Gestaltungsplan Grossacker
Plan d'affectation spécial · Hallwil
Document
- Numéro
- 1995-001959
- Type
- Plan d'affectation spécial
- Commune
- Hallwil
- Canton
- Argovie
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Approuvé par
- RR
- Adopté
- 6 sept. 1995
- En vigueur depuis
- 6 sept. 1995
- Source
- ÖREBlex, canton Argovie
Carte
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Fichiers
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Texte
SNP-4197-1995-E-2.pdf
Kanton Aargau
Gemeinde Hallwil
GESTALTUNGSPLAN GROSSACKER gemäss 4 21 BauG
Sondernutzungsvorschriften Weitere Bestandteile des Gestaltungsplanes: — Situationsplan 1:200 — Bericht
Uebersichtsplan 1:25000 2.3 (IN-
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1 5. Mai 1995 Vorprüfungsbericht vom: 1 6. März 1995 Oeffentliche Auflage VOM: 1 1. April 1995 vom Gemei Beschlo at am: 1 5. Mai 1395 Mitwirkungsbericht vom:
Der
1 a Mai 1995 Der Gemei
emeindeamma
Genehmigung:
Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den
. Se(z4-een6ei AS Der Staatsschreiber:
Häfeli Architekten AG Uatum 21.12.94
Dinkelhof 539
5706 Boniswil
064 / 54 11 61 i:\449gross\senderb1.doc
Ingress:
Die Gemeinde Hallwil erlässt gestützt auf § 21 BauG vom 1.4.94 die nachstehenden Sondernutzungsvorschriften.
Geltung:
Art. 1 Die Sondernutzungsvorschriften gelten für das im Gestaltungsplan
bezeichnete Gebiet. Der Gestaltungsplan 1 : 200 ist Bestandteil der Sondernutzungsvorschriften. Soweit durch die vorliegenden Sondernutzungsvorschriften keine abweichenden Regelungen getroffen werden, gilt die Bauordnung der Gemeinde Hallwil.
Ziele:
Art. 2 Ausgehend von den in § 21 BauG und § 3 ABauV aufgeführten Grundsätze
sind die Sondernutzungsvorschriften insbesondere auf die folgenden Ziele ausgerichtet: a)
Nutzung Verschiedenartige Wohnungstypen mit hohem Wohnwert Wohnungszugehörige Gewerbe- und Praxisräume (stilles Gewerbe) haushälterische Nutzung des Bodens angemessene Anlagen für Freizeit, Spiel und Erholung
b)
Gestaltung Zu Gruppen zusammengefasste Bauten in dichter Bauweise Dem Gelände angepasste Baukörper und Dachformen Feinmassstäblich gegliederte Fassaden und Dachaufbauten
c)
Umgebung Zwischen den Bauten natürlicher Terrainverlauf mit abgestuften Böschungen und niedrigen Stützmauern Standortheimische und naturnahe Bepflanzungen Schallschutzmassnahmen entlang der Kantonsstrasse K250
d)
Erschliessung Minimale Ausbaugrösse der Erschlissungsstrasse Anwohnerparkplätze unterirdisch minimale Anzahl von Besucherparkplätzen oberirdisch Beläge ausserhalb der Fahrbahnen unversiegelt und wasserdurchlässig, z.B. Rasengittersteine
e)
Ausnützungsziffer Für die gesamte Überbauung beträgt die Ausnützungsziffer 0.7 für Wohnen und Gewerbe
Etappen:
Art. 3
Die Etappen bezeichnen im Sinne von Baulinien die mit Hochbauten überbaubaren Flächen.
Die Hochbauten werden unterschieden nach Hauptbauten Nebenbauten Tiefbauten (Unterflurbauten) Kleinbauten Zu den Hauptbauten zählen alle dem dauernden Aufenthalt von Menschen dienenden und zu Wohn-, Gewerbe- oder Bürozwecken genutzten Räume. Zu den Nebenbauten zählen alle nicht dem dauerden Aufenthalt von Menschen dienenden An- und Kleinbauten wie Wintergärten, gedeckte Sitzplätze, etc. ohne Anrechnung zur Ausnützungsziffer Zu den Unterflurbauten zählen alle Ein- und Abstellräume, der Gebäudeerschliessung und Haustechnik dienenden Räume und dgl., soweit diese ausserhalb der Haupt- oder Nebenbauten angeordnet sind und das gewachsene Terrain um max. 1.00 m überragen (ausgenommen sind Garageneinfahrten und Kellertreppen), resp. vollständig unter Terrain liegen. Kleinbauten (§ 18 Abs. 1 ABauV) können nach Bedarf auf den nicht definierten Flächen erstellt werden.
Gesamtüberbauung:
Art. 4 In den einzelnen Baufeldern für Haustypen sind die folgenden Gebäudetypen
zulässig: Etappe 1, Haus A Geschosswohnungen mit max. 12 Wohnungen, Alters- und Invalidenwohnungen Etappe 2, Haus B Geschosswohnungen mit max. 12 Wohnungen, Alters- und Invalidenwohnungen Etappe 3, Haus C Geschosswohnungen mit max. 12 Wohnungen, Alters-und Invalidenwohnungen Bei Geschosswohnungen sind anstelle einer Grosswohnung auch Kleinwohnungen, oder Büros und Praxen (stilles Gewerbe) möglich. In den Baufeldern für Hauptbauten sind auch Nebenbauten oder Unterflurbauten möglich.
Baupolizeiliche Masse: Art. 5 Innerhalb der Baufelder gelten die folgenden Sondernutzungsvorschriften bezüglich Grenz- und Gebäudeabstände, Gebäudelänge, Gebäudehöhen sowie Geschosszahl: -
Gebäudeabstände Gebäudelänge Gebäudehöhen
14.50 m 40.00 m 10.00 m
Firsthöhen
13.00 m
Geschosszahl 1 Untergeschoss, 3 Vollgeschosse, 1 Dachgeschoss mit max. 80 °A Ausbau der darunterliegenden Bruttogeschossfläche. Im weiteren gelten die Vorschriften der Bauordnung für die Beschaffenheit der Bauten. Die Fläche der Baufelder für Nebenbauten kann wie folgt überbaut werden: 15% der anrechenbaren Bruttogeschossfläche der Wohnungen im EG
Profile:
Art. 6
Die Profile geben die Maximalmasse an, die unterschritten aber nicht überschritten werden dürfen, deren Horizontalmasse ab Strassenlinie und Vertikalmasse ab Strassenoberfläche bzw. gewachsenem Terrain gelten.
Dachformen:
Art. 7 Es sind Schrägdächer mit einer Neigung zwischen 25° und 35° sowie einer
Firstrichtung parallel zu den Höhenkurven vorzusehen. Einseitige Pultdächer über Nebenbauten sind möglich. In allen Baufeldern sind Flach- und Pultdächer für untergeordnete Gebäudeteile wie Terrassen, Balkone, Wintergärten und dgl. möglich, sofern auf der Talseite das Schrägdach vorherrschend bleibt. Über den Laubengängen auf den Nordseiten sind Bogendächer erlaubt.
Gestaltung:
Art. 8
Die Bauten und ihre Aussenanlagen sind für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung zu gestalten. Bei der Beurteilung sind insbesondere die folgenden Punkte zu beachten: Stellung der Baukörper zueinander und zum Freiraum Proportionierung der Bauvolumen und Bauteile Gliederung der Fassaden und Dachaufbauten Wirkung der Materialien und Farben Natürlichkeit der Umgebungsgestaltung
Parkierung:
Art. 9 Die Anzahl der Autoabstellplätze für Anwohner richtet sich nach der Norm
der SN 641.400. Sämtliche Autoabstellplätze für die Anwohner sind in Tiefgaragen vorzusehen. Die Autoabstellplätze für Besucher sind entlang der Erschliessungsstrasse in einer Gruppe zusammenzufassen und mit Rasengittersteinen auszuführen.
Öffentliche Fusswege
Art. 10 Die öffentlich begehbaren Fusswege sind im Zuge der Überbauung durch
die Grundeigentümer zu realisieren. Die öffentlichen Fusswege sind durchwegs rollstuhlgängig zu gestalten.
Beläge:
Art. 11
Vorplätze und Wege sind mit wasserdurchlässigen Materialien zu versehen.
Kanalisation:
Art. 12
Zur Ableitung des Meteorwassers wird auf den technischen Bericht "Versickerung von Meteorwasser" des Hitag Ingenieurbüros, 5706 Boniswil, vom14. Juli 1994 hingewiesen, der einen integrierten Bestandteil dieser Vorschriften ist.
Terrainverlauf:
Art. 13
Das neugestaltete Terrain hat möglichst dem bestehenden Terrain zu folgen. Stützmauern mit einem Ausmass von über 8 m2 sind mit Kletter- und Hängepflanzen abzudecken.
Gärten:
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Art. 14
Die Gärten sind weitgehend als Naturgärten auszubilden und zu unterhalten. Unterflurbauten, die nicht als Untergeschoss eines Gebäudes dienen, sind vollständig zu überdecken und zu bepflanzen.
Hecken:
Art. 15
Die Hecken sind als natürliche Hecken in einer gemischten Zusammensetzung von Bäumen, Sträuchern, Schlingpflanzen und Kräutern zu erhalten bzw. neu anzulegen und durch die Grundeigentümer zu pflegen.
Bäume:
Art. 16 An den im Plan eingezeichneten Stellen sind hochstämmige Laubbäume
einheimischer Art zu pflanzen.
Spielplätze:
Art. 17 An den im Plan eingezeichneten Stellen sind Kinderspielplätze einzurichten
und durch die Grundeigentümer zu unterhalten und pflegen.
Container:
Art. 18
An der Erschliessungstrasse ist ein Containerplatz vorzusehen.
Abweichungen:
Art. 19
Geringfügige Abweichungen von den Sondernutzungsvorschriften bzw. vom Gestaltungsplan können vom Gemeinderat gestattet werden, sofern die in Art. 2 aufgeführten Ziele gewahrt bleiben und die Voraussetzungen gemäss
Art. 67
BauG erfüllt sind.
Inkrafttreten:
Art. 20
Die Spezialbauvorschriften treten mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft.
Genehmigung
Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung: 6. September 1995
BI/sa
Art. Nr.
1959
Gemeinde Hallwil; Gestaltungsplan „Grossacker" mit Sondernutzungsvorschriften; Genehmigung; Auftrag an Staatskanzlei
Baudepartement/Vortrag vom 21. August 1995 Gestützt auf die Unterlagen und die Beratung wird beschlossen: 1. Der Gestaltungsplan „Grossacker" mit Sondernutzungsvorschriften der Gemeinde Hallwil vom 15. Mai 1995 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation dieses Beschlusses im Amtsblatt beauftragt. Protokollauszug (mit Bericht vom 21. August 1995 der Abteilung Raumplanung) an - Gemeinderat 5705 Hallwil - (4) Baudepartement - Abteilung Verkehr BD - Rechtsabteilung BD - (2) Abteilung Raumplanung BD (mit Akten) - Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: