Quellwasserfassungen Sitte, Loo und Sandacker

Zones de protection des eaux souterraines · Endingen

Document

Numéro
031.274
Type
Zones de protection des eaux souterraines
Commune
Endingen
Canton
Argovie
Niveau
Canton
Approuvé par
AFU
Adopté
28 juin 2022
En vigueur depuis
28 juin 2022

Carte

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KK KANTON AARGAU Standortgemeinde: Endingen SCHUTZZONENREGLEMENT für die Quellwasserfassungen

Sitte, Loo und Sandacker

Eigentümer: Einwohnergemeinde Endingen

17. September 2020

Geprüft durch die Abteilung für Umwelt am: ..2.1..Sep. 2020

Sektionsleiter: Sachbearbeiter / -in:

Gemeindeschr£iber / -in

Inkrafttreten vorbehältlich der Genehmigung nach 8 14 Abs. 2. EG UWR

Quellfassungen Sitte, Loo und Sandacker, Endingen

Inhalt

Art. 1

Art. 2

Art. 3

Art. 4

Art. 5

Art. 6 Anhänge

1

2

Rechtliche Grundlagen, Wegleitungen, Richtlinien

Gegenstand, Planungen........uussesesnssnssersnraunnunnensnranennnannnnnnennonnannnnenennennn nenne nn nnernnsnnn Grundwasserschutzzone S 3 (weitere Schutzzone).........uensesssassansaaanensnnanndsnnenenennnnnnnnnnn Grundwasserschutzzone S 2 (engere Schutzzone).......unesersennennennnannnnnnennnenernennennnnnnann

Grundwasserschutzzone S 1 (Fassungsbereich) .....useensesnsnsnenennnnnnennnnnnnnennnenennonnennnnnen

Schlussbestimmungen

Allgemeine Bedingungen für die Ausführung von Bauten in Grundwasserschutzzonen

Allgemeine Bedingungen für die Ausführung von Wald- und Landwirtschaftsarbeiten in Grundwasserschutzzonen

Schutzzonenplan Quellfassung Sitte 1:1000 Schutzzonenplan Quellfassung Loo 1:1000

Schutzzonenplan Quellfassung Sandacker 1:1000

Quellfassungen Sitte, Loo und Sandacker, Endingen

Art. 1 Rechtliche Grundlagen, Wegleitungen, Richtlinien

Verbindlich sind jeweils die aktuellen Ausgaben

1.1

1.2 1.3

1.4 1.5 1.6

1.7

1.8

Gesetze und Verordnungen des Bundes

Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) vom 24. Januar 1991

Gewässerschutzverordnung (GSchV) vom 28. Oktober 1998

Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen (Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, ChemRRV) vom 18. Mai 2005, insbesondere Anhang 2.4 (Biozidprodukte (Holzschutzmittel)), Anhang 2.5 (Pflanzenschutzmittel) und Anhang 2.6 (Dünger)

Bundesgesetz über den Wald (Waldgesetz, WaG) vom 4. Oktober 1991 Verordnung über den Wald (Waldverordnung, WaV) vom 30. November 1992

Verordnung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV) vom 18. Mai 2005

Gesetze und Verordnungen des Kantons

Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässer (EG UWR) vom 4. September 2007

Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässer (V EG UWR) vom 14. Mai 2008

Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997 Wegleitungen, Richtlinien, Normen

Wegleitung Grundwasserschutz, BAFU 2004 Grundwasserschutzzonen bei Lockergesteinen, BAFU 2012

Ordner Siediungsentwässerung der Abteilung für Umwelt

"'Wegleitung Gewässerschutz bei der Entwässerung von Verkehrswegen, BAFU 2002

Richtlinie Entwässerung von Eisenbahnanlagen, BAFU und BAV 2014 SIA-Normen 190 (Kanalisationen) und 431 (Entwässerung von Baustellen) Dichtheitsprüfungen an Abwasseranlagen, VSA 2002

Regelwerke des SVGW

Richtlinie für die Verwertung, Behandlung und Ablagerung von Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial (Aushubrichtlinie), BAFU 1999

Richtlinie für die Verwertung mineralischer Bauabfälle (Ausbauasphalt, Strassenaufbruch, Betonabbruch, Mischabbruch), BAFU 1997

