemeindeschreiber:

7 Plus Hauser

Versand: 18. März 2005

Beet Neuenschwander

7

GEMEINDE FULL-REUENTHAUAG

SCHUTZZONENREGLEMENT FÜR DIE GRUNDWASSERFASSUNG GROSSACHER DER CU CHEMIE UETIKON AG IN FULL-REUENTHAL/AG

15. November 2004

Vorprüfung gern. Gewässerschutzgesetzgebung Durchgeführt am: ,-- 9. Dez. 2004 Baudepartement des Kantons Aargau Abteilung für Umwelt

Ocu£ Vom Gemeinderat Full-Reuenthal

verfügt am.

Der Gemeindeammann:

Der Gemeindeschreiber:

2

Rechtliche Grundlagen

Art. 1 1 Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG)

vom 24. Januar 1991, Art. 20.

1.2

Verordnung über den Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden Flüssigkeiten (VWF) vom 1. Juli 1998.

1.3

Gewässerschutzverordnung (GSchV) vom 28. Oktober 1998.

1.4

Wegleitung Grundwasserschutz Umwelt, Wald und Landschaft, BUVVAL 2004.

1.5

Verordnung über umweltgefährdende Stoffe (Stoffverordnung, StoV) vom 9. Juni 1986.

1.6

Baurechtliche Vorschriften, die Bestimmungen über den Natur- und Heimatschutz und die übrigen Bestimmungen des Gewässerschutzes sowie zukünftig in Kraft tretende Gesetze, Verordnungen und Richtlinien bleiben vorbehalten (es gilt der jeweils aktuelle Stand).

3

Gegenstand, Planungen

Art. 2 1 Das Reglement bezieht sich auf die um die Grundwasserfassung Grossacher

der CU Chemie Uetikon AG in Full-Reuenthal ausgeschiedenen Schutzzonen.

2.2 Grundlage für die Ausscheidung der Schutzzonen bildet der Geologischhydrologische Bericht des geologischen Büros Dr. Heinrich Jäckli AG vom 6. Februar 1989. Für die definitive Begrenzung der Schutzzonen ist der Schutzzonenplan 1:1000 des Geologischen Büros Dr. Heinrich Jäckli AG, vom 15. November 2004 massgebend.

2.3 Bemessungsgrundlage für die Dimensionierung der Schutzzonen ist eine konzessionierte Entnahmemenge von 3'600 1/min.

4

Zone S 3, "weitere" Schutzzone

Art. 3

In der Zone S 3 gelten folgende Nutzungsbeschränkungen:

3.1 Industrielle und gewerbliche Betriebe, von denen eine Gefahr für das Grundwasser ausgeht, sind nicht zulässig.

Die Zulässigkeit von Anlagen gemäss Art. 1 der Verordnung über den Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden Flüssigkeiten (VWF) vom 1. Juli 1998 richtet sich nach Art. 9 VWF. Bestehende Anlagen gemäss Art. 1 VWF sind nach Inkrafttreten des Reglementes zu erheben. Aufgrund dieser Erhebung ordnet der Gemeinderat bei Anlagen, die den Vorschriften nicht entsprechen, deren Sanierung an. 3.2

Unter den Grundwasserspiegel reichende Bauten sind verboten.

3.3

Während der Ausführung von Hoch- und Tiefbauten gelten die im Anhang aufgeführten Bestimmungen.

3.4

Garagenvorplätze und Stallvorplätze mit Wasseranschluss sind nur mit dichtem Belag, festen Randbordüren und dichter Entwässerung gestattet.

3.5

An Abwasserleitungen und Hausanschlüsse sind bezüglich Dichtigkeit die Anforderungen der SIA-Norm 190 zu stellen. Bestehende Leitungen, die dieser Norm nicht entsprechen, sind nach den Anordnungen des Gemeinderates zu sanieren. Abwasserleitungen und Hausanschlüsse sind periodisch auf ihre Dichtigkeit zu kontrollieren.

3.6

Landwirtschaftliche Abwasseranlagen, wie die Entwässerung von Siloanlagen, Güllegruben, erdverlegte Gülleleitungen und Überflur-Güllebehälter sind nur gestattet, wenn deren Dichtigkeit gewährleistet ist.

3.7

Sickerschächte sind verboten. Unverschmutztes Dachwasser darf flächenförmig versickert werden.

3.8

Kiesgruben, Sandgruben und andere Materialentnahmen sind verboten.

5 3.9

Auffüllungen oder Deponien sind nur mit nicht wassergefährdendem, unlöslichem Material zugelassen und bedürfen einer Bewilligung der zuständigen kantonalen Gewässerschutzfachstelle.

3.10 Die landwirtschaftliche Nutzung ist gestattet. Ackerbau ist in geregelter Fruchtfolge zu betreiben. Bracheperioden sind durch den Anbau von geeigneten Gründüngungs- und Zwischenfutterpflanzen auf das Minimum zu beschränken. Der Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln ist den Bedürfnissen der jeweiligen Kulturen anzupassen.

3.11 Nicht zugelassen sind: -

Das Ausbringen von Gülle, Mist und Abfalldüngern auf wassergesättigten, gefrorenen oder schneebedeckten Boden.

-

Das Ausbringen von stickstoffhaltigen Handels-, Hof- und Abfalldüngern in der Zeit vom 1. November bis 1. März.

-

Das Ausbringen von flüssigem Klärschlamm.

-

Die Zwischenlagerung von Mist und festen Abfalldüngern im Feld.

-

Das Erstellen von Kompostmieten, sofern dies den Kleinbedarf übersteigt.

3.12 Bezüglich der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist der jeweils gültige Anhang 4.3 der Verordnung über umweltgefährdende Stoffe (StoV) massgebend. a) In der ganzen Schutzzone gilt ein Anwendungsverbot für Pflanzenschutzmittel, welche mit dem Vermerk <Wasserschutz-Auflage (WA)> gekennzeichnet sind.

WasserschutzAuflage (WA)

Zu beachten ist die gemäss aktuellem Pflanzenschutzmittel-Verzeichnis nachgeführte Liste der kantonalen Zentralstelle für Pflanzenschutz Liebegg-Gränichen. 3.13 Bezüglich dem Ausbringen von Düngern ist der jeweils gültige Anhang 4.5 der Verordnung über umweltgefährdende Stoffe (StoV) massgebend.

a) Die aktuellen Düngungsnormen der eidg. landwirtschaftlichen Forschungsanstalten ("Grundlagen für die Düngung im Acker- und Futterbau") sind zu beachten.

6 b) Handelsdünger, die Stickstoff enthalten, sowie Gülle, Mist und Abfalldünger dürfen nur ausgebracht werden, wenn der Boden mit Pflanzen bewachsen ist, die Stickstoff aufnehmen können oder unmittelbar danach bepflanzt oder angesät wird. Vor, oder unmittelbar nach Herbstansaaten dürfen keine stickstoffhaltigen, flüssigen Hof- und Abfalldünger eingesetzt werden.

3.14 Zur Beschränkung grundwassergefährdender Stoffe im Grundwasser (z. B. Pflanzenschutzmittel, Nitrat) kann der Gemeinderat Full-Reuenthal, in Zusammenarbeit mit den zuständigen kantonalen Fachstellen, jeweils den neuesten Forschungsergebnissen angepasste Vorschriften für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung bzw. Düngung erlassen.

7

Zone S 2, "engere" Schutzzone

Art. 4 Zusätzlich zu den in Art. 3 aufgeführten Bestimmungen gelten in der Zone S 2

folgende Nutzungsbeschränkungen:

4.1

Wasserwerksfremde Hoch- und Tiefbauten sind verboten.

