Erschliessungsplan Bachtal

Plan d'affectation spécial · Sins

Document

Numéro
16.17
Type
Plan d'affectation spécial
Commune
Sins
Canton
Argovie
Niveau
Commune
Approuvé par
BVU
Adopté
30 oct. 2017
En vigueur depuis
30 oct. 2017

Carte

Le canton ne publie pas de périmètre pour ce document. La carte montre Sins avec ses zones à bâtir.Ouvrir la carte complète

Fichiers

SNP-4239-2017-E-2.pdfOuvrir dans un nouvel onglet

Texte

SNP-4239-2017-E-2.pdf

Lu par reconnaissance de texte dans un fichier numérisé : il peut contenir des erreurs.

Kanton Aargau

Gemeinde Sins Kirchstrasse 14 5643 Sins

Erschliessungsplan Bachtal gemäss 817 BauG

Situation, 1:500

Erschliessung Vorprüfung vom: 04. Mai 2017 Öffentiche Auflage vom: 2.2. MAI 2007 = 2 1. sum az

Vom Gemeinderat beschlossen am: 8 7, 5. 20

Der dearymann: Der G indeschreiber: VE

Genehmigung: Genehmigung durch das Departement

Afficher tout le texte

Bau, Verkehr und Umweit Azrau,den o.deaaı ori

Der ne

geprüft+freigegeben

Datum vis. . FPREISIGAG 31.01.2017 BAUINGENIEURE UND PLANER SIA USIC

11.05.2017 ETZELMATT 1, CH-5430 WETTINGEN, T 056 426 40 15, F 056 427 21 94 Format: 30/84 [email protected], WWW.PREISIGAG.CH

1428.080-82 Datum Vis. 20.07.2016 |KB rev. | 31.01.2017 rev. | 11.05.2017_|KB

Dateiname: 1428_080_82.bla

_ an

USERS: = rn er ngerung Hochwasserschutz 58

EIN LK » LLLLLZZ2 2 S

Genehmigungsinhalt:

Orientierungsinhalt:

—-—-—-- Baulinie für Verkehrsflächen

——u—umm. Gewässerabstandslinie neue Zufahrt Bachtalmühle

_- Kantonsstrassenabstand $111 BauG Parzellengrenze / Perimeter

E77 Gestaltung Ufer- und Böschungsbereich

Der im Plan bezeichnete Ufer- und Böschungsbereich ist naturnah zu gestalten und ökologisch aufzuwerten. In diesem Bereich ist mindestens ein 2 m breiter Böschungsbereich naturnah zu belassen.

Tobelhalde

.—— Hochwasserschutz im Bauprojekt für die Erschliessungsstrasse ist die Verlängerung der Hochwasserschutzmauer auszuführen. Die Dimensionierung der gesamten Mauer ist auf ein hundertjährliches Hochwasser (HQ100) mit Freibord bzw. dreihundertjährliches Hochwasser (HQ300) bordvoll auszulegen. Mit dem Baugesuch ist der Hochwasserschutznachweis einzureichen (HWSN).

Gewässerabstand für Hochbauten

Genehmigung

mim * MINA. fflow KANTON AARGAU

DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT

BFSE/icap

Datum Genehmigung: 30.10.2017

Versand:

31. Okt. 2017

Geschäfts-Nr. BVUR0.16.170 Gemeinde Sins; Erschliessungsplan "Bachtal"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung

Sachverhalt

Afficher tout le texte

1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung und öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

04. Mai 2017 22. Mai bis 21. Juni 2017 07. August 2017 14. September 2017 12. September 2017

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Baugesetz (BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.

2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland vom 26. März 2014. Sie setzt jedoch eine geringfügige Änderung des Bauzonen- und des Kulturlandplans voraus, welche der Gemeinderat am 7. August 2017 beschlossen hat. Diese Änderung liegt gleichzeitig zur Genehmigung durch den Regierungsrat vor.

3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Die am westlichen Ortseingang von Sins an der Aarauerstrasse (K 124) gelegene Bachtalmühle AG hat im Rahmen der öffentlichen Planauflage des Ausführungsprojekts der Südwestumfahrung Sins Einsprache erhoben. Um die Interessen der Bachtalmühle AG zu berücksichtigen, soll der vorliegende Erschliessungsplan die verbesserte Erschliessung und Nutzung des auf der Parzelle 2461 gele-

JA03_Geschäfte\3_Genehmigungen\02_ARER0120171006_bdv_16.170.docx

genen Betriebsareals und damit den weiteren Betrieb rechtlich sicherstellen. Eine Baulinie für Verkehrsflächen sowie eine Gewässerabstandslinie sollen den Bau einer neuen Zufahrt im Unterabstand zur zukünftigen Nordwestumfahrung (Brücke über Sinserbach) sowie zum Sinserbach ermöglichen. Eine Gewässerabstandslinie für Hochbauten regelt im Bereich der neuen Erschliessungsstrasse den minimalen Gewässerabstand von Hochbauten (inklusive Silos). 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt der vom Gemeinderat Sins am 7. August 2017 beschlossenen Vorlage: • Erschliessungsplan "Bachtal", Situation 1:500 Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im orientierenden Planungsbericht der Gemeinde vom 11. Mai 2017 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 der Raumplanungsverordnung, RPV). Weitere Grundlagen sind: • Erschliessungsplan "Bachtal", 1:50 Querprofile vom 13. Februar 2017 • Erschliessungsplan "Bachtal", Situation 1:200 Längenprofil vom 20. Juli 2016 3.3 Vorprüfungsergebnis Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 4. Mai 2017 mit einem untergeordneten formellen Vorbehalt abgeschlossen worden. Der Vorbehalt wurde in der Vorlage für die Genehmigung bereinigt.

Erwägungen

4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 17 BauG. 4.2 Verfahrenskoordination Die vorliegende Sondernutzungsplanung und die erforderliche Änderung des Bauzonen- und des Kulturlandplans sind materiell und formell aufeinander abgestimmt. Die Voraussetzungen sind erfüllt, um beide Vorlagen koordiniert zu genehmigen. Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt beschliesst daher den vorliegenden Sondernutzungsplan koordiniert mit dem Regierungsratsbeschluss über die Änderung der Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland (Kultur- und Bauzonenplan, "Zonenanpassung" (Teilrevision "Bachtal"). Die Genehmigungen des Sondernutzungsplans und der Änderung der Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland werden gleichzeitig publiziert. 4.3 Raumplanerische Beurteilung 4.3.1 Erschliessung Die Erschliessung der Bachtalmühle ist mit dem kantonalen Strassenbauprojekt (Südwestumfahrung) koordiniert worden. Da die geplante Erschliessung an die bestehende Ein-/Ausfahrt angeschlossen und für den Unterhalt ohnehin eine Zufahrt benötigt wird, ist die aufgezeigte Erschliessung möglich.