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1.20

1.21

1.22

1.23

1.24

1.25

1.26

Baurechtliche Vorschriften, die Bestimmungen über den Natur- und Heimatschutz und die übrigen Bestimmungen des Gewässerschutzes sowie zukünftig in Kraft tretende Gesetze, Verordnungen und Richtlinien bleiben vorbehalten

Vollzugshilfe Änderung einer bestehenden Eisenbahnanlage im Sinne der Gewässerschutzverordnung, BAFU und BAV Januar 2006

Vollzugsordner der Konferenz der Vorsteher der Umweltschutzämter der Schweiz (www.kvu.ch)

Baulicher Umweltschutz in der Landwirtschaft, BAFU und BLW 2011 Nährstoffe und Verwendung von Düngern in der Landwirtschaft, BAFU und BLW 2012

Koordination Nordwestschweiz: Merkblättersammlung bezüglich Landwirtschaft / Umweltschutz (www.ag.ch/landwirtschaft)

Landwirtschaft Aargau (Departement Finanzen und Ressourcen): Merkblättersammlung Gewässerschutz (www.ag.ch/landwirtschaft)

Quellfassungen Sitte, Loo und Sandacker, Endingen

Art. 2 Gegenstand, Planungen

2.1 Das Reglement bezieht sich auf die um die Quellwasserfassung Sitte, Loo und Sandacker der Gemeinde Endingen ausgeschiedenen Schutzzonen.

2.2 Grundlage für die Ausscheidung der Schutzzonen bilden:

- Geologisch-hydrogeologischer Bericht betreffend Ausscheidung von Schutzzonen um die Siten-Quelle, Gemeinde Endingen / AG, Dr. Heinrich Jäckli Zürich vom 7.12.1972.

- Geologisch-hydrogeologischer Bericht betreffend Ausscheidung von Schutzzonen um die Loohof-Quelle, Loo-Quelle, Sandacker-Quelle und Dütschgen-Quelle, Gemeinde Endingen / AG, Dr. Heinrich Jäckli Zürich vom 19.9.1974.

- Hydrogeologischer Ergänzungsbericht zur Überprüfung der Schutzzonen für die Quellwasserfassungen Sitte, Loo und Sandacker, Gemeinde Endingen / AG, Geologisches Büro Dr. Heinrich Jäckli AG, Zürich und Baden vom 23.2.2018.

- Schutzzonenpläne 1:1000, Geologisches Büro Dr. Heinrich Jäckli AG, Zürich und Baden vom 17.9.2020. .

Quellfassungen Sitte, Loo und Sandacker, Endingen

Art. 3 Grundwasserschutzzone S 3 (weitere Schutzzone)

3.1

3.2

3.3

3.4

3.5

3.6

3.7

3.8

3.9

Bauten / Betriebe / Anlagen

Während der Ausführung von Hoch- und Tiefbauten gelten die im Anhang 1 aufgeführten "Allgemeine Bedingungen für die Ausführung von Bauten in Grundwasserschutzzonen".

Einbauten unter den höchsten Grundwasserspiegel sind nicht zulässig.

Strassen / Wege / Plätze

Für die Beseitigung des Strassen- und Platzwassers sind die Wegleitung «Gewässerschutz bei der Entwässerung von Verkehrswegen» und der Ordner Siedlungsentwässerung massgebend.

Einen dichten Belag mit Randbordüren und eine dichte Ableitung müssen die folgenden Anlagen aufweisen:

- Strassen, mit Ausnahme von Geh-, Rad-, Flur- und Waldwegen - Parkplätze mit hoher Verkehrsbelastung

- Umschlag- und Lagerplätze für wassergefährdende Stoffe bei gewerblichen und industriellen Betrieben

- Abstellplätze für Baumaschinen

An Strassen mit mittlerer und hoher Verkehrsbelastung (Autobahnen, Hauptstrassen, Gemeindestrassen) ist die Grenze der Schutzzone S3 mit dem Signal "Wasserschutzgebiet"

(Art. 46) zu markieren. | t2kmt

Landwirtschaftliche Bauten / Anlagen

Erdverlegte Gülleleitungen sind nur mit Bewehrung und mit Leckerkennung zulässig. Als zulässige Alternative dürfen doppelwandige, spiegelverschweisste (oder gleichwertige Ausführung) Rohre aus PE/HDPE mit Kontrollschacht verwendet werden.