4.2

Das Erstellen von neuen Abwasserleitungen in der Zone S 2 ist verboten. Ausnahmen vom Verbot können von der zuständigen kantonalen Fachstelle dort bewilligt werden, wo aus gefällstechnischen Gründen der Zone S 2 nicht ausgewichen werden kann. Für neue Abwasserleitungen sind Schutzmassnahmen zu treffen, die Leckverluste sofort sichtbar machen und zurückhalten (z. B. Leitungstunnel, doppelwandige Rohre etc.). Neue Hausanschlüsse sind kontrollierbar, d. h. mit Kontrollschächten zu erstellen.

4.3 Die Flurwege sind mit einem allgemeinen Fahrverbot für Motorfahrzeuge zu belegen (Ausnahme: Landwirtschaftlicher Verkehr und Zubringerdienst zur Fassungsanlage). 4.4 Die landwirtschaftliche Nutzung ist unter den Einschränkungen gemäss Art. 3.10 bis 3.13 des vorliegenden Reglementes sowie der jeweils gültigen Anhänge 4.3 und 4.5 der Verordnung über umweltgefährdende Stoffe (StoV) erlaubt.

4.5

Nicht zugelassen sind: - Das Ausbringen von flüssigen Hofdüngern und Klärschlamm - Erdverlegte Leitungen für Gülle - Container-Pflanzschulen u. ä.

4.6 Das Ausbringen von Mist ist pro Jahr auf zwei Gaben zu max. 20 t/ha beschränkt.

4.7

Für den Gemüsebau und vergleichbare landwirtschaftliche Intensivkulturen gelten neben den Artikeln 3.10 und 4.4 des vorliegenden Reglementes folgende Vorschriften:

8 a) Zur Vermeidung der Winterbrache muss bei allen Kulturen unmittelbar nach der Ernte eine Winterbegrünung oder eine andere beständige Kultur angebaut werden. b) Der Boden muss in den Monaten November bis und mit Februar bewachsen sein. c) Muss im Ausnahmefall auf eine Winterbegrünung verzichtet werden, darf der Boden nach der letzten Ernte bis Ende Februar nicht bearbeitet werden. d) Stickstoffhaltige Düngemittel dürfen nur im Rahmen einer Düngeplanung ausgebracht werden. Die Düngeplanung ist auf den Nährstoffbedarf der Kultur, 4.8

Die Abgrenzung der Zone S 2 ist zu markieren.

9

Zone S 1, "Fassungsbereich"

Art. 5 Zusätzlich zu den in den Artikeln 3 und 4 aufgeführten Bestimmungen gelten in

der Zone S 1 folgende Nutzungsbeschränkungen:

5.1

Ausser Dauerwiesen, Bäumen und Sträuchern ist jede Nutzung untersagt. Insbesondere ist verboten: a) das Erstellen von wasserwerksfremden Bauten, Anlagen und Materiallagern aller Art, b) Gemüsebau, Schrebergärten, c) jede Lagerung von Holz, d) jegliche Verletzung der Humusschicht bzw. der Grasnarbe, e) Weidegang, f)

jede Verwendung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln, Forstchemikalien oder Herbiziden.

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Spezielle Bestimmungen

Art. 6 In Anwendung der bevorstehenden Eigentums- bzw. Nutzungsbeschränkungen

und Vorschriften ordnet der Gemeinderat Full-Reuenthal nach Inkrafttreten des Schutzzonenreglementes folgende Massnahmen an:

6.1 Bahnen unterstehen dem Eisenbahngesetz. Die Bahnanlagen, auch innerhalb der Zone S3, sind nach den Anforderungen des Verkehrs, des Umweltschutzes und gemäss dem Stand der Technik zu erstellen, zu betreiben, zu unterhalten und zu erneuern.

