Erschliessungsplan Dorfmatt
Plan d'affectation spécial · Muri (AG)
Document
- Numéro
- 2000-000333
- Type
- Plan d'affectation spécial
- Commune
- Muri (AG)
- Canton
- Argovie
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Approuvé par
- RR
- Adopté
- 23 févr. 2000
- En vigueur depuis
- 23 févr. 2000
- Source
- ÖREBlex, canton Argovie
Carte
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Fichiers
SNP-4236-2000-E.pdfOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
SNP-4236-2000-E.pdf
Kanton Aargau
Gemeinde Muri
Erschliessungsplan Dorfmatt gemäss § 17 BauG
Sondernutzungsvorschriften weitere Bestandteile des Erschliessungsplanes
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Wohlen
Datum
Entwurf
Format
Plan Nr.
14.7.99
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A4
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Tal: 056 / 621 93 91 056 / 6210520 Fax: E-Mail [email protected] http:// combLagich/kohll-partner
Mitwirkungsbericht vom:
16.12.1999
Vorprüfungsbericht vom:
5.10.1999
Öffentliche Auflage vom:
2.11.1999
Beschlossen vom Gemeinderat am:
bis:
03. Jan. 2000
1.12.1999
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D r Gersei ddeschreiber
Der G meindeammann: '6f7-/gC
E. Probst
A. Etterlin
Genehmigungsvermerk:
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Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den
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gAquartierplanung\erschliessungsplan\muri\dorfmatt\sondernutzungsvorschriften.doc
hreiber:
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Erschliessungsplan Dorfmatt, Muri
Sondernutzungsvorschriften
Art. 1 Zweck der Sondernutzungsplanung
Die vorliegende Sondernutzungsplanung bezweckt, die Entwicklung eines neuen Quartiers zu gewährleisten.
Art. 2 Perimeter
Der Erschliessungsplan umfasst das im Plan be-zeichnete Gebiet.
Art. 3 Verhältnis zur Grundordnung
Art. 4 Wendemöglichkeiten
Art. 5 Ausrichtung der
Wohnungen
Art. 6 Sammelplatz für Entsorgung
Art. 7 Ausnützungsziffer
Art. 8 Genehmigung
Soweit diese Sondernutzungsvorschriften nichts Abweichendes festlegen, gelten die Vorschriften der Bauordnung betreffend der Wohn- und Gewerbezone WG 3.
Am Ende der Erschliessungsstrasse ist sofern erforderlich eine Wendemöglichkeit für PW gemäss VSS Norm zu erstellen. Diese kann mit dem privaten Hausvorplatz kombiniert werden und ist allenfalls im Grundbuch mittels Dienstbarkeit zu sichern.
Die Wohnungen sind nach Südosten, Süden oder Westen auszurichten. Ausschliesslich nach Norden orientierte Wohnungen sind nicht gestattet.
Die Entsorgung beschränkt sich auf die im Situationsplan festgelegten Sammelplätze. Diese sind mit der Erschliessung zu Lasten der Bauherrschaften zu realisieren.
Die Fläche der privaten Zufahrtsstrasse kann von den Miteigentümern die als anrechenbare Grundstücksfläche in anteilmässig Ausnützungszifferberechnung einbezogen werden.
Der Erschliessungsplan tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. Die Änderung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass des Erschliessungsplanes.
Seite 2
Genehmigung
Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:
23. Februar 2000
Art. Nr. 2000-000333
Gemeinde Muri; Erschliessungsplan "Dorfmatt"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1. Verfahrensdaten Mitwirkungsbericht Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss des Gemeinderats Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
16. Dezember 1999 5. Oktober 1999 2. November – 1. Dezember 1999 3. Januar 2000 13. Januar 2000 31. Januar 2000
2. Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 12. Mai 1987. 3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Das Planungsgebiet liegt im südlichen Teil von Muri, westlich der Bünz, in der WG3-Zone. Mit dem Erschliessungsplan wird die Erschliessung einer Fläche von ca. 0.25 ha sichergestellt. Das Gebiet „Dorfmatt“ wird via Bachstrasse an die Luzernerstrasse angeschlossen. Die Feinerschliessung erfolgt mittels einer Stichstrasse über die bestehende Bünzbrücke. In einem parallel verlaufenden Landumlegungsverfahren werden die Parzellen im Planungsgebiet so umgelegt, dass optimale Baufeldgrössen entstehen. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Genehmigungsinhalt sind folgende Elemente: Situationsplan 1:500 mit: - Strassen- / Weglinien - Sichtlinie als Begrenzung der Sichtzone mit Beobachtungsdistanz B und Knotensichtweite A - Sichtzone: In der Sichtzone muss ein sichtfreier Raum zwischen der Höhe von 80 cm und 3 m gewährleistet sein - Entsorgungsstelle
Sondernutzungsvorschriften
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Erwägungen
Versand:
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4. Beurteilung der Vorlage 4.1 Überprüfungsbefugnis Der Regierungsrat prüft, ob die Vorlage rechtmässig ist, mit den kantonalen Richtplänen übereinstimmt und die kantonalen und regionalen Interessen angemessen berücksichtigt (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2 Raumplanerische Beurteilung Die im Erschliessungsplan „Dorfmatt“ vorgenommenen Festlegungen werden aus raumplanerischer Sicht als sachgerecht beurteilt. Der Erschliessungsplan ermöglicht eine rationelle Erschliessung des Gebiets „Dorfmatt“. 4.3 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Anforderungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Der Erschliessungsplan „Dorfmatt“ der Gemeinde Muri vom 3. Januar 2000 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdefrist muss von der beschwerdeführenden Partei selbst oder von einer im Kanton Aargau zugelassenen Anwältin bzw. einem zugelassenen Anwalt verfasst sein und einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h., es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6.
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Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h., die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Protokollauszug - Gemeinderat, 5630 Muri - Baudepartement - Rechtsabteilung BD - Abteilung Verkehr BD - Abteilung Raumplanung BD (mit Akten) - Staatskanzlei Staatsschreiber: i.V.