2 von 5

Die Sichtzonen sind für den Ausbauzustand der Kantonsstrasse mit Kreisel (Umfahrung Sins) sachgerecht. Wird die Erschliessung vor der Umfahrung realisiert, sind die Sichtzonen für einen kurzen Zeitraum nicht normgerecht. Aufgrund der übersichtlichen Situation ist die freie Sicht dennoch genügend. Eine Änderung des vorgesehenen Einbahnregimes ist aufgrund der betrieblichen Anforderungen nicht möglich. 4.3.2 Gewässerraum Die Kantone sind gemäss Art. 36a Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (GSchG) verpflichtet, den Raumbedarf der Gewässer bis 2018 festzulegen. Dieser Gewässerraum muss bei der Richtund Nutzungsplanung berücksichtigt sowie extensiv gestaltet und bewirtschaftet werden. Seit 1. Juni 2011 ist die revidierte Gewässerschutzverordnung (GSchV) in Kraft, worin in Art. 41a GSchV die Bemessung der Gewässerräume festgelegt ist. Der Regierungsrat hat die Fachkarte "Gewässerraum" verabschiedet, womit der Gewässerraum des Sinserbachs als behördenverbindliche Grundlage vorliegt. Die Gewässerraumbreite des Sinserbachs würde im natürlichen Zustand rund 26 m betragen. Aufgrund der einseitigen harten Uferverbauung ist in der Fachkarte Gewässerraum im Bereich der Bachtalmühle ein noch breiterer Gewässerraum ausgeschieden (32 m). Die Mühle ist historisch in unmittelbarer Nähe zum Bach erstellt worden, um die Wasserkraft zum Betrieb der Mühle zu nutzen. Heute ist die Bachtalmühle zwar nicht mehr auf die Wasserkraft für den Betrieb der Mühle angewiesen, der Standort wird jedoch immer noch bestimmungsgemäss als Mühle genutzt. Aufgrund dieser Ausgangslage, wonach gestützt auf Art. 41c Abs. 2 GSchV bestehende Bauten und Anlagen im Gewässerraum geschützt sind, kann aus Sicht des öffentlichen Gewässers einer Weiterentwicklung der Mühle zugestimmt werden. Im Zuge der Errichtung der geplanten Erschliessungsstrasse mit der Verlängerung der Hochwasserschutzmauer darf der unmittelbare Ufer- und Böschungsbereich des Sinserbachs nicht mehr hart verbaut werden, wie dies im übrigen Areal der Fall ist. Um dies rechtlich sicher zu stellen, ist im Genehmigungsinhalt des Erschliessungsplans der Uferbereich mit einer Schraffur räumlich bezeichnet und mit der Bestimmung ergänzt worden, dass dieser Bereich naturnah zu gestalten ist. 4.3.3 Hochwassergefahren Werden Nutzungs- und Sondernutzungsplanungen geändert, ist dem Hochwasserschutz Rechnung zu tragen. Besteht ein Schutzdefizit, sind Massnahmen erforderlich. Im Bereich der Bachtalmühle besteht eine Hochwassergefährdung ausgehend vom Sinserbach. Der Erschliessungsplanperimeter ist durch Hochwasser gefährdet und weist ein Schutzdefizit auf. Der zusammen mit dem Bau der Erschliessungsstrasse vorgesehene Ausbau der Hochwasserschutzmauer wird begrüsst. Der Erschliessungsplan setzt den Hochwasserschutz räumlich fest (Verlauf der Mauer und deren Verlängerung) und definiert im Genehmigungsinhalt der Legende die Dimensionierung der im Bauprojekt für die Erschliessungsstrasse ebenfalls auszuführende Verlängerung der Hochwasserschutzmauer (die gesamte Mauer ist auf ein hundertjährliches Hochwasser (HQ100) mit Freibord beziehungsweise ein dreihundertjährliches Hochwasser (HQ300) bordvoll auszulegen und ein Hochwasserschutznachweis ist mit dem Baugesuch einzureichen). Diese Regelung ist sachgerecht. 4.3.4 Siedlungsentwässerung Gemäss Planungsbericht (Kapitel 2.2) ist im Bereich des Widerlagers der neuen Bachtalbrücke (Projekt Südwestumfahrung Sins) die Umlegung der öffentlichen Kanalisation notwendig. Weder die Brücke noch die Umlegung der Kanalisation sind Gegenstand des vorliegenden Erschliessungsplans. Es wird darauf hingewiesen, dass das Projekt der Umlegung der öffentlichen Kanalisation nach § 21 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässer (EG UWR)

3 von 5

genehmigungspflichtig ist und der Abteilung für Umwelt zur Genehmigung einzureichen ist. Der Projektumfang richtet sich nach dem Ordner "Siedlungsentwässerung", Kapitel 3.2.1).

5. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

Beschluss 1. Der Erschliessungsplan "Bachtal", beschlossen vom Gemeinderat Sins am 7. August 2017, wird genehmigt. 2. ie Ab

Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

r tephan Attige

Verteiler • Gemeinderat Sins, Kirchstrasse 14, 5643 Sins • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU • Abteilung für Umwelt BVU • Abteilung Landschaft und Gewässer BVU • Abteilung Tiefbau BVU

Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist — neben dem Genehmigungsentscheid — gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu ver-

4 von 5

fassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.

5 von 5