Bestehende Drainage-Sammelleitungen, die Wasser durch die Schutzzone S2 hindurchführen sind innert Jahresfrist mit Kanalfernsehen auf ihre Funktionstüchtigkeit zu untersuchen.

Landwirtschaftliche Bewirtschaftung und Tierhaltung

Die landwirtschaftliche Nutzung ist gestattet. Anzustreben sind eine schonende Beweidung und ein möglichst hoher Wiesenanteil.

Ackerbau ist in geregelter Fruchtfolge zu betreiben. Bracheperioden sind durch den Anbau von geeigneten Gründüngungs- und Zwischenfutterpflanzen auf das Minimum zu beschränken.

Die Freilandhaltung von Schweinen und der Freilandauslauf für Geflügelbestände sind verboten.

Die saisonale und ganzjährige extensive Weidehaltung sind erlaubt. Weideställe und -zelte sind aber verboten. Durch die Beweidung darf die Grasnarbe nicht zerstört werden.

Quellfassungen Sitte, Loo und Sandacker, Endingen

3.10

3.11 3.12 3.13

3.14

3.15

3.17

3.18

Permanente Tränkestellen und Fressplätze sind abzudichten und in eine Güllegrube zu entwässern. Mobile Tränkestellen und Fressplätze sind regelmässig zu verlegen, so dass die Grasnarbe nicht dauerhaft zerstört wird.

Die Zwischenlagerung von festen Hof- und Recyclingdüngern ist verboten. Das Erstellen von Kompostmieten, namentlich Feldrandkompostierungen, ist verboten.

Die Lagerung von Siloballen und das Anlegen von Silowürsten sind nur auf dichten Plätzen mit Entwässerung in die Güllegrube zulässig. Der Gemeinderat kann im Einzelfall Ausnahmen gewähren, falls das darin konservierte Futter einen TS-Gehalt von mehr als 25% aufweist. Die Siloballen sind regelmässig auf defekte Folienwicklung und austretenden Sickersaft zu kontrollieren.

Landwirtschaftlicher Pflanzenschutz und Düngung

Bezüglich der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Düngern sind die jeweils gültigen Anhänge 2.5 und 2.6 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) massgebend. Das Ausbringen muss den pflanzlichen Bedürfnissen entsprechen und darf nicht zur Unzeit erfolgen (ausserhalb der Vegetationsperiode und auf den unbewachsenen Boden, siehe Artikel 3.15). Die aktuellen Düngungsnormen der Eidg. landwirtschaftlichen Forschungsanstalten sind zu beachten. Mineraldünger, die Stickstoff enthalten, sowie Hofund Recyclingdünger dürfen nur ausgebracht werden, wenn der Boden mit Pflanzen bewachsen ist, die Stickstoff aufnehmen können oder unmittelbar danach bepflanzt oder angesät wird.

Das Ausbringen von stickstoffhaltigen Mineral-, Hof- und Recyclingdüngern auf wassergesättigten, ausgetrockneten, gefrorenen oder schneebedeckten Boden sowie in den Monaten November bis und mit Februar ist verboten.

Das Ausbringen von stickstoffhaltigen flüssigen Hof- und Recyclingdüngern vor und nach der Getreidesaat im Herbst ist verboten.

Bezüglich der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist der jeweils gültige Anhang 2.5 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) massgebend. Anwendungsverbote von Pflanzenschutzmitteln sind mit dem Gefahrensymbol "Umweltgefährlich" und dem Sicherheitshinweis "Zum Schutz von Grundwasser nicht in der Grundwasserschutzzone ausbringen" auf der Verpackung gekennzeichnet.

Die nicht zulässigen Wirkstoffe sind auf einer Liste, die durch den Pflanzenschutzdienst des Landwirtschaftlichen Zentrums Liebegg periodisch aktualisiert wird, zusammengefasst (www.liebegg.ch).

Wald- und Landwirtschaftsarbeiten

Während der Ausführung von Wald- und Landwirtschaftsarbeiten gelten die im Anhang 2 aufgeführten "Allgemeine Bedingungen für die Ausführung von Wald- und Landwirtschaftsarbeiten in Grundwasserschutzzonen".

Quellfassungen Sitte, Loo und Sandacker, Endingen

3.19

3.20

3.21

3.22

3.23

3.24

3.25

Waldwirtschaft

Es wird empfohlen, den Wald möglichst kleinflächig mit standortheimischen Laubbaumarten zu verjüngen.

Bezüglich der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist der jeweils gültige Anhang 2.5 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) und die Verordnung über den Wald (Waldverordnung WaV) massgebend. Für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln im Wald bedarf es einer Bewilligung der Abteilung Wald des Departements Bau, Verkehr und Umwelt. Sie dürfen insbesondere nur verwendet werden: j

- für die Behandlung von Holz im Wald, von dem in der Folge von Naturereignissen Waldschäden ausgehen können, und gegen die Erreger von Waldschäden selbst, wenn dies für die Erhaltung des Waldes unerlässlich ist;

- zur Behebung von Wildschäden in natürlichen Verjüngungen sowie bei Wieder- oder Neuanpflanzungen, wenn dies für die Erhaltung des Waldes unerlässlich ist.

Materialausbeutung, Deponien, Materiallager Nicht zugelassen sind:

- Abbau von mineralischen Rohstoffen

- Deponien und Zwischenlager

- Aufbereitungsanlagen von Altstoffen (insb. Sammelplätze für Altautos, Kühlschränke und Elektronik)

Die Ablagerung von unverschmutztem Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial ist zulässig. Es gelten die Vorschriften der Aushubrichtlinie des BAFU.

Recyclingbaustoffe in loser Form dürfen nur mit Bewilligung der kantonalen Fachstelle eingesetzt werden. Der Einbau von KMF-Material ist nicht zugelassen.

Gewässer

An stehenden und fliessenden-Oberflächengewässern (Seen, Weiher, Flüsse, Bäche) sind Unterhaltsmassnahmen, Renaturierungen, Rückbaumassnahmen, Unterlassung von Unterhaltsarbeiten sowie die Erstellung von Giessen und aquatischen Habitaten nur zulässig, wenn dadurch keine Gefährdung der Trinkwasserfassung entsteht. Bestehende Uferbauten dürfen unterhalten und zeitgemäss erneuert werden. Alle Massnahmen bedürfen einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung der Abteilung für Umwelt. Die Abgrenzung der Zone S3 ist entlang der Gewässer zu markieren.

Bei offenen und eingedolten Fliessgewässern sowie bei stehenden Oberflächengewässern sind geeignete bauliche Massnahmen zu treffen, wenn diese die Grundwasserqualität in der nahegelegenen Fassung beeinträchtigen.

Quellfassungen Sitte, Loo und Sandacker, Endingen

Art. 4 Grundwasserschutzzone S 2 (engere Schutzzone)

4.1 4.2

4.3

4.4

4.5

4.6

4.7

4.8

4.9 4.10

4.11 4.12

4.13

Zusätzlich zu den in Artikel 3 aufgeführten Bestimmungen gelten in der Zone S2 folgende Nutzungsbeschränkungen: |

Bauten / Anlagen

Hoch- und Tiefbauten, die nicht der Wasserversorgung dienen, sind verboten.

Die Abgrenzung der Zone S2 ist bei Bedarf auf zweckmässige Art zu markieren.

Strassen / Flur- und Waldwege

Bestehende Haupt- und Nebenstrassen haben mindestens die Anforderungen der Zone S3 zu erfüllen (diehter Belag, Randbordüren, Entwässerung). Bei Bedarf sind zusätzlich geeignete bauliche Schutzmassnahmen (z.B. Leitplanken, Schutzdamm) vorzusehen.

Bestehende Flur- und Waldwege sind mit einem Fahrverbot für Motorfahrzeuge zu belegen (ausgenommen landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Verkehr, Zubringerdienst zur Fassungsanlage).

Bei Flur- und Waldwegen in der Zone S2 muss ausgeschlossen werden, dass das Strassenabwasser punktuell konzentriert versickern oder direkt in die Zone Si gelangen kann. Eine diffuse Versickerung über die Schulter ist für das in der Zone S2 anfallende Wasser zulässig. Falls erforderlich sind die Flur- und Waldwege mit einem hangwärts geneigten Gefälle auszubilden oder hangseits eine dichte Halbschale zum Auffangen und Ableiten des Wassers zu erstellen. Das anfallende Strassenabwasser ist bis ausserhalb der Zone S2 zu führen.

Für Oberflächenwasser aus der Zone S3 muss durch den Einbau von Querrinnen sichergestellt werden, dass dieses entlang der Strasse nicht in die Schutzzone S2 laufen kann.

Landwirtschaftliche Bauten / Anlagen

Erdverlegte Gülleleitungen sind verboten.

Landwirtschaftliche Bewirtschaftung und Tierhaltung

Obst- und Weinbau sind gestattet, sofern sie nach den Richtlinien für den ökologischen Leistungsnachweis oder des Biolandbaus erfolgen und keine nachteiligen Auswirkungen auf das Grundwasser vorliegen.

Gemüsebau sowie vergleichbare landwirtschaftliche Spezialkulturen sind verboten.

Die ganzjährige Weidetierhaltung sowie Tränkestellen und Fressplätze sind verboten. Das Weiden während der Vegetationsperiode ist jedoch zulässig.

Container-Pflanzschulen, Freiland-Baumschulen, Christbaumkulturen u. ä. sind verboten. Die Lagerung von Siloballen und das Anlegen von Silowürsten sind verboten.

Landwirtschaftlicher Pflanzenschutz und Düngung Das Ausbringen von flüssigen Hof- und Recyclingdüngern ist verboten.

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4.14

4.15

4.16

4.17

4.18 4.19

10

Familiengartenanlagen Die Neuanlegung und die Erweiterung von bestehenden Familiengartenanlagen (Schrebergärten) sind verboten. j

Die landwirtschaftlichen Nutzungseinschränkungen (insbesondere Pflanzenschutz und Düngung) sind sinngemäss anzuwenden.

- Waldwirtschaft

Forstliche Pflanzgärten und Baumschulen sowie Rodung und Kahlschlag sind nicht zulässig.

Die Anwendung von Pflanzenschutz- und Holzschutzmitteln, mit Ausnahme von Mitteln gegen Wildschäden, ist verboten.

Temporäre Hackschnitzeldepots sind verboten.

Neue Rückegassen und Maschinenwege bedürfen einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung der Abteilung für Umwelt. Sie können ausnahmsweise gestattet werden, wenn eine Gefährdung der Trinkwassernutzung ausgeschlossen werden kann.

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Art. 5 Grundwasserschutzzone S 1 (Fassungsbereich)

5.1

5.2 8.3

5.4

Zusätzlich zu den in den Artikeln 3 und 4 aufgeführten Bestimmungen gelten in der Zone S 1 folgende Nutzungsbeschränkungen: Ausser Wald und Dauerwiese ist jede andere Nutzung untersagt, insbesondere:

- Das Erstellen von Bauten, Leitungen und Anlagen, welche nicht der Wasserversorgung dienen; j

- Das Lagern von Material (einschliesslich Holz); - Jegliche Verwendung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln. Der Fassungsbereich ist im Gelände zweckmässig zu markieren.

Falls zur Durchsetzung der Beschränkungen nötig, oder bei Weidegang in der Zone S2, ist der Fassungsbereich einzuzäunen. Hierfür ist eine Baubewilligung notwendig.

Der Fassungsbereich ist, falls zur Durchsetzung der Beschränkungen nötig, durch die Fassungseigentümerin zu erwerben.

Quellfassungen Sitte, Loo und Sandacker, Endingen

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Art. 6 Schlussbestimmungen

6.1

6.2

6.3

6.4

6.5

6.6

6.7

Zuständigkeiten, Vollzug, Aufgabe der Fassungsinhaber

Der Gemeinderat Endingen ist für den Vollzug dieses Reglements zuständig. Die Schutzzonen sind in den kommunalen Nutzungsplan und in den forstlichen Betriebsplan der Gemeinde aufzunehmen und kenntlich zu machen. (V EG UWR)

Gefahrenkataster

Sind nicht schutzzonenkonforme Anlagen und Nutzungen vorhanden, ist ein Gefahrenkataster zu führen. Er gilt als Hilfsmittel für den Vollzug der Behörden.

Ausnahmen, zukünftige Nutzungen

In begründeten Ausnahmefällen kann der Gemeinderat Endingen, im Einvernehmen mit der Abteilung für Umwelt, Sektion Grundwasser, Boden und Geologie, Erleichterungen für den Vollzug der angeordneten Massnahmen und unbedeutende Abweichungen vom Reglement bewilligen.

Für alle im vorliegenden Reglement nicht enthaltenen Nutzungsarten werden die notwendigen Grundwasserschutzmassnahmen gemäss der aktuellen Wegleitung «Grundwasserschutz» des Bundesamtes für Umwelt (BAFU), jeweils im Einvernehmen mit der Abteilung für Umwelt, Sektion Grundwasser, Boden und Geologie festgelegt und vom Gemeinderat Endingen verfügt. .

Gewässerschutzrechtliche Bewilligungen werden nach Art. 32 GSchV erteilt.

Innerhalb der Zone S3 erteilt der Gemeinderat Endingen die gewässerschutzrechtlichen Bewilligungen, sofern. in den einzelnen Artikeln nichts anderes vermerkt ist.

Innerhalb der Zone S2 erteilt die Abteilung für Umwelt, Sektion Grundwasser, Boden und Geologie nach Anhörung des Gemeinderates die gewässerschutzrechtlichen Bewilligungen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Baugesetzes.

Strafbestimmungen

Bei einem Vergehen gegen dieses Reglement im Sinne von Art. 70 GSchG erstattet der zuständige Gemeinderat Anzeige bei der Staatsanwaltschaft, die ein Verfahren einleiten muss.

Inkrafttreten

Das Schutzzonenreglement und der Schutzzonenplan werden vom Gemeinderat Endingen verfügt. Die Schutzzonen treten mit der Genehmigung nach $ 14 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässer (EG UWR) vom 4. September 2007 in Kraft.

Grundbuchanmerkung

Nach Inkrafttreten der Schutzzonenbestimmungen sind die Nutzungsbeschränkungen im Grundbuch anzumerken.

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Anhang 1 Allgemeine Bedingungen für die Ausführung von Bauten in Grundwasserschutzzonen

Befinden sich Baustellen innerhalb von Grundwasserschutzzonen, ist grösste Vorsicht geboten. Projektleiter, Bauleiter, Unternehmer und Bauherr sind dafür verantwortlich, dass die Gewässerschutzvorschriften umgesetzt werden.

Während der Ausführung der Bauarbeiten gelten folgende Bedingungen: - Es sind die Anordnungen, Beschränkungen und Schutzmassnahmen des Schutzzonenreglements zu beach-

ten und einzuhalten.

- Zum Schutze der Gewässer bei Baustellen ist die SIA-Empfehlung 431 «Entwässerung von Baustellen» zu beachten.

- Für die Verwertung von Aushub, Abbau- und Ausbruchmaterial gilt die «Aushubrichtlinie» des BAFU.

- Fürdie Verwendung von Recyclingbaustoffen ist die Richtlinie für die «Verwertung mineralischer Bauabfälle» des BAFU massgebend.

- Installationsplätze, Materiallager und Mannschaftsbaracken sind ausserhalb der Zonen S1 und S2 zu errichten.

- Abstellplätze für Nutzfahrzeuge und Baumaschinen sind ausserhalb der Zonen S1 und S2 zu errichten. In der Zone S3 sind für Abstellplätze dichte Beläge, Randabschlüsse und Ableitungen des Wassers vorzusehen.

- Die Baumaschinen sind abends und übers Wochenende ausserhalb der Baugrube auf entsprechend eingerichteten Plätzen abzustellen.

- Das Reinigen, Auftanken, Warten und Reparieren von Maschinen und Fahrzeugen darf nur auf befestigten Plätzen mit Entwässerung, wenn möglich überdacht, ausserhalb der Zonen S1 und S2 erfolgen.

- Kanister, Kannen usw., die Treibstoff, Öl, Bauchemikalien oder andere wassergefährdende Flüssigkeiten enthalten, sind ausserhalb der Zonen S1 und S2 in Wannen mit 100-% Auffangvolumen abzustellen.

- Bauabfälle dürfen nicht als Auffüllmaterial in der Baugrube deponiert werden. Jegliches Entleeren von Flüssigkeiten in die Baugrube ist untersagt. Für Bauabfälle sind entsprechende Mulden bereitzustellen.

- Auf dem Platz ist eine der gelagerten Ölmenge entsprechende Menge eines Ölbinders bereitzustellen.

- Betonumschlaggeräte sind auf einem befestigten und entwässerten Platz ausserhalb der Zonen S1 und S2 zu stationieren. Das Waschwasser darf nicht versickert werden.

- Die Lagerung und Verwendung geölter oder geschmierter Spundwände ist in den Schutzzonen S1, S2 und S3 unzulässig.

- Sanitäre Anlagen sind in den Schutzzonen S1 und S2 nicht zulässig. Ausserhalb dieser Zonen sind die Anlagen an die Kanalisation anzuschliessen oder moderne geschlossene Sanitärkabinen zu verwenden.

- Sondierbohrungen, Bauwasserhaltungen mit Grundwasserabsenkungen sowie Ramm- und Bohrpfählungen sind in den Zonen S1 und S2 nicht gestattet. Ausserhalb dieser Zonen ist eine Bewilligung der Abteilung für Umwelt erforderlich.

In besonders heiklen Fällen ist das Grundwasser vor, während und eine angemessene Zeit nach Bauausführung zu überwachen. Überwachungsprogramme sind in Zusammenarbeit mit dem Fassungsinhaber, dem Amt für Verbraucherschutz und der Abteilung für Umwelt zu erstellen.

Alle auf der Baustelle beschäftigten Personen sind durch persönliche Instruktion oder durch Anschlag auf diese Vorschriften aufmerksam zu machen.

Quellfassungen Sitte, Loo und Sandacker, Endingen

14

Anhang 2 Allgemeine Bedingungen für die Ausführung von Wald- und Landwirt-

schaftsarbeiten in Grundwasserschutzzonen

Werden Wald- oder Landwirtschaftsarbeiten innerhalb von Grundwasserschutzzonen durchgeführt, ist Vorsicht geboten. Landwirte und Förster sind dafür verantwortlich, dass die Gewässerschutzvorschriften umgesetzt werden.

Während der Ausführung der Arbeiten gelten folgende Bedingungen:

Es sind die Anordnungen, Beschränkungen und Schutzmassnahmen des Schutzzonenreglements zu beachten und einzuhalten.

Materiallager sind ausserhalb der Zonen S1 und S2 zu errichten. Die Lagerung von Holz (ohne Spritzmitteleinsatz) ist in der Zone S2 und S3 aber erlaubt.

Maschinen und Nutzfahrzeuge sind abends und übers Wochenende ausserhalb der Zonen S1 und S2 an geeigneten Orten abzustellen.

Das Reinigen, Auftanken, Warten und Reparieren von Maschinen und Fahrzeugen darf nur auf geeigneten Plätzen ausserhalb der Zonen S1 und S2 erfolgen. Ausgenommen ist das Betanken von Motorsägen mit tragbaren Kanistern in der Zone S2.

Kanister, Kannen usw., die Treibstoff, Öl oder andere wassergefährdende Flüssigkeiten enthalten, sind ausserhalb der Zonen S1 und S2 in Wannen mit 100-% Auffangvolumen zu lagern.

Alle bei den Arbeiten beschäftigten Personen sind durch persönliche Instruktion auf diese Vorschriften aufmerksam zu machen.

170941 schutzzonenreglement /17.9.2020 / Lü/St

Quellfassungen Sitte, Loo und Sandacker, Endingen

‚Anhang 3 zum Schutzzonenreglement vom 17.9.2020

Legende

— | Zone S1 «Fassungsbereich» > . Quellwasserfassung Sitte — | Zone S2 «engere» Schutzzone = nn j X Endingen / AG Brei Zone S3 «weitere» Schutzzone O--- Brunnenstube mit Fassungsstrang

Schutzzonenplan 1:1000

jäckli

www. jaeckli.ch

170941 schutzzonenplan sitte.ai ber/Lü

Anhang 4

Quellwasserfassung Loo Endingen / AG

Schutzzonenplan 1:1000

Quellwasserfassung Loo |.'.\',

zum Schutzzonenreglement vom 17.9.2020

E& Zone S1 «Fassungsbereich»

Zone S2 «engere» Schutzzone

F Zone S3 «weitere» Schutzzone

Quellwasserfassung

Anhang 5 zum Schutzzonenreglement vom 17.9.2020

Quellwasserfassung Sandacker Endingen / AG

Schutzzonenplan 1:1000

Legende

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www. jaeckli.ch

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