Erschliessungsplan Brühl
Plan d'affectation spécial · Muri (AG)
Document
- Numéro
- 1987-001063
- Type
- Plan d'affectation spécial
- Commune
- Muri (AG)
- Canton
- Argovie
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Approuvé par
- GR
- Adopté
- 12 mai 1987
- En vigueur depuis
- 12 mai 1987
- Source
- ÖREBlex, canton Argovie
Carte
Le canton ne publie pas de périmètre pour ce document. La carte montre Muri (AG) avec ses zones à bâtir.Ouvrir la carte complète
Fichiers
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Texte
SNP-4236-1987-E.pdf
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urt SPEZIALBAUVORSCHRIFTEN ZUM UEBERBAUUNGSPLAN BRÜHL
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Art. 1 Diese Spezialbauvorschriften gelten ur die Spezialzone W3
Brühl, die Gewerbezone Brühl und die Zone für öffentliche Anlagen Brühl.
Art. 2 Die Spezialbauvorschriften bezwecken eine Rücksichtnahme
auf die historischen Baudenkmäler des Klosters sowie eine genügende Freihaltung der Sicht darauf.
Art. 3 1
Die Gemeinde fördert die angepasste Gestaltung der Bauten innerhalb dieser Zonen, namentlich in der Form einer unentgeltlichen Beratung der Eigentümer durch Fachleute und Behörden. Zur Gewährleistung einer frühzeitigen Beratung sind Bauvorhaben schon vor deren Projektierung der Gemeinde zu melden. Der Gemeinderat zieht bei der Behandlung von Baugesuchen Fachleute bei.
2
Da im Zuge von Bauarbeiten mit archäologischen (römischen) Funden gerechnet werden muss, ist die Kantonsarchäologie rechtzeitig zu informieren.
Art. 4 Spezialzone
W3 Brühl Gebietsunterteilung (Anhang 1)
1
Die Bauzone W3 Brühl wird in einen nördlichen Bereich, eine mittlere Sichtschneise und einen südlichen Bereich unterteilt. In diesen Gebieten gelten unterschiedliche Höhenbeschränkungen.
Sichtschneise
2
Der mittlere Bereich ist als Sichtschneise definiert. Diese umfasst eine beinahe dreieckige Trapezfläche, welche so angelegt ist, dass von einem Standort im Bereich Bünzbrücke beim Bachmattenweg die Kloster-Ostfassade in voller Breite sichtbar bleibt. Die kurze Trapezseite beim Beobachterstandort muss mindestens 10 m Länge aufweisen.
3
In dieser Sichtschneise wird die zulässige Firsthöhe so begrenzt, dass an der östlichen Zonengrenzlinie W3/US die Kote 456.50 m.ü.M., an der westlichen Zonengrenzlinie W3/G die Kote 462.00 m.ü.M. nicht überschritten wird. Zwischenwerte in der Sichtschneise werden gradlinig zwischen diesen beiden Koten interpoliert.
4
In der Gesamtgestaltung ist dieser Sichtschneise genügend Beachtung zu schenken, um ein angenehmes Erscheinungsbild im Vorfeld der historischen Bauten zu gewährleisten.
Nördliches Teilgebiet
5
Das Teilgebiet nördlich der Sichtschneise darf den Blick von der Talstrasse her nicht beeinträchtigen. Die Firsthöhe wird beschränkt auf 468.00 m.ü.M. Diese Höhe darf von keinem Bauteil überschritten werden.
Südliches Teilgebiet
6
Im Teilgebiet südlich der Sichtschneise beeinträchtigen Bauten, infolge schon bestehender Ueberbauung, die Fernsicht auf die Baudenkmäler nicht zusätzlich. Die Stellung der Bauten soll jedoch einen partiellen Durchblick vom Fussweg längs der Bünz aus gewährleisten.
Art. 5 Gewerbezone
Brühl
1
Die Höhenbeschränkungen in der Gewerbezone Brühl gelten für die ganze Zone. Die Koten sind so festgelegt, dass einerseits Gebäudeteile nicht in die Sehstrahlen eines Beobachters an der Bünz Richtung Kloster-Ostfassade hineinragen und andererseits die Umgebung der Klosterbauten nicht beeinträchtigt wird.