6.2

Der normale Betrieb der SBB in der Zone S 3 ist nicht eingeschränkt. Verboten ist das Abstellen von Bahnwagen mit (gemäss Liste des Bundesamtes für Umweltschutz) klassierten wassergefährdenden Flüssigkeiten und deren Umschlag. Gestattet ist jedoch das Befahren der Bahngeleise mit solchen Bahnwagen sowie das Rangieren der Zu- und Abfuhren.

6.3 In der ganzen Schutzzone gelten bezüglich der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln auf und an Geleiseanlagen die Einschränkungen der Verordnung über umweltgefährliche Stoffe (Stoffverordnung, StoV), Anhang 4.3. Im weiteren ist die jeweils aktuelle Weisung des Bundesamtes für Verkehr betreffend chemische Vegetationskontrolle im Gleisbereich der Eisenbahn zu beachten.

11

Schlussbestimmungen

Art. 7 1 Für alle im vorliegenden Reglement nicht enthaltenen Nutzungsarten werden die

notwendigen Grundwasserschutzmassnahmen gemäss der aktuellen Wegleitung «Grundwasserschutz» des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft BUWAL, jeweils im Einvernehmen mit der zuständigen Fachstelle des kantonalen Baudepartementes festgelegt und vom Gemeinderat Full-Reuenthal verfügt. 7.2 In begründeten Ausnahmefällen kann der Gemeinderat Full-Reuenthal, im Einvernehmen mit der zuständigen kantonalen Fachstelle, Erleichterungen für den Vollzug der angeordneten Massnahmen und unbedeutende Abweichungen vom Reglement bewilligen. 7.3 Der Gemeinderat Full-Reuenthal ist für den Vollzug dieses Reglementes zuständig.

040280 schutzzonenreglement.doc/StJal

ANHANG

Gewässerschutz auf der Baustelle im Bereich von Schutzzonen

Während der Ausführung zulässiger Bauten im Bereich der Schutzzonen sind folgende Gewässerschutzmassnahmen zu beachten: Die Baumaschinen sind abends und wochenends abseits der Baugrube resp. ausserhalb der Schutzzonen abzustellen. Für Grossbaustellen sind Installationsplätze einzurichten. Reparaturen und Reinigungsarbeiten an Maschinen und Fahrzeugen dürfen auf der Baustelle selbst nicht ausgeführt werden. Für das Auftanken der Maschinen und Fahrzeuge sind spezielle, mit den vorgeschriebenen Sicherheitseinrichtungen versehene Baustellentanks zu verwenden. Oelfässer dürfen nicht verwendet werden. Kannen, Kanister usw. mit Schmiermitteln und anderen, das Grundwasser gefährdenden Flüssigkeiten dürfen nicht auf der Baustelle herumliegen. Sie müssen in Oelwannen mit 100% Auffangvolumen und unter Verschluss aufbewahrt werden. - Bauabfälle dürfen keinesfalls als Auffüllmaterial in der Baugrube deponiert werden. Jegliches Entleeren von Flüssigkeiten in die Baugrube ist untersagt. Für die Bauabfälle der verschiedenen Handwerker sind Mulden bereitzustellen. - Falls eine Betonmischmaschine zum Einsatz gelangt, ist der Platz, auf welchem die Betonmischmaschine zu stehen kommt, dicht zu gestalten. Die anfallende Bojake ist vor dem Ableiten in Absetzbecken zu reinigen. Sie darf weder in die Kanalisation noch in ein öffentliches Gewässer abgegeben werden Die Lagerung oder Verwendung geölter oder geschmierter Spundwände im Bereich von Schutzzonen ist verboten. Baulatrinen müssen an die Kanalisation angeschlossen werden. Eingriffe ins Grundwasser wie z.B. Pfahlfundationen, Spundwände, und Grundwasserhaltungen, dürfen nur vorgenommen werden, wenn dafür eine Bewilligung des Kantonalen Baudepartementes vorliegt. Alle auf der Baustelle beschäftigten Personen sind durch persönliche Instruktion und durch Anschlag auf diese Vorschriften aufmerksam zu machen.