Höhenbeschränkung
2
Die Gebäudehöhe für voll ausgebaute Geschosse wird durch die Kote 462.00 m.ü.M. begrenzt. Dachkonstruktionen sowie Attikageschosse für betrieblich notwendige Wohnungen dürfen in Nord-Süd-Richtung nicht durchgehend sein und die Kote 465.00 m.ü.M. nicht überschreiten. Ausgenommen davon sind Kamine und Liftaufbauten.
Tiefbauten
3 Für Tiefbauten längs Verkehrsanlagen (Strassen, Parkplätze) gilt ein minimaler Grenzabstand von 50 cm. . Gegenüber den übrigen Grenzen sind die Abstände gemäss Bauordnung einzuhalten.
Autoabstellplätze
4
Der Parkplatz in der Zone für öffentliche Anlagen Brühl ist zur Mehrfachnutzung bestimmt. Gewerbebetriebe können verpflichtet werden, benötigte Abstellplätze während den Betriebszeiten von der Gemeinde zu mieten. Dementsprechend reduziert sich die Auflage, auf eigenem Gelände Parkfelder zu erstellen.
Art. 6 1
Zone für öffentliche Anlagen Brühl
Die Zone für öffentliche Anlagen Brühl ist für Sportanlagen reserviert.
Bauten
2
Die Erstellung von Bauten, die dem Zonenzweck dienen (z.B. Zuschauertribüne, Garderoben, Vereinshaus und dergleichen) sind zugelassen. Gebäudehöhe, Grenz- und Gebäudeabstände werden vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse, der bauund feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen und städtebaulichen Erfordernisse von Fall zu Fall festgelegt.
Autoabstellplätze
3 Zu den Sportanlagen gehört ein öffentlicher Parkplatz, der zur Mehrfachnutzung bestimmt ist. Die Gemeinde ist befugt, diese Parkfelder während den Betriebszeiten an Gewerbebetriebe der Gewerbezone Brühl zu vermieten.
Lärmschutz
4
Die Lärmimmissionen der Sportanlagen auf die Zone W3 Brühl sind durch geeignete Massnahmen angemessen einzuschränken. Die Kosten dieser Schutzmassnahmen gehen voll zu Lasten der Gemeinde.
Aarau, November 1985
Oeffentliche Auflage vom 11. Okt. 1984 bis 12. Nov. 1984
Der Verfasser:
Genehmigt von der Gemeindeversammlung: 29. Nov. 1984 Der Gemeindeammann:
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Der Gemeindeschreiber:
ANHANG
1
Spezialzone
W3 Brühl
-
Gebietsunterteilung
Genehmigung durch den Grossen Rat ai 3 8.1 Aarau, den 2.3e4=e) • eit 2 A8 • Hai RRB- Nr. etzi2.40t vorn 6`"di Im Auftrage des Grossen Rates Der ‚edel er: ki Vertretung
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Genehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Grossen Rates des Kantons Aargau Sitzung:
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12. Mai 1987
Behandlung von Gemeindebauvorschriften betreffend Hottwil, Brunegg, Aristau, Schneisingen sowie Muri durch die Bau- und Planungskommission; Kenntnisnahme
Gemäss schriftlicher Mitteilung hat die Bau- und Planungskommission an ihrer Sitzung vom 15. April 1987 gestützt auf § 40 Abs. 2 des Geschäftsreglementes des Grossen Rates folgende Geschäfte in eigener Kompetenz gemäss den Anträgen des Regierungsrates erledigt (unter Vorbehalt von § 40 Abs. 3 des Geschäftsreglementes): - Hottwil, kommunaler Ueberbauungsplan "Hofmatt-Usserdorf" (Botschaft Nr. 4386 vom 23. Februar 1987) - Brunegg, Aenderung von § 32, § 45 und Anhang 7 der Bauordnung (Botschaft Nr. 4390 vom 2. März 1987) - Aristau, Aenderung § 18 Bauordnung (Botschaft Nr. 4415 vom 9. März 1987) - Schneisingen, Zonenplan und Bauordnung (Anpassung) (Botschaft Nr. 4424 vom 16. März 1987) - Muri, kommunaler Ueberbauungsplan "Brühl" mit Spezialbauvorschriften (Botschaft Nr. 4462 vom 6. April 1987) Aus der Mitte des Rates wird das Wort nicht verlangt. Kenntnisnahme.
Protokollauszug an den Regierungsrat
Präsident:
Staatsschreiber: